BVwG L503 2013257-1

L503 2013257-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung

Testo completo

BVwG L503 2013257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2013257.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER und über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 23.09.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 08.08.2014 zur Versicherungsnummer XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 04.08.2014 bis zum 28.09.2014 verloren hat; Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, der BF habe dem AMS keinen Nachweis über Eigenbewerbungen vorgelegt; die von ihm geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirats nicht anerkannt werden können.

2. Im Akt befinden sich folgende Dokumente:

2.1. Ein Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf des BF; ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.02.2014, dem zufolge ein Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen wird, zumal Invalidität nicht vorliege; eine mit dem BF vor dem AMS am 17.03.2014 aufgenommene Niederschrift, der zufolge der BF gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Klage einbringen werde, wobei der BF ausdrücklich zur Kenntnis nahm, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse bzw. sich der BF ausdrücklich bereit erklärte, auch während des Pensionsverfahrens zur Verfügung zu stehen; ein seitens der Pensionsversicherungsanstalt veranlasstes ärztliches Gesamtgutachten den BF betreffend vom 15.01.2014; eine durch den BF am 16.04.2014 vor dem LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt, in welcher der BF begehrt, ihm eine Invaliditätspension zu gewähren.

2.2. Im Akt befindet sich weiters eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem BF und dem AMS XXXX vom 16.04.2014, gültig bis zum 16.07.2014. Vorgesehen wurde in dieser Betreuungsvereinbarung ein künftiger Termin des BF beim AMS am 03.07.2014, wobei dem BF laut Betreuungsvereinbarung eine Liste für Eigenbewerbungen ausgefolgt worden sei, die er bis zum Termin am 03.07.2014 vorzulegen habe.

2.3. Weiters befindet sich im Akt ein Vermerk des AMS XXXX vom 03.07.2014, demzufolge der BF keine Eigenbewerbungen vorgelegt habe. Darüber hinaus befindet sich im Akt ein vom BF am 03.07.2014 vor dem AMS unterfertigtes Schreiben mit der Überschrift "Verpflichtung zur Eigeninitiative", in welchem festgehalten wurde, dass der BF am 03.07.2014 zu Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiativen) verpflichtet worden sei; dem BF werde aufgetragen, am 04.08.2014 die bis dahin erhaltenen Bewerbungsvorschläge und mindestens fünf eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen. Zudem befindet sich im Akt eine Betreuungsvereinbarung ebenfalls vom 03.07.2014, in welcher (nochmals) festgehalten wird, dass der BF bis zum nächsten Termin am 04.08.2014 fünf nachweisliche Eigenbewerbungen (belegt durch Stempel oder Mailsendebestätigung) vorzulegen habe.

2.4. Im Akt befindet sich weiters eine mit dem BF vor dem AMS am 04.08.2014 aufgenommene Niederschrift, in welcher eingangs ausgeführt wird, dass dem BF vom AMS am 03.07.2014 niederschriftlich aufgetragen worden sei, bis zum 04.08.2014 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Der BF gab diesbezüglich nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bis acht Wochen) an, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen; da er sich nicht arbeitsfähig fühle, habe er die Eigenbewerbungen nicht tätigen können. Abschließend gab der BF wörtlich an: "Ich sehe es nicht ein, dass ich mich während des Pensionsverfahrens bei Firmen bewerben soll". Die Unterfertigung dieser Niederschrift wurde vom BF laut Anmerkung des AMS verweigert.

2.5. Im Akt befindet sich darüber hinaus eine vom BF selbst verfasste schriftliche Stellungnahme ebenfalls vom 04.08.2014, welche wortwörtlich folgenden Inhalt hat:

"Ich habe eine Klage bei der PVA eingebracht auf Invaliditätspension. Laut Gesetz soll ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, am 10.09.2014 ist mein Arbeitsgerichtstermin, wo ich sicher keine Chance haben sollte, wenn ich irgendeiner Tätigkeit nachgehe, was ja wohl ein Widerspruch in sich ist. PVA Standard Verfahrensweise bei einem Antrag bei Invaliditätspension ist diesen abzulehnen mit Sicherheit. Deshalb heißt es bei uns ja auch nicht im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil, aber im Gerichtssaal steht ihr Recht geht vom Volk aus."

2.6. Im Akt befindet sich schließlich noch eine Stellungnahme des AMS vom 05.08.2014, der zufolge mit dem BF am 03.07.2014 niederschriftlich die Vorlage von fünf nachweislichen Eigenbewerbungen vereinbart worden sei, was auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten worden sei. Dass sich der BF nach Ablehnung des letzten Antrags auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht arbeitsfähig fühle, sei bis heute noch kein Thema bei den Vorsprachen gewesen. Da somit keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, werde eine Sperre befürwortet.

3. Mit Schreiben vom 18.08.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.08.2014. Darin führt der BF wortwörtlich aus:

"Mein Gerichtstermin bei der PVA auf IV-Pension ist am 10.09.2014, es wäre doch gegen jede Regel dort hin zu gehen, wenn ich arbeiten würde. Der Richter würde sagen: Herr XXXX, Sie können ja arbeiten, was wollen Sie hier. Ich verstehe noch immer nicht, wenn ich eine Klage auf IV-Pension einbringe, dass ich dem AMS zur Verfügung stehen muss was wie siehe oben ein Widerspruch ist.

Wie heißt es so schön in der Geschichte und sie wiederholt sich immer wieder, die Klugen leben von den Dummen und die Dummen von der Arbeit. Sie können sich ja meinen Werdegang seit meinem ersten Pensionsansuchen ansehen, mit mir tauschen, und mit meinem Lebenslauf sich um eine Arbeitsstelle bemühen, viel Glück und viel Humor wenn Sie hören ich brauche jemanden zum arbeiten.

Wenn ich am 10.09.2014 erfolglos bin, stehe ich dem österreichischen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.

Im Namen des Volkes haha"

4. Mit Schreiben vom 16.09.2014 teilte die Pensionsversicherungsanstalt XXXX dem AMS mit, dass das LG XXXX als Arbeit- und Sozialgericht die Klage des BF gegen den ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen habe; das Urteil sei allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2014 wies das AMS XXXX die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der gesetzlichen Grundlagen führte das AMS aus, dass mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.02.2014 der Antrag des BF auf Invaliditätspension abgelehnt worden sei, weil Invalidität nicht vorliege. Mit diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass der BF arbeitsfähig sei und er müsse daher der Arbeitsvermittlung im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls zur Verfügung stehen, auch wenn er Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht habe.

Am 17.03.2014 habe sich der BF niederschriftlich bereit erklärt, während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Der BF müsse nicht nur bereit sein, jede ihm vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern er müsse auch bereit sein, sich selbst eine Beschäftigung zu suchen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Der BF habe von den fünf mit ihm am 03.07.2014 vereinbarten Bewerbungen keine einzige Bewerbung nachgewiesen; eine Bewerbung pro Woche wäre ihm allerdings jedenfalls zumutbar gewesen. Da der BF keine einzige Eigenbewerbung vorgelegt habe, obwohl auch bereits am 16.04.2014 vereinbart worden sei, dass er sich selbst Stellen suchen müsse, liege Arbeitsunwilligkeit vor, da er nicht bereit sei, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Es seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe ersichtlich. Wie das AMS XXXX mittlerweile erfahren habe, sei die Klage des BF [gemeint: auf Gewährung einer Invaliditätspension] im Übrigen mittlerweile abgewiesen worden.

Da der BF seit Erreichen seiner letzten Anwartschaft am 05.07.2001 bereits mehrere Ausschlussfristen gehabt habe - die letzte sei vom 07.01.2010 bis zum 03.03.2010 gewesen - betrage die Dauer der jetzigen Ausschlussfrist wieder acht Wochen.

6. Am 30.09.2014 legte der BF eine ärztliche Krankmeldung vom 29.09.2014 bis zum 12.10.2014 vor und wurde mit dem BF vor dem AMS eine "Veränderungsmeldung" aufgenommen.

7. Mit Schreiben vom 10.10.2014 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, er wolle zu seiner damaligen Beschwerde hinzufügen, dass er am 06.06.2014 eine Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie gehabt habe, "wo er meinen rechten Arm seitlich in die Höhe hob und ich fürchterliche Schmerzen hatte". Da er immer schon nur bei andauernden, unerträglichen Schmerzen zum Arzt gegangen sei, werde ihm dies nun sein "Leben lang zum Vorwurf gemacht". Da er "damals wohl nicht arbeitsfähig" gewesen sei - wie auch in den letzten Jahren des Öfteren - bitte er um Nachsicht. Abschließend führte der BF wörtlich aus: "Auf meinem Grabstein steht einmal hatte keine Zeit mehr zum arbeiten musste mit der Behörde kämpfen".

8. Am 20.10.2014 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und erstattete eine kurze Stellungnahme, in welcher auf das neu erstattete Vorbringen des BF im Vorlageantrag, er sei am 06.06.2014 bei einem namentlich bezeichneten Facharzt für Orthopädie untersucht worden, eingegangen wurde; dem AMS würden keine Unterlagen über diese Untersuchung vorliegen und liege dem AMS auch keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit des BF ab diesem Zeitpunkt bis zur vereinbarten Vorlage der Eigenbewerbungen am 04.08.2014 vor. Dem AMS liege erst für den Zeitraum vom 29.09.2014 bis zum 12.10.2014 eine Krankenstandsbescheinigung vor. Im Übrigen verweise das AMS auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2014 und stelle das AMS daher den Antrag, die Beschwerde des BF abzuweisen.

9. Mit Schreiben vom 02.02.2015 teilte die Pensionsversicherungsanstalt XXXX dem BVwG auf Anfrage mit, dass gegen das Urteil des LG XXXX vom 10.09.2014 (Abweisung der Klage des BF gegen den Ablehnungsbescheid betreffend Invaliditätspension) kein Rechtsmittel seitens des BF erhoben worden sei; das Urteil sei daher in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In einer Betreuungsvereinbarung vom 16.04.2014 wurde festgehalten, dass der BF - ein Bezieher von Notstandshilfe - bis zum 03.07.2014 diverse Eigenbewerbungen vorzulegen habe. Der BF hatte bereits zuvor am 07.11.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt, der mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.02.2014 abgewiesen worden war, wogegen der BF am 16.04.2014 Klage erhoben hatte. Bereits am 17.03.2014 war mit dem BF vor dem AMS eine Niederschrift aufgenommen worden, wobei der BF ausdrücklich zur Kenntnis nahm, dass er während des Gerichtsverfahrens betreffend eine Invaliditätspension der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse bzw. sich der BF ausdrücklich bereit erklärte, auch während des Verfahrens zur Verfügung zu stehen.

Am 03.07.2014 vermochte der BF dem AMS keine Eigenbewerbung vorzulegen, woraufhin er eine "Verpflichtung zur Eigeninitiative" unterfertigte, wobei dem BF insbesondere aufgetragen wurde, am 04.08.2014 die bis dahin erhaltenen Bewerbungsvorschläge und mindestens fünf eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen. Zudem wurde eine neue Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher (nochmals) festgehalten wird, dass der BF bis zum nächsten Termin am 04.08.2014 fünf nachweisliche Eigenbewerbungen (belegt durch Stempel oder Mailsendebestätigung) vorzulegen habe.

Am 04.08.2014 konnte der BF wiederum keinerlei Eigenbewerbung nachweisen, wobei er vor dem AMS wörtlich zu Protokoll gab: "Ich sehe es nicht ein, dass ich mich während des Pensionsverfahrens bei Firmen bewerben soll". In einer schriftlichen Stellungnahme vom selben Tag gab der BF wörtlich an: "Am 10.09.2014 ist mein Arbeitsgerichtstermin, wo ich sicher keine Chance haben sollte, wenn ich irgendeiner Tätigkeit nachgehe, was ja wohl ein Widerspruch in sich ist."

In seiner Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Bescheid des AMS gem. § 10 iVm § 38 AlVG führte der BF auszugsweise wörtlich aus:

"Mein Gerichtstermin bei der PVA auf IV-Pension ist am 10.09.2014, es wäre doch gegen jede Regel dort hin zu gehen, wenn ich arbeiten würde. Der Richter würde sagen: Herr XXXX, Sie können ja arbeiten, was wollen Sie hier. [...]

Wenn ich am 10.09.2014 erfolglos bin, stehe ich dem österreichischen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.

Im Namen des Volkes haha"

In seinem Vorlageantrag gab der BF sodann erstmals an, er habe am 06.06.2014 eine Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie gehabt, wobei der Arzt den rechten Arm des BF seitlich in die Höhe gehoben und der BF "fürchterliche Schmerzen" gehabt habe; er sei "damals wohl nicht arbeitsfähig" gewesen und ersuche deshalb um Nachsicht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, in welchem sich insbesondere sämtliche niederschriftliche Einvernahmen mit dem BF, Betreuungsvereinbarungen, Daten zum Bezugsverlauf und Unterlagen betreffend das vom BF angestrengte Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension, welches mit Urteil des LG XXXX vom 10.09.2014 rechtskräftig negativ endete, befinden.

Der oben festgestellte Sachverhalt geht aus diesen Unterlagen unstrittig hervor. So wird seitens des BF insbesondere nicht bestritten, dass ihm aufgetragen wurde, eigene Bewerbungen vorzulegen, wobei er keine einzige Bewerbung vorlegte; vielmehr gab der BF selbst niederschriftlich zu Protokoll bzw. führte in seinen diversen Eingaben explizit aus, dass er sich ganz bewusst nicht bewerbe, da sich die Ausübung einer Beschäftigung ungünstig auf seine Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension auswirken würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 04.08.2014 bis zum 28.09.2014 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. (...)

2. (...)

3. (...)

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung und Lehre besagt Folgendes:

Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg März 2014 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).

Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg März 2014 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS am 03.07.2014 nachweislich schriftlich aufgetragen wurde, bis zum 04.08.2014 zumindest fünf eigene Bewerbungen durchzuführen und diese dem AMS mit einer E-Mail-Sendebestätigung oder einem Poststempel nachzuweisen. Unbestritten ist auch, dass der BF am 04.08.2014 dem AMS keine einzige Bewerbung vorlegte.

In Anbetracht dessen, dass der BF keine einzige Bewerbung vorlegte und den diesbezüglichen Aufforderungen des AMS in geradezu provokanter Weise entgegentrat, fällt die - von der Judikatur geforderte - "Gesamtbeurteilung" des BF äußerst negativ aus; der BF hat nämlich tatsächlich keinerlei Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Durch das Verhalten des BF und vor allem auch seine Eingaben geht hervor, dass er es nicht für notwendig erachtete, entsprechende Bemühungen zu tätigen bzw. Bewerbungen durchzuführen, da er der Ansicht ist, während des noch offenen Gerichtsverfahrens betreffend die Gewährung einer Invaliditätspension sei dies nicht geboten bzw. sogar hinderlich. So gab der BF etwa am 04.08.2014 vor dem AMS wörtlich zu Protokoll:

"Ich sehe es nicht ein, dass ich mich während des Pensionsverfahrens bei Firmen bewerben soll". In seiner Beschwerde führte der BF in sehr provokanter Weise wörtlich aus: "Mein Gerichtstermin bei der PVA auf IV-Pension ist am 10.09.2014, es wäre doch gegen jede Regel dort hin zu gehen, wenn ich arbeiten würde. Der Richter würde sagen:

Herr XXXX, Sie können ja arbeiten, was wollen Sie hier. [...] Wenn ich am 10.09.2014 erfolglos bin, stehe ich dem österreichischen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Im Namen des Volkes haha".

Gerade mit diesen Ausführungen räumt der BF aber selbst mittelbar ein, dass es ihm sehr wohl zumutbar gewesen wäre, Bewerbungen zu tätigen, allerdings fürchte er im Fall einer aus einer Bewerbung resultierenden Beschäftigung Nachteile für sein gerichtliches Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension. In Anbetracht dessen bestehen nach Ansicht des BVwG aber keinerlei Zweifel daran, dass der BF durch sein Verhalten den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG verwirklicht hat.

Anzumerken ist auch, dass die Klage des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Urteil des LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.09.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde und dass bereits zuvor am 17.03.2014 mit dem BF vor dem AMS eine Niederschrift aufgenommen worden war, wobei der BF ausdrücklich zur Kenntnis genommen hatte, dass er während des Gerichtsverfahrens betreffend eine Invaliditätspension der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse bzw. sich der BF ausdrücklich bereit erklärte, auch während des Verfahrens zur Verfügung zu stehen.

Im Übrigen bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Durchführung von (wenigen) schriftlichen Bewerbungen nicht zumutbar gewesen wäre, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es dem BF sehr wohl möglich war, diverse - teils sehr provokante (siehe dazu oben und im Verfahrensgang) - schriftliche Eingaben an das AMS zu tätigen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bewerbung des BF von vornherein aussichtslos gewesen wäre, wobei der BF diesen Umstand letztlich selbst untermauerte, indem er sinngemäß angab, die Aufnahme einer Beschäftigung hätte wohl Nachteile für sein Gerichtsverfahren, weshalb er sich bewusst nicht beworben habe; abgesehen davon geht aus einem Bewerbungsvorschlag des AMS hervor, dass dem BF empfohlen wurde, er solle in seinen Bewerbungen darauf hinweisen, er sei ein fleißiger Lagerarbeiter mit Staplerschein, habe eine abgeschlossene Lehre als Maurer, habe Erfahrung im Messestandbau und habe EDV-Grundkenntnisse, sodass bei einer objektiven Betrachtung eine Bewerbung des 45 Jahre alten BF keineswegs von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

An all diesen Erwägungen vermag schließlich das vom BF erstmals in seinem Vorlageantrag erstattete Vorbringen, er habe am 06.06.2014 eine Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie gehabt, wobei der Arzt den rechten Arm des BF seitlich in die Höhe gehoben und der BF "fürchterliche Schmerzen" gehabt habe und wonach er "damals wohl nicht arbeitsfähig" gewesen sei und deshalb um Nachsicht ersuche, nichts zu ändern. Der BF beruft sich nämlich lediglich völlig vage auf seine "fürchterlichen Schmerzen" am 06.06.2014 und völlig vage auf den Umstand, er sei "wohl nicht arbeitsfähig" gewesen; es erfolgte seinerzeit jedoch keine Krankmeldung des BF und er brachte keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage. Abgesehen davon wurde dem BF erst am 03.07.2014 vom AMS verbindlich aufgetragen, entsprechende Bewerbungen bis zum 04.08.2014 zu tätigen, sodass die angeblichen "fürchterlichen Schmerzen" des BF am 06.06.2014 hier keine Rolle spielen können, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BF dem AMS gegenüber seine angeblichen "fürchterlichen Schmerzen" nie erwähnt hatte.

Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal er sich in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit erklärte, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen und wurde daher der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen.

Was die (in der Beschwerde ohnedies nicht beanstandete) Dauer des Verlusts anbelangt, so normiert § 10 Abs 1 AlVG, dass der Verlust für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Fall des BF ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen des AMS ersichtlich, dass bereits mehrfach ein Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG ausgesprochen wurde, zuletzt konkret vom 07.01.2010 bis zum 03.03.2010; die letzte Anwartschaft hatte der BF am 05.07.2001 erworben. In Anbetracht dessen ist der nunmehr ausgesprochene Verlust vom 04.08.2014 bis zum 28.09.2014 gesetzlich gedeckt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Weigerung iSd § 10 Abs 1 Z 4 AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des BF selbst - als geklärt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.