BVwG W102 2012785-1

W102 2012785-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Kalb,<br/>Kontrolle, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer

Testo completo

BVwG W102 2012785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2012785.1.00

Spruch

W102 2012785-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212946, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212946, betreffend Rinderprämien 2013, wurde dem BF die Gewährung von Mutterkuhprämien versagt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die AMA die beantragten Kühe des BF nicht als Kühe eines Mutterkuhbestandes anerkannte, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung hielten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe i.S.d. Art. 109 lit. d) VO 73/2009. Insgesamt hätten ausgehend von 8 Mutterkuhquoten zumindest 4 Kälber die Verweildauer einhalten müssen. Von den 4 Kälbern wurden jedoch nur 3 Kälber länger als 2 Monate am Betrieb gehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.04.2014 (Datum der Unterschrift) fristgerecht Beschwerde. In seiner Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, der Bescheid-Begründung sei zu entnehmen, dass ihm aufgrund der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb keine Mutterkuhprämie gewährt worden sei. Der BF ersucht, zwei Abkalbungen von beantragten Kühen, welche im Dezember 2012 bzw. im Jänner 2014 erfolgt sind, anzurechnen. Beide Kälber (AT 002264728 und AT 202863122) wurden länger als 2 Monate am Betrieb gehalten, weshalb der BF nach seiner Meinung sämtliche Förderauflagen eingehalten habe.

Die AMA vertritt im Rahmen der Beschwerde-Vorlage den Standpunkt, dass von den 4 Abkalbungen im Antragsjahr lediglich 3 Kälber länger als zwei Monate am Betrieb gehalten worden seien. Ausgehend von 8 Mutterkuhquoten hätten allerdings zumindest 4 Kälber die Verweildauer einhalten müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 8 Stück. Im Jahr 2013 kalbten 4 Kühe ab. Bei 3 der Kälber wurde die Verweildauer eingehalten. Zwei Abkalbungen von beantragten Kühen sind im Dezember 2012 bzw. im Jänner 2014 erfolgt. Beide Kälber (AT 002264728 und AT 202863122) wurden länger als 2 Monate am Betrieb gehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) VO (EG) 73/2009 prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.

Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Der Begriff "Bestand, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden", wird in den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nicht weiter definiert. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, Rs C-446/06, das auf Basis einer Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 73/2009 ergangen ist. In diesem Urteil führte der EuGH in den Rn. 41 ff auszugsweise aus:

"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)

43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.

44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)

45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.

46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.

(...)

49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."

In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Fleischrassekühe entgegen der Ansicht der AMA als Kühe eines Mutterkuhbestandes i.S.d. Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 betrachtet werden können.

Nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten überlassen, auf Basis der Rinderzuchtpraxis im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechende Festlegungen zu Abkalbequote und Verweildauer zu treffen.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).

Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ein Kalb aus dem Jahr 2012 und ein Kalb aus dem Jahr 2014 zu berücksichtigen, kann nicht nachgekommen werden. Gemäß Art. 111 der VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie nämlich auf Jahresbasis je Kalenderjahr gewährt und kann daher nur der Zeitraum des betreffenden Kalenderjahres für die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen herangezogen werden. Somit hätte die Verweildauer in jedem Fall bei vier Kälbern aus dem Jahr 2013 eingehalten werden müssen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr daher zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.