BVwG W145 2006612-1

W145 2006612-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Verspätung, Zustellung

Testo completo

BVwG W145 2006612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2006612.1.00

Spruch

W145 2006612-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 27.11.2013, Zl. XXXX, zugestellt mittels internationalem Rückschein am 02.12.2013, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der am 07.05.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXXTeam Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX, festgestellt worden sei, dass für Frau XXXX die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom 09.12.2013 fristgerecht Einspruch.

3. Aufgrund des Fehlens eines im Einspruch begründeten Entscheidungsantrages wurde seitens der NÖGKK ein mit 17.12.2013 datierter und mittels internationalem Rückschein am 20.12.2013 zugestellter Mängelbehebungsauftrag gestellt. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages übermittelte die Beschwerdeführerin mit Email vom 01.01.2014 den fehlenden begründeten Entscheidungsantrag.

4. Am 29.01.2014, zugestellt mittels internationalem Rückschein am 03.02.2014, hat die NÖGKK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erlassen, im Zuge derer der Einspruch als unbegründet abgewiesen wurde.

5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Email vom 19.02.2014 unter dem Titel "Einspruch" einen Vorlageantrag eingebracht.

6. Die NÖGKK hat mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2014, Zl. XXXX, zugestellt mittels internationalem Rückschein am 03.03.2014, den Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorlageantrag binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, also bis spätestens 17.02.2014, bei der Kasse eingebracht werden hätte müssen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom 26.03.2014 unter dem Titel "Einspruch" Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 18.01.2014 bis 18.02.2014 aufgrund Winterstillstandes geschlossen gewesen und es daher nicht möglich gewesen sei, früher eine Stellungnahme abzugeben. Der Stillstand sei im Firmenbuch ersichtlich gewesen.

8. Mit Schreiben vom 01.04.2014 legte die NÖGKK das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 04.04.2014) zur Entscheidung vor.

9. Am 20.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht per mail vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eine mit 15.10.2014 datierte Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Bratislava zu der am 02.06.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Anfrage betreffend Vorschriften einer rechtswirksamen Zustellung von ausländischen behördlichen Schriftstücken österreichischer Verwaltungsbehörde in der Slowakei ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Firmensitz in der Slowakischen Republik.

Die Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenden Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 29.01.2014 erfolgte mittels internationalem Zustellnachweis. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 03.02.2014 übernommen; die Übernahme wurde am Rückschein im Feld "Obgenannte Sendung wurde ordnungsgemäß ausgefolgt" mit Datum und Unterschrift bestätigt. Der unter dem Titel "Einspruch" eingebrachte Vorlageantrag langte per Email am 19.02.2014 bei der NÖGKK ein; er wurde in deutscher Sprache gefasst und stellte eine Reaktion auf den Zustellinhalt dar.

Aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Bratislava (Slowakische Republik) vom 15.10.2014 geht einerseits hervor, dass es weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften gibt, und andererseits hervor wie folgt: " [...]

In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass die allgemeine Vorschrift, welche das Verwaltungsverfahren regelt, das Gesetz Nr. 71/1967 der Gesetzgebung über die Verwaltungsordnung im Wortlaut weiterer Novellen ist und keine Bestimmungen über die Zustellungen aus dem Ausland beinhaltet. [...]

Die Zustellungen in einem Verwaltungsverfahren aus dem Ausland in die Slowakei werden in der Praxis über das Ministerium für auswertige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik, die Slowakische Post, einen Kurierdienst, die elektronische Post oder per Fax durchgeführt, wobei die meisten Zustellungen über die Post zugestellt werden. [...]"

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt; an der Richtigkeit und Echtheit der im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweise ergeben es keine Zweifel - solche wurden auch im gesamten Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach Abs. 3 zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim VwG mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG)

Damit beschränkt sich im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfgegenstand auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung des zurückweisenden Bescheides der NÖGKK vom 26.02.2014.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid der NÖGKK vom 26.02.2014, mit dem der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 19.02.2014 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 29.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Im gegenständlichen Fall ist Auslandsbezug gegeben, zumal die Beschwerdeführerin ihren Sitz in der Slowakischen Republik hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Bestehen - wie im vorliegenden Fall - keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung mit dem betreffenden ausländischen Staat - hier: Slowakische Republik -, sind gemäß § 11 Abs. 1 ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen: österreichischer) Behörden gelten, - ausschließlich diese maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d. h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH vom 29.02.2008, Zl. 2007/02/0315).

Wie im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, bestehen weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik über die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Verwaltungsbehörden.

In einem solchen Fall bestimmt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2001/03/0045) die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. hierzu jüngst VwGH vom 20.01.2015, Zl. Ro 2014/09/0059 bis 0061).

Zumal im gegenständlichen Fall die Zustellung per Post mittels internationalem Rückschein erfolgte und in der Slowakischen Republik - wie sich aus der Anfragebeantwortung vom 15.10.2014 ergibt - eine Zustellung per Post der internationalen Übung entspricht, wird durch die erkennende Richterin von einer ordnungsgemäßen Zustellung der erstinstanzlichen NÖGKK-Bescheide ausgegangen.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Gemäß § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich ohne Zweifel, dass die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nachweislich - belegt durch den internationalen Rückschein - am 03.02.2014 erfolgt ist. Auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde die ordnungsgemäße Ausfolgung eindeutig handschriftlich durch Unterfertigung unter Beifügung des Datums (03.02.2014) bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl. 2012/03/0018, ausgesprochen, dass es sich bei einem - wie im gegenständlichen Fall vorliegenden - Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Es ergibt sich sohin für den konkreten Fall zweifelsfrei, dass die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 29.01.2014 am 03.02.2014 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags hat somit am 03.02.2014 zu laufen begonnen und endete aufgrund der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 17.02.2014 um 24.00 Uhr. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst mit Email vom 19.02.2014 an die NÖGKK übermittelt.

Somit ergibt sich, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Vorlageantrag erst nach Ablauf der Frist bei der NÖGKK eingelangt ist.

Die NÖGKK hat daher mit Bescheid vom 26.02.2014 den Vorlageantrag zu Recht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die gegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 3 VwGVG war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; für das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich waren insbesondere die Erkenntnisse vom 29.02.2008, Zl. 2007/02/0315, 30.01.2014, Zl. 2012/03/0018 und 20.01.2015, Zl. Ro 2014/09/0059 bis 0061. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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