BVwG W145 2100118-1

W145 2100118-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung,<br/>Spruchpunktbehebung, VfGH

Testo completo

BVwG W145 2100118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2100118.1.00

Spruch

W145 2100118-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela

HUBER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR:

XXXX, beschlossen:

A)

Der Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 12.12.2014 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 02.10.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2014 bis 12.06.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR:

XXXX, zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.002,60 verpflichtet. In der Begründung wurde ua wie folgt ausgeführt: "... € 38,40 wurden bereits einbehalten. Der Rest € 3.964,20 wird in mtl. Raten von €

300,-- vom laufenden Bezug einbehalten."

2. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 02.10.2014 wurde der Bezug der Notstandhilfe für den Zeitraum 13.06.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.365,50 verpflichtet. Auch hier wurde in der Begründung wie folgt ausgeführt: "... Der Überbezug wird in mtl. Raten von € 300,-- vom laufenden Bezug einbehalten."

3. Gegen diese beiden Bescheide vom 02.10.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2014 dem Arbeitsmarktservice Eisenstadt zugestellt am 08.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Für gegenständliche Entscheidung von Relevanz wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht: "... Seit dies bekannt wurde, werden vom AMS € 300,-- monatlich von meiner Versicherungsleistung einbehalten. Da ich drei Kinder habe und mein Mann derzeit auch arbeitslos ist, bringt uns das finanziell erheblich unter Druck und diese Situation gefährdet unsere Existenz sehr. Bei meiner geringen AMS-Leistung und drei Sorgepflichten ist mein Einkommen eigentlich nicht pfändbar und eine derart hohe Rate unzumutbar, zudem ich überzeugt bin, dass der Bescheid zu Unrecht erlassen wurde."

4. Am 17.11.2014 langte eine mit 14.11.2014 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsdarstellung des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 04.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Eisenstadt ein. Entscheidungsrelevant wurde darin wie folgt vorgebracht: "... Ich selbst stehe nun aufgrund des scheinbar entstandenen Überbezugs vor der Situation, dass von meinem Arbeitslosengeldbezug monatlich € 300,-- einbehalten werden, d.h. mein Einkommen liegt unter dem Existenzminimum. Ich habe gemeinsam mit meinem Mann drei Sorgepflichten, wir schaffen es momentan nicht mehr unsere Fixkosten zu begleichen. Es wäre dringend nötig, auch bis zur Klärung der Angelegenheit den Einbehalt der € 300,-- auszusetzen."

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Eisenstadt als belangte Behörde am 12.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm.

§ 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.10.2014 im Spruchpunkt I. hinsichtlich Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges für die Zeit vom 24.01.2014 bis 12.06.2014 in Höhe von € 4.002,60 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen und im Spruchpunkt II. hinsichtlich Widerruf und Rückforderung des Notstandshilfebezuges für die Zeit vom 13.06.2014 bis 01.08.2014 in Höhe von € 1.365,50 mangels Arbeitslosigkeit teilweise stattgegeben wurde. Im - der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegendem - Spruchpunkt III. wurde der Antrag vom 14.11.2014 (eingelangt am 17.11.2014) auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.

6. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin am 19.12.2014 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass die Rückzahlung derzeit durch Einbehalt einer Rate vom Leistungsbezug der Beschwerdeführerin erfolgt, da der Antrag auf aufschiebende Wirkung als verspätet zurückgewiesen wurde, am 30.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 03.02.2015) zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Beschluss vom 13.05.2014, GZ W229 2003126-1 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 71/2013, wegen Verfassungswidrigkeit. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10,

G 78/2014-10, hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

9. Im BGBl. I. Nr. 28/2015 wurde die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof am 23.01.2015 kundgemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum für diese Entscheidung relevanten festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A)

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.5. § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, hatte bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof BGBl. I.

Nr. 28/2015, folgenden Wortlaut:

"(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."

3.6. Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt. Als in Folge dieser Aufhebung verbliebene - bereinigte - Rechtslage gelten die Bestimmungen des VwGVG, ohne dass das AlVG für die Frage der aufschiebenden Wirkung noch Besonderes vorsehen würde.

3.7. Das (infolge der Gesetzesaufhebung für die Behandlung des gegenständlichen Spruchpunkt III.: "Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als verspätet" der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 allein maßgebliche) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

3.8. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ist gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG sowohl die inhaltliche Entscheidung als auch die Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in gegenständlicher Rechtssache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen rückwirkenden Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG kommt sowohl der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welche aufgrund des monatlichen Einbehalts von € 300,-- nach wie vor beschwert ist, gegen die nicht rechtskräftigen Bescheide und die nicht rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Behörden und Gerichte dürfen bei der Beurteilung des Falles, der sich vor Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ereignet hat, die Bestimmung nicht mehr anwenden.

Rückblickend betrachtet ist sohin der mit der Stellungnahme verbundene Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin vom 14.11.2014 (eingelangt am 17.11.2014) für gegenständliches Verfahren obsolet, weil nach § 13 Abs. 1 VwGVG bereits der Beschwerde vom 07.10.2014 (eingelangt am 08.10.2014) und nach § 15 Abs. 2 VwGVG auch dem Vorlageantrag vom 19.12.2014 aufschiebende Wirkung zukommt. Einen bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat das Arbeitsmarktservice Eisenstadt nicht vorgenommen.

Ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft Gesetzes bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu - hätte das Arbeitsmarktservice Eisenstadt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Grundlage der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage (§ 13 Abs. 1 VwGVG) als unzulässig zurückweisen müssen.

Aufgrund dieser Erwägungen war Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung ersatzlos zu beheben.

Die Entscheidung über die Spruchpunkte I. und II. der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 erfolgt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem späteren Zeitpunkt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach Beschwerden - nunmehr auch gegen arbeitslosenversicherungsrechtliche Bescheide - und Vorlageanträge kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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