BVwG W198 2017012-1

W198 2017012-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

mangelnde Beschwer, Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W198 2017012-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2017012.1.00

Spruch

W198 2017012-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.06.2012, MA 40 - XXXX, betreffend Beitragsgrundlage und Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig)).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in weiterer Folge SVA bezeichnet) vom 24.04.2007, VSNR XXXX, wurde gemäß § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit § 194 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) über Antrag folgendes festgestellt:

Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung von 01.01.2001 bis 31.01.2001 würde 580,31 € betragen.

Der Beschwerdeführer sei verpflichtet für Jänner 2001 einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 10,33 € zu entrichten.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 30.08.2011 das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jänner 2001 keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt hätte. Die Ruhendmeldung sei irrtümlich mit 01.02.2001 erfolgt und nachträglich auf den 01.01.2001 berichtigt worden. Er beantrage daher die Forderung samt Zinsen zu löschen und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 19.09.2011, einlangend am 21.09.2011, legt die SVA dem Landeshauptmann von Wien den Einspruch des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Vorlage des Beitragsaktes, VSNR XXXX, vor.

Im ihrem Vorlagebericht nimmt die SVA zum Einspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Der Bescheid aus dem Jahr 2007 sei erst am 04.08.2011 rechtswirksam zugestellt worden, weswegen die SVA von der Rechtzeitigkeit des Einspruchs ausginge. Der Versicherte hätte seit der Feststellung der Nachbelastung laufend quartalsweise die Vorschreibungen erhalten. Eine Verjährung der Beitragspflicht sei daher nicht eingetreten. Die bescheidgegenständliche Nachbelastung sei vom Versicherten (Beschwerdeführer) bereits bezahlt worden. Beim derzeit offenen Rückstand würde es sich lediglich um die Unfallversicherungsbeiträge für zwei Monate im Jahr 2010 handeln. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Nichtbetriebsmeldung (Meldung für zwei Gewerbeberechtigungen) stamme vom 01.09.2011 und könne daher wegen Überschreitung der gesetzlich geregelten 18 Monatsfrist im § 4 GSVG nicht akzeptiert werden. Es werde sohin beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

5. Mit Schreiben vom 22.09.2011 bringt der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer, die dem Vorlagebericht angeschlossene Gegenäußerung der SVA zur Kenntnis und bietet ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Mit E-Mail (abgesandt von der der Mail-Adresse: XXXX) vom 19.10.2011 erstattet der Beschwerdeführer Stellungnahme zur Gegenäußerung der SVA.

7. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 10.06.2012, MA

40 - XXXX, abgefertigt am 14.06.2012, den Einspruch des

Beschwerdeführers betreffend Beitragsgrundlage und Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

8. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien hat der Beschwerdeführer mit Schreiben (Telefax) vom 03.12.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

9. Mit Schreiben vom 19.12.2014 (eingelangt am 12.01.2015) legte der Landeshauptmann von Wien die gegenständliche Beschwerdesache (Zitat:) "zur do. Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der noch offenen Beitragsschulden legt die SVA mit Schreiben vom 28.1.2015, einlangend am 10.02.2015, eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vor. Darin wird dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass auf seinem "Beitragskonto zurzeit kein Rückstand" bestünde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA vom 28.01.2015 steht fest, dass die Beschwer des Beschwerdeführers weggefallen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194 Abs. 5 GSVG bestimmt, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Das bedeutet, dass in Verfahren nach GSVG keine Entscheidungen durch Senate vorgesehen sind und somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung (keine Beschwer) gegeben.

Da durch die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Beitragsschulden hat ("am Beitragskonto besteht zurzeit kein Rückstand"), ist er damit klaglos gestellt und mangelt es dem Beschwerdeführer daher an jeglicher Beschwer und ist daher das Verfahren aus diesem Grunde einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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