BVwG W215 1402419-1

W215 1402419-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2015

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W215 1402419-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1402419.1.00

Spruch

W215 1402419-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zahl 08 01.623-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein.

Nach Asylantragstellung wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 22.08.2005, 08.11.2006, 26.07.2007 und 12.12.2007, jeweils in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, im Bundesasylamt niederschriftliche befragt.

I.2. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin am 14.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2008 ein weiteres Mal niederschriftlich beim Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, befragt:

"... Leben Sie mit dem Vater Ihrer Tochter in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein, ich habe aber Kontakt zum Vater meiner Tochter.

F: Ist der Vater Ihrer Tochter Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig?

A: Der Antrag wurde über die Caritas ans Jugendamt gestellt. Die Caritas bekam vom Jugendamt die Nachricht, dass ich keine Hilfe bekomme. Ich glaube, mein Freund verdient zu wenig. Aber mein Freund unterstützt mich manchmal finanziell. ..."

Mit Schreiben vom 19.05.2008 wurden medizinische Unterlagen, die Beschwerdeführerin betreffend, vorgelegt.

Am 20.05.2008 langte das idente Schreiben vom 19.05.2008 samt identen medizinischen Unterlagen ein weiters Mal beim Bundesasylamt ein.

Am 03.07.2008 wurden medizinische Unterlagen, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter betreffend, beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zahl 08 01.623-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 13.10.2009 erteilt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. des Bescheides wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Antrag von der Mutter nur gestellt wurde, um die Familieneinheit zu wahren. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe keine drohende Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für die Beschwerdeführerin vorgebracht. Der Vater der Beschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zahl

08 01.623-BAL, zugestellt am 15.10.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.10.2008 beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes angefochten, beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationaler Schutz stattgegeben und ihr Asyl gewährt werde. Zusammengefasst werden in der Beschwerde der Verfahrensgang und Teile des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin zu deren Ausreisegründen wiederholt. Für die Beschwerdeführerin werden keine eigenen Asylgründe angeführt.

Der Beschwerdeakt langte am 05.11.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.

Am 21.03.2012 langte eine Vollmachtsauflösung des Rechtsanwaltes der Mutter der Beschwerdeführerin in der Gerichtsabteilung A/8 ein.

Am 22.03.2012 wurde die Vollmachtsauflösung vom 21.03.2012 ein weiteres Mal übermittelt.

I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W161 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 03.02.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde an der Meldeadresse nicht angetroffen und die Ladung vom 26.11.2014 für die Verhandlung am 03.02.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Nachdem diese Ladung von der Mutter der Beschwerdeführerin nie behoben und am 29.12.2014 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, wurde die neuerliche Zustellung einer Ladung veranlasst. Auch diese Ladung wurde, weil die Mutter der Beschwerdeführerin an der Meldeadresse nicht angetroffen wurde, beim zuständigen Postamt hinterlegt. Nachdem auch diese Ladung, weil von der Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht behoben, am 20.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, musste schließlich von der erkennenden Richterin eine persönliche Zustellung der Ladung durch Polizeibeamte veranlasst werden. Danach erschien die Mutter der Beschwerdeführerin persönlich zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen erschien jedoch nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Beschwerdeführern, deren Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, Tochter eines österreichischen Staatsbürgers und der Beschwerdeführerin zu W215 1402417-1, deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden konnte und deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für nicht zulässig erklärt wurde. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. ihres Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 iVm

§ 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 13.10.2009 erteilt. Die gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.

II.1.2. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für die in Österreich geborene Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht und es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.

II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Demokratische Republik Kongo ist der drittgrößte Staat Afrikas mit

2.345. 410 Quadratkilometer (6,6 x so groß wie die Bundesrepublik Deutschland) mit einer Bevölkerungszahlt von ca. 70 Millionen und rund 250 Volksgruppen. Neben Französisch (Amtssprache) werden vier Sprachen als Nationalsprachen angesehen: Lingala, Suaheli, Kikongo und Tshiluba. Es gibt rund 200 weitere Sprachen, die sich in 25 Gruppen gliedern.

Die Demokratische Republik Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt. Der Senat besteht aus 108 von den Provinzparlamenten gewählten Senatoren. Der Staatspräsident heißt Joseph Kabila Kabange. Dieser wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 02.2015).

Nach den blutigen Protesten gegen ein neues Wahlgesetz in der Demokratischen Republik Kongo hat das Parlament die besonders umstrittenen Passagen gestrichen. Vor allem werde der Gesetzesteil gekippt, demzufolge vor den für 2016 geplanten Wahlen eine Volkszählung abgehalten werden sollte. Dieser Passus war von der Opposition als Versuch von Präsident Joseph Kabila gewertet worden, seine Amtszeit zu verlängern. Die Organisation einer Volkszählung hätte nach Ansicht der Opposition angesichts der Größe und der maroden Infrastruktur des zentralafrikanischen Landes mehrere Jahre gedauert, die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen hätten verschoben werden müssen - und Kabila hätte über 2016 hinaus an der Macht bleiben können (DS 25.01.2015; vgl. JA 26.01.2015).

(DS - Der Standard (25.01.2015): Parlament im Kongo änderte nach blutigen Protesten Wahlgesetz,

http://derstandard.at/2000010842638/Parlament-im-Kongo-aenderte-nach-blutigen-Protesten-Wahlgesetz

JA - Jeuneafrique (26.01.2015): RDC : la nouvelle loi électorale a été adoptée par le Parlement,

http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20150125174802/joseph-kabila-udps-aubin-minaku-etienne-tshisekedi-rdc-rdc-la-nouvelle-loi-lectorale-a-t-adopt-e-par-le-parlement.html

AA - Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Stand Februar 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html)

2. Allgemeine Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigt Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo um ein Jahr (UN 2147 2014).

Der Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen forderte nachdrücklich ein rasches militärisches Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo zur "Neutralisierung" der von einer ruandischen bewaffneten Gruppe ausgehenden Bedrohung für die dortige Zivilbevölkerung (UN 08.01.2015).

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. Die Lage in Goma, der Hauptstadt der Provinz Nord-Kivu, hat sich nach der erfolgreichen Bekämpfung der Rebellengruppe M23 durch die kongolesischen Streitkräfte im November 2013 entspannt. Goma ist aktuell nicht durch Rebellengruppen bedroht. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kommt es immer wieder zu gewalttätigen Zwischenfällen mit lokalen bewaffneten Gruppen (AA 02.2015).

(UN - United Nations Resolution des Sicherheitsrates SR 2147 (2014) verabschiedet am 28.03.2014

http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm

UN - United Nations Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates S/PRST/2015/1 am 08.01.2015

AA- Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Stand Februar 2015 (unverändert gültig seit 28.01.2015) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html)

3. Mouvement Populaire de la Révolution (MPR)

Kurze Zeit nach der Machtübernahme durch Laurent Désiré Kabila im Mai 1997 fand eine Verhaftungswelle gegen frühere Führungspersönlichkeiten und Minister sowie Funktionäre der ehemaligen Einheitspartei MPR statt. Ihnen wurden Vorteilsannahme und Veruntreuung öffentlicher Gelder vorgeworfen. Die Verhafteten wurden zu Beginn ihrer Haft teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten. Kabila erklärte hierzu im Dezember 1997, dass er keineswegs beabsichtige, Rache an dem genannten Personenkreis üben zu wollen.

In der Zwischenzeit wurden die verhafteten "Anciens Dignitaires", teilweise nach Zahlung größerer Geldbeträge, unter Hausarrest gestellt oder vorläufig freigelassen. Auch wurde veranlasst, dass die erkannten und rechtswidrigen Beschlagnahmungen der Güter von ehemaligen Mobutisten rückgängig gemacht werden. Mobutu-Funktionäre, die aus den Provinzen Katanga, Nordkivu, Südkivu und Maniema stammen, wurden nicht behelligt. Auch Angehörige des Volkes der Ngbandi (wie Mobutu selbst), die aus der Region Equateur stammen, wurden nicht ausnahmslos verfolgt. Einige von ihnen waren sogar für die Regierung tätig (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Februar 1999, Az.: 514-516.80/32602). Dieser Personenkreis war zwar je nach der Stellung im System Mobutus gefährdet (VG Trier, Urteil vom 06. Januar 1999, Az.: 4 K 1580/96.TR und VG München, Urteil vom 25. November 1998, Az.: M 21 K 96.52128), wurde aber nicht generell staatlich verfolgt, so dass jeder Einzelfall einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen war (Deutsche Botschaft in Kinshasa, Auskunft vom 12. Januar 1999 an das Bundesamt, Az.: RK 516.80 SE 32362).

Mehrere "Mobutisten" bzw. ehemalige Würdenträger des Mobutu-Regimes, die im Exil gelebt hatten, kehrten zwischenzeitlich in die Demokratische Republik Kongo zurück. Das Auswärtige Amt trifft insoweit die Feststellung, dass Mobutu-Anhänger nicht mehr als solche verfolgt werden, sofern sie nicht z.B. im Verdacht stehen, mit den Rebellen zu kooperieren. Zeichen dafür sind beispielsweise die offizielle Zulassung der Mobutisten-Partei Mouvement Populaire de la Révolution (MPR) unter Prof. Vunduawe und die Totenmesse, die, öffentlich angekündigt, anlässlich des 4.Todestages von Präsident Mobutu am 07. September 2001 in der Kathedrale von Kinshasa stattfinden konnte. Führungspersönlichkeiten der Mobutisten konnten ungehindert am innerkongolesischen Dialog im Februar 2002 in Sun City teilnehmen. Am 24. Februar 2002 wurden hohe Offiziere, die schon unter Mobutu führende Positionen innerhalb der Streitkräfte innehatten, vom Staatspräsidenten an die Spitze der Armee gesetzt. Auch sind im derzeitigen Übergangsparlament vier Abgeordnete Mitglieder der Mobutisten-Partei MPR-fait privé vertreten. Zwei Söhne Mobutus waren vorübergehend in die DR Kongo zurückgekehrt, ebenso der frühere Premierminister unter Mobutu, Kengo wa Dondo, der nach siebenjähriger Abwesenheit Mitte November 2003 zurückkam. Er reiste jedoch wieder ab, als der Generalstaatsanwalt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hatte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09. Mai 2005 (Stand: März 2005), Az.: 514-516.80/3).

Mobutu-Anhänger werden nicht mehr verfolgt. Auch das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegt keiner gezielten Verfolgung (AA -Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo 28.11.2014)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Verwandtschaft konnte auf Grund der Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung.

II.2.2. Die Negativfeststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruht auf der Tatsache, dass seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Im Hinblick auf ein allfälliges Durchschlagen der behaupteten Fluchtgründe der Mutter der Minderjährigen wird auf das diese betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen

(W215 1402417-1), in welchem die erkennende Richterin zum Ergebnis kam, dass der von der Mutter behauptete Verfolgungssachverhalt insgesamt nicht glaubwürdig ist.

II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 14ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo.

Der Bundesverwaltungsgericht liegen ausreichende Länderinformationen vor und da die Mutter der Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig bzw. ihr Vorbringen frei erfunden ist, war den nicht konkret begründeten Anträgen der Mutter in der Beschwerde auf "eingehende Recherche" durch "Fachleute" und gegebenenfalls "ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu den von mir geltend gemachen Asylgründen einzuholen" nicht stattzugegeben:

"... R: Welchen länderkundige Sachverständigen sollte ich warum konkret bestellen, damit meine ich, was konkret soll dieser länderkundige Sachverständige erörtern (Beschwerde Seite 06 bzw. Akt BAA Seite 710)?

P: Ich weiß es nicht.

R: Können Sie mir diesen Antrag bitte konkret begründen. Immerhin wurde bereits mehrerer Anfragen bzw. Recherchen im Herkunftsstaat in Ihrem Verfahren gemacht und das alles ist mit Zeit und Kosten verbunden.

P: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Antrag gestellt.

P: Kann ich bitte eine Pause machen.

R: Die Verhandlung wird für 15 Minuten unterbrochen.

Anmerkung: Nach der Pause wird die Verhandlung fortgesetzt.

R: Welche konkrete Recherche von welchen Fachleuten wollen Sie konkret (Beschwerde Seite 06 bzw. Akt BAA Seite 710)?

P: Ich weiß es nicht.

R: Halten Sie Ihre beiden Anträge in der Beschwerde (Recherchen und länderkundiges Sachverständigengutachten), die Sie heute nicht begründen können, weiter aufrecht?

P: Nein, ich weiß nicht.

R: Wollen Sie diese beiden Anträge zurückziehen?

P: Ja.

R: Sind Sie sich sicher, dass Sie die beiden Anträge zurückziehen wollen?

P: Nein, doch nicht.

R: Können Sie zumindest einen der Anträge konkrete begründen?

P. Nein, ich kann nicht begründen, warum die Anträge gestellt wurden. Ich kann auch nicht angeben, was eigentlich recherchiert werden sollte, ich will die Anträge aber auch nicht zurückziehen. ..." (Verhandlungsschrift Seite 12f)

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Verfahren keine eigenen, individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen

Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abzuweisen war, der Beschwerdeführerin auch im Wege des Familienverfahrens kein Asyl gewährt werden konnte und ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes ebenfalls abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesem Erkenntnis liegt der Umstand zugrunde, dass das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin, für die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht wurden, im Familienverfahren unter einem mit jenem ihrer Mutter zu führen war. Im Erkenntnis vom heutigen Tag, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend (zu W215 1402417-1), wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ausgeführt, dass den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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