BVwG L507 1415020-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1415020.2.00
Spruch
L507 1415020-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014,
Zl. 526732601/14586714, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Juli 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010,
Zl. 10 06541-EAST West, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 415.020-1/2010/15E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7,
U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.
2. Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels besonderer Schutz" iSd
§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.
Dieser Antrag wurde nicht begründet. Dem Antrag war ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom XXXX2014 beigelegt.
3. Mit Schreiben vom 05.09.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers folgende Dokumente in Vorlage, wobei anzumerken ist, dass sich diese Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 05.09.2014 samt Beilagen nicht im Akt des BFA betreffend den Beschwerdeführer sondern im Akt des BFA betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Seite 239ff Akt des Vaters des Beschwerdeführers) findet:
4. Zum Antrag gemäß § 55 Abs.1 AsylG [sic!] vom 06.05.2014 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des BFA vom 17.09.2014 eingeladen, zu den beigefügten Länderfeststellungen der Staatendokumentation eine Stellungnahme abzugeben bzw. Gründe anzugeben, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden.
5. Am 06.10.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage, wobei wiederum anzumerken ist, dass sich diese Stellungnahme nicht im Akt des BFA betreffend den Beschwerdeführer sondern im Akt des BFA betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Seite 267ff Akt des Vaters des Beschwerdeführers) findet.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers schwer krank sei und der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde. Die Betreuerin bei der Caritas habe mitgeteilt, dass betreffend den Beschwerdeführer eine Sachwalterschaft anzuregen sei, da er teilweise nicht in der Lage sei, alltägliche Dinge selbst zu besorgen. Es sei deshalb auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf seinen Vater angewiesen sei und schon alleine aus diesem Grund auch nicht (alleine) in die Türkei zurückkehren könne.
Da es sich naturgemäß speziell für Rückkehrer schwierig darstelle, sofort Zugang zu benötigter ärztlicher Hilfe bzw. ärztlicher Pflege zu erhalten, sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet geradezu unmenschlich.
In der Türkei gebe es betreffend Menschenrechte nach wie vor erhebliche Missstände und würden Menschenrechte inoffiziell immer noch mit Füßen getreten werden, so dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr möglicherweise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Zudem würden in der Türkei Kurden benachteiligt werden. Die kurdische Kultur könne aufgrund staatlicher Restriktionen immer noch nicht frei ausgeübt werden. Eine Vielzahl der Anfeindungen, welchen der Antragsteller in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, würde auf der Tatsache gründen, dass er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. Die sozio-ökonomische Lage der Kurden als größte ethnische Minderheit sei jedenfalls nach wie vor wesentlich schlechter als diejenige der türkischen Mehrheit.
Gegenwärtig sei Folter in der Türkei immer noch weit verbreitet. Es gebe auch weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl im Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen werden würden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei verhaftet zu werden. Der Antragsteller wäre sohin einer möglichen Folter oder unmenschliche Behandlung oder Misshandlungen durch Polizeiorgane ausgesetzt.
Abschließend werde nochmals angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers vor ungefähr zwei Jahren einen Herzinfarkt erlitten habe und derzeit nicht ausreisefähig bzw. transportfähig sei. Eine erzwungene Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet wäre sohin einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Selbiges treffe auf den Beschwerdeführer zu, da er - wie oben bereits erklärt - auf seinen Vater und dessen Hilfe angewiesen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2014, Zl. 526732601/14586714, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
Sie sind türkischer Staatsbürger. Ihr Name ist XXXX und sie sind am XXXX geboren. Sie befinden sich seit 2010 in Österreich und erhalten auch seit diesem Tag Leistungen aus der Grundversorgung. Sie leben gemeinsam mit ihrem Vater in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie immer noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden.
Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig negativ entschieden. Seit 30.05.2013 sind sie nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Duldung aus fremdenrechtlicher Sicht im Sinne des § 46a FPG wurde seitens österreichischer Behörden niemals ausgesprochen.
Sie leben in Österreich gemeinsam mit ihrem Vater in einer Caritas Unterkunft. Ebenso wie Sie, ist ihr Vater schon seit 30.05.2013 nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Ein Bruder lebt in der Schweiz. Ein Onkel lebt in Österreich unter zweiter in XXXX. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es konnte trotz Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich bzw. in Grenznähe zu Österreich, kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden.
Sie halten sich seit 30.05.2013 unrechtmäßig in Österreich auf. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wird abgewiesen."
Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:
Die Angaben zu ihrer Person stehen fest und gegen diese aus dem türkischen Personalausweis (NÜFOS) hervor. Die Feststellung bezüglich ihrer posttraumatischen Belastungsstörung können sie lediglich ein Schreiben der Caritas aus dem Jahre 2013 vorlegen. Ansonsten gibt es keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen, die diese Krankheit bestätigen. Sollte sich die Erkrankung dennoch bestätigen, wäre es laut den Länderfeststellungen des BFA durchaus möglich, diese in ihrem Heimatland ausreichend zu behandeln. Türkeiweit gibt es 1.389 öffentliche und private Krankenhäuser, welche größtenteils vollständig ausgestattet sind.
Seit 30.05.2013 sind sie nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, da zu diesem Zeitpunkt das Erkenntnis des AGH in Rechtskraft erwuchs.
Alle weiteren Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen beruhen auf ihren eigenen Aussagen.
Da ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgewiesen wurde und sie sich zudem seit 30.05.2013 unrechtmäßig in Österreich aufhalten, war die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden."
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde wörtlich (samt Rechtschreibfehlern und grammatikalischen Unrichtigkeiten) ausgeführt:
"[...]
Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG ist daher aus folgenden Gründen abzuweisen:
Es wurde von den österreichischen Behörden niemals eine Duldung gem. § 46a FPG ausgesprochen, weshalb sie auch nicht die Voraussetzung für den Aufenthaltstitel dem.
§ 55 erfüllen.
Gem. § 10 Abs. 3 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55-57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
[...]
In ihrem Fall ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle der Abschiebung - durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland - eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung droht.
Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und der Asylgerichtshof bestätigte die Entscheidung des BAA. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnten Sie nicht nachweisen, aber selbst wenn diese bestehen würde, gibt es in der Türkei die Möglichkeit solche Krankheiten behandeln zu lassen. Zudem sind sie in der Türkei nicht alleine, ihr Vater hat so wie in Österreich auch in der Türkei die Möglichkeit ihnen zu helfen.
[...]"
7. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2014 zugestellten Bescheid wurde am 01.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorweg wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 06.05.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt habe. Mit Spruch habe die belangte Behörde allerdings den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abgewiesen. Die Entscheidung sei sohin inhaltlich falsch und rechtswidrig. Die Entscheidung der belangten Behörde sei somit aufzuheben.
Begründend wurde sodann ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliegen würde. Der Beschwerdeführer sei schon seit 2010 in Österreich aufhältig und habe sich während seines gesamten Aufenthaltes auch redlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. So habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht. Sämtliche Unterlagen und Schriftstücke seien der belangten Behörde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt wurden. Wie schon im Antrag vom 05.05.2014 ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche Verwandte. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinem Vater in einer Wohnung der Caritas XXXX. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz in Grenznähe zu Österreich, so dass auch hier jederzeit Besuche stattfinden könnten. Dieser unterstütze den Vater des Beschwerdeführers nicht nur finanziell, sondern unterstütze er ihn auch so gut wie möglich im alltäglichen Leben, weil der Vater des Beschwerdeführers schwer krank sei. Des Weiteren lebe ein Onkel des Beschwerdeführers seit mehr als zehn Jahren in XXXX. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebe in XXXX, sohin ebenfalls in Grenznähe zu Österreich.
Zwischen allen Familienmitgliedern bestehe ständiger und inniger Kontakt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Türkei keinerlei familiäre und soziale Bindungen mehr. Österreich sei längst zum Lebensinhalt des Beschwerdeführers geworden.
Der Beschwerdeführer leide nachweislich an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diesbezüglich habe die Betreuerin der Caritas bereits mitgeteilt, möglicherweise beim Bezirksgericht XXXX die Sachwalterschaft anzuregen. Der Beschwerdeführer habe nämlich auch bei ganz alltäglichen Dingen Probleme und benötige unbedingt die Hilfe und Unterstützung seines gesundheitlich angeschlagenen Vaters. In der Türkei wäre der Beschwerdeführer keinesfalls selbsterhaltungsfähig, weshalb auch für ihn nicht in Betracht kommen würde, in seine Heimat Türkei zurückzukehren.
Im Sinne einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würden eindeutig positive Gründe für den Beschwerdeführer überwiegen. Es bestehe tatsächlich ein Familienleben und habe sich der Beschwerdeführer auch schon bestens in Österreich integriert. Zum Heimatstaat habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Bindungen mehr. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit sei der belangten Behörde hinreichend bekannt. Auch würden keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegend. Zudem sei der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig.
Insbesondere erachte sich der Beschwerdeführer jedoch auch darin beschwert, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die festgestellte Rückkehrentscheidung ausgesprochen habe.
Die belangte Behörde habe dabei außer Acht gelassen, dass es für Rückkehrer in die Türkei äußerst schwierig sei, sofort Zugang zu benötigter ärztlicher Hilfe bzw. ärztlicher Pflege zu erhalten. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssten, sei nicht davon auszugehen, dass diese ärztliche Hilfe dem Beschwerdeführer und seinem Vater in der Türkei auch zu Teil werden würde. Der Vater des Beschwerdeführers sei ohnedies durchwegs in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer habe starke psychische Probleme, weshalb er auch eine ständige psychologische Betreuung benötigen würde. Diese sei in der Türkei keineswegs gewährleistet.
Im Übrigen dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Menschenrechte in der Türkei zwar teilweise ratifiziert seien, jedoch nicht auch umfassend angewandt werden würden. Nach wie vor gebe es diesbezüglich erhebliche Missstände und würden die Menschenrechte inoffiziell immer noch mit Füßen getreten werden, so dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr möglicherweise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer sei nämlich nachweislich Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Kurden würden in der Türkei nach wie vor benachteiligt werden. Es handle sich dabei um eine Minderheitenvolksgruppe und könne die kurdische Kultur aufgrund staatlicher Restriktionen immer noch nicht frei ausgeübt werden. Eine Vielzahl der Anfeindungen, welchen der Beschwerdeführer in der Türkei ausgesetzt sei, würde aus der Tatsache gründen, dass er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. Die sozio-ökonomische Lage der Kurden als größte ethnische Minderheit sei jedenfalls nach wie vor wesentlich schlechter als diejenige der türkischen Mehrheit. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Amnetsy International nach wie vor beklagen würde, dass die strengeren Gesetze gegen Folter aufgrund fehlender Kontrollen und mangelhafter Umsetzung keine abschreckende Wirkung hätten und in einem allgemeinen Klima der Straffreiheit weiterhin in der Türkei gefoltert werden würde. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, ob die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei, weil tatsächlich diese Konventionen nur auf dem Papier bestehen würden.
Auch wenn die belangte Behörde sohin zu der Entscheidung gelang sei, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen sei, so hätte sie jedenfalls aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Abschiebung in die Türkei unzulässig sei.
7. Folgende Schriftstücke den Beschwerdeführer betreffend finden sich im Akt des BFA den Vater des Beschwerdeführers betreffend:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.1. Vorweg ist zum Einwand in gegenständlicher Beschwerde, der Beschwerdeführer habe am 06.05.2014 in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des
Art. 8 EMRK gestellt, auszuführen, dass dies mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist. Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2014 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthaltes im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Auch wenn die belangte Behörde im Schreiben vom 17.09.2014 fälschlicherweise von einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG spricht, kann daraus vor dem Hintergrund des schriftlichen und eindeutigen Antrages des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 (vgl. dazu AS 245ff) nicht geschlossen werden, dass gegenständlichem Verfahren ein Antrag gemäß § 55 AsylG zu Grunde liegt und nicht ein Antrag gemäß § 57 AsylG, wie der rechtsfreundliche Vertreter in den Beschwerdeausführungen vermeint.
Da dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß § 57 AsylG zu Grunde liegt, hat die belangte Behörde zu Recht die angefochtene Entscheidung auf § 57 AsylG gestützt und gehen somit die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.
3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Für den Beschwerdeführer wurde im Verfahren vorgebracht, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, die einfachsten Dinge des alltäglichen Lebens zu besorgen, weshalb von Seiten seiner Betreuerin die Absicht bestehe, eine Sachwalterbestellung beim zuständigen Bezirksgericht anzuregen.
Zum Beweis des Vorbringens wurde eine Bestätigung der XXXX, Klinische- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, vom 25.02.2013 (leider findet sich diese Bestätigung nicht im Akt des Beschwerdeführers sondern auf Seite 167 im Akt des Vaters des Beschwerdeführers) in Vorlage gebracht.
Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die in Vorlage gebrachte "Psychologische Bestätigung" vom 25.02.2013 gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgender Feststellung: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie immer noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden."
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Schreiben der Caritas aus dem Jahre 2013 vorgelegt habe und es ansonsten keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen, die diese Krankheit bestätigen würden, gebe.
Ermittlungen zum vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der derzeitigen Behandlungsbedürftigkeit) und zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die alltäglichen Dinge selbst besorgen könne und deswegen beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Sachwalters anzuregen sei, sowie zu seiner familiären Situation in Österreich (Befragung, welche Familienangehörige tatsächlich in Österreich aufhältig seien und wie sich das Verhältnis zu diesen tatsächlich darstelle) und in der Türkei (Befragung, wo sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten und wie deren Situation sich in der Türkei darstelle bzw. welche Kontakte der Beschwerdeführer zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen pflege), wurden von der belangten Behörde weder veranlasst noch durchgeführt.
Da alle notwendigen Ermittlungen von Seiten der belangten Behörde unterblieben sind, wurden auch keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Behandlungsbedürftigkeit und zur Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers, sowie zu seiner familiären Situation sowohl in Österreich als auch in der Türkei getroffen.
Obwohl diese notwendigen Ermittlungen insbesondere zum Gesundheitszustand, zur Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers und zum Erfordernis der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer durch das zuständige Bezirksgericht unterblieben sind, traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lapidar die Feststellung, dass das derzeitige Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden könne.
Im gegenständlichen Fall erscheinen aber eindeutige und nachvollziehbare Ermittlungen und bescheidmäßige Feststellungen einerseits zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und andererseits zum Erfordernis der Bestellung eines Sachwalters durch das zuständige Bezirksgericht, insbesondere im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG und der damit in Zusammenhang stehenden Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei, unumgänglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.
Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
3.3. Der Vollständigkeit halber muss auch ausgeführt werden, dass gegenständliches Verfahren nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des AVG von der belangten Behörde geführt wurde, was sich insbesondere - neben der Unterlassung notwendiger Ermittlungen - in einer überaus schlampigen und oberflächlichen Aktenführung zeigt, wobei sich wesentliche Aktenbestandteile nicht einmal im Akt betreffend den Beschwerdeführer finden sondern im Akt betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Ebenso setzt sich diese Oberflächlichkeit und Schlampigkeit in den inhaltlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides fort, wobei man sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, grammatikalische und sprachlich richtige Sätze zu formulieren.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.