BVwG W114 1417545-2

W114 1417545-2Tribunale amministrativo federale24 feb 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Testo completo

BVwG W114 1417545-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1417545.2.00

Spruch

W114 1417545-1/10E

W114 1417545-2/9E

Im Namen der RepublIk!

A)

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 0811.079-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 71 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2010, Zl. 08 11.079-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner polizeilichen Erstbefragung vom 08.11.2008 gab der BF an, er sei ledig, habe keine Kinder und sei sunnitischer Moslem. Als Mitglied der BNP sei er in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat getötet zu werden.

Der BF wurde mit Schreiben vom 07.07.2010 zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.10.2010 geladen. Diese Ladung ist nach erfolglosem Zustellversuch bei der Post hinterlegt worden.

Nach Retournierung dieser Ladung an das Bundesasylamt ersuchte dieses die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde um Ermittlung der aktuellen Meldeadresse des BF und im Falle seines Verzuges die Bekanntgabe seiner aktuellen Adresse.

In am 16.08.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben berichtete die zuständige Sicherheitsbehörde das Rechercheergebnis. Der BF sei seit vier bis fünf Monaten nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft.

Mit E-Mail vom 01.09.2010 ersuchte das Bundesasylamt um Veranlassung der amtlichen Abmeldung des BF. Diese ist jedoch jedenfalls bis zum 07.09.2010 nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde - ohne Berücksichtigung von § 24 AsylG 2005 - erlassen.

Das Bundesasylamt hat dazu am 01.09.2010 festgehalten, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010 mangels aktuell bekannter Meldeadresse des BF durch Hinterlegung im Akt erfolgt sei und von einer Zustellung des Bescheides an die immer noch aufrecht gemeldete Adresse des BF abgesehen..

Der BF hat nach Erkundigung der Beratungsstelle "Flughafen Sozialdienst" beim Bundesasylamt mündlich über die Beendigung seines Asylverfahrens erfahren.

Daraufhin ersuchte der BF das Bundesasylamt mit Telefax vom 06.10.2010, ihm die ihm angeblich am 08.07.2010 zugestellte Ladung zur Einvernahme vor das Bundesasylamt zuzustellen. Ehemalige Mitbewohner seiner früheren Wohnadresse hätten ihm diese vor einer Woche übergeben und ihm mitgeteilt, diese wäre auf dem Briefkasten freiliegend gefunden worden. Die negative Asylentscheidung habe der BF nie erhalten und deshalb auch keine Beschwerde erheben können.

In weiterer Folge ersuchte der BF um Zustellung des negativen Asylbescheides. Mit Begleitschreiben vom 16.12.2010 wurde dem BF vom Bundesasylamt eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS, mit dem Hinweis zugestellt, dass dieser bereits mit 16.09.2010 in Rechtskraft erwachsen sei.

Der BF stellte daraufhin am 30.12.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erhob er am 30.12.2010 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der BF von der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes über seinen Antrag auf internationalen Schutz erst durch die Übermittlung des Bescheides im Dezember 2010 Kenntnis erlangt habe. Die Hinterlegung des besagten Bescheides im Akt sei vor dem Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung sowie zum mutmaßlichen Zustelldatum über eine aufrechte Zustelladresse verfügt habe, nicht nachvollziehbar. Bei Annahme, dass der BF über keine aufrechte Meldeadresse verfügen würde, hätte die belangte Behörde das Verfahren mangels gegebener Möglichkeit zu einer Einvernahme des BF einstellen müssen. Eine bloße Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion könne keine Grundlage für den maßgeblichen Sachverhalt einer Entscheidung sein. Die Zustellung hätte tatsächlich an der damaligen Meldeadresse des BF durchgeführt werden können. Aus dem Bescheid gehe zwar hervor, dass das Bundesasylamt zwar die amtliche Abmeldung durch die zuständige Polizeiinspektion veranlasst habe; aus vom BF vorgelegten Meldezetteln gehe jedoch hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über eine aufrechte und ordnungsgemäße Zustelladresse verfügt habe, an welche auch hätte zugestellt werden können bzw. zugestellt hätte werden müssen.

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 0811.079-BAS, brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst mangelhafte Feststellungen, Aktenwidrigkeiten und insbesondere Verletzung wesentlicher im Asylverfahren geltender Verfahrensgrundsätze vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 0811.079-BAS wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Im Bescheid wurde festgehalten, dass der BF am 06.10.2010 nach Intervention der Beratungsstelle "Flughafen Sozialdienst" über den rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens benachrichtigt worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt - somit ab 06.10.2010 - der nachweislichen Kenntnis über den rechtskräftig negativen Ausgang seines Asylverfahrens - habe auch die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen. Der Antrag des BF sei jedoch erst am 30.12.2010, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingebracht worden. Die Voraussetzungen für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages würden nicht vorliegen.

Der BF brachte in seiner Beschwerde vom 27.01.2011, ergänzt durch einen Schriftsatz vom 02.02.2011, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 0811.079-BAS, vor, wegen bestehender aufrechter Meldeadresse des BF zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010 sei von einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides auszugehen. Als Beweis legte der BF eine Bestätigung des "XXXX" bei, welches bezeuge, dass der BF vom 24.11.2008 bis 07.09.2011 (gemeint: 07.09.2010) aufrecht an näher bezeichneter Adresse gemeldet und wohnhaft gewesen sei. Nach Erkundigung der Beratungsstelle "Flughafen Sozialdienst" beim Bundesasylamt sei dem BF auf sein Ersuchen hin der Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2010 mit Schreiben vom 16.12.2010 übermittelt worden. Dagegen habe der BF mit Schreiben vom 30.12.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Begleitschreiben vom 16.12.2010 sei dem BF somit erstmals nachweislich (frühestens am 16. 12.2010) die negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes mitgeteilt worden. Somit sei der Antrag auf Wiedereinsetzung als fristgerecht zu betrachten. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung - inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF - anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen werde, jedenfalls seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem BF einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahrens beizustellen und dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Ergänzend zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS, brachte der BF, nunmehr vertreten durch XXXX, mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 eingelangten Schriftsatz vor, dass er sich bereits seit rund sechs Jahren durchgehend in Österreich aufhalte und sich in dieser Zeit nachhaltig in Österreich integriert habe. Sein sozialer Mittelpunkt sei nunmehr seit vielen Jahren ausschließlich in Österreich gelegen. Er habe guten Kontakt zu seinen Nachbarn und verfüge über ein weitreichendes soziales Netz an Freunden und Bekannten. Der BF sei mehrere Jahre lang im Bundesgebiet erwerbstätig. Aufgrund seiner legalen Beschäftigung sei der BF imstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der BF habe sich auch sprachlich in Österreich integriert und habe diverse Deutschkurse absolviert. Als Beweis legte der BF ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 vor. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls aussprechen, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Am 23.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Es wurde ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010. Zl. 0811.079-BAS, zurückgezogen. Dem BF wurde ausreichend Möglichkeit eingeräumt, zu seinem Begehren, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer für unzulässig zu erklären, Stellung zu nehmen. Der zuständige Richter stellte entsprechende Fragen, um in der gegenständlichen Angelegenheit zu einer Entscheidung zu gelangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF wurde am XXXX in Bangladesch geboren und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.

Er stellte nach illegaler Einreise am 08.11.2008 in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Erstbefragung fand am 08.11.2008 statt.

Der BF wurde mit Schreiben vom 07.07.2010 - somit beinahe zwei Jahre später - erstmals zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.10.2010 geladen. Diese Ladung ist nach erfolglosem Zustellversuch bei der Post hinterlegt worden und nach Ablauf der Hinterlegungszeit an das Bundesasylamt rückübermittelt worden.

Aufgrund der Retournierung dieser Ladung an das Bundesasylamt ersuchte dieses die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde um Ermittlung der aktuellen Meldeadresse des BF und im Falle seines Verzuges die Bekanntgabe seiner aktuellen Adresse.

In einem am 16.08.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben berichtete die zuständige Sicherheitsbehörde das Rechercheergebnis. Der BF sei seit vier bis fünf Monaten nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft.

Mit E-Mail vom 01.09.2010 ersuchte das Bundesasylamt um Veranlassung der amtlichen Abmeldung des BF. Eine Abmeldung des BF ist jedoch jedenfalls bis zum 07.09.2010 nicht erfolgt.

Ohne Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde - unter Außerachtlassung von § 24 AsylG 2005 - über den Asylantrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS, entschieden.

Trotz aufrechter und ordnungsgemäß gemeldeter Adresse wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS nicht an den BF an die gemeldete Adresse sondern durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat von der Erlassung des Bescheides am 01.09.2010 mangels Zustellung an seine aufrecht gemeldete Wohnadresse vorerst keine Kenntnis erhalten.

Über Ersuchen des BF wurden von der Beratungsstelle "Flughafen Sozialdienst" beim Bundesasylamt am Erkundigungen über den Stand im Asylverfahren eingeholt. Dazu wurde vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass über den Asylantrag bereits entschieden worden wäre und dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden sei.

Mit Telefax vom 06.10.2010 ersuchte der BF um Zustellung.

Mit Begleitschreiben vom 16.12.2010 wurde dem BF der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010. Zl. 0811.079-BAS zugestellt, wobei aus dem vorgelegten Akt des Asylverfahrens nicht erkennbar ist, wann die Entscheidung des Bundesasylamtes tatsächlich zugegangen ist. Aus dem Umstand, dass diese Entscheidung mit einem Begleitschreiben (datiert mit 16.12.2010) an den BF übermittelt wurde, kann entnommen werden, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010. Zl. 0811.079-BAS dem BF frühestens daher am 16.12.2010 auch tatsächlich zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2010 (Postaufgabestempel: 30.12.2010) stellte der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit weiterem Schriftsatz, ebenfalls vom 30.12.2010, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS.

Der BF war von 17.11.2008 bis 24.11.2008 an einem dem BF zugewiesenen Quartier der Grundversorgung in Salzburg gemeldet. Von 24.11.2008 bis 07.09.2010 war der BF an der Adresse XXXX gemeldet. Eine rechtskonforme Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010. Zl. 0811.079-BAS, an die aufrecht gemeldete Adresse XXXX erfolgte nicht.

Das Asylverfahren wurde - ohne Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (mangels einer entsprechenden Einvernahme des BF) - entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 - vom Bundesasylamt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010. Zl. 0811.079-BAS entschieden.

Der BF ist ledig. Er hat hat keine Kinder und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Seine Deutschkenntnisse wies der BF mit einem Deutschintegrationskurs auf Stufe A2 nach. Der BF war ab 10.04.2009 - mit zwischenzeitigen Unterbrechungen - erwerbstätig und ist selbsterhaltungsfähig. Er hat zudem zahlreiche soziale Kontakte im Bundesgebiet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und befindet sich seit mehr als 6 Jahren in Österreich. Er hat sich in Österreich sowohl sozial als auch wirtschaftlich integriert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des BF gründen sich auf seine glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung sowie seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015.

Dass der BF im Bundesgebiet stets aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralmelderegister vom 24.11.2008, 08.11.2010, und 07.05.2014. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010. Zl. 0811.079-BAS hätte daher eine Zustellung des Bescheides an den BF an seine aufrecht gemeldete Adresse XXXX erfolgen können bzw. auch erfolgen müssen. Dies wurde auch vom damaligen Vermieter, der bestätigt, dass der BF auch an der Adresse XXXX zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch gewohnt hat, bestätigt.

Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich als auch zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit gründen sich sowohl auf seine glaubhaften Angaben in seiner Beschwerde als auch auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigungsmittel:

SV-Versicherungsdatenauszug des BF im Zeitraum 08.11.2008 bis 01.09.2013

Sprachzertifikat über das Bestehen eines Deutschtestes auf dem Niveau A2 vom 14.12.2012

Kursbestätigung vom 19.03.2013 betreffend einen EDV-Kurs

Kursbestätigung vom 28.03.2013 betreffend Sprachkurs Deutsch - A2

Bestätigung betreffend eine Mitgliedschaft des BF bei der XXXX

Anzeige gem. § 14 Abs. 2 VerG betreffend die XXXX des BF im Verein

"XXXX"

Auszug aus dem Strafregister betreffend den BF vom 27.01.2015 - keine Einträge

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus am 23.02.2015 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Eindruck über den BF und dessen Vorbringen verschafft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass dem Begehren des BF hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer statt zu geben ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) , BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I.

Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 0811.079-BAS:

Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 11.01.2011 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2010 nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat daher vom Bundesverwaltungsgericht anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde - im Ergebnis - begründet ist:

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist die Versäumung einer Frist, d.h. dass sie begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. VwSlg NF 3692 A; VwGH 3.11.2004/18/0265; 24.4.2007, 2007/18/0091).

Hat eine Frist nicht zu laufen begonnen, weil der die Frist auslösende Akt - im gegenständlichen Fall die Zustellung des Bescheides - nicht erfolgt ist, so kann keine Versäumung bezüglich der Berufungsfrist eintreten (VwGH 29.9.1993, 92/12/9918; 22.2.1996, 94/11/0315; 29.3.2001, 2000/20/0545; 29.10.2003, 2001/13/0210; Ritz, Bundeabgabenordnung § 308, Rz 4; Stoll, BAO-Kommentar III 2978). Es ist daher insbesondere darauf zu achten, ob eine Zustellung gültig erfolgte, weil danach zu beurteilen ist, ob eine Frist versäumt wurde und Wiedereinsetzung beantragt werden muss; ist eine unwirksame Zustellung vorgenommen worden, beginnt eine Frist nicht zu laufen. Die Partei hat die Möglichkeit, Zustellung zu beantragen (Verwaltungsverfahrensrecht, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, 9. Auflage, Rz 613).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079, trotz aufrechter Meldeadresse des BF bei der belangten Behörde hinterlegt worden ist, liegt diesbezüglich ein Zustellmangel und kein rechtmäßig erlassener Bescheid des Bundessasylamtes vor.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in gegenständlicher Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass hinsichtlich des zunächst bei der belangten Behörde hinterlegten Bescheides des Bundeasylsamtes vom 01.09.2010 keine Rechtsmittelfrist und mangels einer zu versäumenden Rechtsmittelfrist auch keine Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen hat. Es fehlt daher an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 0811.079-BAS, wird daher ersatzlos behoben und der Antrag des BF vom 30.12.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Zu A)II. Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Wie oben dargestellt, stellte der BF am 08.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und es erging die gegenständliche Entscheidung des Bundeasylamtes am 01.09.2010 - auf Grundlage des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.02.2015 hat der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufrecht gehalten, weshalb die beiden ersten Spruchpunkte mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher

Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der BF ist seit November 2008, somit seit über 6 Jahren, in Österreich aufhältig. Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013). Zudem hat der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 0811.079-BAS, der dem BF mit Schreiben vom 16.12.2010 übermittelt und ordnungsgemäß zugestellt wurde, am 30.12.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und in seiner Beschwerdeergänzung seine gute Integration und seine Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet glaubhaft dargetan.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Der BF ist zwar mit seinen über sechs Jahren Aufenthaltsdauer unter der vom VwGH genannten Schwelle von 10 Jahren bzw. sieben Jahren bei beruflicher und sozialer Verfestigung in Österreich aufhältig, hat jedoch während seiner Aufenthaltszeit im Bundesgebiet intensive Integrationsschritte gesetzt, indem er viele Jahre lang im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist und sich in Österreich auch ein soziales Netzwerk aufgebaut hat.

Der BF hat sich in Österreich erfolgreich Deutschkenntnisse angeeignet und besitzt diese in ausreichendem Ausmaß, um im Alltagsleben in deutscher Sprache sich verständlich zu machen und einfachere Unterhaltungen in deutscher Sprache zu führen. Er ist strafrechtlich unbescholten. Darüber hinaus ist er in mehreren Vereinen, deren Ziel insbesondere auch die Integration von Bürgern anderer Länder ist, tätig. Er vermittelte in der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2015 den Eindruck eines mit einem europäischen Lebensstil ausgestatteten Weltbürgers, sodass auch aus diesem Grund die entsprechende Entscheidung aufgrund der anzustellenden Interessenabwägung zu treffen war.

Es gibt schließlich keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der BF keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der recht langen Aufenthaltsdauer und seiner guten Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde. (vgl. VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A) II.; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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