BVwG W144 1421642-1

W144 1421642-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2015

Regest

familiäre Interessen, Gesamtbetrachtung, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W144 1421642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.1421642.1.00

Spruch

W144 1421642-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 28.6.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und brachte hiebei vor, dass ihre Eltern Albinos gewesen und deswegen getötet worden seien, indem sie geopfert worden seien. In ihrem Dorf, sei es nicht erlaubt, Albino zu sein. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass man auch sie opfern werde. Sie hätte geopfert werden sollen, obwohl sie selbst kein Albino sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2011 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend wurde zur Versagung des Status einer Asylberichtigten ausgeführt, dass am Wahrheitsgehalt des individuellen Vorbringens Zweifel bestünden und selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ihre Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben wäre, da sie der geltend gemachten Bedrohung durch eine inländische Fluchtalternative hätte ausweichen können.

Gegen diese Entscheidung erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte hiebei wiederholend aus, dass ihre Eltern Albinos gewesen und aufgrund dessen ermordet worden seien. Auch ihr selbst drohe dasselbe Schicksal. Es bestehe für sie keine humane Zukunftsperspektive, dass sie nicht heiraten könnte und spätestens bei der Geburt eines Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermordet werden würde. Bei Albinismus handle es sich um einen rezessiven Erbgang, sodass die Kritik der Behörde, wonach das äußere Erscheinungsbild der BF nicht einem Albino gleiche und somit das Vorbringen auch nicht glaubhaft anmute, unrichtig sei.

Am 7.8.2014 legte die BF folgende Dokumente auf dem Faxweg vor

Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, Eintragungsnummer XXXX, aus der hervorgeht, dass sie am XXXX Herrn XXXX, XXXX geboren, geehelicht hat.

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, Eintragungsnummer XXXX, betreffend das gemeinsame Kind XXXX, geboren XXXX.

In der Folge wurde für den 19.02.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte die BF, dass sie ihren Ehegatten seit dem Jahr 2013 kenne und auch seither mit ihm und in der Folge auch mit der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe. Einer Beschäftigung oder Deutschkursen sei sie nicht nachgegangen, und gebe es auch keine sonstigen Aspekte ihrer Integration.

Inhaltlich zur Begründung Ihres Asylantrages zog sich die BF auf konkrete Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung regelmäßig darauf zurück, dass schon alles sehr lange her sei und sie sich an nichts mehr erinnern könne. Selbst auf die Nachfrage nach dramatischen Vorfällen, die - ihren Angaben zufolge - immerhin dazu geführt hätten, dass sie Ihr Heimatland habe verlassen müssen - konnte sie auf Nachfrage nicht einmal rudimentäre Antworten erstatten.

Schließlich zog die BF in der Verhandlung letztlich nach Belehrung über die Rechtsfolgen die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. ) Feststellungen:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Umstände, dass die BF seit XXXX mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit diesem sowie mittlerweile seit dem XXXX auch mit der gemeinsamen, etwa 1-jährigen Tochter, XXXX geb., im gemeinsamen Haushalt lebt, werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Die BF ist weiters unbescholten.

2. ) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Schriftsätzen/Urkunden.

3. ) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§§ 6 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG lauten:

ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

1 Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8);

Abstammung

§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt

2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,

§ 144 Abs. 1 Z 1 ABGB lautet:

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

[ ... ]

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

In der Beschwerdeverhandlung vom 19.2.2015 zog die Partei ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, weshalb diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Verfahrensgegenständlich ist somit lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 (GK), 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:

Die BF ist seit dem XXXX die Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen und zudem leibliche Mutter eines ca. 12 Monate alten Kleinkindes, welches aufgrund der Abstammung von seinem Vater gem. §§ 6 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 2 StbG ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt, sodass ihre Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Es wird nicht verkannt, dass die illegale Einreise der BF sowie der Umstand, dass sie sich zum Zeitpunkt der Begründung ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann und zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, bei einer Interessenabwägung zu ihren Lasten zu werten sind, jedoch würde sich ihre Ausweisung insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierdurch auch die Bindung zwischen der BF und ihrem etwa 1--jährigen Kind zerrissen würde, als unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff in das vorliegende Familienleben darstellen, zumal ein solcher Eingriff besonders bei Kindern geringen Alters generell besonders schwer wiegt (vgl. hierzu auch Berrehab gg Niederlande, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220 u.a.). Auch ist zu berücksichtigen, dass dem Kind die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche im Heimatland der BF aufgrund seines Alters nicht zumutbar erscheint. Vor dem Hintergrund, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ehegatte der BF irgendeine Beziehung zum Herkunftsland der BF hätte, erscheint jenem ebenso wenig zumutbar, mit dem gemeinsamen Kind nach Nigeria zu ziehen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher bei einer Interessensabwägung ihr Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK verletzen.

Wie die eben dargestellte abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die familiären Interessen der Antragstellerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung auf Dauer einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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