BVwG W193 2101141-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W193.2101141.1.00
Spruch
W193 2101141-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915121, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120915121, wurde dem Beschwerdeführer in Abänderung des Bescheides der AMA vom 26.09.2013, Zl. II/7-EBP/12-119902014, für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 14.705,61 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, welcher nachweislich am 31.03.2014 zu Post gegeben und am 02.04.2014 bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte hiezu unter anderem vor, dass ihm der bekämpfte Bescheid am 28.02.2014 zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2014, Zl. I/1/1/Inv14306/Ho, erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels einzuhalten, die Beschwerde spätestens am 28.03.2014 zur Post geben sollen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu unterblieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der bekämpfte Bescheid der AMA vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120915121, wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellt.
Das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 31.03.2014 zur Post gegeben.
Die Bescheidbeschwerde erscheint daher als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt der Beschwerdeführer nicht bestritten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Die Beschwerdefrist ist geregelt in § 7 Abs. 4 VwGVG; demnach ist eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 BV-G binnen vier Wochen bei der Einbringungsbehörde gemäß § 12 VwGVG einzubringen, die den Bescheid erlassen hat, und beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung an den Beschwerdeführer.
Bei dieser Vierwochenfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar ist (§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist entweder bei der (richtigen) Einbringungsstelle gemäß § 12 VwGVG abgegeben oder - weil die Tage des Postenlaufes gemäß § 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 3 AVG in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden - der Post zur Beförderung an die (richtige) Einbringungsstelle übergeben worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2. Auflage, Seite 1155; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage (2014), RZ 717 bis 719). Somit genügt es zur Wahrung einer prozessualen Frist, dass das betreffende Schriftstück am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird, unter der Voraussetzung, dass es an die zuständige Behörde adressiert ist und bei dieser einlangt (VwSlg 15.972 A, VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75).
Im verfahrensgegenständlichen Falle gibt der Beschwerdeführer selbst an, er habe den nunmehr bekämpften Bescheid am 28.02.2014 erhalten. Somit begann die Frist für die Einbringung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 28.02.2014 und endete vier Wochen später am 28.03.2014, wobei die Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG zu bestimmen ist. Der Bescheidbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer allerdings erst am 31.03.2014 zur Post gegeben und langte am 02.04.2014 bei der AMA ein. Um die Rechtzeitigkeit zu wahren, hätte die Beschwerde spätestens am 28.03.2014 bei der Behörde AMA abgegeben oder am 28.03.2014 zur Post gegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Beschwerde daher verspätet erhoben.
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) - zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Aus genannten Gründen war die Beschwerde daher zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die in § 7 Abs. 4 VwGVG genannte Beschwerdefrist von vier Wochen eingehalten wurde oder nicht.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (VwSlg 15.972 A; VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75) sowie Literatur (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 7 VwGVG Anm 13, Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 RZ 11) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.