BVwG W224 2010049-1

W224 2010049-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2015

Regest

negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung, Prüfungsumfang

Testo completo

BVwG W224 2010049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2010049.1.00

Spruch

W224 2010049-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom 29.04.2014, Zl. 79/03-13/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin trat am 27.11.2013 zur zweiten Wiederholung der mündlichen Prüfung aus "MP Arbeits- und Sozialrecht (WiSe 2013)" an und die Prüfung wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Mit Schreiben vom 04.12.2013 focht die Beschwerdeführerin die "negativ beurteilte Prüfung ‚Diplomprüfung aus Arbeits- und Sozialrecht' vom 27.11.2013" an und "ersuchte" um "Aufhebung des Prüfungsergebnisses sowie Wiederholung der Prüfung". Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass Stoffgebiete geprüft worden wären, die nicht der Prüfungseingrenzung entsprochen hätten, dass die Fragetechnik des Prüfer irreführend gewesen wäre und dass Unterbrechungen der Prüfung(srahmenzeit) stattgefunden hätten, die die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätten.

2. Mit Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom 29.04.2014, Zl. 79/03-13/14, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der mündlichen Prüfung aus "MP Arbeits- und Sozialrecht (WiSe 2013)", eingetragen mit Datum 27.11.2013, nach Einholung einer Äußerung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Prüfers und des relevanten Prüfungsprotokolls (Parteiengehör) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der Stellungnahme des Prüfers und des Prüfungsprotokolls glaubhaft nachvollzogen werden könnte, dass die drei gestellten Fragen den zwei Stoffgebieten (Arbeitsrecht sowie Sozialrecht) zuzuordnen seien. Abzustellen sei zwar auf den Studienplan, wonach drei Fragen aus dem Gebiet des Prüfungsstoffes zu stellen wären, die unterschiedliche Teilgebiete bzw. Themenkreise des Prüfungsfaches beträfen. Das Prüfungsfach habe Arbeits- und Sozialrecht gelautet und aus diesen Teilgebieten wären insgesamt drei Fragen gestellt worden, weshalb die Anforderungen des § 31 Abs. 2 des Curriculums der Rechtswissenschaften erfüllt worden wären. Das Prüfungsprotokoll entspreche den Mindestanforderungen, indem in Stichworten die drei gestellten Fragen sowie jeweils eine kurze Begründung zu der negativen Beurteilung vermerkt worden sei. Zu bemängeln sei lediglich, dass die konkrete Beginnzeit und Dauer der Prüfung am Prüfungsprotokoll nicht vermerkt seien. Hinsichtlich des Prüfungsablaufes bei der Pausengestaltung bestehe kein schwerwiegender Fehler, der zur Aufhebung der insgesamt negativ beurteilten Prüfung hätte führen müssen. Letztlich könne nicht mehr nachvollzogen werden, inwiefern die behauptete irreführende Fragetechnik dem Prüfer angelastet werden könne. Da die Beurteilung der beantworteten Fragen alleine dem Prüfer obliege, könne nicht darauf eingegangen werden, ob die Fragen korrekt beantwortet worden seien. In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 UG festgestellt werden können und der Antrag sei abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, dass das Institut für Arbeits- und Sozialrecht sowohl auf der Internetseite der Universität Wien als auch im Vorlesungsverzeichnis die Trennung zwischen Kollektiv- und Individualarbeitsrecht vornehme und die diesbezüglichen Vorlesungen auch getrennt und von unterschiedlichen Professor/innen in Blockform gehalten würden. Die drei Fragen der mündlichen Modulprüfung aus Arbeits- und Sozialrecht würden bei allen Prüfer/innen in Form dieser drei getrennten Lehrstoffgebiete geprüft und auch in den einzelnen vorbereitenden Lehrveranstaltungen sowie explizit vor Prüfungsbeginn immer in dieser Form angekündigt, sodass "von Verkehrsüblichkeit auszugehen" sei und auf den Fall der Beschwerdeführerin "eine Diskriminierung" vorliege, da nicht die gleichen Prüfungsbedingungen wie bei anderen Studierenden vorgelegen wären. Weiters entspreche das Prüfungsprotokoll nicht "den modernen Mindeststandards" und sei schwer mangelhaft. Letztlich - bezogen auf die vorgebrachte irreführende Fragestellung - machte die Beschwerdeführerin geltend, das der Prüfer mit seiner "Hilfestellung" keine Hilfestellung beabsichtigt habe, sondern dass dieser durch seine Fragetechnik die Beschwerdeführerin "bewusst auf Glatteis" führen habe wollen und zudem Hilfsfragen von außerhalb des Stoffgebietes gefragt habe. Der Prüfer sei "bekannt und gefürchtet innerhalb des Studenten/innen-Kreises hinsichtlich seines unfairen und ungleichbehandelnden Prüfungsumfanges und Prüfungsverhaltens".

4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 26.06.2014 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 139 - 2013/14, und führte dabei mit näherer Begründung aus, dass kein schwerer Mangel hinsichtlich des Prüfungsstoffes vorliege, dass das Prüfungsprotokoll den Mindestanforderungen zur Dokumentation der Prüfung entspreche und dass sich kein Anhaltspunkt finden lasse, der eine irreführende Fragestellung indiziere.

5. Seitens der Studienpräses der Universität Wien erging am 30.06.2014 eine Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung führte die Studienpräses der Universität Wien - wortgleich wie auch das Gutachten des Senats der Universität Wien - aus, dass kein schwerer Mangel hinsichtlich des Prüfungsstoffes vorliege, dass das Prüfungsprotokoll den Mindestanforderungen zur Dokumentation der Prüfung entspreche und dass sich kein Anhaltspunkt finden lasse, der eine irreführende Fragestellung indiziere.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung vorliege, weil die "Verkehrsüblichkeit" ebenfalls eine Rechtsgrundlage darstelle und jedem Studierenden gleiche Bedingungen zugestanden werden sollten, dass keine Mindeststandards in Bezug auf Prüfungsprotokolle definiert seien und der "Rückzug auf sogenannte formelle Voraussetzungen" die "Mangelhaftigkeit des Nichtvorliegens von Mindeststandards" aufzeige und dass der Prüfer der in Rede stehenden Prüfung gefürchtet sei, jedoch mangels Evaluation kein Beweis vorgelegt werden könne und es aus diesem Grund einem Studierenden kaum möglich sei, sich gegen "ungerechtes Prüfer/innenverhalten und Prüfungsergebnisse zu wehren".

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 21.07.2014, eingelangt am 24.07.2014, gemäß § 46 Abs. 2 UG der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin unter Anschluss des Gutachtens des Senats der Universität Wien vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 18.08.2014 mit GZ. W224 2010049-1/4Z einen auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag zur Aufhebung von § 25 Abs. 1 Z 12 UG und näher bezeichneter Bestimmungen des § 46 Abs. 2 UG wegen Verfassungswidrigkeit und übermittelte die Verwaltungsakten.

9. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, GZ. W224 2007399-1/4Z, welcher ebenfalls auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des § 46 Abs. 2 UG wegen Verfassungswidrigkeit lautete, nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 83/2014 ua., ab. Aus diesem Grund zog das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29.01.2015, GZ. W224 2010049-1/7Z, den am 18.08.2014 mit GZ. W224 2010049-1/4Z gestellten Antrag zurück.

10. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 19.02.2015,

G 165/2014-9, das Verfahren ein und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) die Verwaltungsakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2006 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Am 27.11.2013 trat sie zur zweiten Wiederholung der mündlichen Prüfung aus dem Fach Arbeits- und Sozialrecht an, welche mit "nicht genügend" beurteilt wurde. Die Beschwerde konnte keinen schweren Mangel bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.

3.2. § 12 und § 31 des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften lauten:

"§ 12 Modul Arbeits- und Sozialrecht 14 ECTS

Modulziel: In diesem Modul sollen die Studierenden Wissen aus dem Fach Arbeits- und Sozialrecht erwerben und sie insbesondere in seinem systematischen Zusammenhang mit dem Fach Bürgerliches Recht aber auch mit den Fächern Zivilverfahrensrecht und Unternehmensrecht erfassen.

Fächer und Lehrveranstaltungen

Modulprüfungen:

1. Pflichtübung aus dem Fach Arbeits- und Sozialrecht 4 ECTS (UE 2 SemSt)

Zulassungsvoraussetzung zur Pflichtübung aus dem Fach Arbeits- und Sozialrecht ist die positive Absolvierung der Anfängerpflichtübung aus Bürgerlichem Recht.

2. Mündliche Prüfung aus dem Fach Arbeits- und Sozialrecht 10 ECTS

Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung aus dem Fach Arbeits- und Sozialrecht ist die positive Absolvierung der Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht.

Durchführung mündlicher Prüfungen

§ 31 (1) Mündliche Fachprüfungen dienen in erster Linie dem Nachweis der Kenntnisse und Einsichten der Prüfungskandidaten im Bereich des gesamten Faches unter Beachtung der Stoffbegrenzung. Dies schließt Fallbeispiele zur Überprüfung der Fähigkeit, im Fach methodisch einwandfrei selbständig zu arbeiten, nicht aus. Längere Fälle sind den Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen; diesfalls ist eine entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.

(2) Der Prüfer hat dem Kandidaten mindestens drei Fragen aus dem Gebiet des Prüfungsstoffes zu stellen, die jeweils unterschiedliche Teilgebiete bzw Themenkreise des Prüfungsfaches betreffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Fragen nicht ausschließlich aus Rand- und Grenzbereichen des Prüfungsstoffes stammen."

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR 22. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR 20. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.

Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187).

Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde oder dass das Prüfungsprotokoll nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre gegenüber anderen Studierenden "diskriminiert" worden, weil die drei ihr gestellten Prüfungsfragen bei der Modulprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" entgegen der "Verkehrsüblichkeit" (die "Verkehrsüblichkeit" ergebe sich nach Ansicht der Beschwerde ua. aus der Internetseite des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht und dem Vorlesungsverzeichnis) nicht getrennt aus den Gebieten Kollektivarbeitsrecht, Individualarbeitsrecht und Sozialrecht entnommen worden wären, ist darauf zu verweisen, dass - wie auch die Beschwerdevorentscheidung ausführt - die generelle Modulbeschreibung des § 12 des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften keine bestimmte Trennung bezüglich der Fragestellungen des arbeitsrechtlichen Teils in Kollektiv- und Individualarbeitsrechts vorsieht. Gemäß § 31 Abs. 2 des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften hat der Prüfer dem Kandidaten mindestens drei Fragen aus dem Gebiet des Prüfungsstoffes zu stellen, die jeweils unterschiedliche Teilgebiete bzw. Themenkreise des Prüfungsfaches betreffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Fragen nicht ausschließlich aus Rand- und Grenzbereichen des Prüfungsstoffes stammen. Aus der Sicht der Beschwerde seien die an die Beschwerdeführerin gerichteten Prüfungsfragen lediglich aus dem Fachgebiet Individualarbeitsrecht (1. Frage: "Kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit abändern?"; 2. Frage: "Was ist eine Versetzung und was sind die Zulässigkeitsgrenzen einer Versetzung?") und Sozialversicherungsrecht (3. Frage: "Was ist eine Formalversicherung?") entnommen worden, eine Frage aus dem Lehrstoffbereich Kollektivarbeitsrecht wäre nicht gestellt worden. Gerade mit dieser Beschwerdebehauptung zeigt die Beschwerdeführerin keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Modulprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" auf, weil die drei an sie gerichteten Prüfungsfragen den Stoffgebieten Arbeitsrecht sowie Sozialrecht entsprechend der Stoffabgrenzung entstammten und somit den maßgeblichen Bestimmungen des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften Rechnung getragen wurde. Allein daraus, dass das Vorlesungsverzeichnis das Lehrangebot in systematischer Weise in bestimmte Unterbereiche einteilt bzw. dass Lehrveranstaltungen thematisch getrennt "in Blockform abgehalten werden", kann keine über die gesatzten curricularen Bestimmungen für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften hinausgehende "Rechtsgrundlage" oder "Verkehrsüblichkeit" abgeleitet werden, die in irgendeiner Weise neben dem Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften Geltung erlangt hätte. Die Beschwerdebehauptungen betreffend das Stoffgebiet der Modulprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" gehen sohin ins Leere.

1.3. Weiters zeigt auch das Beschwerdevorbringen, wonach im Prüfungsprotokoll nicht die Zeit der Prüfung eingetragen sei sowie keine "entsprechend qualifizierte pädagogische und für Dritte nachvollziehbare Begründung der negativen Beurteilung" angeführt, sondern lediglich abgekürzte Formulierungen wie "keine Ahnung" bei den gestellten Fragen eingetragen worden seien, keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Prüfungsprotokoll hat gemäß § 79 Abs. 4 UG die Prüfung zu dokumentieren, wobei der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, Name des Prüfers und des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzuzeichnen sind. Das in Rede stehende Prüfungsprotokoll weist - zwar nur stichwortartig, aber in jedem Fall zur Dokumentation des Prüfungsablaufes ausreichend - die gesetzlichen Anforderungen auf, indem vor allem die an die Beschwerdeführerin gestellten Prüfungsfragen und die - wenn auch nur sehr kurz - begründete negative Beurteilung aufgezeichnet wurde. Die in § 79 Abs. 4 UG normierten Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll wurden allesamt ebenfalls erfüllt, sodass - falls überhaupt ein Mangel vorliegen sollte - jedenfalls kein schwerer Mangel am Prüfungsprotokoll erkannt werden kann, bei dem eine Aufhebung der Prüfung in Betracht kommen könnte. Wie bereits unter Punkt 1.1. dargestellt, sind "leichte" Mängel rechtlich unbeachtlich. So qualifizierte die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Umstand, dass die Begründung für ein negatives Ergebnis einer Prüfung nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde, nicht als einen schweren Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187). Gleiches gilt aus diesem Grund auch für das beschwerdegegenständliche Prüfungsprotokoll. Die Beschwerdebehauptung, dass das Prüfungsprotokoll "nicht den modernen Mindeststandards gerecht" werde, trifft sohin nicht zu.

1.4. Letztlich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wäre durch die "irreführende Fragestellung" des Prüfers bzw. dessen "gezielte Fragetechnik" "bewusst aufs Glatteis" geführt worden, indem der "gefürchtete Prüfer" durch seine Hilfestellungen im Grunde gar keine Hilfestellung beabsichtigt hätte. Gemäß § 79 Abs. 1 dritter Satz UG ist das Vorliegen eines schweren Mangels bei der Durchführung einer Prüfung glaubhaft zu machen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 14.611 A/1997; VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092) sowie die herrschende Lehre (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9, Rz 315) verstehen unter Glaubhaftmachung die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt jedoch keinen Anhaltspunkt erkennen, der die behauptete "irreführende Fragestellung" und daraus resultierend einen schweren Mangel glaubhaft erscheinen lässt. Im Prüfungsprotokoll sind jene drei Prüfungsfragen aufgezeichnet, die an die Beschwerdeführerin gerichtet wurden. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht an Hand der Beschwerdebehauptung nicht ersichtlich, inwiefern der Prüfer die Beschwerdeführerin "bewusst auf Glatteis" geführt hätte.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass gemäß § 79 Abs. 1 UG die inhaltliche Beurteilung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (RV 588 BlgNR 20. GP, 93; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.1. und II.2.).

1.5. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung der Modulprüfung "Arbeits- und Sozialrecht" überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (nunmehr) § 79 Abs. 1 UG (vormals § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz; VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079, 04.07.2005, 2004/10/0094, 31.03.2009, 2007/10/0187, 23.10.2012, 2009/10/0105, 18.06.2013, 2013/10/0136), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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