BVwG W229 1423873-1

W229 1423873-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2015

Regest

Blutrache, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Herkunftsstaat,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W229 1423873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1423873.1.00

Spruch

W229 1423873-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, XXXX, beschlossen:

A) Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei Angehöriger des islamischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche auch Dari. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Angaben machen werde, wenn ihm ein Dolmetscher in Pashtu zur Verfügung gestellt werde. Wenn er etwas auf Dari sage, werde das möglicherweise falsch interpretiert.

3. Bei der Einvernahme am 11.04.2011 durch das Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters, seine Muttersprache sei Paschtu und er spreche nur ein bisschen Dari. Er könne weder lesen noch schreiben. Er verfüge über keine Dokumente oder andere Bescheinigungsmittel, die seine Identität bestätigen. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei am 5. Tag des XXXX geboren. Er sei zirka 16 Jahre alt. Er wisse sein Alter von seinen Eltern.

Seitens der Behörde wurde nach dem vier Augen Prinzip von einer Altersfeststellung Abstand genommen.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie mit einem Bekannten seiner Familie Schwierigkeiten hätten. Sein älterer Bruder sei umgebracht worden. Er habe ohne Einverständnis der Schwiegereltern ein Mädchen geheiratet und sei einen Monat danach von zwei Brüdern des Mädchens umgebracht worden. Sein zweiter Bruder sei zu dieser Zeit im Iran gewesen. Einen Monat danach sei er nach Hause gekommen und habe erfahren, dass ihr Bruder getötet worden sei. Daraufhin habe sein Bruder die beiden Brüder des Mädchens getötet, die seinen älteren Bruder getötet hätten. Zirka vier Monate später sei dann sein zweiter Bruder ebenfalls von der Familie des Mädchens getötet worden. Daraufhin sei er geflüchtet, weil er der Nächste gewesen wäre und Lebensgefahr für ihn bestanden habe. Zudem sei auch die allgemeine Lage in Afghanistan und auch in ihrer Ortschaft wegen der Lage mit den Taliban gefährlich. Er habe sich zirka drei Monate nach dem Tod seines zweiten Bruders, zirka vor acht Monaten, entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

4. Bei einer weiteren Einvernahme am 12.07.2011 durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei im Jahr XXXX, geboren. Er wisse sein Geburtsdatum so genau, weil seine Eltern das ihm gesagt hätten. Er habe keine Urkunden über sich und sei auch nie in die Schule gegangen. Er habe von seinem achten bis zu seinem elften Lebensjahr in der Moschee im Ort den Koran gelernt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, seine ganze Familie habe einen Feind, vor dem er sich fürchte. Zudem hätten ihn die Taliban auf ihren Weg bringen wollen und hätten ihn zwei Monate gezwungen bei ihnen Aufenthalt zu nehmen. Es habe zwei Monate nach dem letzten Ramadan begonnen. Er sei zu dieser Zeit in Tagau in einem normalen Haus bei den Taliban, gewesen, nur untertags und in der Nacht sei er zu Hause gewesen. Dieses Haus habe dem XXXX gehört. Er sei bei einem Korangebet gewesen und sie hätten ihn zu sich eingeladen. Er sei dieser Einladung gefolgt, da sie gesagt hätten, dass sie mit ihm reden wollen. Er sei dann mitgegangen, da er sonst Probleme befürchtet habe. Zum Flucht auslösenden Ereignis führte der Beschwerdeführer zudem näher aus, dass sein älterer Bruder eine Freundin aus einer anderen Familie mit nach Hause gebracht habe. Einen Monat danach sei dieser Bruder auf dem Weg von der Moschee nach Hause umgebracht worden. Er sei zur Moschee zum Frühgebet gegangen und sie hätten noch geschlafen. Die Moschee sei zehn Minuten entfernt. Sie hätten Schüsse gehört. Sie seien raus gegangen und hätten gesehen, dass ihr Bruder tot gewesen sei. Es seien auch schon Leute versammelt gewesen. Sie hätten geholfen, ihnen den Toten nach Hause zu bringen und zu wachen. Dann hätten sie ihn zum Friedhof gebracht und begraben. Sein anderer Bruder habe im Iran gelebt und als er davon erfahren habe, sei er nach Hause gekommen. Er habe dann auf die Brüder des Mädchens geschossen, wobei einer getötet und der andere verletzt worden sei. Dann hätten die Feinde an einen Freitag auf dem Weg von der Moschee nach Hause auf seinen Bruder geschossen und er sei dabei gestorben.

Er sei immer bewaffnet gewesen und habe immer Angst gehabt. Auch die Taliban hätten ihn gefragt, warum er immer bewaffnet sei und hätten ihm auch angeboten ihn zu schützen. Sie hätten ihm ihre Glaubensansicht näher gebracht. Nach einem Monat und 17 Tagen sei er an der Front gewesen, drei Nächte und drei Tage. In der dritten Nacht seien 16 Taliban gestorben. Dann sei er nach Hause gekommen und seine Eltern hätten schon mitbekommen, dass er mit den Taliban zusammen gewesen sei. Es hätten alle auf ihn eingeredet nicht weiterzumachen, aber sie hätten auch seinen Bruder nicht abgehalten, den Bruder der Freundin des anderen Bruders zu töten. Sie hätten gewollt, dass er in den Iran gehe, das habe er aber nicht gewollt und den Entschluss gefasst nach Europa auszureisen. Nachdem er von den Taliban zurückgekommen sei, sei er noch drei Monate zu Hause gewesen.

Über Vorhalt, dass er früher nicht erwähnt habe, dass er für die Taliban gekämpft habe und seine Ausreisegründe ausschließlich auf die Probleme wegen seiner Brüder gestützt habe, führte er aus, es sei ihm von Freunden in Traiskirchen gesagt worden, er solle am Anfang nicht die ganze Geschichte erzählen. Er habe gedacht, er werde es bei nächsten Mal sagen. Es sei ein Fehler gewesen, dass er nicht alles gesagt habe. Er wisse nicht, zu welcher Jahreszeit er zu den Taliban gestoßen sei. Er sei nicht bei den Taliban geblieben, weil seine Eltern dagegen gewesen seien und er auch nicht mit dem Herzen dabei gewesen sei. Sein älterer Bruder sei vor einem Jahr und drei Monaten getötet worden. Der Vorfall sei nicht angezeigt worden. Wenn man zur Polizei gehe, dann würden sie nichts machen können. Sie hätten in ihrem Ort keine Macht. Es gebe dort keinen Dorfvorsteher, jeder mache was er wolle. Der zweite Bruder sei vier Monate danach umgekommen.

5. In der am 08.08.2011 fortgesetzten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, er habe versucht Dokumente zu beschaffen, es sei aber nicht möglich gewesen. Es gebe keine Dokumente. Er habe einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits, die mit ihren Familien in Kabul, jeder in einem Haus wohne. Der Onkel mütterlicherseits sei Automechaniker, wovon sein Onkel väterlicherseits lebe, wisse er nicht. Seine Verwandten hätten nicht gewollt, dass er weiter bei den Taliban sei. Über Vorhalt, dass die Taliban ihn gegen die verfeindete Familie schützen hätte können, wenn er weiter bei ihnen gewesen wäre, führte er aus, es seien andere Gefahren gewesen, etwa mit den Amerikanern. Die Taliban hätten immer gegen die Amerikaner gekämpft.

Die Behörde legte mit Verfahrensanordnung aufgrund der Betrachtung der körperlichen Merkmale sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gestellten Fragen und diesbezüglichen Antworten die Durchführung einer multifaktoriellen Altersbestimmung fest.

6. Am 09.08.2011 langte bei der Behörde der Beschluss des BG Liesing vom 07.07.2011 zur Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger Wien für den Beschwerdeführer ein.

7. Das Gutachten vom 27.09.2011 betreffend die medizinische Altersdiagnose ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr sehr wahrscheinlich überschritten und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereit erreicht habe. Sein behauptetes Geburtsdatum XXXX sei mit Sicherheit unwahrscheinlich.

8. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 brachte der gesetzlicher Vertreter eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich die Vertretungsbefugnis des Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, aus dem am 07.07.2011 ergangenen Beschluss des BG Liesing zur Übertragung der Obsorge ergebe. Es stehe der Asylbehörde zwar frei aufgrund eines Sachverständigengutachtens von einem anderen Alter des Asylwerbers als in einem Obsorgebeschluss auszugehen, an dessen Altersfeststellung auch Rechtsfolgen aller Art geknüpft werden dürfen, mit der Ausnahme der Frage der (gesetzlichen) Vertretung. Solange somit der Obsorgebeschluss aufrecht sei, ändere sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers.

9. Im Rahmen einer am 25.10.2011 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung zum Ergebnis der durchgeführten medizinischen Begutachtung zur Altersfeststellung an, dass das Alter, das er angegeben habe, richtig sei. Er sei XXXX Jahre alt. Er akzeptiere das nicht.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan und die Kopie des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Stellungnahme ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von XXXX, vom 14.09.2011, vor, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.

10. Der Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, brachte mit Schriftsatz vom 10.11.2011 eine Stellungnahme zur durchgeführten medizinischen Begutachtung zur Altersfeststellung sowie zu den Länderfeststellungen ein, worin im Wesentlichen zunächst hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.10.2011 verwiesen wurde. Hinsichtlich des Gutachtens wurde ausgeführt, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers glaubhaft sei und er seine Angaben zu seinem Geburtsdatum nach bestem Wissen und Gewissen, beruhend auf den Angaben seiner Eltern, vorgebracht habe, ohne damit Täuschungsabsichten verbunden zu haben. Der gesetzliche Vertreter könne mangels eigener Qualifikation dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten, dennoch ließe sich aus den errechneten Mindestaltern des Beschwerdeführers, abgeleitet aus den Teilbefunden, ein mögliches Mindestalter von 16,99 Jahren vorläufig bestimmen. Dieser Wert liege nur unwesentlich über den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter. Es sei aus dem Gutachten nicht schlüssig nachvollziehbar, wie das präsentierte Endergebnis ("Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Untersucht das 18. Lebensjahr sehr wahrscheinlich überschritten und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits erreicht") zustande gekommen sei. Zudem scheine es problematisch, dass das erhobene Alter nicht innerhalb einer Spanne zwischen Minimal- und Maximalalter angegeben werde. Zudem sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens 18 Jahre alt gewesen sei aus den vorliegenden Befunden nicht logisch nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde zu den generellen inhaltlichen und methodischen Problemen der Altersschätzung auf den Überblick von FRONEK (2010) verwiesen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl Fachliteratur als auch Nicht-Regierungs-Organisationen zu dem Schluss kommen, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei. Eine wesentliche Folge mangelnder staatlicher Zentralgewalt sei Rechtsunsicherheit und Straffreiheit für bestimmte Verbrechen, wobei diesbezüglich auf die Länderfeststellungen der Behörde verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme glaubhaft vorgebracht, dass es in seinem Dorf keine Sicherheitskräfte gebe und die Bevölkerung auf Eigeninitiative angewiesen sei, um gegen eventuelle Täter vorzugehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, bei seinem Onkel in Kabul zu leben. Er fürchte auch in Kabul der Verfolgung seiner Feinde hilflos ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich wurde auf die Feststellungen der Behörde verwiesen, wonach es maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie abhänge, ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen könne. Dies sei für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Die Situation in Kabul stelle sich zunehmend instabil und prekär dar.

Der Stellungnahme beigelegt wurde ein pädagogischer Bericht des Don Bosco Flüchtlingswerk Austria vom 10.11.2011, ein Arztbrief des Krankenhaus Hietzing vom 23.06.2011.

11. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.12.2011, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität mangels vorgelegter Personaldokumente nicht festgestellt werden konnte. Sein Herkunftsstaat sei Afghanistan. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden und habe dort keinen Asylantrag gestellt bzw. sei von dort auf dem Landweg bis nach Österreich weiter gereist.

Der angefochtene Bescheid enthält in Folge Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sowie zu Afghanistan unter anderem allgemeine Sicherheitsfragen, Menschenrechte, Sicherheitslage in Kabul, Justiz und Sicherheitsbehörden sowie zu Rückkehrfragen.

Erst beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus, dass die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und führt dies im Wesentlichen darauf zurück, dass die Angaben zum Fluchtvorbringen eine Steigerung erfahren hätte, keine Beweismittel vorgelegt worden seien, die Angaben widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar gewesen seien und zudem die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers "erschüttert" sei.

Betreffend der Rückkehrsituation führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Insbesondere könne er bei seinem Onkel in Kabul Wohnsitz nehmen bzw. ungehindert von Kabul in sämtliche Provinzen per Flugzeug reisen. Zwar sei die Situation in Afghanistan angespannt, er könne jedoch auf Unterstützung durch seine Angehörigen zurückgreifen und sei zudem ein junger und arbeitsfähiger Mann.

12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 12.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

13. Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Neben Ausführungen, welche auf die konkrete Beweiswürdigung der Behörde Bezug nehmen und diese zu entkräften versuchen, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Praxis der Blutrache und insbesondere hinsichtlich der Regeln des Paschtunwali anzustellen. Zudem seien keine Ermittlungen hinsichtlich der Gefahr der Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Taliban in seiner Herkunftsregion Kapisa vorgenommen worden. Sein Vorbringen sei glaubwürdig. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen könne asylrelevant sein.

14. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

15. Am 26.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief des Ambulatoriums "die boje" vom 19.01.2012 in Vorlage.

16. Mit Schreiben vom 25.07.2012 legte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine DVD vor, die ihm von einem Cousin väterlicherseits, mit dem er telefonischen Kontakt halte, übermittelt worden sei. Auf dieser DVD sei zunächst eine vor ca. neun Monaten stattgefundene Feier zu Ehren seines Onkels mütterlicherseits, welcher soeben von seiner Pilgerreise nach Mekka zurückgekehrt sei, festgehalten. Im weiteren Verlauf sei die Familie des Beschwerdeführers in seinem Haus überfallen und insgesamt neun Personen, darunter sein Vater, eine Schwester und der Onkel mütterlicherseits, getötet worden. Seit diesem Überfall würden die Mutter und eine Schwester bei seinem Onkel in Kabul leben.

17. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

18. Mit Schreiben vom 18.11.2014 gab Rechtsanwalt Edward W. Daigneault die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. VwGH 26.06.2014,Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw .wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken in einem Maße erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.5. Aufgabe der belangten Behörde war es zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz dabei eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Wenngleich der Beschwerdeführer zum Teil widersprüchliche Angaben (etwa in zeitlicher Hinsicht) im Verfahren tätigte, legte die erstinstanzliche Behörde allein die Angaben des Beschwerdeführers ihren Feststellungen im Bescheid zugrunde ohne sich nähere mit der sein Vorbringen betreffenden Situation im Herkunftsland auseinanderzusetzen; dies trotz konkreter Angaben des Beschwerdeführers. Aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der vorgebrachten Blutrache nämlich "stark schematisiert und oberflächlich" gewesen seien und er die Umstände "bloß vage" dargestellt habe, kann angesichts der namentlichen Nennung der (behaupteten) Verfolger, der Angaben, woher diese konkret stammen sowie der Schilderungen warum, wann und wie die Übergriffe stattgefunden hätten, nicht erkannt werden. Über die Ursache der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfolgung, nämlich die Feindschaft seiner Familie mit der Familie der (behaupteten) Braut seines älteren Bruders, hat die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und darauf aufbauende konkrete Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde setzte sich ausschließlich mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung durch die Familie bzw. Brüder der (behaupteten) Braut seines ältesten Bruders auseinander, traf jedoch keinerlei Feststellungen oder Nachforschungen darüber, ob das bzw. die Verbrechen, die als Grund für die angedrohte Blutrache angeführt wurden und daher eine wesentliche Vorfrage dazu darstellen, tatsächlich stattgefunden haben. Zudem hat sich die belangte Behörde in den von ihr getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem im gegenständlichen Fall relevanten Thema der Blutrache bzw. mit den Regeln des Pashtunwali befasst, welche zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers jedoch erforderlich wären, und hat es unterlassen diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid lässt darüber hinaus schlüssige Länderfeststellungen zur Frage der tatsächlichen Schutzgewährungsfähigkeit bzw. Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat im Falle von drohender Blutrache vermissen. Die belangte Behörde wäre nämlich angehalten gewesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen.

Auch der Verweis der Behörde, dass es sich bei den behaupteten Verfolgern "bloß um normale Bewohner seines Ortes gehandelt hätte, die weder über entsprechenden Einfluss noch Mittel dazu verfügen und warum diese als relativ einfache Menschen überhaupt einen derartigen Aufwand beitreiben würden, eine landesweite Suche zu veranlassen", reicht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können, ohne nähere diesbezügliche Ermittlungen anzustellen und darauf aufbauende Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, wonach auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren).

Wenn die belangte Behörde weiters darauf hinweist, die Schilderung der Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation sei vom Beschwerdeführer nicht mit Beweisen untermauert worden, übersieht sie, dass sie selbst gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich dabei auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens. Es ist vor allem nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Selbst die Verletzung der Obliegenheit eines Beschwerdeführers als Antragsteller bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken ("Mitwirkungspflicht"), enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch nicht ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel für seine Angaben vorgelegt hat, vermag bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens nicht zu seinen Lasten auszuschlagen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die vom Beschwerdeführer nun vorgelegten Beweismittel (DVD) in ihre Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen und würdigen haben wird.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein neues bzw. ein gesteigertes Vorbringen erstattet habe, in dem er erstmals in der Einvernahme am 12.07.2011 eine bei Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung durch die Taliban bzw. aufgrund seines unfreiwilligen Aufenthalts bei den Taliban, auch von der Regierung, vorbrachte, übersieht sie, dass es sich im vorliegenden Fall erst in der Einvernahme am 11.04.2011 um die tatsächlich erste ordentlich durchgeführte Einvernahme handelt, da der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Erstbefragung am 19.03.2011 nicht in seiner Muttersprache "Pashtu" einvernommen wurde.

Die belangte Behörde ging diesbezüglich von einem unwahren und nachgereichten Vorbringen zu der Tätigkeit für die Taliban aus, ohne Länderfeststellungen zu treffen, anhand derer beurteilt werden kann, wie groß der Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers tatsächlich anzunehmen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein junger Afghane Opfer von Zwangsrekrutierung werden könnte. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

2.6. Ferner wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen.

Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. VfGH 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012).

Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen, eine präzise Feststellung über den Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen und daran anschließend bzw. darauf aufbauend konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in eben dieser Provinz und der Erreichbarkeit dieser Region. In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde die Sicherheitslage in der Provinz Kapisa nahezu gar nicht behandelt, abgesehen von den Ausführungen im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in Kabul, wonach auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8 % der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan) fallen (AS 326).

Soweit die belangte Behörde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, wo er familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel) habe, ausgegangen ist, hat sie es unterlassen zu ermitteln, in welchen Verhältnissen sein Onkel dort konkret lebt, um dadurch auf die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer schließen zu können. Zumal auch nach den Länderfeststellungen der Behörde eine innerstaatliche Fluchtalternative maßgeblich vom Grad der sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung im Familienverband oder in der Ethnie abhängt (AS 325), wären diesbezüglich nähere Ermittlungsschritte in die Wege zu leiten (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012). In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde in ihren Länderfeststellungen auch aus, dass eine Ansiedlung in Kabul grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich (AS 335).

Es finden sich somit keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Kabul tatsächlich über ein soziales Netz verfügt, dass ihm zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei einer Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnten. Die Feststellung, dass speziell in der noch verbleibenden Situation im Falle von familiären Anbindungen und vorhandener Unterkunft und Einkommen in Kabul durchaus eine Aufenthaltsnahme und Niederlassung gefahrlos möglich sei (AS 349) geht ohne entsprechende Ermittlungen ins Leere. Im Übrigen hat sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).

Auch hinsichtlich der Verweisung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Unterstützung durch örtliche Hilfsorganisationen hat es die Behörde unterlassen die Unterstützungsmöglichkeiten konkret in Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen (vgl. VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).

2.7. Die genannten Ermittlungen sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung gemäß § 3 Asylg 2005 sowie der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, erforderlich. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

2.8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.9. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, waren diese im gleichen Sinne zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des VwGH zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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