BVwG G312 2005171-1

G312 2005171-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2015

Regest

Begründungsmangel, Berechnung, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer,<br/>Haftung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG G312 2005171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2005171.1.00

Spruch

G312 2005171-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.07.2011, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 24.12.1990 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieXXXX. (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit 25.02.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, und mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als zuständiges Insolvenzgericht vom 04.07.2011 zu GZ: XXXX wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20 % bestätigt. Die, die Befriedigungsquote übersteigende Restforderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit uneinbringlich.

2. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.06.2011 wurde der BF ausdrücklich auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin und unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert, die Beitragsschuld zu begleichen. Da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr zur Gänze eingebracht werden könnten - es sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin vom 25.02.2011 aller Wahrscheinlichkeit nach maximal mit einer Quote von 20 % zu rechnen - werde der BF auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Um die Erlassung eines Haftungsbescheides abzuwenden, werde der BF aufgefordert, den laut beiliegendem Rückstandsausweis aushaftenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen, oder andernfalls darzulegen, weshalb dem BF ein Verschulden an den Beitragsrückständen nicht anzulasten sei.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2011, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der nunmehr aufgelösten Gesellschaft der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 14.583,45 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,38 % p.a. ab 28.07.2011 aus dem Betrage von EUR 14.015,61, schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Nach ständiger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH vom 10.06.1980, Zl. 535/80).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November bis Dezember 2010 und Jänner bis Februar 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 18.229,32 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8.38 % p.a. schulde. Laut Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS XXXX zu FN XXXX sei XXXX im bezeichneten Zeitraum Geschäftsführer der XXXX und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei mit 25.02.2011 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX eröffnet worden. Mit Beschluss vom 04.07.2011 sei ein Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20 % beschlossen worden. Die, die voraussichtliche Quote übersteigende, Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit uneinbringlich.

Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2011 habe der BF nicht reagiert. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in Ausführungen mangelnde Mitwirkung des BF im Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 23.08.2011 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Der BF mache die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Nach Wiedergabe der Bescheidbegründung führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die belangte Behörde übersehe dabei die wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen der angeführten Norm. Es würde sich bei dieser Norm ihren Wesen nach um eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die daran anknüpfe, dass die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen verletzt wurden. Hierbei würden zur Beurteilung die von der Rechtsprechung zu den §§ 89 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen.

Leichte Fahrlässigkeit des Vertreters reiche für die Haftung aus und sei schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 13.03.1990, Zl. 89/08/0198).

Zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit hätten keine Mittel zu einer (zumindest) anteiligen Befriedigung der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bestanden. Derartige Mittel seien der Gesellschaft auch in weiterer Folge nicht zugeflossen. Insbesondere seien für obig angeführte Zeiträume auch die entsprechenden Löhne nicht oder nur anteilig bezahlt worden und es habe überdies eine Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der belangten Behörde über eine Ratenzahlung gegeben.

Vorgelegt werden die Insolvenzanmeldungen der Dienstnehmer, daraus sei eindeutig ersichtlich, dass die Dienstnehmer ab dem haftungsrelevanten Zeitraum ebenso keine Löhne mehr erhalten hatten. Zudem ist ein Teil der Dienstnehmer per 30.11.2010 aus dem schuldnerischen Betrieb ausgetreten. Der Verfahren sei am 25.02.2011 eröffnet worden und insofern Mitarbeiter nicht ausgeschieden seien, seien die Löhne und Dienstnehmer und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung nur im gleichen aliquoten Ausmaß bezahlt. Daher bestehe auch keine Haftung.

Zusätzlich sei die Höhe falsch berechnet worden, der angesprochene Betrag beinhalte auch Beitragszuschläge und Zinsen, hierfür bestehe jedoch keine Haftung des BF, diese Beiträge seien auch nicht gesondert ausgewiesen, weshalb der Bescheid auch inhaltlich unrichtig sei.

Es werde daher beantragt, die Behörde zweiter Instanz möge dem Rechtsmittel Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, das Verfahren einzuleiten und die Haftung abzuweisen. Der Beschwerde beigelegt finden sich die Forderungsanmeldungen der ehemaligen Dienstnehmer.

5. Am 21.10.2011 langte der mit 13.10.2011 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann der Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde nach Sachverhaltsdarstellung aus, dass Herr XXXX mit Schreiben vom 22.06.2011 unter Setzung einer 16tägigen Frist aufgefordert worden sei, schriftlich darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden, welches für eine Haftung des Vertreters der juristischen Person verlangt werde, nicht anzulasten sei. Jedoch habe der BF nicht auf dieses Schreiben reagiert, weshalb der Bescheid unter Berücksichtigung einer Sanierungsplanquote vn 20 % mit einer Haftungssumme von Euro 14.583,45 ausgestellt worden sei.

Insofern der BF nun anführe, dass eine Haftung deshalb nicht bestehe, da auch die Löhne der bei der Gesellschaft verbliebenen Dienstnehmer ab dem 01.11.2010 nur mehr im gleichen Ausmaß bedient wurden, wie die Beiträge zur Sozialversicherung, sei ihm entgegen zu halten, dass abgesehen davon, dass der BF trotz Aufforderung der Kasse keine Beweisanbote erstattet habe und erst nun entsprechende Unterlagen vorlege, die Frage der Gleichbehandlungspflicht nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht bloß in Relation zur Bedienung der Dienstnehmerforderungen, sondern anhand der Gesamtsumme aller fällig gewesenen Forderungen an das Unternehmen und der hierauf geleisteten Zahlungen zu beurteilen sei.

Zur - vom BF behaupteten - unrichtigen Höhe sei zu entgegnen, dass sich die Verpflichtung des Vertreters der juristischen Person zur Zahlung von Verzugszinsen und Beitragszuschlägen seit 01.08.2010 direkt aus § 58 Abs. 5 ASVG ergebe, wonach den Vertreter dieselben Verpflichtungen treffen wie den Beitragsschuldner selbst. Zudem seien die Verzugszinsen in der Aufgliederung der Haftungssummen bzw. Haftungszeiträume extra angeführt und Beitragszuschläge der Bescheidsumme nicht zugrunde gelegt. Daher werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

6. Dieser Vorlagebericht wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2011 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet.

Die Stellungnahme des BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde langte am 13.12.2011 via E-Mail bei der belangten Behörde ein. Einführend wiederholte der BF, dass er seiner Mitwirkungspflicht als Geschäftsführer der XXXX gegenüber den Abgabenbehörden und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse rechtskonform nachgekommen sei. Das Schreiben vom 22.06.2011 der belangten Behörde sei nicht zugestellt worden. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren habe gemäß § 78 IO eine Postsperre bestanden. Bei Kenntnis des Schreibens hätte der BF jedenfalls entsprechend rechtskonform mitgewirkt.

Das bisherige Vorbringen wurde im Wesentlichen wiederholt und nochmals nach Darlegung der Rechtsprechung des VwGH ausgeführt, dass der BF wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nur zu jenem Teil und in nicht geringerem Ausmaß als die Forderung anderer Gläubiger beglichen habe. Zudem habe dieser in sechs Monaten vor Konkurseröffnung eine Betrag von Euro 37.489,27 an die GKK bezahlt. Nur für diese Ungleichbehandlung könne dem BF allenfalls ein Verschulden treffen, nicht aber für den Umstand, er habe seine nach § 67 Abs. 10 auferlegten Pflichten nicht erfüllt. Der BF habe bereits im bisherigen Verfahren umfangreich Beweis angeboten, welche von der Behörde nicht angenommen worden seien. Die mangelnde Aufschlüsselung des Betrages wurde zudem nochmals gerügt und der bisherige Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wiederholt.

7. Die Stellungnahme des BF vom 15.11.2011 wurde abermals der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 4 Wochen seitens des Landeshauptmannes der Steiermark vorgelegt, wobei die Frist zu Abgabe dieser Stellungnahme bis 30.03.2012 verlängert wurde. Diese mit 22.03.2012 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte beim Landeshauptmann am 23.03.2012 ein.

Zum Einwand des BF, ihm sei das Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2011 aufgrund der Postsperre im Insolvenzverfahren XXXX nicht zugestellt worden, sei entgegen zu halten, dass das zitierte Scheiben an Herrn XXXX persönlich - an dessen Privatadresse - und nicht an die XXXX adressiert wurde. Wie schon im Vorlagebericht angeführt, sei Herr XXXX seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren entsprechend der Rechtsprechung des VwGH NICHT nachgekommen. Zudem habe der BF erst im Beschwerdeverfahren Beweise angeboten. Nochmals werde hinsichtlich der Höhe darauf hingewiesen, dass anhand der Gesamtsumme aller fällig gewesenen Forderungen an das Unternehmen und der hierauf geleisteten Zahlungen die Gleichbehandlungspflicht zu beurteilen sei. Somit werde nochmals der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen.

8. Die Stellungnahme wurde dem BF erneut zur ergänzenden Stellungnahme seitens des Landeshauptmannes der Steiermark unter 4 Wochen Fristsetzung zugestellt.

9. Diese mit 25.04.2012 datierte Stellungnahme des BF langte beim Landeshauptmann am 27.04.2012 ein.

Vorweg werde angeführt, dass der Amtsvermerk gemäß § 78 Abs. 2 IO - Zustellung trotz Postsperre - kein Garant für die tatsächliche Zustellung der amtlichen Schriftstücke an den Adressaten sei. Dahingehend sei auf die jahrelange Erfahrung zu verweisen, wonach ein Großteil der mit diesem Vermerk versehene Schriftstücke tatsächlich beim Insolvenzverwalter landen. Jedoch herrsche im Abgabenverfahren der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen sei. Der belangten Behörde sei es jederzeit möglich gewesen, die Unterlagen beim Insolvenzverwalter, Mag. XXXX, anzufordern. Somit sei die GKK ihrer Verpflichtung zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse nicht nachgekommen.

Zudem enthalte der Bescheid der belangten Behörde keinerlei Ausführungen zur subjektiven Tatseite. In subjektiver Hinsicht müsse XXXX das Tatbestandselement des Vorsatzes zur Last liegen. Dieser könne jedoch nicht vorliegen, da XXXX für die im Bescheid angeführten Zeiträume auch die entsprechenden Löhne nicht bzw. nur anteilig bezahlt habe. Zudem könne die XXXX treffende Darlegungspflicht zu keiner umgekehrten Beweislast in dem Sinne führen, dass nur jenes Vorbringen der Partei haftungsbefreiend wirken könne, welches geeignet sei, die volle, jede Zweifel ausschließende Überzeugung vom Zutreffen der Behauptungen der Partei herzustellen. Dem BF sei es vor Bescheiderlassung nicht möglich gewesen, entsprechende Beweismittel beizubringen.

10. Die Stellungnahme des BF vom 25.04.2012 wurde abermals der belangten Behörde am 03.04.2013 zur Stellungnahme seitens des Landeshauptmannes der Steiermark vorgelegt, wobei die Frist zu Abgabe dieser Stellungnahme bis Ende September 2013 verlängert wurde. Diese mit 25.09.2013 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte beim Landeshauptmann am 08.10.2013 ein.

Seitens der belangten Behörde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der BF das Schreiben vom 22.06.2011 persönlich an seine private Adresse zugestellt bekommen habe und er dessen ungeachtet nicht reagiert habe und daher nochmals darauf hingewiesen werde, dass XXXX seiner Mitwirkungspflicht entsprechend der Rechtsprechung des VwGH nicht nachgekommen sei. Zum Vorwurf, der belangten Behörde sei es jederzeit möglich gewesen, die Unterlagen beim Insolvenzverwalter einzuholen, müsse entgegnet werden, dass die genannten Unterlagen allein nicht ausgereicht hätten, da die Gleichbehandlung für jeden einzelnen Monat im Haftungszeitraum überprüft werden müsse. Zu den fehlenden Tatbestandsmerkmalen werde nochmals auf die Stellungnahme vom 13.10.2011 verwiesen, und nochmals betont, dass leichte Fahrlässigkeit ausreiche. Die restlichen Gegendarstellungen der vorigen Stellungnahmen kurz wiederholend beantragte die belangte Behörde nochmals, die Beschwerde abzuweisen und den belangten Bescheid zu bestätigen.

11. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Steiermark am 16.12.2013 vorgelegt und gingen am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.

Steht also (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.09.1991, Zl. 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerliche entscheiden darf (vgl. VwGH 17.09.1991, Zl. 91/08/0004, 0093; VwGH 12.01.1993, Zl. 91/08/0176), d.h., in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit, feststeht (VwGH 16.03.1999, Zl. 94/08/0276).

2.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Sanierungsplan der Primärschuldnerin seitens des Insolvenzgerichtes bestätigt und damit eine quotenmäßige Befriedigung der Forderungen in der Höhe von 20 % angenommen.

Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist weder ein Rückstandsausweis angefügt, noch enthält der Bescheid irgendeine Aufstellung, aus der hervorgeht, wie sich die Summe der Forderung zusammensetzt.

Die belangte Behörde wird angehalten sein, in der Begründung des Folgebescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind.

Diesbezüglich wird hinsichtlich der Verjährungsvorschriften gemäß § 68 ASVG seitens der belangten Behörde ebenso zu überprüfen sein, ob nicht zumindest für gewisse Beträge, welche einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, von einer Einforderungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG auszugehen sein wird, widrigenfalls darzulegen ist, inwiefern eine Verjährungsunterbrechung oder -hemmung durch Einbringungsschritte (beispielsweise Mahnungen, Einleitung von Exekutionsschritten) iSd.

§ 68 Abs. 2 ASVG eingetreten ist. Auch § 9 IO wird zu beachten sein.

Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin den im Rückstandsausweis angeführten Betrag samt Verzugszinsen schulde, sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne Weiteres ersehen werden. Dies insbesondere, als der BF wiederholt vorgebracht hat, das Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2011, in welchem er von einer möglichen Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG informiert wurde und zur Darlegung von Gründen, die gegen ein schuldhaftes Verhalten seinerseits sprechen, aufgefordert wurde, nicht erhalten zu haben. Dieses Vorbringen ist auch insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es naturgemäß zu einer Postsperre kommt.

Die belangte Behörde hat lediglich die postalische Zustellung an die private Adresse des Schreibens angeführt, einen Nachweis darüber hat sie nicht beigebracht, obwohl sie die darauf folgende "Nichtreaktion" als Mitwirkungsverletzung wertete und daher eine Haftung als gerechtfertigt erachtet.

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua).

Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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