BVwG G312 2005461-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2005461.1.00
Spruch
G312 2005461-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.09.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 27.07.2006 selbstständig als Geschäftsführer die XXXX, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) war. Mit 15.11.2011 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren unter XXXXeröffnet, welches am 21.02.2013 mit einer Quotenausschüttung von 3,134 % gemäß § 139 IO beendet wurde.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX, welche die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin ist, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.196,15 schulde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August bis September 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 6.196,15 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8.38 % p.a. (berechnet bis 15.11.2011) schulde.
Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können.
Über deren Vermögen sei zudem mit 15.11.2011 ein Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet worden, welches am 21.02.2013 gemäß § 139 IO mit einer Quotenausschüttung von 3,134 % beendet worden sei.
Die restliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Im gegenständlichen Zeitraum sei die XXXX laut Firmenbuchauszug des LGZ XXXX unter FN XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin gewesen. Laut Abschrift aus dem Firmenbuch des LG XXXX FB XXXX sei Herr XXXX im bezeichneten Zeitraum Geschäftsführer der XXXXund als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Über das Vermögen des BF sei am 22.11.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
Der rechtsfreundliche Vertreter führte aus, dass der BF aufgrund innerfamiliärer trauriger Umstände nicht in der Lage gewesen sei, seinerzeit Einwendungen, die sich gegen seine persönliche Haftung gerichtet hätten, vorzubringen. Als der BF seitens der erlassenden Behörde diesbezüglich aufgefordert worden sei, habe seine Gattin unter den dramatischen Folgen eines Schlaganfalles gelitten und es sei zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen, mit welchen gesundheitlichen Schäden die Ehefrau des BF die gegenständliche Krankheit überleben würde. Der BF selbst habe unter gravierendsten gesundheitlichen Problemen gelitten und in Folge dessen auch seinen Job verloren. Von Seiten der Primärschuldnerin seien in den Monaten Juli 2011 bis September 2011 keine wie auch immer gearteten Zahlungen geleistet worden. Dies vor allem im Hinblick auf die Anfechtungsbestimmungen, sie sich auf Zahlungen innerhalb von 6 Monaten vor der Konkurseröffnung beziehen. Derartige Schritte seien mangels Zahlungen nicht gesetzt worden. Der BF habe bereits seit geraumer Zeit seine Zahlungen eingestellt und die Gebietskrankenkasse sei am längsten bedient worden.
Der BF würde sich ebenfalls im Insolvenzverfahren befinden, wobei der Zahlungsplan abgelehnt und das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei. Der BF sei mangels Einkommens und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sowie der Pflegebedürftigkeit seiner Ehegattin nicht in der Lage Zahlungen zu leisten.
Aus all diesen Gründen werde um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
4. Der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.
Steht also (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.09.1991, Zl. 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerliche entscheiden darf (vgl. VwGH 17.09.1991, Zl. 91/08/0004, 0093; VwGH 12.01.1993, Zl. 91/08/0176), d.h., in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit, feststeht (VwGH 16.03.1999, Zl. 94/08/0276).
2.3. Im gegenständlichen Fall wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung mit einer Quote von 3,134176 % über das Vermögen der Primärschuldnerin aufgehoben. Ebenso wurde über das Vermögen des BF ein Insolvenzverfahren eröffnet, wobei nach Ablehnung des Zahlungsplanes ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Sohin kann von einer Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gesprochen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Annahme der belangten Behörde, es werde sich - aufgrund der laufenden Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wie auch des BF - die Restforderungen uneinbringlich sind, nicht entgegen zu treten.
Jedoch ist aufgrund des Umstandes, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - nämlich die schuldhafte Verletzung der Pflichten und damit die Nichterfüllung der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlag, der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aber auch in Bezug auf die anderen Tatbestandsmerkmale erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 26.09.2012 angefügt, aus dem nur hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Beitragskontos XXXX wie folgt zusammensetzt:
08/2011 Beitrag Rest (01.08.2011 - 31.08.2011 EUR 3.108,04
09/2011 Beitrag Rest 01.09.2011 - 30.09.2011 EUR 3.054,97
SUMME der Forderung EUR 6.196,15
Beweiswürdigende Ausführungen zur Feststellung der schuldhaften Verletzung der auferlegten Pflichten des BF und der dadurch verursachten Nichterfüllung der auferlegten Pflichten finden sich nicht im Bescheid. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich in der Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und den Feststellungen zu den Insolvenzverfahren. Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, mangels dessen die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei, finden sich ebenfalls nicht im Bescheid. Dem Bescheid war die Rückstandsaufstellung vom 02.10.2013 angefügt.
Die belangte Behörde wird angehalten sein, in der Begründung des Folgebescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, wodurch der BF die Nichterfüllung der Beitragszahlung aufgrund schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten verursacht hat.
Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin den im Rückstandsausweis angeführten Betrag samt Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne Weiteres ersehen werden.
Dies insbesondere, als der BF vorgebracht hat, dass er aufgrund der schweren Erkrankung seiner Gattin nicht in der Lage war, eine Darlegung von Gründen, die gegen ein schuldhaftes Verhalten seinerseits sprechen, vorzulegen. Die belangte Behörde wird dazu verhalten sein, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, weshalb ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand nicht zu einer anderen Entscheidung führen könnte.
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua).
Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch
§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.