BVwG L502 1424522-2

L502 1424522-2Tribunale amministrativo federale25 feb 2015

Regest

aufrechte Ausweisung, Ausreise, ersatzlose Behebung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtskraft

Testo completo

BVwG L502 1424522-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1424522.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. 810652202-150115625, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 idgF und § 22 Abs. 3 BFA-VG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, nachdem er am 30.06.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist war, am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.01.2012 abgewiesen und wurde dem BF weder gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.) noch gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde er zugleich aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht und in vollem Umfang vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.03.2012 als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung in Form der mangels bekannter Abgabestelle erfolgten Hinterlegung ohne weiteren Zustellungsversuch beim AsylGH und Beurkundung derselben gem. §§ 8 und 23 Abs. 4 ZustellG mit Wirksamkeit vom 28.01.2013 in Rechtskraft.

2. Am 29.01.2015 wurde der BF im Zuge einer von der Finanzpolizei durchgeführten Lokalkontrolle betreten und mangels rechtmäßigem Aufenthalt sowie meldepolizeilich registriertem Wohnsitz im Bundesgebiet festgenommen.

Im Zuge seiner Einvernahme vom 30.01.2015 durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF die Schubhaft verhängt.

3. Am 31.01.2015 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Im Zuge dessen gab der BF neben seinen Personalien an, er habe nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz das österr. Bundesgebiet nach Italien verlassen, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den aber noch keine Entscheidung ergangen sei. Er habe sich nach der Einreise nach Italien dort ausschließlich bei kurdischen Landsleuten bzw. Vereinen in Rom aufgehalten. Vor etwa drei Monaten sei er mangels staatlicher Unterstützung in Italien wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich seither bei Freunden und Verwandten aufgehalten habe.

Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab der BF an, er habe keine neuen Gründe, der nunmehrige Antrag diene einem möglichen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Befragt was er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, erwiderte er, er werde dort als Kurde unterdrückt und er müßte dort seinen Wehrdienst ableisten.

4. Mit 09.02.2015 wurde dem BF seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen nunmehrigen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Am 16.02.2015 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Auch wurde ihm zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA Parteigehör gewährt.

6. Im Zuge dieser Einvernahme wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.

Die belangte Behörde stellte neben der Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest, dass dieser keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliege und auch sonst keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre. Zu den nunmehrigen Antragsgründen wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien und der gg. Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogen. Folgeantrag vor, der mangels neuen Sachverhalts voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, die vormals gegen den BF ausgesprochene Ausweisung sei als Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht, zumal dieser zwischenzeitig zwar das österr. Bundesgebiet verlassen habe, jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.

7. Am 16.02.2015 wurde der BF infolge Haftunfähigkeit wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

8. Mit 19.02.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde dies in der Folge dem BFA bekannt gegeben.

9. Mit 20.02.2015 wurde dem BFA die Mitteilung des BVwG übermittelt, dass die nach Aktenvorlage gem. § 22 Abs. 1 und 2 BFA-VG erfolgte Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides des BFA durch den zur Entscheidung berufenen Richter die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Ermangelung der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1. Feststellungen:

Staatsangehörigkeit und Identität des BF stehen fest.

Der oben unter I.1. wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF steht fest.

Im nunmehr aus dem Stande der Schubhaft angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Antragsgründe berufen, die er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Der am 30.01.2015 gestellte Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Türkei seit Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten ist. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Festgestellt wird weiter, dass der BF am 25.03.2013 in Rom, Italien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche Neuerung zu entnehmen.

Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.

Ebenso hat der Asylgerichtshof im genannten Erkenntnis den Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK geprüft und eine Verletzung des Art. 8 EMRK verneint. Der Asylgerichtshof ist nach einer begründeten Interessensabwägung davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Auch in diesem Punkt ist keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten.

Die Feststellung zur Antragstellung durch den BF am 25.03.2013 in Rom, Italien, folgt aus dem im gg. Verfahrensakt ersichtlichen EURODAC-Treffer in Übereinstimmung mit der persönlichen Aussage des BF.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

2.3. § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG gegeben waren.

4.1. Im Gefolge des Erkenntnisses des AsylGH vom 14.03.2012 zu Zl. XXXX erwuchs die zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. XXXX, gegen den BF ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet iSd § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit der Zustellung dieser Entscheidung durch Hinterlegung im Akt per 28.01.2013 in Rechtskraft, und galt diese Ausweisung in Entsprechung des § 10 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 in der Folge als Rückkehrentscheidung nach dem FPG 2005.

Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der BF seit der endgültigen Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österr. Bundesgebiet verlassen hat. Dies wurde durch den im Akt einsehbaren EURODAC-Treffer 25.03.2013 in Italien bestätigt.

Die Behörde zog aus ihrer Feststellung, dass der Antragsteller "zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat, aber nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist", aber die Schlussfolgerung, dass die gegen den BF erlassene Ausweisung/Rückkehrentscheidung jedoch "nach wie vor aufrecht" sei (AS 95).

Dies steht allerdings in Widerspruch zur Judikatur des VwGH, angesichts der schon das Verlassen des österr. Bundesgebietes nach Italien zur "Konsumation" der Ausweisung führte.

Trifft es nämlich zu, dass der Antragsteller nach Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung das österr. Bundesgebiet verlassen hat, so liegt eine aufrechte Ausweisungsentscheidung nicht mehr vor, es ist sodann zu einer "Konsumation" derselben gekommen und hat diese ihre rechtliche Existenz verloren, wobei für eine "Konsumation" einer asylrechtlichen Ausweisung nicht die Rückkehr in den Herkunftsstaat, sondern lediglich das Verlassen des österr. Bundesgebietes erforderlich ist (vgl. VwGH 2010/21/0108, hier: die Ausreise eines irakischen Staatsangehörigen in die Türkei, der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 AsylG aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen worden war).

Darüber hinaus ist auf § 10 Abs. 6 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu verweisen, dem zufolge zwar Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG "binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben". Im Lichte des og. EURODAC-Treffers vom 25.03.2013, aus dem wiederum folgt, dass der BF spätestens zu diesem Zeitpunkt das österr. Bundesgebiet verlassen haben mußte, war die Ausweisung des BF in der Folge bis maximal 25.09.2014 aufrecht, weshalb auch aus dieser Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes keine weiterhin aufrechte Ausweisung/Rückkehrentscheidung vorgelegen war.

4.2. Das BFA durfte sohin in Ermangelung der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des BF nicht aufheben.

5. Es war somit der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

6. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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