BVwG L504 2015233-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2015233.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die RAe Vavrovsky,Heine,Marth, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 30.10.2014, GZ 17-2014-BE-Ver10-00020, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Haftungsbrief vom 18.06.2014 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK)
XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der GmbH auf Grund ausständiger Beiträge für den Beitragszeitraum November 2012 aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung beizubringen, bzw. die gesamten Geschäftsunterlagen vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Ersucht wurde um Begleichung des Rückstandes bis spätestens 04.07.2014, bzw. alle Tatsachen vorzubringen, die gegen die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.
Das Schreiben wurde am 23.06.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
2. Mittels Mail übermittelte die bP Kontoauszüge vom 10.12.2012, 13.12.2012, 17.12.2012, 18.12.2012 und 19.12.2012, welche eine Eingangszahlung und verschiedene Ausgangszahlung aufweisen, sowie ein Schreiben ihres Anwaltes, in welchem zunächst die Verwaltungsgerichtshofjudikatur zur Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG wieder gegeben wird. Bezugnehmend auf die seitens des Masseverwalters übermittelten Kontoauszüge für Dezember 2012 wird auf die Bezahlung diverser Rechnungen etc. hingewiesen und eingestanden, "dass der Rückstand der XXXX aus dem Beitragskonto Nr. XXXX für den Zeitraum November 2012 daher allenfalls anteilig abgetragen werden hätte können".
3. Mit Bescheid vom 30.10.2014 hat die SGKK die bP gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum November 2012 samt Nebengebühren in Höhe von EUR 2.292,32 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 25.04.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründend führte die SGKK aus, dass die im Rückstandsausweis vom 30.10.2014 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren von der Primärschuldnerin nicht hätten eingebracht werden können. Die bP sei als Geschäftsführer zur Vertretung der XXXX berufen. Seitens der SGKK sei sie mit Schreiben vom 18.06.2014 aufgefordert worden, die Gründe darzulegen, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert habe, die ihr obliegenden Verpflichtungen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Dieses Schreiben sei von der bP am 23.06.2014 persönlich übernommen worden. Die bP habe in ihrem Antwortschreiben vom 25.06.2014 weder Gründe noch Beweisanbote vorgebracht, welche ihr Verschulden an der Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern ausschließe. Vielmehr sei durch die Darlegung der Kontoaktivitäten der Vorwurf der Ungleichbehandlung bestätigt, indem die Sozialversicherung gegenüber der Befriedigung der anderen Gläubiger unberücksichtigt geblieben sei.
Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z 4, 83, 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5, 59 ASVG.
Dem Bescheid angeschlossen wurde ein Rückstandausweis vom 30.10.2014.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 03.10.2014 (richtig wohl: 3.11.2014) durch persönliche Übernahme zugestellt.
4. Mit bei der SGKK am 25.11.2014 eingelangten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter der bP fristgerecht Beschwerde, gibt in einem seine Vollmacht bekannt und bestreitet sodann die Haftung der bP. Unstrittig sei die Geschäftsführertätigkeit bP bei der L GmbH. Unstrittig sei auch, dass mit Beschluss des LG Salzburg als Insolvenzgericht vom 20.12.2012 über das Vermögen der L GmbH zu XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden sei und mit insolvenzrechtlichem Beschluss vom 01.07.2013 mangels Vermögen gem. § 123a IO rechtskräftig aufgehoben worden sei. Unbestritten sei weiters der Rückstand auf dem Beitragskonto XXXX in Höhe von €
10. 809,05, welcher am 30.11.2012 zur Zahlung fällig gewesen wäre.
Bestritten werde allerdings, dass die bP hieran ein Verschulden treffe, welches nach dem Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 für das Bestehen einer Haftung erforderlich sei.
Weiters wird wörtlich ausgeführt: "Im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht entrichteten Beitragsschulden (30.11.2012) belief sich der Stand des Geschäftskontos der späteren Schuldnerin L GmbH auf minus € 8.874,24. Die Gesellschaft als primäre Beitragsschuldnerin verfügte daher zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, ihrer Beitragsschuld gegenüber der belangten Behörde nachzukommen. Neben der belangten Behörde schuldete die vormalige Gesellschaft anderen Gläubigern Beträge in der Größenordnung von mehr als € 140.000 wie sich aus der vom später bestellten Masseverwalter im Konkursverfahren mit Eingabe vom 02.01.2013 vorgelegten Gläubigerliste (Stand 28.12.2012) ergibt.
Beweis:
Kontoauszüge v. 24.11.2014, 26.11.2012, 10.12.2012 und Gläubigerliste per 28.12.2012.
Da im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld (30.11.2012) die vormalige Gesellschaft als Beitragsschuldnerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen und aufgrund des am Geschäftskonto vorherrschenden Debetsaldos nicht einmal eine anteilige Befriedigung der Gläubiger möglich war, errechnete sich im Fälligkeitszeitpunkt für die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung eine Quote von 0.0%. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Beitragsschuldnerin die belangte Behörde nicht schlechter behandelt hat als die übrigen Gläubiger der Gesellschaft. Ihn trifft daher kein Verschulden daran, dass die Gesellschaft die Beitragsschuld an die belangte Behörde nicht entrichtet hat und diese Beitragsschuld von der belangten Behörde anschließend als zumindest teilweise uneinbringlich behandelt werden musste.
In Ermangelung eines Verschuldens des Beschwerdeführers ist der von der belangten Behörde angezogene Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 ASVG nicht erfüllt. Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hätte nicht ergehen dürfen."
Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
5. Am 09.12.2014 legte die Salzburger Gebietskrankenkasse die Verwaltungsakte vor. Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wird zunächst richtig gestellt, dass der Beitrag vom 11/2012 von der bP als selbstabrechnender Betrieb selbstständig an die SGKK gemeldet worden sei und nicht, wie von der bP behauptet, im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben.
Die Beilagen der Bescheidbeschwerde würden nicht die gesamten Kontoauszüge, welche vom Beschwerdeführer als Antwort auf den Haftungsbrief übermittelt wurden, beinhalten. Auf Grund dieser Tatsache, sowie dem Schreiben des Rechtsanwaltes (Beilage II), könne von einem Vorliegen der Ungleichbehandlung und Wissen darüber ausgegangen werden.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP war laut Firmenbuch ab 30.08.2012 Geschäftsführer der Firma
XXXX.
Mit Rückstandsausweis vom 30.10.2014 fordert die SGKK gem. § 64 ASVG von der L GmbH für den Zeitraum 01.11.2012 - 30.11.2012 Beiträge in der Höhe von 2.292,32 Euro (+ Verzugszinsen).
Ab 13.12.2012 wies das Geschäftskonto der L GmbH ein Guthaben (von 2.295,32 Euro) auf.
Im Zeitraum vom 13.12.2012 - 19.12.2012 leistete die L GmbH, nach den übermittelten Kontoauszügen, daraufhin jedenfalls Zahlungen an andere Gläubiger, nicht jedoch an die SGKK.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20.12.2012 wurde das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 01.07.2013 mangels Vermögens rechtskräftig aufgehoben.
Der von der SGKK geforderte gegenständliche Betrag wurde nicht entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unstreitig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 58 ASVG
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.
§ 59 ASVG
(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.
§ 67 ASVG
(1)...
(2)...
(3)...
(4)...
(5)...
(6)...
(7)...
(8)...
(9)...
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 83 ASVG
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
§ 410 ASVG
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. ...
2. ...
3. ...
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
(2) ...
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20.12.2012, eröffnet und die L GmbH aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist unstreitig. Die bP war des Weiteren ab 30.08.2012 alleiniger Geschäftsführer der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.
Der Umstand, dass die Beiträge vom Vertreter bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze entrichtet werden, bedeutet noch kein dem Vertreter zurechenbares Verschulden, vor allem dann nicht, wenn zur Bezahlung der Beiträge keine oder keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind. Hier greift aber ein von der Rechtsprechung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Insolvenzrechts abgeleiteter und in das Sozialversicherungsrecht eingebrachter Rechtsgedanke ein, nämlich das Verbot der Gläubigerbegünstigung, das umgekehrt zu der rechtlichen Anforderung führt, den Versicherungsträger bei der Befriedigung seiner Forderung nicht schlechter (ungünstiger) zu stellen als andere Gläubiger.
Dieses Benachteiligungsverbot bedeutet zunächst, dass immer dann, wenn andere Forderungen zumindest teilweise erfüllt werden, im entsprechenden Prozentsatz auch die Forderungen des Versicherungsträgers teilweise erfüllt werden müssen (Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Kommentar, Rz 115f zu § 67 ASVG).
Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, "dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld (30.11.2012) die vormalige Gesellschaft als Beitragsschuldnerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen und auf Grund des am Geschäftskonto vorherrschenden Debetsaldos nicht einmal eine anteilige Befriedigung der Gläubiger möglich war; es errechnete sich daher im Fälligkeitszeitpunkt für die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung eine Quote von 0 %. Hieraus ergebe sich, dass die bP als gesetzlicher Vertreter der Beitragsschuldnerin die belangte Behörde nicht schlechter behandelt hat als die übrigen Gläubiger der Gesellschaft.
Unbestritten ist, dass es für die Gleichbehandlungspflicht auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters ankommt. Unbestritten ist der Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsschuld mit 30.11.2012. Die Meinung, wenn im Fälligkeitszeitpunkt 30.11.2012 keine Mittel zur Begleichung der Beitragsschuld zur Verfügung stehen, eine Gläubigergleichbehandlung somit gar nicht vorliegen kann und dadurch die Geschäftsführerhaftung nicht schlagend wird, wäre jedoch zu kurz gegriffen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von fälligen Beiträgen besteht naturgemäß nicht nur bei Fälligkeit, sondern dauert bis zur vollständigen Berichtigung der Beiträge weiter (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm,Rz 125 zu § 67 ASVG).
Der im Hinblick auf die Gleichbehandlung des Versicherungsträgers mit den anderen Gläubigern zu beurteilende Zeitraum beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraumes alle Beitragszahlungen, ausgenommen die mit Erfolg angefochtenen, ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind; der Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder - bereits früher - mit der Beendigung der Vertreter Stellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Rz 140/1 zu § 67 ASVG mwN). Bei der Prüfung der Gleichbehandlung des Versicherungsträgers spielt das Ausmaß der erzielten Insolvenzquote keine Rolle (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar RZ 140/3 zu § 67 mwN).
Dem Vertreter steht es im Falle unzureichender Mittel auch frei, vorübergehend nicht alle Mittel zur Berichtigung der Verbindlichkeiten einzusetzen, muss dann aber für eine Gleichbehandlung des VTr im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern Sorge tragen (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm§ 67, Rz 118).
Aus den von der bP übermittelten Kontoauszügen geht hervor, dass seitens der L GmbH ab dem 13.12.2012 an mehrere Gläubiger Zahlungen getätigt wurden. Unstreitig wurde dabei bis zur Zeitpunkt des Beschlusses vom 20.12.2012 über die Konkurseröffnung jedoch keine - zumindest anteilsmäßige - Zahlung an die Gebietskrankenkasse entrichtet.
Die bP hat somit gegen die Gleichbehandlungspflicht verstoßen, indem die SGKK gegenüber der Befriedigung der anderen Gläubiger unberücksichtigt geblieben ist.
3. Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftet der Vertreter für den durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm, Rz 128 zu § 67 ASVG).
Die bP hat im Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zur zumindest teilweisen Entrichtung der Beiträge an die SGKK unmöglich war, weshalb hier zumindest leicht Fahrlässigkeit der bP anzunehmen ist. Es besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und der schuldhaften Verletzung der der bP als Geschäftsführer der L GmbH auferlegten Pflichten.
Die Vertreterhaftung gem. § 67 Abs 10 ASVG besteht daher zu Recht und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.