BVwG W213 2000467-1

W213 2000467-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2015

Regest

Arbeitsplatzbeschreibung, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche<br/>Aufgaben, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Postbeamter,<br/>Ruhestandsversetzungsverfahren, Verweisungsarbeitsplatz,<br/>Verwendungsgruppe

Testo completo

BVwG W213 2000467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2000467.1.00

Spruch

W 213 2000467-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michaela POPPER - PRANDSTÖTTER und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 17.1.2013, GZ. PMW/PMT-642022/12-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß §28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Paketzusteller (Code 0805) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG. Seit dem 30.8.2012 befindet er sich im Krankenstand. Am selben Tag leitete die Österreichische Post AG, Pensionsangelegenheiten, ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gem. § 14 BDG ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.9.2012 wurde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (PVA) mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF beauftragt. Mit E-Mail vom 2.11.2012 veranlasste die belangte Behörde Erhebungen hinsichtlich allfälliger Verweisungsarbeitsplätze (Codes 0832 - Stempeldienst bei Sonderpostämtern bzw. 0835 - Fachpostverteildienst).

Im Gutachten der PVA vom 23.10.2012 wurde - auf Grundlage einer Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie - festgestellt, dass die Dienstfähigkeit des BF aus nachstehend angeführte Gründen gemindert sei:

Mittelgradige degenerative Veränderungen am linken Sprunggelenk mit eingeschränkter Beweglichkeit (ICD-10: M19.9)

Zustand nach Schienbeinkopfumstellungsosteotomie mit septischer Komplikation und verbliebener Peronäusparese links (ICD-10: G57.3)

Weitere Leiden seien mittelgradige Arthrose am rechten Kniegelenk, mittelgradige Arthrose am rechten Hüftgelenk und mittelgradige Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule. Eine leistungskalkülrelevante Besserung sei nicht möglich.

Seitens der belangte Behörde wurde dem BF hiezu Parteiengehör gewährt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass ein Verweisungsarbeitsplatz der Codes 0835 oder 0832 derzeit nicht frei sei und auch in nächster Zeit nicht frei werde.

Der BF beantragte die Einstellung des Verfahrens und brachte durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 23.11.2012 vor, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der PVA nicht schlüssig sei, da aus dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie, XXXX, vom 30.5.2012 hervorgehe, dass der BF weiterhin dienstfähig sei. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit wie in den letzten zehn Jahren sei vorteilhaft. Ferner gehe aus dem Gutachten von XXXX vom 3.2.2012 hervor, dass dem BF leichte, mittlere und fallweise schwere Tätigkeiten von den Knie- und Hüftgelenken durchaus zumutbar wären. Dem Gutachten der PVA lägen die in Pkt. 7 des Gutachtens angesprochenen Zusatzbefunde nicht bei, weshalb es weder aktuell noch vollständig sei. Außerdem lasse es die Tatsachen nicht erkennen aus denen die Feststellungen abgeleitet würden. Es werde daher die Einholung eines aktuellen und mängelfreien Gutachtens beantragt. Ferner wird gerügt, dass die Suche nach einem Verweisungsarbeitsplatz ohne Parteiengehör erfolgt sei, weshalb die Anforderungsprofile aller Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 zu übermitteln seien. Damit der BF hiezu Stellung nehmen könne.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Im Wesentlichen brachte er vor, dass der BF bis zum 30.8.2012 ordnungsgemäß seinen Dienst in der Verwendungsgruppe PT 8 erfüllt habe. Der BF habe in seiner Stellungnahme vom 23.11.1012 darauf hingewiesen, dass das Gutachten der PVA unschlüssig sei, da die der belangten Behörde vorliegenden Gutachten von XXXX und XXXX nicht berücksichtigt worden seien. Ferner habe sich der von der PVA herangezogene Sachverständige auf veraltete Unterlagen aus den Jahren 2009 gestützt. Außerdem lägen dem Gutachten der PVA die in Pkt. 7 dieses Gutachtens erwähnten Zusatzbefunde nicht bei. Ohne auf die vom BF gerügten Mängel einzugehen habe die belangte Behörde den bekämpften Bescheid erlassen. Ferner sei der BF seit 8.9.2012 arbeitsfähig, was vom behandelnden Arzt XXXX bestätigt werde.

Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm sein Leistungsprofil nicht übersendet worden sei. Ebenso habe keine Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze stattgefunden. Der BF sei völlig gesund und nicht dauerhaft dienstunfähig.

In der Folge wird unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs detailliert ausgeführt, dass das Gutachten der PVA nicht schlüssig sei, was im Wesentlichen mit den bereits oben erwähnten Gutachten von XXXX und XXXX sowie der Bestätigung von XXXX begründet wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass keine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege, da sich der Zustand des BF soweit gebessert habe, dass er am 30.8.2012 dienstfähig gewesen sei. Es sei auch aus dem Gutachten der PVA nicht ersichtlich, warum eine Besserung des Gesundheitszustandes des BF nicht möglich sein solle.

Gerügt wird auch, dass dem BF zur Frage allfälliger Verweisungsarbeitsplätze kein Parteiengehör gewährt worden sei. Es sei ferner festzuhalten, dass es laut Post-Zuordnungsverordnung 2003 über 30 Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 gäbe, während die belangte Behörde nur jene mit den Codes 0832 und 0835 erwähne. Es habe daher keine ordnungsgemäße Sekundärprüfung von in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen stattgefunden.

Es werde daher beantragt

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und/oder aufzuheben, dass ausgesprochen werde, dass der BF dienstfähig sei und das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen sei; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu

eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen.

Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 5.4.2013 die PVA mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens, wobei sie ausdrücklich die Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Gutachten von XXXX (30.5.2012) und XXXX (3.2.2012) sowie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung von XXXX (30.8.2012) und dessen Bestätigung vom 28.11.2012 forderte. Ferner wurde der PVA noch der vom BF mit Schreiben vom 8.2.2013 nachgereichte Befundbericht von XXXX vorgelegt.

Die PVA erstattete am 24.5.2013 ein neuerliches Gutachten wobei der BF am 16.5.2013 durch einen Facharzt für Orthopädie untersucht worden war. Es wurde nachstehende Diagnose erstellt:

• Mittelgradige Arthrose am linken Sprunggelenk mit eingeschränkter Beweglichkeit (ICD-10: M19.9)

• Zustand nach Schienbeinkopfoperation mit septischer Komplikation und Fußheberparese links, teilweise durch operative Sehnenverpflanzung kompensiert (ICD-10: G57.3).

Weitere Leiden seien eine mittelgradige Arthrose am rechten Kniegelenk, mittelgradige Arthrose am rechten Hüftgelenk und mittelgradige Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule. Eine leistungskalkülrelevante Besserung sei nicht möglich.

Die belangte Behörde veranlasste wiederum eine Erhebung hinsichtlich allfälliger Verweisungsarbeitsplätze, wobei neben den Codes 0832 und 0835 auch der Code 0809 (Verteildienst für Inlandspostsendungen) einbezogen wurde.

Mit Schreiben vom 26.8.2013 gewährte die belangte Behörde dem BF Parteiengehör, wobei ihm das Gutachten vom 24.5.2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Ferner wurde ihm eröffnet, dass er auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr dienstfähig sei. Hinsichtlich allfälliger Verweisungsarbeitsplätze wurde ihm mitgeteilt, dass im Bereich des Personalamtes Wien nachstehend angeführte Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien:

Code Bezeichnung

0802 Gesamtzustelldienst

0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen

0812 Vorverteildienst

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827 Fachlicher HILFSDIENST/Schalter

0832 Stempeldienst bei Sonderpostämtern

0835 Fachpostverteildienst

0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0879 KFZ-Lenkerdienst C

0880 KFZ-Lenkerdienst B

Von diesen Arbeitsplätzen kämen, die Codes 0802, 0819, 0840 und 0841 nicht in Betracht, da diese Tätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen, zumindest fallweisen schweren Hebe- und Trageleistungen sowie überwiegendem Gehen verbunden seien. Code 0812 scheide als Verweisungsarbeitsplatz aus, da diese Tätigkeit unter schwerer körperlicher Belastung zu erbringen sei und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erfordere. Code 0820 könne vom BF nicht ausgeübt werden, da diese Tätigkeit überwiegendes Gehen und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erfordere. Die Codes 0827, 0837, 0879 und 0880 seien ihm nicht mehr möglich, weil sie zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erforderten. Es blieben daher nur die Codes 0809, 0832 und 0835 als denkbare Verweisungsarbeitsplätze.

Ferner wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch das vom BF vorgelegte Gutachten des XXXX eine Verschmächtigung der unteren Extremitäten feststelle und eine überwiegend sitzende Tätigkeit empfehle.

Mit Schreiben vom 12.9.2013 nahm der BF zum Beweisergebnis Stellung und wies darauf hin, dass das Gutachten der PVA den von ihm vorgelegten Privatgutachten widerspreche, die ihm zubilligen würden fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zu erbringen. Ferner erfülle das Gutachten der PVA nicht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf gestellten Kriterien.

Hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze wird ausgeführt, dass dem BF kein einziger Verweisungsarbeitsplatz angeboten worden sei, weshalb er auch keine diesbezügliche Stellungnahme habe abgeben können. Es sei auch unrichtig, dass es nur die Verweisungsarbeitsplätze Code 0832 und 0835 geben würde, vielmehr kämen laut Post-Zuordnungsverordnung 2012 mehr als dreißig Arbeitsplätze im Bereich PT8 für den BF in Betracht. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob der BF bei Tochterunternehmen der Post AG wie der Wertlogistik GmbH, die Arbeitnehmer gesucht hätte, beschäftigt werden könnte.

Mit Schreiben vom 24.9.2013 legte der BF ein neuerliches Gutachten von XXXX vom 18.9.2013 vor, aus dem hervorging, dass beim BF ein Zustand nach einer Umstellungsosteotomie im linken Knie mit septischem Verlauf und einer Peronaeuslaesion bestehe. Die gesamte linke unter Extremität sei seit 1998 verschmächtigt. Der BF sei im Besitz eines Behindertenpasses (50%). Die Kniegelenksfunktion sei aber von der Beweglichkeit noch nahezu altersgmäß erhalten. Das linke Sprunggelenk sei durch die Peronaeuslaesion eingeschränkt beweglich. Aus orthopädischer Sicht sei die Überlastung und Maximalbelastung der linken unteren Extremität nicht zu raten. Die Gehleistung sei sicher eingeschränkt. Vermeidung von Stiegensteigen (besonders Hinuntersteigen), hockende und knieende Tätigkeiten in Vollzeit und Arbeiten in Höhe seien nicht anzuraten. Das fallweise Heben und Tragen von schweren Lasten erscheine möglich. Das Gesamtleistungskalkül des übrigen Stütz- und Bewegungsapparates sei mit leicht - mittelschwer - und fallweise schwer einzustufen (fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen inkludiert).

Der BF weist ferner darauf hin, dass der von der PVA auch bei der neuerlichen Begutachtung des BF herangezogene Facharzt für Orthopädie auf sei Vorgutachten verwiesen habe, weshalb dessen Gutachten vom 16.5.2013 unvollständig sei. Es werde daher ein Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen sein. Hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze wird vorgebracht, dass angesichts der Ausführungen im Gutachten des XXXX die von der belangten Behörde vorgenommene Profileinschränkung unzutreffend sei, da nicht berücksichtigt sei, dass der BF gehende Tätigkeiten sowie auch fallweise schwere Hebe und Trageleistungen verrichten könne.

Mit Schreiben vom 18.11.2013 beauftragte die belangte Behörde XXXX, Facharzt für Orthopädie, mit der Erstattung eines neuerlichen Gutachtens über den BF. Dabei stellte sie ihm die bei der belangten Behörde aufliegenden ärztlichen Aussagen, die Berufung des BF und seine Schriftsätze vom 12. Und 24.9.2013 zur Verfügung und ersuchte um Beantwortung nachstehender Fragen:

"Welche Gesundheitsstörungen liegen vor?

Welche Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen sind damit verbunden (Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Empfindungsstörungen, Schlafstörungen, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer etc.)?

In welchem zeitlichen Ausmaß treten die Beschwerden auf (dauernd, fallweise, in welchen ungefähren Abständen, in welcher ungefährer Dauer, nach Überanstrengung bzw. Belastung)?

In welchem graduellen Ausmaß treten die Beschwerden auf (schwach, mittelstark, stark)?

Inwieweit sind dadurch die körperliche und geistige Mobilität eingeschränkt?

Ist der Beamte derzeit auf seinem Arbeitsplatz "Paketzustelldienst" unter Berücksichtigung der angeführten Anforderungen arbeitsfähig bzw. wann ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen?

Sind in diesem Fall im Zusammenhang mit der von Ihnen erhobenen gesundheitlichen Verfassung weiterhin häufige bzw. längerdauernde berechtigte Krankenstände zu erwarten?

Welche täglichen Arbeitszeiten werden für möglich gehalten?

Sind dabei längere Erholungspausen erforderlich?

Müsste ein Arbeitgeber infolge Mindereinsatzfähigkeit große Nachsicht üben?

Welche Anforderungen sind dem Beamten aufgrund seines Gesundheitszustandes noch möglich und zumutbar (Gesamtrestleistungskalkül)?"

Mit Schreiben vom 3.1.2014 legte XXXX das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vor und diagnostizierte beim BF nachstehend angeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen:

Fortgeschrittene Knorpelaufbrauchserscheinungen im linken Knie, geringer im rechten Knie ohne Funktionseinschränkung.

Zustand nach Umstellungsoperation im Bereich des linken Unterschenkelkopfes mit darauf folgendem Infekt.

Zustand nach operiertem und knöchern abgeheiltem Unterschenkelbruch links (1979)

Zustand nach Oberschenkelbruch rechts, operiert und knöchern abgeheilt (1980)

Mäßige Knorpelaufbrauchserscheinungen der Hüftgelenke mit endlagiger Funktionseinschränkung.

Knorpelaufbrauchserscheinungen linkes oberes Sprunggelenk mit endlagiger Bewegungseinschränkung.

Die von der belangten Behörde an ihn gerichteten Fragen beantwortete der Sachverständige wie folgt:

1. "Welche Gesundheitsstörungen liegen vor?

Knorpelaufbrauchserscheinungen beider Kniegelenke, in geringerem Ausmaß der Hüftgelenke und des linken oberen Sprunggelenks.

2. Welche Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen sind damit verbunden (Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Empfindungsstörungen, Schlafstörungen, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer etc.)?

Bei körperlicher Überlastung Schmerzen der Kniegelenke.

3. In welchem zeitlichen Ausmaß treten die Beschwerden auf (dauernd, fallweise, in welchen ungefähren Abständen, in welcher ungefährer Dauer, nach Überanstrengung bzw. Belastung)?

Diese Beschwerden treten nach Überanstrengung bzw. Überlastung der unteren Extremitäten auf.

4. In welchem graduellen Ausmaß treten die Beschwerden auf (schwach, mittelstark, stark)?

Mittelstark. Die körperliche Beeinträchtigung besteht in verminderter Belastbarkeit der unteren Extremitäten, besonders bezüglich Geh- und Stehleistung.

5. Inwieweit sind dadurch die körperliche und geistige Mobilität eingeschränkt? Die körperliche Beeinträchtigung besteht in verminderter Belastbarkeit der unteren Extremitäten, besonders bezüglich Geh- und Stehleistung.

6. Ist der Beamte derzeit auf seinem Arbeitsplatz "Paketzustelldienst" unter Berücksichtigung der angeführten Anforderungen arbeitsfähig bzw. wann ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen?

Nein. Die Tätigkeit Paketzustelldienst ist weder jetzt noch in Zukunft möglich.

7. Sind in diesem Fall im Zusammenhang mit der von Ihnen erhobenen gesundheitlichen Verfassung weiterhin häufige bzw. längerdauernde berechtigte Krankenstände zu erwarten?

Ja. Durch die beim Paketzustelldienst berufstypischen Belastungen, besonders der Kniegelenke, ist mit berechtigten Krankenständen zu rechnen.

8. Welche täglichen Arbeitszeiten werden für möglich gehalten?

Vollschichtig

9. Sind dabei längere Erholungspausen erforderlich?

Nein.

10. Müsste ein Arbeitgeber infolge Mindereinsatzfähigkeit große Nachsicht üben?

Da der Kläger für den Arbeitsplatz "Paketzustelldienst" nicht mehr einsetzbar ist, müsste er eher in einem anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden.

11. Welche Anforderungen sind dem Beamten aufgrund seines Gesundheitszustandes noch möglich und zumutbar (Gesamtrestleistungskalkül)?

XXXX ist geeignet für leichte, mittelschwere und fallweise darüber hinaus gehende Arbeiten. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Dauergehen und Dauerstehen, an höhenexponierten Stellen, mit berufstypischem Stiegensteigen sowie mit häufigem Hocken und Knien. Es besteht uneingeschränkter Anmarschweg zur Arbeitsstätte, Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar."

Der BF nahm mit Schriftsatz vom 9.5.2013 zu diesem Gutachten Stellung und führte aus, dass im Gutachten von XXXX die von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten bzw. Bestätigungen nicht erwähnt würden. Es ei daher nicht klar ob ihm diese überhaupt vorgelegen hätten. Jedenfalls würden die vom BF vorgelegten Gutachten nicht nur dessen Dienstfähigkeit bescheinigen, sondern auch, dass er in der Lage sei fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen zu verrichten. Gerügt wird ferner, dass zwei Röntgenaufnahmen und ein MRT, die im Gutachten von XXXX erwähnt würden nicht im Akt seien, weshalb das Gutachten nicht überprüfbar sei und somit Aktenwidrigkeit vorliege. Das Gutachten von XXXX sei unschlüssig, unvollständig und auch nicht nachvollziehbar, da gegenteilige Befunde vorliegen würden, aus denen hervorgehe, dass der BF fähig sei, seine Tätigkeit als Paketzusteller auszuüben oder aber jedenfalls fähig sei, fallweise Hebe- und Trageleistungen zu erfüllen. Die unter Pkt. 6 des Gutachtens getroffene Aussage sei daher falsch, unschlüssig und nicht nachvollziehbar, weil die vom BF vorgelegten Gutachten gerade das Gegenteil bestätigen würden.

Ferner entspreche das Gutachten von XXXX unter anderem in nachstehend angeführten Punkten nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entwickelten Kriterien:

Es fehle eine konkrete Darstellung der Vorgeschichte, tatsdächlicher Stand oder Situation: Bezug auf Aktenlage, Bezug auf Vorbefunde.

Es fehle ferner eine Aussage über das verwendete Verfahren (Nennung, Beschreibung, Auswahlkriterien).

Darüber hinaus fehlten numerische Einzelergebnisse und deren Relevanz.

In der Zusammenfassung fehle eine Begründung für die vom Gutachter gezogenen Schlüsse.

Ebenso fehle eine konkrete Begründung wie der Sachverständige zu dem Ergebnis komme und aus welchen konkreten Ergebnissen sich das Gutachten ableiten lasse.

Es genüge nicht, wenn der Sachverständige sich nur auf seine Sachkenntnis berufe, ohne diese im Befund zu konkretisieren. Aus diesem Grund sei das Gutachten unschlüssig und nicht nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 4.1.1961 geborene BF steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur österreichischen Post AG und war bis zu seinem mit 30.8.2012 beginnenden Krankenstand im Paketzustelldienst (Code 0805) tätig. Das entsprechende Anforderungsprofil (Stand: Jänner 2006) hat nachstehenden Inhalt:

Körperliche Beanspruchung: Mittel bis schwer

Arbeitshaltung: Überwiegend Stehen und Gehen, fallweise Sitzen

Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: Mittelschwer, verantwortungsvoll

Auffassungsgabe: Durchschnittlich

Konzentrationsfähigkeit: Durchschnittlich

Hebe- und Trageleistung: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer

Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: Unter durchschnittlichem Zeitdruck, fallweise unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

Tätigkeit wird ausgeübt: Zum Teil in geschlossenen Räumen, zum Teil im Freien

Erschwernisse: Nässe-/Kälteexposition

Diensteinteilung: Nur Tagdienst

Dienstabschnitte: Zum Teil über neun Stunden

Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In besonderem Ausmaß (bei Verladetätigkeit)

Anforderung an die Feinmotorik: In normalem Ausmaß

Bücken/Strecken: Häufig

Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich

Erforderliche Sehleistung: Normale

Erforderliche Gehörleistung: Normale

Erforderliche Sprechkontakte: Häufig

Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr.

Am 30.8.2012 trat der BF in den Krankenstand, da er an Schmerzen im Knie litt.

Der BF wurde zuletzt am 3.1.2014 durch den Facharzt für Orthopädie XXXX untersucht, wobei nachstehende Prognose erstellt wurde:

Fortgeschrittene Knorpelaufbrauchserscheinungen im linken Knie, geringer im rechten Knie ohne Funktionseinschränkung.

Zustand nach Umstellungsoperation im Bereich des linken Unterschenkelkopfes mit darauf folgendem Infekt.

Zustand nach operiertem und knöchern abgeheiltem Unterschenkelbruch links (1979)

Zustand nach Oberschenkelbruch rechts, operiert und knöchern abgeheilt (1980)

Mäßige Knorpelaufbrauchserscheinungen der Hüftgelenke mit endlagiger Funktionseinschränkung.

Knorpelaufbrauchserscheinungen linkes oberes Sprunggelenk mit endlagiger Bewegungseinschränkung.

Der BF leidet an Knorpelaufbrauchserscheinungen beider Kniegelenke, in geringerem ausmaß der Hüftgelenke und des linken oberen Sprunggelenks, die bei körperlicher Überlastung Schmerzen der Kniegelenke verursachen. Diese Beschwerden treten nach Überanstrengung bzw. Überlastung der unteren Extremitäten auf. Diese Beschwerden sind mittelstark. .Die körperliche Beeinträchtigung besteht in verminderter Belastbarkeit der unteren Extremitäten, besonders bezüglich Geh- und Stehleistung. Aus Sicht des Sachverständigen ist die Verwendung im Paketzustelldienst ausgeschlossen und auch in Zukunft nicht möglich. Durch die beim Paketzustelldienst berufstypischen Belastungen, besonders der Kniegelenke, ist mit berechtigten Krankenständen zu rechnen. Da der BFfür den Arbeitsplatz "Paketzustelldienst" nicht mehr einsetzbar ist, müsste er eher in einem anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden.

Der BF ist geeignet für leichte, mittelschwere und fallweise darüber hinaus gehende Arbeiten. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Dauergehen und Dauerstehen, an höhenexponierten Stellen, mit berufstypischem Stiegensteigen sowie mit häufigem Hocken und Knien. Es besteht uneingeschränkter Anmarschweg zur Arbeitsstätte, Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass alle eingeholten medizinischen Gutachten in der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmen. Wenn seitens des BF Gutachten von XXXX vom 3.2.2012 bzw. 4.2.2013 und XXXX vom 30.5.2012, sowie Bestätigungen von XXXX vom 30.8.2012, 28.11.2012 und 9.9.2013 ins Treffen geführt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese zum Teil schon länger zurückliegen und daher schon deshalb nicht geeignet sind die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung vom 3.1.2014 in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.9. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH, 16. 12. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH, 20. 12. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH, 13. 3. 2002, Zl. 2001/12/0138).

Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Zwar kann die Diagnose der beim BF bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund des fachärztlichen Gutachtens vom 3.1.2014 als gesichert gelten, doch ist - wie oben gesagt - die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten nur unter Bezugnahme auf die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beamten auf seinem aktuellen bzw. zuletzt innegehabten Arbeitsplatz möglich. Im bekämpften Bescheid fehlen jegliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des BF verbundenen dienstlichen Aufgaben, da in dem der PVA zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil Code 0805 nur die Anforderungen, nicht aber die konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes des BF umschrieben werden. Die belangte Behörde hätte daher im Ermittlungsverfahren Feststellungen über die konkreten Aufgaben des BF auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz treffen müssen. Da dies unterblieben ist hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen.

Selbst wenn sich ergeben würde, dass der BF im Paketzustelldienst nicht mehr dienstfähig ist, wäre im Rahmen der Sekundärprüfung die Verweisungstauglichkeit des BF zu prüfen, wobei auch die in Betracht kommenden Arbeitsplätze so zu beschreiben wären, dass die konkreten damit verbundenen Aufgaben und Anforderungsprofile sichtbar werden.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben der BF auf dem zuletzt von ihr inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen. Völlig unterlassen hat es die belangte Behörde sich mit den konkreten Aufgaben an diesem Arbeitsplatz inhaltlich auseinanderzusetzen, da dem gegenständlichen Verfahren keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt wurde. Da die belangte Behörde keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des BF auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen hat, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. hiezu VwGH, 4.9.2012, GZ. 2012/12/0031).

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG ist das Unterlassen von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde Tatbestandsvoraussetzung für die Zurückverweisung statuiert, während in der obzitierten Judikatur des VwGH auf das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung abgestellt wird.

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