BVwG W213 2004171-1

W213 2004171-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2015

Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Dienstzuteilung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Versetzung

Testo completo

BVwG W213 2004171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2004171.1.00

Spruch

W 213 2004171-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.01.2014, GZ. BMLFUW-203.888/0012-Pr.1/13, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die am 31.05.1962 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit 18. November 1991 im Dienstverhältnis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Dienststelle Höhere Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau, Klosterneuburg (kurz HBLA). Sie hatte dort die Funktion der Leiterin der Abteilung Biologie inne.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2004, GZ. BMLFUW-203.888/0002-Pr.1b/04, wurde sie auf ihren Antrag vom 18.03.2004 hin bis auf weiteres gemäß § 39 BDG mit Wirksamkeit vom 01.04.2004 der Abteilung III/1 der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Dienstzuteilung zur belangten Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin voll entsprochen worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2006, GZ BMLFUW-203.888/0002-Pr.1/06, wurde obige Dienstzuteilung aufgehoben und die Beschwerdeführerin angewiesen sich wieder an ihrer Stammdienststelle zum Dienstantritt zu melden.

Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 psychisch erkrankt war (Schizophrenie bzw. Manie mit psychotischen Symptomen) trat sie erst am 18.09.2007 ihren Dienst an der HBLA an. Wegen eines Rückfalls (schizoaffektive Psychose) musste sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2007 erneut in stationäre Behandlung begeben.

Nach ihrer Genesung wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2008 aufgefordert am 27.11.2008 ihren Dienst an der HBLA anzutreten, was auch geschehen ist. Sie wurde dort auf dem Arbeitsplatz Nr. 66 (wissenschaftliche Mitarbeiterin) verwendet.

In weiterer Folge kam es im Zuge der Dienstverwendung der Beschwerdeführerin an der HBLA zu gravierenden Problemen. Laut Bericht ihres Vorgesetzten vom 27.05.2009 sei die Situation mit der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen eskaliert. Die Beschwerdeführerin weigere sich zugeteilte Arbeiten durchzuführen, fordere ihren Einsatz als Abteilungsleiterin bzw. die Zuteilung von Personal. Sie weigere sich die Dienst- und Fachaufsicht anzuerkennen, überschreite immer wieder ihre Kompetenzen in dem sie mit diversen Dienststellen, Behörden etc. spreche, was nicht in ihre Zuständigkeit falle. Sie fordere Zuteilung von Ressourcen ohne vorangegangene Projektplanung. Ferner fordere sie von der Dienststellenleitung die Versetzung in die Zentralstelle. Sie gefährde mit ihrem Verhalten die Durchführung eines ordentlichen Dienstbetriebs. Sie versuche unzählige Male zum Teil auch auf eine herausfordernde Weise Gespräche zu erzwingen und mache ihren Mitarbeitern Angst bzw. hindere sie daran ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin wäre vollkommen unzugänglich, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werde, dass sie sich mit ihrem Verhalten selbst schade.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.07.2009 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (BVA), mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.

Indem daraufhin erstellten Gutachten vom 30.10.2009 wurde zusammenfassend festgestellt, dass nach Anamnese, Verhaltensbeobachtung und psychologischer Zusatzdiagnostik eine akzentuierte Persönlichkeit bestehe, jedoch keine akute oder residuale psychotische Symptomatik. Persönlichkeitsauffälligkeiten oder auch ein Vollbild von Persönlichkeitsstörungen seien keine Krankheit im eigentlichen Sinn. Sie seien andauernde meist starke Verhaltens-und Charakterauffälligkeiten, die von den soziokulturellen Erwartungen abweichen und zu Schwierigkeiten im sozialen Funktionieren führen könnten. Im gegenständlichen Fall könne von keiner psychischen Krankheit bzw. Störung von Krankheitswert gesprochen werden.

Das Schreiben der belangten Behörde aufgelistete Fehlverhalten sei nicht Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung. Von einer zumindest teilweisen Kompensierbarkeit und Anpassungsfähigkeit sei auszugehen. Ansonsten sei das Leistungskalkül bezogen auf Gedächtnis, Denkflexibilität und Konzentrationsfähigkeit insofern gegeben, als der Beschwerdeführerin weiterhin gehobene Tätigkeiten mit gehobenem psychischem Anforderungsprofil mit bis zu 50 % besonderem Zeitdruck zumutbar seien.

Aus arbeitsmedizinischer Sicht wurde kommentiert, dass keine Störung habe festgestellt werden können, die "Krankheitswert" aus nervenfachärztlicher Sicht besitze. Leistungsbegrenzend wirke jedoch sehr wahrscheinlich eine "persönliche Eigenart" der Beschwerdeführerin, die in der beruflichen Praxis zu den oben angeführten Problemen führen könnte. Eine Änderung der Situation sei möglich, jedoch eher unwahrscheinlich. Es sei somit weiterhin in Ausübung der konkreten Tätigkeit der dokumentierten "leicht paranoiden Reaktionsbereitschaft" mit den bekannten Auswirkungen auf Arbeit und Mitarbeiter zu rechnen. Diese persönliche Eigenart sei sehr wahrscheinlich im Rahmen jeder Tätigkeit wirksam, man könne nicht sagen, dass etwa eine Entlastung von gewissen Faktoren eine "Besserung" bringen könne.

Die belangte Behörde leitete hierauf ein Ermittlungsverfahren ein, um die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen.

Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens kam es zu mehreren psychiatrischen bzw. psychologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Nachdem zwischenzeitlich durch einen Psychologen auch eine Psychotherapie empfohlen worden war, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.09.2013 die BVA neuerlich um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Zustand der Beschwerdeführerin. Nach Darstellung des Verlaufs der Psychotherapie (-versuche) wurden folgende konkrete Fragen gestellt:

• "Aus dem letzten Gutachten geht hervor, dass die Bedienstete nach erfolgreich abgeschlossener Psychotherapie wieder voll einsetzbar ist. Da eine Therapie nicht durchgeführt werden konnte, wäre zu klären, ob eine Einsetzbarkeit überhaupt gegeben ist.

• Zukunftsprognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes, ohne Therapie eine Besserung überhaupt erwartet werden kann oder ob es sich um einen Dauerzustand handelt bzw. ob eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich ist (mit prozentueller Bezifferung der Wahrscheinlichkeit, soweit beurteilbar) und innerhalb welchen Zeitraums.

• Aussage über das Leistungsvermögen oder Leistungseinschränkungen. Laut Gutachten eine Wiedereinsetzung an eine Position mit geringerer Verantwortung als krankheitsfördernd anzusehen. Eine derartige Position wäre aber wiederum mit Sozialkontakten verbunden, die in der Vergangenheit zu massiven Problemen geführt haben."

Mit Schreiben vom 28.10.2013 übermittelte die BVA der belangten Behörde das angeforderte Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dem Gutachten lagen Untersuchungsbefunde eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (Dr. XXXX) und eines Facharztes für Innere Medizin (XXXX), die die Beschwerdeführerin am 09.10.2013 bzw. 08.10.2013 untersucht hatten, zu Grunde. Die zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnosen) und Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül), erfolgte durch den Obergutachter der BVA, XXXX, am 24.10.2013.

Es wurde nachstehende Diagnose erstellt:

1. Mangel an sozialer Kompetenz und Empathie, fehlende Einsicht in diese Defizite, Zustand nach Manie mit psychotischen Symptomen.

2. Sprunggelenks-Beweglichkeitseinschränkung, geringgradig, Zustand nach Trümmerfraktur am linken Unterschenkel.

Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der internistischen Fallaufnahme angegeben habe, dass sie gar keine Beschwerden hätte. Sie habe aber berufliche Probleme anklingen lassen. Schon die Terminvereinbarung sei schwierig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dreimal telefonisch nach dem Termin gefragt und erklärt dass sie sich ihn ohnehin nicht merken werde. Sie habe darüber geklagt, dass der Termin mündlich vereinbart worden sei und eine schriftliche Einladung fehle. Sie habe sich dann entschlossen doch zu kommen. Die Gesprächsführung am Telefon könne als sehr überheblich und unhöflich beschrieben werden. Beim Eintreffen in der Ordination habe sie vom Untersucher einen Dienstausweis verlangt und zu verstehen gegeben, dass jemand ohne einen derartigen Ausweis eigentlich inkompetent sei. Sie habe jede Möglichkeit benutzt ihre subjektiv empfundene Überlegenheit dem Untersucher darzulegen, was in dem Ratschlag gegipfelt habe, das Gutachten in ordentlichem Deutsch zu verfassen. Sie habe auch während der Untersuchung gefragt, ob das Gespräch heimlich aufgezeichnet werde.

Der Untersucher habe dann bewusst die Untersuchung eher kurz gehalten und sei auch nicht auf Wünsche der Beschwerdeführerin eingegangen, die in der Ordination befindlichen Geräte, z.B. Duplexsonographie, zu einer Untersuchung zu verwenden. Am Schluss habe die Beschwerdeführerin noch einmal die Unzufriedenheit mit der gesamten Situation geäußert und habe offenbar nicht den Unterschied zwischen einer Gesundenuntersuchung und einer gutachtlichen Untersuchung im Ruhestandsversetzungsverfahren verstanden.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe objektiv ein guter Allgemeinzustand bei Normalgewicht. Zehen und Fersengang würden eine Einschränkung des Sprunggelenkes links zeigen. Der Gang werde etwas unsicherer, bei normalem Gehen finde sich allerdings keine Einschränkung. Es bestehe eine Sprunggelenksbeweglichkeitseinschränkung bei Zustand nach Trümmerfraktur am linken Unterschenkel. Die Beschwerdeführerin beschreibe bis auf geringe Schmerzen im Sprunggelenksbereich (diese würden nur bei der Untersuchung angegeben) keinerlei Beschwerdesymptomatik. Internistisch ergebe sich ein altersentsprechender Befund, bei Verdacht auf psychiatrische Grunderkrankung. Der internistische Untersucher stelle fest, dass die Beschwerdeführerin eine querulatorisch anmutende, äußerst herablassende, sehr unangenehme Gesprächsführung an den Tag gelegt habe.

Die neuropsychiatrische Fallaufnahme habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Osteomyelitis an der linken unteren Extremität, 12/2012 mit Aufenthalt im Goldenen Kreuz zur antibiotischen Therapie bestehe. Ein Cervicalsyndrom habe sich ebenfalls nach Antibiotikagabe gebessert. Derzeit bestehe ein Ganglion am linken Handgelenk. Vom Untersucher sei zunächst die klinisch-psychologische Begutachtung vom 11.09.2012 angesprochen worden. Dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bis heute keine Psychotherapie erhalten habe. Sie habe die Psychotherapeuten auf der BVA-Liste kontaktiert, wobei die meisten von ihnen keinen Platz frei gehabt hätten.

Sie habe Gespräche bei XXXX gehabt, die ihr einen Brief geschrieben habe, dass sie Rechnungen von ihr nicht erhalten hätte. Dabei habe sie ohnedies das Geld gezahlt. Sie sei darauf nicht mehr genommen worden. Eine andere Psychotherapeutin, XXXX, habe sie wegen mangelnder Kapazitäten nicht nehmen können. Sie habe sich an die psychiatrische Abteilung des AKH gewendet. Dort seien sie mehrere Institute empfohlen worden. Schließlich sei sie bei einem XXXX gelandet. Dieser habe auf sie einen deprimierten Eindruck gemacht. Er habe € 100 verlangt, was sie nicht habe zahlen können.

Sie habe sich auch an den Sachverständigen der BVA gewendet. Dieser habe aber eine Operation gehabt, wodurch die Psychotherapie nicht zustandegekommen sei. Bis Weihnachten 2012 habe sie Semap genommen. Das habe sie nach Rücksprache mit der Psychiatrie des AKH abgesetzt.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben wieder arbeiten zu wollen. Sie habe aber die psychische Therapie nicht absolviert. Ihre Freizeit verbringe sie mit dem Haushalt und dem zwanzigjährigen Sohn, den sie einmal in der Woche treffe. Erst im weiteren Gesprächsverlauf habe sie angegeben, dass sie Spaziergänge mache und lese. Sie habe auch mit einem Sprachtraining begonnen. Auf ihre Belastbarkeit angesprochen, habe sie angegeben, dass sie überdurchschnittlich belastbar sei. Sie sei auf die Episode im Jahr 2008 angesprochen worden und habe dazu wörtlich gemeint: "Ob das keine Fehldiagnose war?" Auf die Frage, ob sie meine, dass sie eine Psychotherapie brauche, habe sie angegeben: "Ich weiß es nicht. Vielleicht geht es mir dann besser." Ihre besten Jahre seien verloren gegangen. Ein erfolgreiches Berufsleben sei unterbrochen worden. Ihr Mann habe auf sie herabgeschaut. Die Ehe sei am 03.05.2013 geschieden worden. In weiterer Folge habe sie darüber geklagt, dass sie im Ministerium keinen fixen Arbeitsplatz gehabt habe. Sie hätte keine Führungsposition bekommen. Sie habe zwei Jahre durchgehalten, dann sei sie verzweifelt. Die Stimmung im Ministerium sei nicht sehr gut gewesen.

Sie habe angegeben beschwerdefrei zu sein. Im Rahmen ihrer konkreten Tätigkeit sei sie seit 03.06.2009 freigestellt.

Objektiv sei der Neurostatus unauffällig. Die Bewusstseinslage der Beschwerdeführerin sei wach. Die Orientierung erscheine in allen Qualitäten gegeben. Sie ziere sich jedoch das richtige Datum zu nennen. Es würde sich keine Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration sowie der Merkfähigkeit finden. Subtests des Mini-mental Tests (merken von drei Worten) und der Rechentest seien allerdings verweigert worden. Das Denken sei zum Großteil vom vermeintlichen Unrecht im beruflichen Umfeld geprägt, formal sei es unauffällig. Die Stimmungslage sei ausgeglichen, in manchen Situationen dysphorisch. Die Befindlichkeit sei gut. Der Antrieb sei normal. Die Affizierbarkeit sei leicht im negativen Skalenbereich gelegen.

Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Untersuchung zwar primär kooperativ verhalten, habe aber bei heiklen Fragen, vor allem betreffend ihrer seinerzeitigen Erkrankung, ausweichende Antworten gegeben. Es sei eine Abwehrhaltung feststellbar gewesen. Einfache Tests zur Bestimmung der kognitiven Fähigkeiten seien verweigert worden. Festzuhalten sei, dass im Rahmen der Untersuchung, wie auch schon in zahlreichen Voruntersuchungen, kein Hinweis auf eine psychotische Symptomatik bestehe. Bei der Untersuchung sei eine gewisse Affektlabilität zu Tage getreten, gelegentlich auch eine dysphorisch Stimmungslage.

Hinsichtlich der Psychotherapie könne der Beschwerdeführerin keine ausreichende Motivation bescheinigt werden, sich einer solchen zu unterziehen. Innerhalb eines Jahres hätte es ihr gelingen müssen, einen geeigneten Psychotherapeuten zu finden. Nach Erinnerung des untersuchenden Sachverständigen, XXXX, habe die Beschwerdeführerin diesen im Juni 2013 angerufen. Es sei ihr dabei die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen nach einem vierwöchigen Krankenstand neuerlich zu kontaktieren. Das sei nicht geschehen. Bis auf den vierwöchigen Krankenstand wäre es möglich gewesen die Beschwerdeführerin zu behandeln.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weise die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine kognitiven Defizite auf. Eine hohe Intelligenz sei ihr in den diversen psychologischen Untersuchungen bescheinigt worden. Problematisch dürfte allerdings ein Mangel an sozialer Kompetenz, ein Mangel an Empathie und eine fehlende Einsicht in eben diese Defizite sein. Dadurch dürften sich auch die Probleme mit dem Arbeitgeber verschärft haben. Aus neuropsychiatrischer Sicht sei die psychische Belastbarkeit der Untersuchten gut und ihr geistiges Leistungsvermögen intakt. Kundenkontakt sei möglicherweise infolge der oben angeführten Defizite problembehaftet. Das Absolvieren einer Psychotherapie werde empfohlen. Damit sei es möglich der Beschwerdeführerin zur Einsicht in ihre Problematik zu verhelfen und die bei ihr bestehenden Mängel an sozialer Kompetenz und Empathie auszugleichen.

Zusammenfassend würden die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin Probleme im zwischenmenschlichen Umgang entwickelt habe und dass sie über ein vermindertes Einfühlungsvermögen gegenüber Mitmenschen verfüge. Damit seien die dokumentierten beruflichen Probleme entstanden und darin bestehe auch das entscheidende Leistungsdefizit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse erwarten, dass das Leistungsdefizit in jedem Fall von beruflicher Tätigkeit früher oder später zu Tage treten und somit funktionell wirksam werden würde. Die Tätigkeit wäre nicht zu erfüllen. Nur wenn jetzt Psychotherapie begonnen werde und auch konsequent verfolgt werde, wäre nach einem Jahr eine wesentliche und entscheidende Änderung zu erwarten, damit einhergehend wäre die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben. Die Erfolgschance einer Therapie (eingerechnet der bisherigen Widerstände gegen die Behandlung und damit fraglichem Zu-Stande-Kommen) könne mit ca. 10 % angegeben werden.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 28.11.2013 vor, dass sich aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere aus dem letzten Absatz des Gutachtens von XXXX, eindeutig ergebe, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, die eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG bedingen würde. Dies decke sich mit dem in den vorangegangenen Perioden eingeholten Sachverständigengutachten weshalb das Ruhestandsversetzung Verfahren nunmehr endgültig einzustellen sei. Da es der Beschwerdeführerin bislang nicht möglich gewesen sei einen Therapieplatz zu erhalten, werde beantragt dies im Wege der Dienstbehörde über die BVA zu ermöglichen. Ferner werde beantragt der Beschwerdeführerin wieder einen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zuzuweisen. Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte die Beschwerdeführerin ein psychiatrisch-neurologisches Privatgutachten vom 22.10.2013 vor, indem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin kein psychiatrisches Krankheitsbild aufweise und ihre berufliche Einsetzbarkeit uneingeschränkt-auch Tätigkeiten mit gehobenem psychischem Anforderungsprofil-gegeben sei.

Die belangte Behörde erließ in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 14 BDG im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Dienstunfähigkeit nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit konkrete, sich aus dem zugewiesenen Arbeitsplatz ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, zu verstehen sei. Dienstunfähigkeit in diesem Sinne umfasse alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung seines Dienstes aufhebe, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften oder geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Aufgaben ausschließen (VwGH 14.12.05 2002/12/0339). Diesen Mängeln sei gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhänge, sie also nicht beherrschbar seien. Bei der Beurteilung sei nicht nur auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es seien vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auch auf den Amtsbetrieb entscheidend (VwGH, 4.9.12, 2012/12/0008). Unter einer ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes sei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen. Hinzuzukommen habe die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (VwGH 17.12.90 Zl.89/12/0143).

Die Frage der Dienstfähigkeit sei als Rechtsfrage nicht vom Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu lösen. Die Dienstbehörde gehe daher - dem Gutachten vom September 2013 folgend - davon aus, dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage wäre, Ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Allerdings lägen nach Ansicht der Dienstbehörde bei der Beschwerdeführerin habituelle Charaktereigenschaften vor, die die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte ausschließen würden. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei die Dienstbehörde zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:

Zusammenfassend sei aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung vorliege und das formale Denken von Perseveration geprägt sei. Perseveration sei laut Definition "krankhaftes Beharren, Haftenbleiben oder Nachwirken psychischer Eindrücke, auch das Haftenbleiben an Vorstellungen bzw. beharrliches Wiederholen von Bewegungen oder Wörtern auch in unpassendem Zusammenhang". Für die Leistungsbeurteilung bedeute dies letztlich mangelnde Flexibilität, mit negativer Wirkung vor allem im Umgang mit Menschen, da immer gleiche Denkschablonen das Handeln bestimmten. Die Beschwerdeführerin habe Probleme im zwischenmenschlichen Bereich und ein vermindertes Einfühlungsvermögen gegenüber ihren Mitmenschen. Ihr Denken sei zum Großteil von vermeintlichem Unrecht im beruflichen Umfeld geprägt. Sie weise einen Mangel an sozialer Kompetenz, Empathie und fehlende Einsicht in ihre Defizite auf. Meinungen, die nicht ihrer Überzeugung entsprächen würden von ihr nicht akzeptiert. Ihrem Gegenüber lege sie jedenfalls bei jeder sich bietenden Gelegenheit ihre subjektiv empfundene Überlegenheit dar.

Das sei nicht nur von ihrem direkten Vorgesetzten und der zuständigen Sachbearbeiterin der Zentralleitung so empfunden worden, sondern sie habe dies auch wiederholt die sie untersuchenden Sachverständigen spüren lassen. Zur Untermauerung der Beweisführung würden folgende Sachverhalte dargelegt: In mehreren Telefonaten mit der zuständigen Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin eingangs höflich gewesen, nachdem ihr jedoch die Antworten nicht zugesagt hätten, sei sie in der Folge unhöflich und nahezu aggressiv geworden. Die Kompetenz der Sachbearbeiterin sei angezweifelt worden ("Ich glaube, das müssen Sie sich noch einmal ansehen"). Auch in Telefonaten mit dem Leiter der Personalabteilung habe sie mehrmals durchklingen lassen, dass sie ja Akademikerin sei und mit entsprechend gebildeten Leuten zu tun haben wolle. Den sie untersuchenden klinischen Psychologen der BVA habe sie - nachdem dieser ihr eine Psychotherapie empfohlen habe - ungläubig gefragt, wieso ihr dies nicht ihre bisherigen betreuenden Ärzte, die weitaus besser ausgebildet seien als er, mitgeteilt hätten. Der sie zuletzt untersuchende Sachverständige habe angegeben, dass sich die Terminvereinbarung mit der Beschwerdeführerin schwierig gestaltet habe und sie am Telefon überheblich und unhöflich gewesen sei. Beim Eintreffen in der Ordination habe sie einen Dienstausweis verlangt und und erklärt, dass wer einen solchen nicht habe, eigentlich inkompetent sei. Sie habe jede Möglichkeit benützt ihre subjektiv empfundene Überlegenheit dem Untersucher darzulegen, was schlussendlich in dem Ratschlag gegipfelt habe, das Gutachten in ordentlichem Deutsch abzufassen.

In den Telefonaten mit der zuständigen Sachbearbeiterin habe die Beschwerdeführerin u.a. ständig wiederholt, dass ihr die Psychotherapie von der Dienstbehörde vorgeschrieben worden wäre. Die Sachbearbeiterin habe wiederholt versucht, ihr beizubringen, dass dies nicht stimme, sondern diese ausschließlich auf Freiwilligkeit beruhe. Trotzdem habe sie weiterhin auf ihrer Aussage beharrt, die schließlich sprunghaft in dem Gedanken gegipfelt habe, dass ihr der Oberbegutachter der BVA disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Nichtbefolgung angedroht hätte.

Gebetsmühlenartig sei der Beschwerdeführerin vorgetragen worden, dass die Dienstbehörde sich außerstande sehe, ihr weiter bei der Suche nach einem geeigneten Therapeuten zu helfen, da dies nicht ihre Aufgabe sei. Auch könne die Therapie von der Dienstbehörde finanziell nicht unterstützt werden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin nach wie vor darauf beharrt, dass ihr die Dienstbehörde einen Therapieplatz beschaffen solle, ja sei dies sogar von ihr gefordert worden ("Das werden Sie doch für mich tun können, Sie sind die Dienstbehörde"). Die zuständige Sachbearbeiterin habe die Beschwerdeführerin in einem über 30-minütigen Gespräch mühsam davon überzeugen können, doch den von der BVA namhaft gemachten Psychologen zu kontaktieren. Im Telefonat sei der Sachbearbeiterin aufgetragen worden mit diesem einen Termin für sie auszumachen ("Rufen Sie an und machen Sie einen Termin für mich aus"). Sie fühle sich generell ungerecht behandelt, bringe vor, dass sie sich die Therapie finanziell nicht leisten könne. Dann lasse sie die Sachbearbeiterin wissen, dass die "Herrschaften" (gemeint sind wohl Psychologen und Psychotherapeuten) ja alle mehr Probleme haben als sie. Die Praxen sähen aus wie Bordelle. Sie würde generell eine Frau als Therapeutin bevorzugen. Der vorgeschlagene Psychologe der BVA sei ihr zu "alt", zudem würde sie befürchten, er sei ihr gegenüber negativ eingestellt. Von der Sachbearbeiterin habe die Beschwerdeführerin verlangt, dass diese mit dem Psychologen Kontakt aufnimmt, damit dieser ihr "wohlwollend" gegenüber stehe. Sie habe sogar vorgeschlagen, der Leiter der Präsidialsektion möge eine entsprechende Ausbildung machen, damit er sie therapieren könne. In zahlreichen Telefonaten mit dem Leiter der Personalabteilung habe die Beschwerdeführerin u.a. wissen wollen, wie Sie Nationalrätin, Sektionsleiterin, Direktorin werden könne. Die von ihr selber per Fax übermittelten Stellungnahmen habe sie sich in einem Fall von der Sekretärin am Telefon vorlesen lassen und habe den Leiter der Personalabteilung aufgefordert, dies ebenfalls zu tun.

Die Dienstbehörde sehe es daher auch aufgrund des persönlichen Eindrucks den sie sich von der Beschwerdeführerin habe machen können, als erwiesen an, dass sie ihre direkten Vorgesetzten insoferne ablehnen würde, da sie sich aufgrund ihrer vormaligen Stellung als Abteilungsleiterin diesen gleichwertig fühle und eine Unterordnung nicht akzeptieren wolle. Das werde auch durch die wiederholt von ihr vorgebrachte Forderung nach Zuteilung von Personal und Wiedereinsetzung als Abteilungsleiterin gestützt. Ebenso werde dies durch das Gutachten vom 20. September 2012 gestützt. Auch der Umstand, dass sie wiederholt dem Dienststellenleiter gegenüber, als auch bei verschiedenen Stellen in der Dienstbehörde wie in der Personalabteilung, im Generalsekretariat und sogar beim Leiter der Präsidialsektion ihren Wunsch deponiert habe in der Zentralstelle zu arbeiten, lasse darauf schließen, dass sie Probleme hatte, sich an der HBLA einzufügen. Ebenso werde das durch die von ihr angestrebte Versetzung an eine Einrichtung der europäischen Union oder ein anderes Bundesministerium untermauert. Bei Beendigung ihrer Dienstzuteilung in die Zentralleitung habe sie, nachdem sie ausdrücklich vom Leiter der Personalabteilung aufgefordert worden sei, sich zum Dienstantritt an der HBLA zu melden, wortwörtlich gesagt: "Das mache ich sicher nicht". Sie habe sich wochenlang täglich beim Leiter der Präsidialsektion zum Dienstantritt gemeldet, obwohl Sie bereits längst wieder an der HBLA hätte erscheinen sollen. Sie fordere auf eine sehr bestimmte Weise die Befassung mit Ihrer Person. Beispielsweise habe sie - als ihr eine Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, der Leiter der Personalabteilung sei gerade von einem mehrtägigen Urlaub zurück gekommen und hätte an diesem ersten Arbeitstag verständlicher Weise viel zu tun - dies mit den Worten "aber ich habe ja wohl Priorität" abgetan. Sie sei wiederholt in der Dienstbehörde ohne Vorankündigung aufgetaucht und habe sowohl vom Sektionsleiter als auch vom Abteilungsleiter eine sofortige Befassung mit Ihrer Person vorausgesetzt. Habe sie den Leiter der Personalabteilung oder die zuständige Referentin nicht erreichen können, habe sie sich wiederholt quer durch die Abteilung verbinden lassen, bis ein Mitarbeiter abgehoben hätte. In einem Fall habe sie diesen mit den Worten "Warum wissen Sie nicht, wo Ihr Abteilungsleiter ist, Sie haben das zu wissen" Ihr Missfallen zum Ausdruck gebracht. Die Dienstbehörde erachte daher die Zeugenaussagen, die Beschwerdeführerin habe sich tagelang im Sekretariat des Dienststellenleiters aufgehalten, um ein Gespräch zu erzwingen, auch aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen als schlüssig an.

Eine qualitativ einwandfreie als auch mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Wie oben angeführt, habe sie lediglich ein Projekt unter Schwierigkeiten abgeschlossen, das zweite Projekt musste ihr entzogen werden, beim dritten habe sie sich geweigert, es durchzuführen. Die Dienstbehörde sehe es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin Probleme habe Arbeitsaufträge zu akzeptieren und diese ordnungsgemäß auszuführen. In den mit ihr geführten Telefonaten habe sich die zuständige Sachbearbeiterin selbst ein Bild davon machen können, dass sie Argumenten und Gegenpositionen schwer bis gar nicht zugänglich sei. Sie bleibe in der von ihr gemachten Meinung verhaftet und wiederhole diese ständig ohne die Argumente des Gegenübers zuzulassen. Untermauert werde dies auch durch die Aussage ihres Abteilungsleiters, dass eine Planung mit ihr nicht möglich gewesen sei, da er sich nie sicher sein habe können, ob sie die Arbeitsaufträge auch ausführe.

Ebenso sei nach Ansicht der Dienstbehörde die vom Verwaltungsgerichtshof judizierte für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen, bei ihr nicht gegeben. Aufgrund der festgestellten Perseveration sei sie nicht in der Lage soziale Kontakte aufzubauen oder Konflikte gar zu erkennen. Ebenso fehle ihr die Einsicht in ihre eigenen Mängel. Da ihr Denken zum Großteil von formalem Unrecht ihr gegenüber geprägt sei, sei sie auch nicht in der Lage ein Entgegenkommen und Wohlwollen ihres Gegenübers als solches zu erkennen. Ihr von anderen Personen als unhöflich und überheblich beschriebenes Verhalten werde von ihr subjektiv nicht so empfunden, da sie aufgrund der Perseveration gar nicht in der Lage sei, dies zu erkennen.

Da bei der Beurteilung nicht nur auf die Person des Beamten abzustellen sei, sondern auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend seien, stelle die Dienstbehörde nach Würdigung der vorliegenden Ergebnisse fest, dass aufgrund ihrer ausführlich angeführten Verhaltensweisen, jedenfalls ein gedeihliches Zusammenarbeiten mit ihr nicht möglich sei. Abgesehen von der Nichtanerkennung ihrer hierarchischen Stellung in der Organisation sei ihr Verhalten gegenüber Nicht-Akademikern von Herablassung und Überheblichkeit geprägt. Das ständige Befassen mit ihrer Person, insbesondere die Erzwingung von Gesprächen und mühsamer Argumentation für ein Projekt habe dergestalt Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb, dass Mitarbeiter sich vor der Beschwerdeführerin ängstigten und keinen Kontakt mehr pflegen wollten. Die daraus resultierenden Spannungen an der Dienststelle seien jedenfalls in ihrer Sphäre gelegen.

Hinsichtlich der Beherrschbarkeit der auftretenden Charaktereigenschaften werde festgehalten, dass auch im Gutachten vom 20. September 2012 darauf hingewiesen werde, dass zum Phänomen der Perseveration gehöre, dass Probleme/Fakten/Erlebnisse ausgeblendet würden und zwar nicht aktiv, sondern ohne wissentliches Zutun der Betroffenen. Die Dienstbehörde gelange daher zu dem Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden habituellen Charaktereigenschaften jedenfalls nicht von ihr beherrschbar seien.

Laut Gutachten der Jahre 2012 und 2013 wäre bei Absolvierung einer Psychotherapie eine Besserung zu erwarten gewesen. Die Dienstbehörde habe der Beschwerdeführerin ein Jahr Zeit gegeben, eine entsprechende Therapie zu beginnen. Wie aus dem letzten Gutachten vom Oktober 2013 hervorgehe, wäre ihr dies nach Ansicht des Sachverständigen auch möglich gewesen. Aufgrund ihrer erfolglosen Bemühungen und bezugnehmend auf ihre telefonisch und auch schriftlich getätigten Aussagen, sie wolle eine solche Therapie nicht machen, da Sie fürchte "irreparablen Schaden zu erleiden", sei die Dienstbehörde daher zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Der Dienstbehörde sei es im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zumutbar weiter zuzuwarten, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass sie doch noch eine Therapie absolvieren werde auch im Hinblick auf das letzte Gutachten eher unwahrscheinlich sei (beziffert mit 10% Erfolgschancen).

Zu den von der Beschwerdeführerin am 8.9.2009, 7.7.2012 und 10.1.2013 vorgelegten "Fachärztlichen Erst-, Zweit- und Drittbefunden" von XXXX für Psychiatrie und Neurologie, sei auszuführen, dass diese zwar die Gutachten der BVA, denen ohnehin auch die Rechtsansicht der Dienstbehörde hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit folgt, wiedergeben würden, eine eingehende fachärztliche Befundaufnahme und die eigentliche Gutachtenserstellung aber fehle. Daher werde festgehalten, dass den von der BVA erstellten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.

Von der Dienstbehörde sei auch zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach Ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne (Verweisungsarbeitsplatz).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter sei jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen gewesen sei. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung sei daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergebe diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinn zu erfüllen, sei zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht komme (Sekundärprüfung). Dabei spiele u.a. auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle.

Eingangs werde angeführt, dass im Gutachten vom 20. September 2012 angemerkt werde, dass das Zustandsbild der Beschwerdeführerin geeignet sei, im Rahmen eines jeden Arbeitsverhältnisses und jeder Arbeitssituation Probleme zu erzeugen. Betroffen davon wären daher auch allfällige berufliche Umstellungsmaßnahmen und Versetzungen. Auch wäre der Schluss, dass bei fehlender sozialer Kompetenz eine Tätigkeit möglichst ohne Personenkontakt bei der Arbeit geeignet sei, aus medizinischer Sicht nicht zulässig, da hier der leistungsbehindernde Faktor Isolation drohe.

Die Beschwerdeführerin sei als Beamtin in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 ernannt worden. Aufgrund ihrer Bestellung zur Abteilungsleiterin hätte sie zuletzt einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 innegehabt.

Im Bereich der belangten Behörde gebe es insgesamt 171 Planstellen in A1/2, die sich wie folgt aufgliedern würden:

Im Bereich der Zentralleitung: 33 Planstellen, im Bereich der nachgeordneten Dienststellen: 138 (davon 4 im Bereich der HBLA Klosterneuburg).

Aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin sei zu prüfen gewesen, ob ihr ein ihrer Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Erschwerend bei dieser Prüfung komme dazu, dass sie mehrmals telefonisch und schriftlich geäußert habe, dass sie nur als Abteilungsleiterin mit entsprechendem Fachpersonal unter sich arbeiten wolle und das auch nur in der Zentralleitung.

Die belangte Behörde halte daher fest, dass in der Zentralleitung jedenfalls kein A1/2 Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, der einer Führungsposition entspreche und dem Fachpersonal untergeordnet sei. Des Weiteren werde festgehalten, dass sie nicht bereit sei in jeder Abteilung der Zentralleitung zu arbeiten. Ihre Dienstzuteilung im Jahre 2006 sei u.a. auch deshalb begründet worden, da sie sich geweigert habe, in einer anderen Abteilung derselben Sektion eingesetzt zu werden. Auch haben sie den Leiter der Personalabteilung in einem der letzten Telefongespräche wissen lassen, dass Sie keinesfalls in der in der Wiener Zeitung ausgeschrieben Leiterposition der Abteilung II/2 (um die sie sich im Übrigen auch gar nicht beworben hatte) eingesetzt werden wolle.

Zu prüfen sei daher gewesen, ob im Bereich der nachgeordneten Dienststellen des BMLFUW ein entsprechender Arbeitsplatz zu Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 25. April 2012 habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich etwaiger Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der nachgeordneten Dienststellen ausdrücklich festgehalten, dass sie weder in der AGES noch bei einer anderen nachgeordneten Dienststelle arbeiten wolle.

Die Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze habe daher - auch im Hinblick auf das eingangs zitierte Gutachten - ergeben, dass im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein ihrer Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Da sie also nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, und ihr auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden könne, werde sie dauernd für dienstunfähig befunden und sei daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Ruhestandsversetzung bei Nichtvorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnorm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und Parteiengehör verletzt.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass das erste Schriftstück der belangten Behörde, das ein Ermittlungsverfahren nach § 14 BDG zum Gegenstand gehabt habe, mit 07.06.2010 datiert gewesen sei. Das bedeute, dass zumindest seit dieser Zeit ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Auch wenn es sich dabei um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handle, sei darin jedenfalls eine überlange Verfahrensdauer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 6 und 7 MRK) zu erblicken.

Es sei der belangten Behörde nicht gelungen den Nachweis einer dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erbringen. Sie selbst gehe offenbar davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychopathologischen Leidenszustände vorliegen würden, die in das Fachgebiet der Humanmedizin fallen. Allfällige Vorerkrankungen seien therapiert und ausgeheilt, so dass keine leistungsmindernden Auswirkungen auf das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Dies ergebe sich auch aus dem ärztlichen Gutachten vom 29.05.2012.

Dennoch versuche die belangte Behörde einen argumentativen Bogen über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren zu einer Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin zu spannen, die folgenlos ausgeheilt sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des §§ 14 Abs. 2 BDG dann gegeben, wenn eine Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setze, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. In diesem Zusammenhang könnten relevante "habituelle Charaktereigenschaften" nur solche sein, deren Auftreten bzw. Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängig sei. Dabei sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es seien vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Arbeitsbetrieb entscheidend. Eine habituelle Charaktereigenschaft rechtfertige nur dann den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit, wenn sich daraus Störungen für den Dienstbetrieb ergeben würden, die eine qualitativ einwandfreie bzw. mengenmäßige entsprechende Dienstleistung nicht mehr möglich erscheinen ließen.

Wesentlich sei, dass der Bedienstete aufgrund seiner Einschränkungen an einer ordnungs-und pflichtgemäßen Erbringung seiner Dienstleistung gehindert sei und, dass der Bedienstete diese Einschränkungen nicht aus Eigenem und auch nicht unter Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen beseitigen könne.

Keines dieser Erfordernisse liege im Anlassfall vor. Selbst wenn man von einer gegenwärtigen Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausginge, verbleibe immer noch die klare Aussage der Gutachter, dass diese Beeinträchtigungen durch eine adäquate Psychotherapie binnen eines Jahres behoben werden könnten.

Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Erkrankung am 27.11.2008 ihren Dienst an der HBLA Klosterneuburg ordnungsgemäß angetreten. Bemerkt werde, dass die "Dienstzuteilung" der Beschwerdeführerin zur belangten Behörde in der Rechtsform eines Bescheides ergangen und unbefristet ausgesprochen worden sei. Ein Bescheid sei ausschließlich für Versetzungen gemäß § 38 BDG vorgesehen, der Dienstzuteilungsbescheid sei daher in Wirklichkeit ein Versetzungsbescheid, dessen Wirkungen allenfalls durch einen contrarius actus aufgehoben bzw. abgeändert werden könnten. Da dieser Bescheid nach wie vor in Geltung sei, werde daher vorgebracht, dass der für die Prüfung nach § 14 BDG maßgebliche Arbeitsplatz eigentlich derjenige sei, den die Beschwerdeführerin im Bereich der Zentralstelle innehatte.

Faktum sei, dass die Beschwerdeführerin aus nervenärztlicher Sicht keine psychopathologischen Leistungseinbußen aufweise. Einzig die psychologische Testung durch XXXX habe als Diagnose eine "akzentuierte Persönlichkeit" ergeben. Eine solche trete primär nach belastenden Lebensereignissen auf und sei in der Regel sehr gut behandelbar. Insbesondere sei auch die vollkommene Wiederherstellung nach einer abgeschlossenen Psychotherapie prognostiziert worden. Der Beginn einer solchen Therapie habe sich zwar etwas verzögert.

Nunmehr sei es der Beschwerdeführerin aber gelungen eine derartige Therapie zu beginnen. Diese werde wöchentlich bei der klinischen Psychologin XXXX durchgeführt. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig, da auch in Einklang mit den Gutachten nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei.

Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes anhand der Arbeitsplatzbeschreibung, der vorausgesetzten Hard und Soft Skills zu ermitteln, das Ergebnis in der Bescheidbegründung darzulegen und dabei nachvollziehbar zu erklären aufgrund welcher als erwiesen angenommener, dauerhafter Einschränkungen des Leistungskalküls gewisse elementare Voraussetzungen der dienstlichen Tätigkeit von der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt werden könnten.

Wichtig sein diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde offenbar selbst nicht von einem derart reduzierten Leistungskalkül ausgehe, da die Dienstbehörde offenbar sehr wohl (wenn auch mangelhafte) Ermittlungsschritte gesetzt habe, ob es der Verweisungsarbeitsplätze im Ressortbereich gebe. Sie habe es allerdings unterlassen sämtliche in Betracht kommenden Anforderungsprofile zu ermitteln und dahingehend zu überprüfen ob sie mit den Kenntnissen bzw. dem psychischen und physischen Leistungskalkül der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen seien.

Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen das von der Beschwerdeführerin am 10.01.2014 vorgelegte Privatgutachten, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin einen unauffälligen psychischen Status aufweise und auch die Diagnose eine Anpassungsstörung nicht nachvollziehbar sei, den von ihr befassten Sachverständigen zur sachkundigen Stellungnahme zu übermitteln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die am 31.05.1962 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sie ist seit 18. November 1991 in einem Dienstverhältnis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Dienststelle Höhere Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau, Klosterneuburg (kurz HBLA).

Mit 1. Dezember 2000 wurde sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Ihre Bestellung zur Abteilungsleiterin erfolgte am 1. November 2001. An der HBLA Klosterneuburg war sie bis zu ihrer Dienstzuteilung als Leiterin der Abteilung Biologie eingesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2004, GZ 203.888/0002-PR.1 b/04, wurde sie-nachdem sie mit Schreiben vom 18.03.2004 um Versetzung zur belangten Behörde angesucht hatte-gemäß § 39 BDG der belangten Behörde dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2006, GZ. 203.888/0002-PR. 1/06, aufgehoben.

Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 psychisch erkrankt war (Schizophrenie bzw. Manie mit psychotischen Symptomen), konnte sie erst am 27.11.2008 ihren Dienst an der HBLA antreten. Sie wurde in der Abteilung Chemie auf dem Arbeitsplatz Nr. 66 verwendet. Da es nach Wiederantritt des Dienstes zu schwerwiegenden Problemen am Arbeitsplatz gekommen war, veranlasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.07.2009 die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), wobei am 20.10.2009 nachstehende Diagnose erstellt wurde: "Akzentuierte Persönlichkeit, im Persönlichkeitsbereich leicht paranoide Reaktionsbereitschaft.

Medikamente: Haldol 1 mg, Semap 1/4 einmal wöchentlich."

Seit 03.06.2009 ist die Beschwerdeführerin vom Dienst freigestellt.

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die BVA um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Zustand der Beschwerdeführerin ersucht. Nach Darstellung des Verlaufs der Psychotherapie (-versuche) wurden folgende konkrete Fragen gestellt:

• "Aus dem letzten Gutachten geht hervor, dass die Bedienstete nach erfolgreich abgeschlossener Psychotherapie wieder voll einsetzbar ist. Da eine Therapie nicht durchgeführt werden konnte, wäre zu klären, ob eine Einsetzbarkeit überhaupt gegeben ist.

• Zukunftsprognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes, ohne Therapie eine Besserung überhaupt erwartet werden kann oder ob es sich um einen Dauerzustand handelt bzw. ob eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich ist (mit prozentueller Bezifferung der Wahrscheinlichkeit, soweit beurteilbar) und innerhalb welchen Zeitraums.

• Aussage über das Leistungsvermögen oder Leistungseinschränkungen. Laut Gutachten eine Wiedereinsetzung an eine Position mit geringerer Verantwortung als krankheitsfördernd anzusehen. Eine derartige Position wäre aber wiederum mit Sozialkontakten verbunden, die in der Vergangenheit zu massiven Problemen geführt haben."

Mit Schreiben vom 28.10.2013 übermittelte die BVA der belangten Behörde das angeforderte Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dem Gutachten lagen Untersuchungsbefunde eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (XXXX) und eines Facharztes für Innere Medizin (XXXX), die die Beschwerdeführerin am 09.10.2013 bzw. 08.10.2013 untersucht hatten, zu Grunde. Die zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes (Diagnosen) und Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül), erfolgte durch den Obergutachter der BVA, XXXX, am 24.10.2013.

Es wurde nachstehende Diagnose erstellt:

1. Mangel an sozialer Kompetenz und Empathie, fehlende Einsicht in diese Defizite, Zustand nach Manie mit psychotischen Symptomen.

2. Sprunggelenks-Beweglichkeitseinschränkung, geringgradig, Zustand nach Trümmerfraktur am linken Unterschenkel.

Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der internistischen Fallaufnahme angegeben habe, dass sie gar keine Beschwerden hätte. Sie habe aber berufliche Probleme anklingen lassen. Schon die Terminvereinbarung sei schwierig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dreimal telefonisch nach dem Termin gefragt und erklärt dass sie sich ihn ohnehin nicht merken werde. Sie habe darüber geklagt, dass der Termin mündlich vereinbart worden sei und eine schriftliche Einladung fehle. Sie habe sich dann entschlossen doch zu kommen. Die Gesprächsführung am Telefon könne als sehr überheblich und unhöflich beschrieben werden. Beim Eintreffen in der Ordination habe sie vom Untersucher einen Dienstausweis verlangt und zu verstehen gegeben, dass jemand ohne einen derartigen Ausweis eigentlich inkompetent sei. Sie habe jede Möglichkeit benutzt ihre subjektiv empfundene Überlegenheit dem Untersucher darzulegen, was in dem Ratschlag gegipfelt habe, das Gutachten in ordentlichem Deutsch zu verfassen. Sie habe auch während der Untersuchung gefragt, ob das Gespräch heimlich aufgezeichnet werde.

Der Untersucher habe dann bewusst die Untersuchung eher kurz gehalten und sei auch nicht auf Wünsche der Beschwerdeführerin eingegangen, die in der Ordination befindlichen Geräte, z.B. Duplexsonographie, zu einer Untersuchung zu verwenden. Am Schluss habe die Beschwerdeführerin noch einmal die Unzufriedenheit mit der gesamten Situation geäußert und habe offenbar nicht den Unterschied zwischen einer Gesundenuntersuchung und einer gutachtlichen Untersuchung im Ruhestandsversetzungsverfahren verstanden.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe objektiv ein guter Allgemeinzustand bei Normalgewicht. Zehen und Fersengang würden eine Einschränkung des Sprunggelenkes links zeigen. Der Gang werde etwas unsicherer, bei normalem Gehen finde sich allerdings keine Einschränkung. Es bestehe eine Sprunggelenks-Beweglichkeitseinschränkung bei Zustand nach Trümmerfraktur am linken Unterschenkel. Die Beschwerdeführerin beschreibe bis auf geringe Schmerzen im Sprunggelenksbereich (diese würden nur bei der Untersuchung angegeben) keinerlei Beschwerdesymptomatik. Internistisch ergebe sich ein altersentsprechender Befund, bei Verdacht auf psychiatrische Grunderkrankung. Der internistische Untersucher stelle fest, dass die Beschwerdeführerin eine querulatorisch anmutende, äußerst herablassende, sehr unangenehme Gesprächsführung an den Tag gelegt habe.

Die neuropsychiatrische Fallaufnahme habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Osteomyelitis an der linken unteren Extremität, 12/2012 mit Aufenthalt im goldenen Kreuz zur antibiotischen Therapie bestehe. Ein Cervicalsyndrom habe sich ebenfalls nach Antibiotikagabe gebessert. Derzeit bestehe ein Ganglion am linken Handgelenk. Vom Untersucher sei zunächst in klinisch-psychologische Begutachtung vom 11.09.2012 angesprochen worden. Dazu habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bis heute keine Psychotherapie erhalten habe. Sie habe die Psychotherapeuten auf der BVA-Liste kontaktiert, wobei die meisten von ihnen keinen Platz frei gehabt hätten.

Sie habe Gespräche bei Dr. Steinhart gehabt, die ihr einen Brief geschrieben habe, dass sie Rechnungen von ihr nicht erhalten hätte. Dabei habe sie ohnedies das Geld gezahlt. Sie sei darauf nicht mehr genommen worden. Eine andere Psychotherapeutin, XXXX, habe sie wegen mangelnder Kapazitäten nicht nehmen können. Sie habe sich an die psychiatrische Abteilung des AKH gewendet. Dort seien ihr mehrere Institute empfohlen worden. Schließlich sei sie bei einem XXXX gelandet. Dieser habe auf sie einen deprimierten Eindruck gemacht. Er habe € 100 verlangt, was sie nicht habe zahlen können.

Sie habe sich auch an den Sachverständigen der BVA gewendet. Dieser habe aber eine Operation gehabt, wodurch die Psychotherapie nicht zustande gekommen sei. Bis Weihnachten 2012 habe sie Semap genommen. Das habe sie nach Rücksprache mit der Psychiatrie des AKH abgesetzt.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben wieder Arbeiten zu wollen. Sie habe aber die psychische Therapie nicht absolviert. Ihre Freizeit verbringe sie mit dem Haushalt und den zwanzigjährigen Sohn, den sie einmal in der Woche treffe. Erst im weiteren Gesprächsverlauf habe sie angegeben, dass sie Spaziergänge mache und lese. Sie habe auch mit einem Sprachtraining begonnen. Auf ihre Belastbarkeit angesprochen, habe sie angegeben, dass sie überdurchschnittlich belastbar sei. Sie sei auf die Episode im Jahr 2008 angesprochen worden und habe dazu wörtlich gemeint: "Ob das keine Fehldiagnose war?" Auf die Frage, ob sie meine, dass sie eine Psychotherapie brauche, habe sie angegeben: "Ich weiß es nicht. Vielleicht geht es mir dann besser." Ihre besten Jahre seien verloren gegangen. Ein erfolgreiches Berufsleben sei unterbrochen worden. Ihr Mann habe auf sie herabgeschaut. Die Ehe sei am 03.05.2013 geschieden worden. In weiterer Folge habe sie darüber geklagt, dass sie im Ministerium keinen fixen Arbeitsplatz gehabt habe. Sie hätte keine Führungsposition bekommen. Sie habe zwei Jahre durchgehalten, dann sei sie verzweifelt. Die Stimmung im Ministerium sei nicht sehr gut gewesen.

Sie habe angegeben beschwerdefrei zu sein. Im Rahmen ihrer konkreten Tätigkeit sei sie seit 03.06.2009 freigestellt.

Objektiv sei der Neurostatus unauffällig. Die Bewusstseinslage der Beschwerdeführerin sei wach. Die Orientierung erscheine in allen Qualitäten gegeben. Sie ziere sich jedoch das richtige Datum zu nennen. Es würde sich keine Störung der Aufmerksamkeit und der Konzentration sowie der Merkfähigkeit finden. Subtests des Mini-mental Tests (merken von drei Worten) und der Rechentest seien allerdings verweigert worden. Das Denken sei zum Großteil vom vermeintlichen Unrecht im beruflichen Umfeld geprägt, formal sei es unauffällig. Die Stimmungslage sei ausgeglichen, in manchen Situationen dysphorisch. Die Befindlichkeit sei gut. Der Antrieb sei normal. Die Affizierbarkeit sei leicht im negativen Skalenbereich gelegen.

Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Untersuchung zwar primär kooperativ verhalten, habe aber bei heiklen Fragen, vor allem betreffend ihrer seinerzeitigen Erkrankung, ausweichende Antworten gegeben. Es sei eine Abwehrhaltung feststellbar gewesen. Einfache Tests zur Bestimmung der kognitiven Fähigkeiten seien verweigert worden. Festzuhalten sei, dass im Rahmen der Untersuchung, wie auch schon in zahlreichen Voruntersuchungen, kein Hinweis auf eine psychotische Symptomatik bestehe. Bei der Untersuchung sei eine gewisse Affektlabilität zu Tage getreten, gelegentlich auch eine dysphorisch Stimmungslage.

Hinsichtlich der Psychotherapie könne der Beschwerdeführerin keine ausreichende Motivation bescheinigt werden, sich einer solchen zu unterziehen. Innerhalb eines Jahres hätte es ihr gelingen müssen, einen geeigneten Psychotherapeuten zu finden. Nach Erinnerung des untersuchenden Sachverständigen, XXXX, habe die Beschwerdeführerin diesen im Juni 2013 angerufen. Es sei ihr dabei die Möglichkeit eingeräumt worden, diesen nach einem vierwöchigen Krankenstand neuerlich zu kontaktieren. Das sei nicht geschehen. Bis auf den vierwöchigen Krankenstand wäre es möglich gewesen die Beschwerdeführerin zu behandeln.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weise die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine kognitiven Defizite auf. Eine hohe Intelligenz sei ihr in den diversen psychologischen Untersuchungen bescheinigt worden. Problematisch dürfte allerdings ein Mangel an sozialer Kompetenz, ein Mangel an Empathie und eine fehlende Einsicht in eben diese Defizite sein. Dadurch dürften sich auch die Probleme mit dem Arbeitgeber verschärft haben. Aus neuropsychiatrischer Sicht sei die psychische Belastbarkeit der Untersuchten gut und ihr geistiges Leistungsvermögen intakt. Kundenkontakt sei möglicherweise infolge der oben angeführten Defizite problembehaftet. Das absolvieren einer Psychotherapie werde empfohlen. Damit sei es möglich der Beschwerdeführerin zur Einsicht in ihre Problematik zu verhelfen und die bei ihr bestehenden Mängel an sozialer Kompetenz und Empathie auszugleichen.

Zusammenfassend würden die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin Probleme im zwischenmenschlichen Umgang entwickelt habe und dass sie über ein vermindertes Einfühlungsvermögen gegenüber Mitmenschen verfüge. Damit seien die dokumentierten beruflichen Probleme entstanden und darin bestehe auch das entscheidende Leistungsdefizit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse erwarten, dass das Leistungsdefizit in jedem Fall von beruflicher Tätigkeit früher oder später zu Tage treten und somit funktionell wirksam werden würde. Die Tätigkeit wäre nicht zu erfüllen. Nur wenn jetzt Psychotherapie begonnen werde und auch konsequent verfolgt werde, wäre nach einem Jahr eine wesentliche und entscheidende Änderung zu erwarten, damit einhergehend wäre die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben. Die Erfolgschance einer Therapie (eingerechnet der bisherigen Widerstände gegen die Behandlung und damit fraglichem Zu-Stande-Kommen) könne mit ca. 10 % angegeben werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an keiner psychischen Erkrankung leidet. Die Feststellungen über die psychologisch bedingte Anpassungsstörung bzw. den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Mangel an sozialer Kompetenz und Empathie und die daraus erfolgenden Probleme im zwischenmenschlichen Umgang konnte auf Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 21.05.2012 bzw. 24.10.2013 getroffen werden. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wird die psychologische Feststellung einer "akzentuierten Persönlichkeit" nicht infrage gestellt. Ebenso wird auch die Notwendigkeit einer Psychotherapie nicht infrage gestellt, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, sich aus eigenem in eine entsprechende Behandlung begeben zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0184).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.9. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH, 16. 12. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH, 20. 12. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH, 13. 3. 2002, Zl. 2001/12/0138).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig sei, da ihre Vorerkrankung folgenlos ausgeheilt sei. Ebenso wenig liege eine dauernde Dienstunfähigkeit wegen einer habituellen Charaktereigenschaft der Beschwerdeführerin vor. Eine solche rechtfertige nur dann den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit, wenn sich daraus Störungen für den Dienstbetrieb ergeben, die eine qualitativ einwandfreie mengenmäßig entsprechende Dienstleistung nicht mehr möglich erscheinen lassen. Keines dieser Erfordernisse liege im Anlassfall vor. Darüber hinaus seien allfällige Beeinträchtigungen nach Aussage der Gutachter durch eine Psychotherapie binnen eines Jahres zu beheben.

Ferner wird vorgebracht, dass die seinerzeitige Dienstzuteilung in der Rechtsform eines Bescheides ergangen sei und unbefristet ausgesprochen worden sei. Ein Bescheid sei ausschließlich für Versetzungen gemäß § 38 BDG vorgesehen. Der Dienstzuteilungsbescheid sei daher in Wirklichkeit ein Versetzungsbescheid, dessen Rechtswirkungen allenfalls durch einen contrarius actus aufgehoben bzw. abgeändert hätten werden können. Da dieser Bescheid nach wie vor in Geltung sei, sei davon auszugehen, dass der für die Prüfung nach § 14 BDG maßgebliche Arbeitsplatz eigentlich derjenige sei, den die Beschwerdeführerin in der Zentralstelle inne gehabt habe.

Dieses Vorbringen erweist sich als berechtigt: In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2004 bis auf weiteres dem Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Die belangte Behörde hat diese Maßnahme auf § 39 BDG gestützt. Für eine Dienstzuteilung hätte es aber nicht der Rechtsform eines Bescheides bedurft. Der Bescheid ist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen und gehört noch immer dem Rechtsbestand an. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.01.2010, GZ. 2008/12/0213, ausgeführt, dass es für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung nicht darauf ankomme, wie sie sich selbst "deklariere", sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliege, die nur unter den Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (durch Bescheid) verfügt werden dürfe, richte sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als solche "deklariere", sondern ob dadurch ihrem normativen Gehalt entsprechend eine DAUERNDE Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Eine Dienstzuteilung sei demgegenüber dadurch charakterisiert, dass eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG dann vorliege, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werde und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut werde. Dienstzuteilungen seien schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies könne entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben werde, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben werde, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann daher der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie mit dem oben erwähnten Bescheid in das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt worden sei, nicht entgegengetreten werden. Der in Rede stehende Bescheid enthält keine Befristung. Wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wieder zur HBLA hätte transferieren wollen, wäre ein entsprechender contrarius actus in Form eines weiteren Bescheides erforderlich gewesen. Dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2006, womit die "Dienstzuteilung" aufgehoben wurde, kam eine derartige Wirkung jedenfalls nicht zu. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung ihres Arbeitsplatzes in der Abteilung III/1 der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre.

Sie hat es in der Folge unterlassen Ermittlungen über die konkreten Aufgaben und Anforderungen der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz in der Abteilung III/1 der belangten Behörde anzustellen und auf dieser Grundlage die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Schon deswegen wurden daher notwendige Ermittlungen unterlassen. Die belangte Behörde hat zwar anlässlich der Beauftragung der BVA mit dem Schreiben vom 13.07.2009 dieser eine Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz Nr. 66 (wissenschaftliche Mitarbeiterin) an der HBLA übermittelt. Wenn Sie damit erkennbar davon ausgeht, dass anhand dieses Arbeitsplatzes die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass angesichts der oben angestellten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin wirksam zugewiesen worden ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben der BF auf dem ihr zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz festzustellen haben. In weiterer Folge wird auf Grundlage aktueller ärztlicher bzw. psychologischer Sachverständigengutachten die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der angefochtene Bescheid ist - wie oben dargestellt - mit wesentlichen Ermittlungsmängeln behaftet. Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG ist das Unterlassen von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde Tatbestandsvoraussetzung für die Zurückverweisung. Im Lichte der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs war daher die Behebung des bekämpften Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides auszusprechen.

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