BVwG W112 1435788-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1435788.2.00
Spruch
W112 1435786-2/3E
W112 1435787-2/3E
W112 1435791-2/3E
W112 1435790-2/2E
W112 1435788-2/3E
W112 1435789-2/3E
W112 1435792-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, 2. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, 3. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, 4. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, 5. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, 6. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation,
7. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.12.2014, 1. Zl. 820904809-1516277, 2. Zl. 820904907-1516269, 3. Zl. 820905305-1516226, 4. Zl. 820905207-1516234, 5. Zl. 820905000-1516255, 6. Zl. 820905109-1516242, 7. Zl. 821067510-1530113, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern, seinem Vorbringen zu Folge am XXXX illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Diese Beschwerdeführer stellten am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus Tschetschenien zu stammen und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Am selben Tag fand die asylrechtliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
XXXX wurde in Österreich die Siebtbeschwerdeführerin als gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren und für diese am XXXX ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 13.08.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer u.a. vor, er habe unmittelbar vor seiner Ausreise kein gemeinsames Familienleben mit seiner Frau und den Kindern geführt, sie seien nicht gemeinsam geflüchtet, aber in Polen sei die Familie dann wieder vereint gewesen. Seitens der belangten Behörde erfolgte in der Folge ein Schriftwechsel mit Polen in Bezug auf die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren.
Am 29.10.2012 reichte der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde eine handschriftliche Eingabe nach, worin er ausführt, dass er eine Ergänzung vorbringen wolle. Er habe mit seinem Vater via Skype Kontakt aufgenommen. Es erfolgte eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2012 zur Zuständigkeit für die Verfahren, worin der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst angab, er wolle keinesfalls nach Polen zurückgehen. Am 26.11.2012 erfolgte die Zulassung der Verfahren durch die belangte Behörde in Österreich.
Am 26.03.2013 erfolgte schließlich eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen. Im Zuge dieser wiederholte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie sei im August und im November 2003 wegen ihrer Brüder mitgenommen und befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe im Gebiet XXXX beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gelebt, sie selbst habe sich überwiegend bei ihren eigenen Eltern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufgehalten. Nachdem ihr Bruder ins Gefängnis gekommen sei, habe man aber die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie in Ruhe gelassen. 2012 seien aber dann mehrmals bei Tag und zweimal bei Nacht Behörden zum Haus der Beschwerdeführer gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihres Mannes ausgereist. Sie wisse nicht genau über seine Fluchtgründe Bescheid.
Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurden die Anträge aller sieben Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall im Jahr 2000 seien widersprüchlich zu Sachverhaltsangaben gewesen, welche sich aus den Rechercheergebnissen, insbesondere aus einer Entscheidung des EGMR betreffend den Cousin des Erstbeschwerdeführers ergäben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zudem mehrere Jahre ohne Probleme in der Heimat aufhalten können.
2. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht die Beschwerden im Familienverfahren für alle sieben Beschwerdeführer erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt.
Am 11.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu den, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 19.11.2014 übermittelten Länderberichten ein.
Am 19.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführer sowie des Fünft- und Sechstbeschwerdeführers statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern teilte mit Schreiben vom 10.11.2014 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin der fünf minderjährigen Kinder, sowie eines Zeugen, welchen der Erstbeschwerdeführer namhaft gemacht hatte, zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten und zur Integration Stellung zu nehmen.
Im Zuge der Verhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin u.a. aus:
"BF 2: [...] Meine Kinder können auch schon gut die deutsche Sprache und gehen zur Schule.
R: Welche Angehörigen leben in Ö / Familienleben?
BF2: Niemand, mit Ausnahme meines Mannes und meiner Kinder.
R: Wovon leben Sie?
BF2: Die in der Pension geben uns Geld, 40 € pro Person, und selbst das wurde eingestellt. Sie sagten, weiter könnten wir es nicht bekommen.
R: Sind Sie in Österreich integriert?
BF2: Wir arbeiten beide nicht. Ich kümmere mich um die Kinder und mein Mann macht nichts. Er hilft einer alten Österreicherin.
R: Ist ihr Mann gewalttätig gegenüber den Kindern oder Ihnen?
BF2: Nein, er ist ein guter Vater.
R: Haben Sie sich in Österreich strafbar gemacht?
BF2: Nein.
R: Wollen Sie eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben?
BF2: Ich habe sie nicht gelesen."
Der Erstbeschwerdeführer führte u.a. aus:
"R: Was haben Sie schon gearbeitet?
BF1: Ich darf ja nicht, jedenfalls nicht offiziell. Wie sollte ich von Euro 40,-- monatlich leben. Ich zahlte dafür, trotzdem hat man mir, das andere Geld gestrichen. Warum? Man muss ja essen.
R: Was könnten Sie arbeiten, hätten Sie eine Beschäftigungsbewilligung?
BF1: Ich könnte auf Baustellen arbeiten. Mein Traum wäre aber, LKW-Chauffeur. Ich habe den Führerschein der Gruppen B. Im russischen Führerschein habe ich auch die Klasse C. Ich möchte zu einem späteren Zeitpunkt, den Führerschein umschreiben lassen, damit ich auch hier die Berechtigung habe.
[...]
R: Warum haben Sie nicht versucht, wiederum irgendwo anders in der Russischen Föderation unterzukommen? Und zwar im Jahr 2012?
BF1: Am Land in Russland, gibt es keine Arbeit. Offiziell hätte ich dort nicht wieder arbeiten können, weil ich ja nicht registriert war. Selbst wenn man arbeitet, wird man nicht bezahlt. Man muss aber irgendwie leben. Hier bekommen wir "Gratis-Futter" in der Pension. Zuhause gibt es einem niemand.
[...]
R: Wo wohnen Sie aktuell in Österreich?
[...]
BF1: Es ist eine Pension. Die Chefin heißt XXXX. Dort wohnen lauter Flüchtlinge. Es sind 5 Gebäude.
R: Welche Angehörigen leben in Ö / Familienleben? Außer Ihrer Gattin und den Kindern?
BF1: Niemand.
R: Wovon leben Sie?
BF1: Jeden Tag bekommen wir 10 Stunden lang essen. In der Früh um 10.00 Uhr bekommt man das Essen für den ganzen Tag. Ich bekommen vom Staat 40,-- Euro. Jetzt nicht einmal diese. Ich bekomme derzeit nichts, weil ich den Führerschein mache. Mir wurde gesagt, wenn ich in Österreich bin, darf ich solange keine Arbeit annehmen. Es kam der Chef .
Für den Rest des Monats, ab dem 6.Nov. 2014, bekomme ich nichts, keine Gutscheine. Am 24.11.2014 wäre wieder Zahltag. Sie sagten, ich bekomme nichts. Sie luden mich zur Landesregierung in Linz [...] vor. Das Interview wurde vertagt.
[...]
R: Sind Sie in Österreich integriert? Wenn ja, in welcher Form?
BF1: Ich bin schon an alles gewöhnt, es ist hier besser als in Russland. Wenn man Leute fragt, antworten sie normal. Nicht wie in Russland. Wenn man jemanden eine Adresse zeigt, weisen sie einem sogar den Weg und sind behilflich.
[...]
R: Haben Sie sich in Österreich strafbar gemacht?
BF1: Ich wurde nicht verurteilt und habe auch keine Geldstrafe bekommen.
Stellungnahme zu den Länderberichten?
BF1: Nein. Die Schreiben im Internet was sie wollen."
Mit Erkenntnis vom 25.11.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und verwies die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht gründete das Erkenntnis u.a. auf folgende Feststellungen:
"Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien und waren zuletzt in XXXX sowie der Erstbeschwerdeführer zuvor mehrere Jahre in Kernrussland in XXXX, XXXX im Dorf XXXX wohnhaft.
Die Beschwerdeführer reisten am 18.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Alle sieben Beschwerdeführer stellten am 18.07.2012 bzw 14.08.2012 (Siebentbeschwerdeführerin) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz [...].
Der erste Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin wurde im November 2002 im Rahmen des zweiten Krieges in Tschetschenien getötet. Die Zweitbeschwerdeführerin heiratete im Jahr 2006 den Erstbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer war somit bereits zum Zeitpunkt der Einreise mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der Erst- bis Siebentbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführer, er adoptierte jedoch schon vor der Einreise nach Österreich den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin.
In der Russischen Föderation leben noch folgende enge Angehörige der Beschwerdeführer: In Tschetschenien leben die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern, zwei verheiratete Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben seit mehreren Jahren in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und zwar in XXXX, XXXX im Dorf XXXX. Von 2006 bis 2012 hielt sich der Erstbeschwerdeführer auch regelmäßig bei diesen Schwägern auf.
Die sieben Beschwerdeführer verfügen in ihrer Heimat über eine Unterkunftsmöglichkeit bei den genannten Angehörigen, sie lebten auch schon vor der Ausreise - zumindest teilweise - bei diesen. Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie von den Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten des Erstbeschwerdeführers sowie den Unterstützungen seitens der Familie.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Es liegt keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten."
Darüber hinaus traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:
"Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 ausdrücklich zu ihrer Integration in Österreich befragt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie und der Erstbeschwerdeführer würden beide nicht arbeiten. Sie selbst kümmere sich um die Kinder, der Erstbeschwerdeführer "mache nichts". Er helfe aber einer alten Österreicherin. Ihre Kinder würden hier in den Kindergarten und in die Schule gehen und die deutsche Sprache schon gut sprechen. Mit Ausnahme des Ehemannes und der Kinder hätten sie in Österreich keine Angehörigen und kein Familienleben.
Die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Pflichtschule, die beiden Fünft- und Sechstbeschwerdeführer den Kindergarten.
Der Erstbeschwerdeführer gab ebenfalls an, keine weiteren Angehörigen und kein weiteres Familienleben in Österreich zu haben. Die Familie lebe in einer Pension für Flüchtlinge. Bezüglich seiner Integration brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei schon an alles gewohnt und es sei hier viel besser als in Russland. Wenn man hier Leute nach etwas frage, würden sie normal antworten, alle seien sehr hilfsbereit. Er habe bislang offiziell noch nicht gearbeitet, da er dies nicht dürfe.
Es wurden auch in der Verhandlung keine Beweismittel vorgelegt, die auf eine ausgeprägte und vertiefende Integration der Beschwerdeführer schließen lassen würden. Auch wurden keine Zeugnisse über absolvierte Deutschprüfungen vorgelegt. Im Rahmen der Verhandlung konnten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin die Fragen des Gerichts in deutscher Sprache verstehen noch in deutscher Sprache beantworten."
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:
"Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung ergibt, leben in Österreich - mit Ausnahme der nunmehr von der Entscheidung betroffenen Kernfamilie - keine weiteren Familienangehörigen und besteht kein über die Kernfamilie hinausgehendes Familienleben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2012) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein. Es ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung keine besonderen Integrationsschritte vorbrachten. Diesbezüglich wird auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen [...] verwiesen. Die Familie lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Obwohl der Erstbeschwerdeführer gesund ist, war er bislang nicht um die Aufnahme einer offiziellen Beschäftigung bemüht. Die Beschwerdeführer brachten keinerlei intensive soziale Bindungen vor. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des rund zwei Jahre und vier Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können. Dies gilt auch für die minderjährigen Beschwerdeführer, deren Großeltern und weitere Angehörige sich ebenfalls im Herkunftsstaat befinden. Es überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von rund zwei Jahren und vier Monaten in Österreich, kann auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine vorliegende beginnende Integration der Beschwerdeführer noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."
3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2014 gab der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, dass in Grosny Kämpfer einmarschiert seien. Der Fünftbeschwerdeführer gehe jetzt in die Schule, der Sechstbeschwerdeführer in den Kindergarten, die Siebtbeschwerdeführerin sei zuhause. Er habe mittlerweile den österreichischen Führerschein bekommen und denke, dass er dann leichter arbeiten gehen könne. Der Erstbeschwerdeführer wurde auf seine Meldepflichten hingewiesen. Die auf Deutsch gestellte Frage "Sprechen Sie Deutsch?" verstand der Erstbeschwerdeführer nicht; er habe schon einen Deutschkurs besucht, aber wegen der Kinder könne er sich nichts merken. Er könne sich dennoch vorstellen, in Österreich zu arbeiten, einige Wörter kenne er und er könne zB Fenster putzen. Ein Armenier, der im KH XXXX beschäftigt sei, habe ihm gesagt, dass dort Reinigungskräfte gesucht würden, dass man aber ein Dokument dafür brauche. Er habe auch von "XXXX" gehört, dass eine Person gesucht werde, die Fahrzeuge poliere. An Angehörigen im Bundesgebiet habe er nur seine Frau und seine Kinder, er bestreite seinen Unterhalt durch die Grundversorgung und benötige derzeit keine ärztliche Behandlung. Er besuche keine Schulen oder Bildungseinrichtungen, weil man ohne Dokumente nicht viel machen könne. Er leiste keine karitativen Arbeiten, aber er helfe einer behinderten Frau. Er legt drei Empfehlungsschreiben vor: eines von der Frau, der er hilft, wonach der Erstbeschwerdeführer fleißig, verlässlich und ehrlich sei, sie habe ihn vor einiger Zeit kennengelernt, er sei familiär und weder ein Fanatiker noch ein Krimineller, er liebe Österreich, ein Empfehlungsschreiben eines Bekannten auf Russisch, der die Familie seit zwei Jahren kennt und nur positives von ihnen berichten könne und ersuche, die Angelegenheit der Familie positiv zu erledigen, und ein Schreiben eines weiteren Bekannten, der berufstätig sei und dem Erstbeschwerdeführer bei der Arbeitssuche helfen könne; in dessen Empfehlungsschreiben heißt es, dass die Familie gut, freundlich und warmherzig sei, die Kinder gingen fleißig zur Schule und hätten gute Noten, sie seien erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich und versuchten, so gut wie möglich Deutsch zu lernen. Die Kinder bekämen gute Noten in der Schule und könnten mittlerweile Deutsch; der Drittbeschwerdeführer gehe schon das dritte Jahr zur Schule. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er gegen die Entscheidung berufen.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch man, dass sie außer ihrem Mann und ihren Kindern keine Angehörigen in Österreich habe und ihren Unterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreite. Die auf Deutsch gestellte Frage "Sprechen Sie Deutsch?" verstand die Zweitbeschwerdeführerin nicht; sie habe einmal einen Deutschkurs begonnen, aber wegen des Babys abgebrochen. Die anderen Kinder gingen zur Schule. Sie sei mit den Kindern beim Zahnarzt gewesen, sonst seien sie nicht in ärztlicher Behandlung. Wo sie wohne, gebe es keine Vereine, weshalb sie nirgends Mitglied sei; sie komme wegen der Kinder auch nicht aus dem Haus. Im Hinblick auf ihre Kinder wolle sie keine Angaben machen. Wenn sie Österreich verlassen müsse, werde sie gegen die Entscheidung berufen.
Es wurde die Schulbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer vorgelegt, wonach dieser seit 08.09.2014 die zweite Klasse der Neuen Mittelschule besucht, weiters eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die Viertbeschwerdeführerin, wonach diese seit 09.09.2014 die vierte Klasse Volksschule besucht.
Mit Bescheiden vom 17.12.2014, den Beschwerdeführern zugestellt am 30.12.2014, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Das Bundesamt stellte fest, dass sich die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer seit 18.07.2012 in Österreich befinden und die Siebtbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich geboren wurde, wo sie abgesehen von den übrigen Beschwerdeführern keine Verwandten haben. Sie werden seit seiner Einreise seitens der öffentlichen Hand erhalten. Der Erstbeschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter, die Zweitbeschwerdeführerin eine arbeitsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter. Die Eltern der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer seien vor der Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, für die Grundbedürfnisse der Familie aufzukommen; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit der Familie nicht wieder möglich sei. Die Beschwerdeführer seien während ihres Aufenthalts in Österreich nie selbsterhaltungsfähig gewesen, die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien gering. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer seien in einem Alter, in dem das wesentliche Bedürfnis die Familieneinheit mit den nächsten Angehörigen sei; Kinder dieses Alters seien durchaus anpassungsfähig auf ihr Lebensumfeld, es habe ihnen ja auch die Übersiedlung nach Österreich keine besonderen Probleme bereitet. Es könne keine schützenswerte Integration festgestellt werden, die Voraussetzungen der §§ 55, 57 AsylG 2005 liegen nicht vor. Es sei seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu keinen berücksichtigungswürdigen Veränderungen seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gekommen, weder im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, noch auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer sei nicht zur Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich, sie seien nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder e EO geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen seien nicht gegeben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen die im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in ihrem Herkunftsstaat herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Die Drittbis Siebtbeschwerdeführer hätten den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, daher werde der Eingriff gemildert; sie beherrschten die im Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen auf Muttersprachenniveau und auf Grund ihres jugendlichen Alters sei davon auszugehen, dass ihnen die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern keine Probleme bereite. Es seien keine Gründe erkennbar, dass ihre Eltern nicht wiederum in der Lage wären, den Unterhalt der Familie mit eventueller Unterstützung der zahlreichen Verwandten, in ausreichendem Ausmaß zu bestreiten. Ihre gesetzlichen Vertreter seien sich auch darüber im Klaren, dass sie nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens nicht weiter zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Es seien im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Falle der Rückkehr ihren Unterhalt durch eigene Arbeitsleistung sichern können. Sie seien arbeitsfähig und können daher in ihrem Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgehen. Sie haben Familie im Herkunftsstaat, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführer zählen können; zudem gebe es die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte würden sich mit dem Amtswissen des Bundesamtes decken.
Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer seien im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle, es liege auch kein Eingriff in das Privatleben vor bzw. sei dieser verhältnismäßig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien illegal eingereist und seien ausschließlich auf Grund der unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Es seien keine engen Kontakte oder Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen, bekannt, sie beherrschen die deutsche Sprache nur im eingeschränkten Ausmaß und bestritten ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Sie seien unbescholten. Ein Eingriff in ihr Privatleben sei daher verhältnismäßig.
Die Rückkehr würde sie nicht in eine dauerhaft aussichtlose Lage bringen, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Auf Grund des Alters des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Sprachkenntnisse, Erfahrung und Arbeitsfähigkeit sowie ihrer Schulbildung sowie familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sowie der vorübergehenden Inanspruchnahmemöglichkeit internationaler Hilfe sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten würden.
Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen sei, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Das Nichtvorliegen von Abschiebehindernissen sei im Verfahren der Beschwerdeführer ausführlich geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass eine solche Gefahr nicht bestehe. Daher sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung der Erstbeschwerdeführer in die russische Föderation zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Rückkehr betrage gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Besondere Gründe, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, seien nicht festgestellt worden.
Unter einem wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2014 ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015, eingebracht am 09.01.2015, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Behebung des Bescheides, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass sie ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich führen. Sie lebten bereits seit zweieinhalb Jahren in Österreich und Österreich sei ihr Lebensmittelpunkt geworden. Die Bindungen der Beschwerdeführer zum Herkunftsstaat, insb. die der Kinder, seien in der Zeit stark zurückgegangen. Sie seien, wie durch die Empfehlungsschreiben dokumentiert werde, gut integriert, insb. die Kinder durch den Schul- und Kindergartenbesuch. Sie seien freundlich, warmherzig, hilfsbereit und arbeitsam. Sie bemühten sich um den Erwerb von Deutschkenntnissen und die Kinder hätten gute Noten in der Schule. Der Erstbeschwerdeführer sei fleißig, arbeitswillig und um Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht. Auf Grund seines asylrechtlichen Status sei es praktisch unmöglich, unselbständig erwerbstätig zu sein. Für den Fall der Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen Bewilligung könne er Arbeit finden. Es werde nur auf die Länderbericht ein der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, die Länderberichte würden im Bescheid aber nicht wiedergegeben, ebenso wenig die zugrundeliegenden Quellen. Diese seien ihnen nicht zu Gehör gebracht worden und es sei ihnen keine Stellungnahmemöglichkeit dazu eingeräumt worden. Es bleibe unbegründet, worauf sich die Feststellung der belangten Behörde stütze, dass keine Abschiebehindernisse bestünden.
5. Laut GVS-Auszug vom 23.01.2015 wurden die Beschwerdeführer mit Datum 20.01.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 12.01.2015 (Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer) wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Das Taggeld des Erstbeschwerdeführers war bereits zuvor wegen des Nichterscheinens bei Terminen ausgesetzt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich laut einer vorsprechenden Freundin von der Familie getrennt, deren Verbleib nicht bekannt sei. Eine Freundin sei bereit, den Erstbeschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurden angeblich in Deutschland aufgegriffen.
Die Beschwerdeführer beantragten laut GVS-Auszug am 13.02.2014 die freiwillige Rückkehr, wiederriefen diese jedoch am 16.10.2014. Laut Caritas-Rückkehrhilfe wurde das Verfahren betreffend die Gewährung von Rückkehrhilfe wegen Ausreiseunwilligkeit eingestellt. Die Beschwerdeführer seien nicht ausgereist und hielten sich in Österreich auf. Laut Mitteilung von IOM vom 23.02.2015 sind die Beschwerdeführer nicht mit Hilfe der International Organisation for Migration ausgereist.
Laut ZMR-Auskunft vom 23.01.2015 ist keine aufrechte Adresse der Beschwerdeführer seit 20.01.2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 12.01.2015 (Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer) bekannt. Der IZR-Auszug vom 23.02.2015 weist keine aktuellen EURODAC-Treffer aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen bzw. Adoptiveltern der minderjährigen Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht österreichische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und lebten bis zur Ausreise im Juli 2012 in XXXX, Tschetschenien (Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer), bzw. XXXX, Zentralrussland (Erstbeschwerdeführer, gelegentlich auch die Zweitbeschwerdeführerin); die Siebtbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. In der Russischen Föderation leben weiterhin die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern, zwei verheiratete Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer lebten vor der Ausreise mit Verwandten in Hausgemeinschaft, der Erstbeschwerdeführer von 2006-2012 bei den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin, die übrigen Beschwerdeführer bei der Mutter der Erst- bzw. den Eltern des Zweitbeschwerdeführers; die Beschwerdeführer wurden von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten finanziell unterstützt.
Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich.
Die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Die übrigen Beschwerdeführer gründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz auf die vom Erstbeschwerdeführer relevierten Probleme. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre; sie seien bisher von der Familie unterstützt worden und hätten im Rahmen der Familie über Wohnmöglichkeiten verfügt. Diese Unterstützung stehe ihnen auch im Falle der Rückkehr wieder offen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005.
Die Beschwerdeführer sind weiterhin gesund. Auch sonst kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren am 25.11.2014 festgestellt werden Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können russisch und tschetschenisch sprechen, schreiben und lesen. Weil in der Familie russisch bzw. tschetschenisch gesprochen wird, ist vom Bestehen entsprechender Sprachkenntnisse auch bei den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern auszugehen, insb. beim Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin, die bereits in der Russischen Föderation die Schule besuchten.
Die Dritt- und Fünftbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Pflichtschule, der Sechstbeschwerdeführer den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich nie legal erwerbstätig und sind nicht ehrenamtlich tätig; ernsthafte Bemühungen um die Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit können nicht festgestellt werden. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Grundversorgung gesichert. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten bzw. begannen einen Deutschkurs und verfügen kaum über Deutschkenntnisse. Darüber hinaus setzten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen; der Erstbeschwerdeführer hilft einer älteren Dame und hat Bekannte im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin verfügt ihren Angaben zufolge über keine Kontakte außerhalb der Familie.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind am 18.07.2012 illegal eingereist und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, die Siebtbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 14.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Verfahren wurden nach Dublinkonsultationen am 22.11.2012 in Österreich zugelassen; die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.05.2013 abgewiesen; unter einem wurden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 abgewiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Anträge auf internationalen Schutz sind sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführer seit Jänner 2015 weiterhin in Österreich aufhalten; ihr Aufenthaltsort ist unbekannt. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014 und vor dem Bundesamt am 17.12.2015, den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Strafregister, IZR und GVS. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt (Z 4).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist.
Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 1b FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 FPG im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann gemäß § 52 Abs. 10 FPG auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert gemäß § 52 Abs. 11 FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 AsylG 2005 mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw.13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Bei Überwiegen besonderer Umstände kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die Einräumung einer Frist gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gemäß § 55 Abs. 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
4.1. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
4.2. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander - der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder - fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.
Über die Kernfamilie hinaus verfügen die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerde behauptet zwar unsubstantiiert, die Beschwerdeführer würden über schützenswertes Familienleben in Österreich verfügen, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben aber sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor dem Bundesamt übereinstimmend an, über keine Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführer ein.
4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Juli 2012 - sohin seit zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
4.4. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Juli bzw. August 2012, sohin seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Erstbis Sechstbeschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zweieinhalb Jahren, in denen auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vier Entscheidungen ergingen, nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass Fremde strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Dort leben die Familienangehörigen der Beschwerdeführer, die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin, mit welchen die Beschwerdeführer auch zT im gemeinsamen Haushalt lebten und die die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise finanziell unterstützten; auch von Österreich aus besteht Kontakt zur Familie im Herkunftsstaat.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können sowohl russisch als auch tschetschenisch sprechen und schreiben und haben im Herkunftsstaat - wo sie ihr gesamtes Leben, über 30 Jahre, bis zur Ausreise nach Österreich vor weniger als drei Jahren verbrachten - mehrjährige Schul- und Ausbildungen absolviert und wurden dort sozialisiert. Der Erstbeschwerdeführer hat jahrelang im Herkunftsstaat gearbeitet.
Der Drittbeschwerdeführer reiste im Alter von elf Jahren in Begleitung seiner Eltern nach Österreich ein, und verbrachte sein gesamtes Leben vor der Einreise vor zweieinhalb Jahren im Herkunftsstaat, wo er zT auch mit den im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten in Hausgemeinschaft lebte. Er besuchte dort die Schule und spricht die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch. Es ist davon auszugehen, dass er auch im Herkunftsstaat - bereits auf Grund des Schulbesuchs - einen Freundeskreis hat. Gleiches gilt für die Viertbeschwerdeführerin, die bis zum Alter von neun Jahren im Herkunftsstaat lebte. Die noch nicht mündigen minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind noch in einem Alter, in dem die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sind; die Mutter, gegenüber der ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, war dies auch vor der Ausreise (der Vater lebte seit 2006 zT in Zentralrussland). Die Rückkehr wird zumindest gemeinsam mit einem Elternteil erfolgen.
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer waren vor der Ausreise vor zweieinhalb Jahren in Begleitung seiner Eltern mit vier und zweieinhalb Jahren zu jung, um die Schule im Herkunftsstaat zu besuchen. Sie lebten aber dennoch zumindest die Hälfte ihres Lebens im Herkunftsstaat mit weiteren, im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt und wurden dort sozialisiert. Auf Grund der mangelnden sonstigen Sprachkenntnisse der Eltern der Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass im Familienverband weiterhin russisch oder tschetschenisch gesprochen wird und die Beschwerdeführer weiterhin mit der im Herkunftsstaat gepflegten Kultur und Lebensweise vertraut sind. Sie sind mit einem Alter von fünf bzw. sechs Jahren in einem Alter, in dem die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sind. Auch gegenüber den Eltern wird eine Rückkehrentscheidung erlassen; die Rückkehr wird zumindest gemeinsam mit einem Elternteil erfolgen.
Die Siebtbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren; sie war noch nie in ihrem Herkunftsstaat. Allerdings ist auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer davon auszugehen, dass im Familienverband tschetschenisch bzw. russisch gesprochen wird und sie von ihren Eltern mit der im Herkunftsstaat gepflegten Kultur und Lebensweise vertraut gemacht wurde; davon ist insbesondere vor dem Hintergrund auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin angibt, die Siebtbeschwerdeführerin zu betreuen und nicht aus dem Haus zu kommen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sich nach nur zweieinhalb Jahren Abwesenheit von ihrem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.
Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie sprechen kaum Deutsch, haben in zweieinhalb Jahren nur einen Deutschkurs zumindest begonnen, aber keine Prüfungen absolviert und nehmen aber darüber hinaus auch keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch; der Erstbeschwerdeführer hat nur angegeben, den Führerschein gemacht zu haben. Dass die erwachsenen Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt, sich bemühen würden, Deutschkenntnisse zu erwerben, kann angesichts der Tatsache, dass sie die Frage "Sprechen Sie Deutsch?" nach zweieinhalb Jahren in Österreich nicht verstehen, nicht behauptet werden. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und waren in Österreich noch nie legal erwerbstätig; die Beschwerdeführer haben auch keine ernsthaften Versuche unternommen, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen:
Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, wegen der Kinder nicht aus dem Haus zu kommen; der Erstbeschwerdeführer gibt an, er habe einen Freund der ihm bei der Arbeitssuche helfen könnte, von einer Firma namens "XXXX" erfahren zu haben, die Autowäscher suche, und davon, dass man im Krankenhaus Fensterputzer suche, aber dafür sei eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, die er nicht habe; dass er sich jemals bemüht habe, eine solche - zB für Saisonarbeit oder selbstständige Arbeit - zu erhalten, brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor. Dass der Erstbeschwerdeführer arbeitswillig, fleißig und um Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht und die Arbeitsaufnahme allein am aufenthaltsrechtlichen Status der erwachsenen Beschwerdeführer gescheitert sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, kann daher nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass der Erstbeschwerdeführer einer älteren Dame hilft, üben die erwachsenen Beschwerdeführer auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und sind auch nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen engagiert.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich seit weniger als drei Jahren die Pflichtschule (Neue Mittelschule, Volksschule); dass sie gute Noten haben, wie in der Beschwerde behauptet, kann nicht festgestellt werden, weil anstelle der Zeugnisse nur Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt wurden. Der Sechstbeschwerdeführer besucht den Kindergarten, der Fünftbeschwerdeführer hat den Kindergarten besucht; auf Grund seines Alters ist davon auszugehen, dass er - wie in den Einvernahmen behauptet - seit einem halben Jahr die Schule besucht; allerdings wurde für ihn keine Schulbesuchsbestätigung in Vorlage gebracht. Auf Grund des Schul- und Kindergartenbesuchs ist von gewissen Deutschkenntnissen und einem Freundeskreis in Österreich auszugehen. Die Siebtbeschwerdeführerin ist zuhause bei ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin. Für keinen der minderjährigen Beschwerdeführer wurden über die Schul- bzw. Kindergartenpflicht hinausgehende soziale Kontakte wie etwa Vereinsaktivitäten im Sport- oder Musikbereich vorgebracht.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind im Herkunftsstaat geboren und haben zumindest die Hälfte ihres Lebens im Herkunftsstaat (zT im Familienverband mit im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten) gelebt. Da in der Familie tschetschenisch bzw. russisch gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die Kinder, auch die in Österreich geborene Siebtbeschwerdeführerin, über die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten verfügen, um sich im Herkunftsstaat wieder einzugliedern. Dem wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht widersprochen.
Im Fall der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr mit zumindest einem Elternteil - zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211). Dies betrifft insbesondere die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer. Bei dem erst fünfjährigen Sechstbeschwerdeführer und der zweijährigen Siebtbeschwerdeführer ist auf Grund ihres sehr jungen Alters bereits davon auszugehen, dass sich ihre privaten Bindungen vor allem auf den Kreis der Familienmitglieder beziehen, die alle von der Rückkehrentscheidung betroffen sind. Der Drittbeschwerdeführer unterfällt hingegen nicht mehr der Judikatur zur grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit; da er aber elf Jahre - im Vergleich zu nur zweieinhalb Jahren in Österreich - im Herkunftsstaat gelebt hat, dies zT in Hausgemeinschaft mit im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten, und im Herkunftsstaat länger die Schule besucht hat, als er dies in Österreich tat, stehen auch seine Interessen der Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
Das Interesse insbesondere der volljährigen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten (bis zur Zulassung der Verfahren am 26.11.2012 war ihr Aufenthalt nicht einmal im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig), die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dabei kann außer Betracht bleiben, ob die Beschwerdeführer ihre in Österreich bestehenden Bindungen nicht von sich aus gelöst haben, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind, obwohl sie vom Bundesamt in der Einvernahme vom 17.12.2014 über ihre Meldeverpflichtung ausdrücklich belehrt wurden.
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf minderjährigen Beschwerdeführer.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
4.5. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten um den Beschwerdeführern die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich zu ermöglichen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.11.2014 die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es ist auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen (s. Punkt 3).
6. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
7. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wie bereits in den Punkten 4.2. und 4.3. ausgeführt, wird durch die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben, noch ihr Recht auf Privatleben eingegriffen. Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie im Punkt 4.4. dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insb. dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
8.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 rechtskräftig verneint.
Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 25.11.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer geben an, weiterhin gesund zu sein. Veränderungen im Hinblick auf den Herkunftsstaat geben sie nur insofern an, als der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt unsubstantiiert angab, Kämpfer seien in Grosny einmarschiert. Damit bezieht sich der Erstbeschwerdeführer offensichtlich auf den - vereinzelt gebliebenen - Anschlag im Grosny am 04.12.2014. Auf Grund des einen Anschlags kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Art. 3 EMRK relevanter Form veränderte; auch auf Grund der allgemein zugänglichen Länderberichte ergibt sich Derartiges nicht und wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Das Beschwerdevorbringen, es bleibe unbegründet, worauf sich die belangte Behörde bei der Feststellung, dass keine Abschiebehindernisse bestünden, stütze, ist aktenwidrig, weil sich der Bescheid ausdrücklich auf die Länderberichte, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 zugrunde lagen, bezog und auf diese verwies (zum Verweis vgl. Lehhofer, Die Begründung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, ÖJZ 2015, 17). Das Beschwerdevorbringen, zu den Länderberichten, die das Bundesverwaltungsgericht seiner letzten Entscheidung zugrunde legte und in dieser auch in extenso wiedergab, kein Parteiengehör erhalten zu haben, ist aktenwidrig: Die Beschwerdeführer gaben vor der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 eine Stellungnahme ab, gaben aber in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Aufforderung der Richterin hin keine weitere Stellungnahme ab. Den Länderberichten wird in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.
8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 rechtskräftig verneint.
Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 25.11.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation de Beschwerdeführer: Eine Gefährdung auf Grund neuer Umstände wurde nicht vorgebracht und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
8.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
8.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
9. Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f.).
Ein derartiges Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet. Auch im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, hervorgekommen: Die Beschwerdeführer leben erst seit zweieinhalb Jahren in Österreich, sind gesund, lebten vor ihrem Untertauchen in einem Quartier der Grundversorgung, sind nicht erwerbstätig und verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit und einen gesicherten Lebensunterhalt im Herkunftsstaat.
10. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
11. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).
Die Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 11.11.2014 vom Bundesverwaltungsgericht und am 17.12.2014 vom Bundesamt zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen Aspekte vor, sondern nur eine andere Gewichtung des bereits vor dem Bundesamt geschilderten Sachverhalts. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. Seit der Erhebung der Beschwerde sind erst eineinhalb Monate vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unterbleiben (siehe EuGH 05.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubega).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu § 50 FPG wurde bei den Erwägungen zu Punkt 8., die zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt 4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.