BVwG W117 2101458-1

W117 2101458-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2015

Regest

gelinderes Mittel, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W117 2101458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2101458.1.00

Spruch

W117 2101458-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zahl: XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

IV. Die Revision betreffend Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Die Revision betreffend Spruchpunkt III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Schubhaftverfahren niederschriftlich einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich entscheidungswesentlich wie folgt:

[...]

Die VP nimmt zum Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes von sich aus an:

Ich war schon einmal zuvor hier und ich bin einfach wieder hierhergekommen. Ich wurde nach Ungarn zurückgebracht. Als ich nach Ungarn kam, wurde ich in ein Gefängnis gesteckt. Nach einem Monat wurde ich freigelassen und man sagte mir, dass ich woanders hingehen soll. Ich hatte nichts zu tun. Ich hatte nichts zu Essen und auch sonst nicht.

F: Haben Sie nach Ihrer Überstellung nach Ungarn einen neuerlichen Asylantrag eingebracht?

A: Als ich dort ankam wurde ich gefragt, ob ich mein Asylverfahren fortführen möchte. Ich bejahte dies. Ich wurde dann nach meinem Namen und nach sonstigen Daten gefragt. Danach wurde ich für ein Monat in ein Gefängnis gebracht. Ich wurde anschließend auf die Straße gesetzt. Es war sehr kalt. Auf dem einen Ohr kann ich nichts hören. Ich kann auch nicht gut durch die Nase atmen. Ich muss jetzt durch meinen Mund atmen.

LA: Seit wann hören Sie nichts auf Ihrem linken Ohr?

A: Naja als ich aus dem Gefängnis entlassen wurde, war es sehr kalt. Seit damals kann ich auf dem linken Ohr nichts mehr hören.

LA: Haben Sie sich diesbezüglich bereits behandeln lassen?

A: Nein.

F: Ihr erstes Asylverfahren wurde am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gem. § 5 AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen. Sie wurden bereits am XXXX nach Ungarn überstellt. Grundlage dafür war die durchführbare Ausreiseentscheidung aufgrund Ihres Asylantrages aus dem Jahr 2014. Aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz neuerlich mangels Zuständigkeit Österreichs zur Überprüfung zurückgewiesen wird.

Was sagen Sie dazu?

A: In Ungarn hab ich kein gutes Leben. Es wäre besser für mich hier zu sterben als nach Ungarn zu gehen. Vielleicht können Sie mir helfen.

F: Warum haben Sie in Ungarn keine Betreuungsstelle aufgesucht nach Ihrer Entlassung?

A: In Ungarn gibt es so was nicht.

F: Ihre Angaben widersprechen den Länderfeststellungen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass ausreichend Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist.

A: Ich sag Ihnen die Wahrheit.

F: Wo haben Sie sich seit Ihrer Überstellung nach Ungarn am XXXX aufgehalten?

A: Ich war in Ungarn.

F: Wo genau.

A: Ich lebte auf der Straße. Aus diesem Grund kann ich auch nicht mehr durch meine Nase atmen sondern nur mehr durch meinen Mund. Ich hatte nichts zu essen und auch keinen Ort wo ich schlafen konnte.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf und wo wollten Sie Unterkunft nehmen?

A: Seit heute. Ich bin einfach hierhergekommen. Ich habe vorgehabt hier zu schlafen.

[...]

F: Haben Sie ausreichend Barmittel?

A: Nein. Aber ich habe gehört, dass es da eine Frau gibt weiterhilft.

F: Wen genau meinen Sie?

A: Sie wird XXXX genannt. Vielleicht kann ich dort gemeinsam mit irgendwelchen Freunden bleiben, um so zu überleben.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte, Familie zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht?

A: Ich habe zwar keine Verwandte, aber Leute die ich kenne und kontaktieren kann.

[...]

F: Was steht einer Außerlandesbringung ihrer Person nach Ungarn entgegen?

A: Ich habe dort nie gegessen. Ich habe dort nie geschlafen. Bitte. Ich schlafe dort nie.

F: Waren Sie in Österreich schon mal in Strafhaft?

A: Nein.

[...]

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens angeordnet.

Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:

In der Entscheidung wurde zunächst unter der Rubrik "Verfahrensgang" folgendes festgehalten:

[...]

Am XXXX wurde gegen Sie eine durchsetzbare Entscheidung gem. § 5 AsylG und § 61 FPG erlassen. Diese Entscheidung erging durch die EAST OST zur Verfahrenszahl XXXX. Ihr erstes Asylverfahren erwuchs mit XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person in II. Instanz Rechtskraft.

Aufgrund der durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung, wurden Sie am XXXX nach Ungarn überstellt.

Am XXXX reisten Sie von Ungarn kommend, abermals illegal nach Österreich ein und brachten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter der Zahl IFA: XXXX VZ: XXXX, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

[...]

Unter anderem wurden folgende Feststellungen getroffen.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind Asylwerber.

Sie sind trotz Abschiebung nach Ungarn wiederum illegal über Ungarn nach Österreich gereist.

Sie verfügen über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Sie haben in Österreich keinen Wohnsitz und verfügen auch nicht über Barmittel.

Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person nach Ungarn. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung / Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

[...]

Aufgrund ihrer Befragung und erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mangels der Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung wiederum zurückgewiesen wird.

Sie haben bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt und wurden am XXXX aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn überstellt.

Ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Ungarn wird unverzüglich wiederum eingeleitet. Die Antwortfrist Ungarns wird verkürzt.

Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf das Asylgesetz gestützt ist.

Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.

[...]

Sie haben insgesamt 4 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und zwar in den Ländern Ungarn, Österreich (2mal) und Griechenland.

Sie sind illegal nach Österreich eingereist.

Sie wurden am XXXX zwangsweise nach Ungarn überstellt.

Sie gaben in der Einvernahme am XXXX an, nicht nach Ungarn reisen zu wollen.

[...]

In Österreich verfügen Sie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, welche einen Eingriff in Art. 8 EMRK begründen würden.

[...]

Im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung führte die Verwaltungsbehörde entscheidungswesentlich aus:

[...]

Sie haben sich anlässlich Ihres ersten Asylverfahrens unter der XXXX zwar dem Asylverfahren selbst gestellt, jedoch haben Sie sich einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn entzogen, indem Sie untergetaucht sind.

Sie wurden weiters am XXXX als Beschuldigter einer sexuellen Belästigung fremdenrechtlich überprüft. Dies ergibt sich aus einer Meldung der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, XXXX, vom XXXX. Im Anschluss daran wurden Sie dem Bundesamt vorgeführt. Daraus ergibt sich, dass Sie sich am XXXX nicht selbst den Behörden gestellt haben. Des Weiteren sind Sie trotz durchsetzbarer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn am XXXX und 24.09.14, wiederum nach Österreich zurückgekehrt. Sie sind scheinbar keineswegs gewillt, die österreichischen Gesetze einzuhalten.

Die Antragstellung vom XXXX (2 Antrag) nutzten Sie offenbar dazu, um einer fremdenrechtlichen Maßnahme zu entgehen. Obwohl Sie nach der Antragstellung am XXXX zur Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt wurden, sich in weiterer Folge in der Grundversorgung befunden haben, haben Sie sich bereits am XXXX aus dieser entfernt und in weiterer Folge dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Sie haben sich nach dem Dezember 2013 bereits somit zum zweiten Mal dem Verfahren entzogen.

Aufgrund Ihrer Antragstellung auf Internationalen Schutz am XXXX befinden Sie sich zwar in einem laufenden Asylverfahren, jedoch hat in Ihrem Fall eine Prüfung ergeben, dass ihr Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Nach der dementsprechenden Zustimmung von Ungarn, erfolgt die Prüfung hinsichtlich gem. §12a(1) AsylG 2005 da ihnen dann ein faktischer Abschiebeschutz wiederum nicht zukommt, sodass eine Überstellung bzw. eine Abschiebung nach Ungarn möglich sein wird. Um eine Überstellung bzw. Abschiebung auch tatsächlich durchführen zu können, ist in Ihrem Fall die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem Ihr in der Vergangenheit gesetztes Verhalten -Untertauchen vor einer Abschiebung nach Ungarn- einen eindeutigen Hinweis darauf darstellt, dass Sie sich auch im gegenständlichen Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn durch ein bereits anlässlich Ihres ersten Asylverfahrens praktiziertes Verhalten des Untertauchens entziehen werden. Desweiteren haben Sie scheinbar kein Interesse an der Einhaltung der österreichischen Fremdengesetzte, da Sie trotz Abschiebung und durchsetzbarer Außerlandesbringung nach Ungarn bereits einen Tag danach wieder nach Österreich gereist sind.

Auch unter Berücksichtigung Ihrer Wohn- und Familiensituation -Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich-, Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann das Bundesamt zu keiner anderen Sichtweise -als vorstehend angeführt- gelangen.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und welche eine Vorbereitung bzw. praktische Durchführung der Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

[...]

Mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde beantragt:

der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte;

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand), der Eingabegebühr iHv 30 Euro sowie, im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Dolmetschkosten zuerkennen;

aussprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterleiten;

in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Der Beschwerdeführer führte zunächst auf Tatsachenebene aus:

"Der BF stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde sein Antrag gem § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gern § 61 FPG erlassen, in der festgestelit wurde, dass die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX abgewiesen. Der BF wurde am XXXX nach Ungarn überstellt. Er war in Ungarn für ca. ein Monat in Haft, danach wurde er entlassen. Ab diesem Zeitpunkt war der BF in Ungarn obdachlos. Er entschloss sich aufgrund seiner prekären Lage, wieder nach Österreich einzureisen. Am XXXX reiste er in Österreich ein und suchte sogleich selbständig die Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen auf, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Am gleichen Tag wurde der BF zur seiner Situation in Österreich und Ungarn einvernommen. Im Anschluss wurde über den BF die Schubhaft verhängt und er ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt."

[...]

Der Schubhaftbescheid leide an folgendem Begründungsmangel:

"Die von der belangten Behörde unter Punkt E.) getroffene rechtliche Beurteilung beruht auf tatsachenwidrigen Feststellungen, die von der belangten Behörde selbst unter dem Punkt C.) Feststellungen nicht erwähnt wurden. So wird behauptet, der BF habe seinen ersten Asylantrag im Jahr XXXX gestellt und er sei am XXXX als Beschuldigter einer sexuellen Belästigung überprüft worden, er sei im Anschluss daran vor das Bundesamt vorgeführt worden. Trotz durchsetzbarer Anordnung zur Außerlandesbringung sei er am XXXX und am XXXX nach Österreich zurückgekehrt. Der BF habe sich am XXXX aus der GVS entfernt. All diese Feststellungen treffen auf den BF ganz offensichtlich nicht zu. Vielmehr hat der BF erst am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und war bis zu seiner Abschiebung am XXXX in der BS Traiskirchen aufhältig, wo er den Behörden immer zur Verfügung gestanden ist. Diese offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben, die auch in keinem Zusammenhang mit der von der belangten Behörde selbst getroffenen Feststellungen stehen, zeigen, wie ungenau die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr liegen im konkreten Fall tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte vor. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass der BF trotz einer früheren Abschiebung nach Ungarn illegal nach Österreich eingereist, in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei sowie dass er keine Barmittel zur Verfügung und keine Wohnadresse habe."

[...]

Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgeht, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gern § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels aber lediglich mit einem modulhaften Textbaustein begründet, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Warum im konkreten Fall aber die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage gekommen sein soll, wurde von der belangten Behörde nicht begründet, Dies ist insbesondere deshalb unverständlich, weil der BF in seinem ersten Asylverfahren in Österreich stets gemeldet war, allen behördlichen Anordnungen Folge geleistet hat und am XXXX nach seiner neuerlichen Einreise von sich aus die Erstaufnahmestelle in Traiskirchen aufgesucht hat.

Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt und wird die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein.

Weiters wurden allgemeine rechtliche Fragestellungen moniert, die folgende Themenbereiche umfaßten:

Entscheidungskompetenz des Verwaltunsggerichts und daraus resultierende Verletzung des Legalitätsprinzipes

Rechtsmittelfrist

Einbringung der Beschwerde

Kosten

§ 22a Abs. 3 BFA-VG - mangelnde Kompetenz eines Verwaltungsgerichtes aufgrund von Art 130 B-VG als Titelbehörde tätig zu sein

Unionsrechtswidrige Anordnung der Schubhaft: Frage der gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien im österreichischen Recht im Sinne von Art 2lit n Dublin III VO

Zu diesen rechtlichen Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde sein Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gern § 61 FPG erlassen, in der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX abgewiesen. Der BF wurde am XXXX nach Ungarn überstellt. Er war in Ungarn ungefähr einen Monat in Haft, danach wurde er entlassen.

Am XXXX reiste er in Österreich ein und suchte sogleich selbständig die Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen auf, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Am gleichen Tag wurde der BF zur seiner Situation in Österreich und Ungarn einvernommen. Im Anschluss wurde über den BF die Schubhaft verhängt und er ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Er war vom XXXX bis zu seiner Verbringung nach Ungarn durchgehend polizeilich gemeldet.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Sicherungsbedarf nicht feststellbar.

Entscheidungsgrundlagen:

Asylverfahren;

gegenständliches Schubhaftverfahren:

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen:

Von der Durchführung einer Verhandlung war daher vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhaltes nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH v. 14.03.2012, U466/11 ua) abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§21 Abs. 7 BFA-VG) bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§24 VwGVG).

Die Beschwerdeausführungen setzen zu Recht bereits auf der Tatsachenebene an und vermögen insofern wesentliche Begründungsmangel aufzuzeigen:

Da sich mehrere wesentliche Begründungselemente der Verwaltungsbehörde als nicht stichhaltig erweisen, ist die gesamte Begründung als nicht mehr schlüssig anzusehen:

Die Ausführung, der Beschwerdeführer sei am XXXX als Beschuldigter einer sexuellen Belästigung fremdenrechtlich überprüft worden, womit die Verwaltungsbehörde offensichtlich die Rechtsuntreue des Beschwerdeführers aufzuzeigen versucht, findet keine Deckung in den von der Verwaltungsbehörde übermittelten Akten. Da der Strafregisterauszug keinerlei Verurteilung des Beschwerdeführers - auch nicht jene die behauptete sexuelle Belästigung betreffend - aufweist, ist diesem Begründungselemente die Grundlage entzogen.

Auch die Begründung, dass der Beschwerdeführer eine Antragstellung im vorigen Jahr offenbar dazu genutzt habe, um einer fremdenrechtlichen Maßnahme zu entgehen, vermag durch die Aktenlage nicht gestützt werden - zumindest bleibt die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Darstellung dieses Zusammenhanges schuldig -, so dass dieses Begründungselemente lediglich als Vermutung übrig bleibt.

Auch den Beschwerdeausführungen, dass der BF bis zu seiner Abschiebung am XXXX in der BS Traiskirchen aufhältig gewesen sei, wo er den Behörden immer zur Verfügung gestanden sei, kann nach der Aktenlage nicht entgegengetreten werden; für diese Beschwerdebehauptung spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zu seiner Verbringung nach Ungarn durchgehend polizeilich gemeldet war, was im Falle seines Untertauchens von Gesetzes wegen nicht der Fall sein hätte können - Stichwort: Pflicht zur Abmeldung.

Abgesehen von diesen Begründungsmängeln stellt die Verwaltungsbehörde offensichtlich ausschließlich auf die Zeitspanne bis zur Abschiebung nach Ungarn ab, ohne das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Österreich genügend zu berücksichtigen, wie die Beschwerde gleichfalls richtig aufzeigt.

Demnach hat der Beschwerdeführer, ohne sich in einer Zwangssituation zu befinden - Anhaltung, Festnahme - einen Asylantrag im Februar dieses Jahres gestellt, die Verwaltungsbehörde offensichtlich selbst aus freien Stücken aufgesucht und ist nicht ersichtlich, dass aus diesem Verhalten ableitbar wäre, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren zu entziehen trachtet. In diesem Sinne bemerkenswert, dass die Verwaltungsbehörde selbst einräumt, dass sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich seines ersten Verfahrens im Asylverfahren selbst gestellt hat - auch dieser Umstand wurde aber von der Verwaltungsbehörde bei der Abwägung aller zu berücksichtigender Fakten nicht ausreichend gewürdigt.

Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, nicht nach Ungarn reisen zu wollen, die Ausreiseunwilligkeit allein stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Berechtigung zur Schubhaftverhängung dar.

Da die Verwaltungsbehörde die Faktenlage nicht umfassend genug einer Prüfung unterzogen hat, erweist sich der Beschwerdeführer betreffende Mandatsbescheid als unzureichend begründet und die Verhängung der Schubhaft nicht ausreichend tragend.

Auf der Basis der Aktenlage kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem/n ihn betreffenden Verfahren entziehen werde.

Insofern ist (auch) zum aktuellen Zeitpunkt ein Sicherungsbedarf nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Schubhaft befindet, ist die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft gesetzlich geboten.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:

§ 76 FPG idgF lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

Nochmals zusammengefasst liegt eine Anzahl nicht weniger Faktoren vor, die unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sicherungsbedarf nicht rechtfertigen und die Schubhaftverhängung im gegenständlichen Fall nicht als "ultima-ratio"-Maßnahme erscheinen lassen:

keinerlei Straffälligkeit des Beschwerdeführers;

polizeiliche Meldung von XXXX bis zur Verbringung nach Ungarn;

freiwilliges Aufsuchen der Verwaltungsbehörde im gegenständlichen, aber auch in vorangegangenen Asylverfahren;

Asylantragstellung ohne jegliches Vorliegen einer Zwangssituation - anlässlich einer Festnahme etc.;

Im Ergebnis unzutreffend daher die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Auf Grund des Umstand des Fehlens jeglicher Vermögenswerte kommt zwar die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit nicht in Frage; die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, vermag nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers jedoch nicht auszuscheiden.

Die Schubhaftverhängung, sohin der Mandatsbescheid, erweist sich sohin als rechtswidrig.

Zu Spruchpunkt II.:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Nach der Aktenlage ist aber auch zum aktuellen Zeitpunkt, wie bereits auf Tatsachenebene - Sachverhalt, Beweiswürdigung - ausgeführt, nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass eine Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde untertauchen.

In diesem Sinne war das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zu verneinen - der Beschwerdeführer ist daher umgehend aus der Haft zu entlassen.

Im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfes brauchte auf die übrigen (rechtlichen) Beschwerdeargumente nicht eingegangen zu werden.

Zu Spruchpunkt III. :

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG "da es sich bei der mittels Bescheid angeordneten Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt".

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Fall war der Aufwandersatz insofern spruchgemäß zu verwerfen, als sich die Beschwerde über die angeordnete Schubhaft und die weitere Anhaltung als Beschwerde über den diesbezüglich stützenden Mandatsbescheid darstellt, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG erfasst ist, da § 35 VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

In diesem Zusammenhang beachtenswert und letztlich zum selben Ergebnis führend die umfassenden Revisionsausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014, GZ.: 1403 2000252-1/2E, wonach ein Kostenzuspruch an den im Verfahren GZ.: 1403 2000252-1/2E unterlegenen Beschwerdeführer nicht - weil dieser unterlegen sei - ab-, sondern zurückzuweisen sei, da

"es sich nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Schubhaftbeschwerde, wie sie seit deem 1.1.2014 in §22a BFA-VG neu geregelt ist, um eine Bescheidbeschwerde und nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt handelt, auf die § 35 VwGVG ausschließlich Bezug nimmt. Nach aktueller Gesetzeslage besteht daher keine rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz gemäß §35 VwGVG, [...].

Die umfassende und an keiner Stelle der Revisionsschrift - im nachfolgenden kursiv dargestellt - irgendwelche Zweifel am (zum geltend gemachten Anspruch) gegenteiligen (!!) Standpunkt der Verwaltungsbehörde aufkommende Argumentation stützt vielmehr die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes:

Da jedoch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, da es sich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren handelt, wäre der Antrag auf Kostenersatz richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen.

[...]

Die Schubhaftbeschwerde ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Im Gegensatz zu §83 Abs 2 FPG aF enthält §22a Abs2 BFA-VG keinen ausdrücklichen Verweis auf die dem §§67c AVG entsprechenden Bestimmungen des VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber an dieser Besonderheit des Schubhaftbeschwerdeverfahrens festhalten wollte. Dafür würde zwar sprechen, dass er in den Materialien zu §22a BFA-VG die Auffassung vertritt, dass "Abs2 (...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs2 Z2 FPG (entspricht)". Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die alte Regelung des §83 Abs2 Z 2 FPG aF zwar in §22a Abs3 BFA-VG übernommen, dabei aber den Verweis auf die Regelungen des Maßnahmenrechts in §83 Abs2 Satz 2 FPG aF ("im Übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe ...") explizit gestrichen hat. Darüber hinaus sieht §22a Abs5 BFA-VG - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF - nur noch vor, dass gegen den Schubhaftbescheid eine Vorstellung, nicht aber, dass eine Beschwerde unzulässig ist.

Daraus folgt, dass nur bestimmte Teilaspekte der alten (bis 31.12.2013 geltenden) Regelung übernommen werden sollen, andere hingegen nicht, und der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Erwähnung im Gestz auch getan hat. Die ersatzlose Streichung der oben genannten Gesetzestextpassage mit dem Verweis auf das Maßnahmenrecht erfolgte demnach bewusst. Die bloß in den Materialien zum Ausdruck gelangende Auffassung, dass §22a Abs2 BFA-VG "(...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs 2 Z 2 FPG (entspricht)", hat daher im Gesetzestext insofern keinen Niederschlag gefunden, als es keinen Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Sonderbestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde mehr gibt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltende Systematik der Schubhaftbeschwerde ist eben gerade nicht in das neue Recht übernommen worden.

Diese Auslegung wird durch weitere zentrale Änderungen des Gesetzestextes gestützt:

§9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF hatte - wie bereits erwähnt - vorgesehen, dass gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist. Deshalb war in weiterer Folge die ausdrückliche Anordnung in §82 Abs 7 FPG aF erforderlich, dass "die Anordnung der Schubhaft (...) mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden (kann)". Aus dem Ausschluss sowohl der Vorstellung als auch der Berufung in §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF folgte zunächst, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß §82 FPG aF auch insoweit keine Bescheidbeschwerde war, als sie sich gegen den Schubhaftbescheid richtete. Sie war aber auch keine Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung in Schubhaft richtete, denn diese hatten im Schubhaftbescheid ihre Grundlage und waren insoweit keine verfahrensfreien Verwaltungsakte. Aus diesem Grund war es erforderlich, in §82 Abs2 FPG aF explizit den Anwendungsbereich der auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkten §§67c bis 67g, 79a AVG aF auf das Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zu erstrecken.

Demgegenüber wurde - sogar gesondert durch eine Novelle (BGBl Nr. 144/2013) - in §22a Abs 5 BFA-VG aus der alten Rechtslage nur den Ausschluss der Vorstellung übernommen, nirgends jedoch ausgeschlossen, dass gegen den Schubhaftbescheid als solchen - in Nachfolge der früheren Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eine Beschwerde möglich sei. Indem aber §22a Abs5 BFA-VG - in deutlicher Abkehr von §9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF - nunmehr lediglich die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid, nicht aber die Beschwerde ausschließt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das in §22a BFA-VG geregelte Rechtsmittel systematisch der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, mit anderen Worten: dass auf die Schubhaftbeschwerde die Vorschriften der §§16 ff BFA-VG über die Bescheidbeschwerde und nicht jene über die Maßnahmenbeschwerde subsidiär anzuwenden sind, soweit §22a BFA-VG keine abweichenden Sondervorschriften enthält.

Daraus folgt, dass die Schubhaftbeschwerde im Sinn des §22a BFA-VG für die Zwecke des Kostenersatzes gemäß §35 VwGVG als Bescheidbeschwerde und nicht als Maßnahmenbeschwerde einzuordnen ist. Da jedoch bei Verfahren über Bescheidbeschwerden - unabhängig von deren Ausgang - ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei - entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses - nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen.[...]"

Auf die in diesem Zusammenhang vonseiten des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 a BFA-VG brauchte wegen des Obsiegens des Beschwerdeführers in der Sache selbst nicht eingegangen zu werden.

Zu Spruchteil IV:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der Frage der Fortsetzung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. nicht zuzulassen.

Zu Spruchpunkt V.:

In Bezug auf die Frage des von Seiten der Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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