BVwG W122 2100773-1

W122 2100773-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2015

Regest

eigene Wohnung, Grundwehrdienst, Wohngemeinschaft,<br/>Wohnkostenbeihilfe

Testo completo

BVwG W122 2100773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2100773.1.00

Spruch

W122 2100773-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.01.2015, Zl. P1203401/2-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. §28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit einem ausgefüllten Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 11.12.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er Einkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit bezöge, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, als Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe heranzuziehen wäre, dass in diesen drei Monaten Zeiten, in denen der Beschwerdeführer durch Erkrankung, Arbeitsunfall oder vorübergehende Kurzarbeit Gehaltsminderungen gehabt hätte, liegen würden, die außer Betracht zu lassen wären, der Beschwerdeführer seit 20.12.2012 als Untermieter in einer Wohnung mit seiner Mutter wohnen würde, dass er 400 Euro in bar für Wohnkosten der Mutter zahlen würde, dass die Wohnung Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Balkon, Kinderzimmer und einen sonstigen sonstiger Raum hätte, der Beschwerdeführer Schlafzimmer und den sonstigen Raum ausschließlich für sich nütze, die Mutter des Beschwerdeführers denselben Betrag für die Wohnkosten zahlen würde und eine weitere männliche Person in der Wohnung leben würde, die keinen Teil der Wohnkosten zahlen würde und die Wohnkostenbeihilfe auf ein angeführtes Konto überwiesen werden möge. Beiliegend übermittelt wurde ein Schreiben der Verwaltung der städtischen Wohnhäuser vom 26.07.1991, mit dem bestätigt wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Mietrechte an der angeführten Wohnung fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer legte Kontoauszüge seiner Mutter vor, aus denen ersichtlich ist, dass diese der Stadt für das Wohnen beispielsweise am 06.10.2014 584,63 Euro überwies. Aus der Lohnbestätigung vom 17.12.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2010 als Arbeiter in der näher bezeichneten GmbH Co KG arbeiten würde und in den Monaten Juli, August und September 2014 2.397,45 Euro, 2.382,21 Euro und 2.611,26 Euro brutto bezogen hätte.

In einem nicht datierten handschriftlichen Vermerk mit der Überschrift "Mietabkommen für Untermieter" bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer mit ihr ein Mietabkommen hätte. Es werde pro Monat eine Miete von Euro 400,-

eingehoben, das beinhalte die Miete samt Nebenkosten. Das wäre genau die Hälfte der Miete. Die Miete wäre jeweils bis spätestens dem 15. des Monats zu begleichen. Die Mutter hätte regelmäßig die Miete erhalten. Gem. Abfrage beim zentralen Melderegister vom 03.12.2014 wäre der Beschwerdeführer seit 20.12.2012 in der gegenständlichen Wohnung als Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor wäre der Beschwerdeführer zehn Monate lang in einer anderen Wohnung hauptgemeldet gewesen und wiederum zuvor seit dem Monat seiner Geburt bis zum 16.02.2012 ebenfalls in der verfahrensgegenständlichen Wohnung hauptgemeldet. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre in dieser Wohnung seit 06.06.1997 hauptgemeldet.

2. Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 15.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die genannte Wohnung abgewiesen. Begründend angeführt wurde, dass gem. §31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führen würde. Diese gesetzlichen Merkmale wären unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

Die Behörde stellte fest, dass Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung die Mutter des Beschwerdeführers wäre, den Beschwerdeführer ein Schlafzimmer und ein sonstiger Raum zur alleinigen Benützung zur Verfügung stünde, und es daher an der selbständigen Haushaltsführung mangle. Der Beschwerdeführer würde die Küche, das Bad und das WC mit seiner Mutter gemeinsam benützen, sodass er keinen eigenen selbständigen Haushalt führen würde, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seiner Mutter hätte.

3. Mit Beschwerde vom 25.01.2015 gegen den oben angeführten Bescheid bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Wohnung nicht zur alleinigen Nutzung hätte. Seine Mutter wäre schon gerne ausgezogen, aber er könne wegen zu kurzer Wohndauer die Wohnung noch nicht übernehmen. Seine Mutter hätte eine Wohnung zugewiesen bekommen, die sie abgelehnt hätte, da der Beschwerdeführer sonst auf der Straße gestanden wäre, weil er noch keine drei Jahre lang gemeldet gewesen wäre. Die Mutter wäre darauf angewiesen, die Hälfte der Miete zu bekommen, da sie keine Wohnbeihilfe oder Zinszuschüsse bekämen. Der Beschwerdeführer führte an, er wisse nicht, was er monatlich "von ihnen" bekäme, aber es müsse wenigstens für die Miete reichen. Der Beschwerdeführer wolle nicht, dass seine Mutter mit seinem Bruder die Wohnung verlöre. Der Beschwerdeführer hätte das so mit ihr ausgemacht, die Mutter wäre auf das Geld angewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist nicht Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung, überweist selbst keine Beiträge für Wohnkosten, benützt ausschließlich ein Schlafzimmer und einen sonstigen Raum alleine, benützt alle weiteren Räumlichkeiten gemeinsam mit den anderen beiden Mitbewohnern und führt keinen selbständigen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund von der Feststellung der belangten Behörde, nämlich, dass der Beschwerdeführer keinen selbständigen Haushalt führt, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen. Seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er als Präsenzdienstleistender weniger als ein Arbeiter verdient. Seiner Auffassung nach müsste eine Beteiligung an den Mietkosten der Mutter gewährleistet sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001 - BGBl. Nr. I 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß §31 Abs. 1 HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der ein Anspruchsberechtigter nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. 9/1992, gemeldet ist.

Gem. Abs. 2 leg.cit gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er seiner Mutter als Untermieter einen Mietbeitrag leisten müsse, so ist ihm der klare oben angeführte Gesetzeswortlaut entgegen zu halten, wonach die selbständige Haushaltsführung ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der eigenen Wohnung im Sinne des §31 Abs. 1

1. Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw., dass im Fall eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0170; vom 26.04.2013, 2011/11/0188).

Die belangte Behörde stellte zweifelsfrei und unwidersprochen fest, dass der Beschwerdeführer nicht in einer eigenen Wohnung lebt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe gem. §31 HGG 2001 liegen nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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