BVwG W159 1436624-1

W159 1436624-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Testo completo

BVwG W159 1436624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1436624.1.00

Spruch

W159 1436624-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, gegen den Bescheid vom 25.06.2013, Zl. 12 17.289-BAE beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Wolof, gelangte am 26.11.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am selben Tag erfolgten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seinem Land als Security-Mitarbeiter gearbeitet habe und ein Kollege von ihm homosexuell sei. Er habe ihm näher kommen wollen. Sie hätten wohl noch keine sexuellen Handlungen durchgeführt, seien jedoch von Kollegen beobachtet worden, als sie Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. Diese Kollegen hätten es seinem Chef erzählt, welcher wiederum die Polizei verständigt habe, die ihn verhaften hätte wollen. Er habe sich jedoch der Verhaftung entziehen können und sei nach Europa geflüchtet. Er fürchte, dass er wegen seiner homosexuellen Neigung in Gambia getötet werde.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2013 am Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Er gab an, dass seine Muttersprache Wolof sei, er spreche aber auch Englisch, das er in der Schule gelernt habe. Er lebe in keiner, auch nicht gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und habe auch keine Kinder. Er habe als Security-Mitarbeiter bei der Firma XXXX in der Umgebung seines Heimatortes XXXX von 2009 bis zur Ausreise gearbeitet. Ausweise habe er niemals besessen. Er habe auch keinen Dienstvertrag. Er habe die XXXX und die XXXX besucht. Zu seinen Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er eine homosexuelle Beziehung gehabt habe und dass sie jemand entdeckt habe und die Polizei angerufen habe. Er habe einer Verhaftung durch Flucht entgehen können und habe dann das Land auf dem Seewege verlassen. Andere Gründe habe er nicht. Er könne auch keine weiteren Beweismittel vorlegen. Eine inländische Fluchtalternative in Gambia bestehe auch nicht, denn in ganz Gambia sei die Homosexualität strafbar. Gefragt, was er genau gemacht habe, gab er an, dass sie schwul gewesen seien, sie einander umarmt und geküsst hätten. Das Datum dieses Vorfalls wisse er nicht. Er sei bei seinem Freund in der Freizeit im Haus gewesen. Weitere Fluchtgründe gäbe es nicht. Gefragt, ob er homosexuell sei, gab er an, dass dies kein Einzelfall sein, sondern sein Gefühl. Er sei homosexuell, seit er zur Schule gegangen sei. Er habe diese Homosexualität auch mit Freunden und anderen ausgelebt. Homosexualität sei natürlich. Hier in Österreich lebe er jedoch seine Homosexualität nicht aus. Gefragt nach homosexuellen Handlungen gab er an, dass sie einander geküsst und Verkehr gehabt hätten. Sie hätten Sex miteinander gemacht, zuerst Zärtlichkeiten und dann Sex. Näheres habe er dazu nicht ausführen können. Heterosexuelle Beziehungen habe er keine gehabt. Bestimmte Treffpunkte der Homosexuellenszene in seinem Heimatland gebe es nicht. Er könne auch nicht beweisen, dass er homosexuell sei. Von der angebotenen Möglichkeit, zu den Länderberichten zu Gambia, insbesondere auch zur Situation von Homosexuellen in Gambia, Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 25.06.2013, Zahl 12 17.289-BAE wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland, insbesondere auch zu Homosexualität, getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers dürftig und widersprüchlich gewesen seien und er sich auf vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben beschränkt habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht homosexuell, weil er keinerlei Aussagen zu den behaupteten homosexuellen Praktiken habe treffen können und sei offensichtlich, dass er auch mangels einschlägiger Kenntnisse keine Aussagen habe treffen können. Sein Vorbringen sei daher völlig unglaubwürdig. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass er wegen seiner oberflächlichen und vagen Angaben seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Bei ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens sei dieses nicht als glaubwürdig zu bezeichnen war und daher der Asylantrag abzuweisen gewesen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubwürdig dargelegt habe und auch keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet habe. Die existentiellen Grundbedürfnisse würden in Gambia durchaus befriedigt werden und würden auch Familienangehörige (Mutter, Schwester) in Gambia leben, sodass auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass dieser kein Familienleben in Österreich führe und dass er erst kürzlich unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Schlepperhilfe in den Schengenraum eingereist sei. Er sei nicht erwerbstätig und unterliege der Grundversorgung und hätten sich auch in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer keine Hinweise auf eine besondere Integration in Österreich ergeben. Insgesamt würde daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen überwiegen.

Dagegen erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof, der er eine handschriftliche englische Begründung beifügte und wurde im Übrigen aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage der Homosexuellen in Gambia zitiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde seine Aussage als nicht glaubwürdig und nicht plausibel bewertet habe. In der englischsprachigen Beschwerdebegründung legte der Beschwerdeführer zunächst seine Familienverhältnisse dar und unterstrich, dass er ein Problem mit der Polizei habe, weil er homosexuell sei. Er habe eines Tages mit einem Kollegen außerhalb der Geschäftszeiten "Spaß" gehabt und sei von jemandem dabei gesehen worden, welcher eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Ihm sei die Flucht gelungen und er habe sich bei zunächst bei seiner Stiefmutter und dann bei einem Freund im Hafen versteckt, um von dort aus die Ausreise anzutreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich erst jüngst in dem Urteil der großen Kammer vom 02.12.2014 (C148/13-C150/13) eingehend mit der Frage der Art und des Umfangs der Ermittlungen im Falle behaupteter Homosexualität im Lichte der EU-Richtlinien ausführlich auseinandergesetzt: Dabei hat sich die Behörde bei ihrer Beurteilung nicht von stereotypen Vorstellungen von den Verhaltensweisen Homosexueller leiten zu lassen, sondern die konkrete Situation jedes Asylwerbers zugrunde zu legen. Es dürfe nicht voreilig der Schluss gezogen werden, dass das Vorbringen unglaubwürdig ist und verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten sexueller Praktiken gegen die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Behörde dürfe auch nicht akzeptieren, dass Antragsteller zum Beweis ihrer homosexuellen Neigung homosexuelle Handlungen (in einer Befragung oder Verhandlung) vornehmen oder sich etwaigen "Tests" zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen mit intimen Handlungen vorlegen, weil durch derartige Beweismittel die Würde des Menschen verletzt würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Beachtung der oben durch die Judikatur aufgezeigten Grenzen nochmals niederschriftlich einzuvernehmen haben, wobei insbesondere Fragen zu - in Anbetracht des zwischenzeitigen Zeitablaufes - allfälligen in Österreich eingegangene homosexuellen Beziehungen oder Mitgliedschaften in Vereinen und Initiativen homosexueller Personen besondere Bedeutung einzuräumen sein wird und auch allfällige zwischenzeitige Änderungen des Sachverhaltes (z.B. auch eventuelles Eingehen nicht homosexueller Beziehungen) bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen wären. Schließlich wären auch aktuelle Länderdokumente zu Gambia vorzuhalten.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist, wobei in Anbetracht des Mehrparteienverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht jegliche weitere Verfahrenshandlungen sich aufwändiger gestalten als vor der belangten Behörde.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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