BVwG W171 1430710-1

W171 1430710-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamtes Staatsgebiet, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W171 1430710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1430710.1.00

Spruch

W171 1430710-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 12 00.022-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren beiden minderjährigen Söhnen (Zlen. W171 1430711-1 und W171 1430712-1) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte sie in der am 03.01.2012 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, sie stamme aus XINJIANG, China, und sei verwitwet. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab sie Wettervorhersagerin (Meterologin) an. Sie gehöre der Volksgruppe der Uiguren an und sei muslimischen Bekenntnisses. Zum Fluchtweg gab sie an, sie sei legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie habe einen chinesischen Reisepass (Anm.: Kopie AS 27). Von ihrer Wohnadresse sei sie am 19.11.2011 mit dem Autobus nach XXXX (Kasachstan) gereist, habe sich von dort mit dem Flugzeug nach ISTANBUL begeben, um von dort mit dem Autobus nach IZIMIR und weiter mit dem Flugzeug nach WIEN zu gelangen. Als Fluchtgrund brachte sie vor, sie habe im Jänner 2008 die Information erhalten, dass ihr Ehegatte bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sei. Nach einem Monat habe sie wieder klar denken können und ihre Verwandten gefragt, unter welchen Umständen ihr Ehegatte gestorben sei. Sie habe von der Ambulanz keine Todesbestätigung bekommen. Von der Verkehrspolizei habe sie eine Todesbestätigung bekommen, wonach der Ehemann am Unfallort verstorben sei. Sie vermute, dass ihr Ehemann ermordet worden sei, da es keine Beweise für einen Unfall gebe. Am 05.07.2009 habe es eine Auseinandersetzung zwischen Uiguren und Chinesen gegeben, wobei von den Chinesen ein Massaker an den Uiguren angerichtet worden sei. Sie habe in ihrer Arbeit über die Zustände, die zwischen Chinesen und Uiguren herrschen würden und auch über den Tod ihres Ehemanns frei gesprochen. Sie habe in der Firma ihre Arbeit nicht mehr ausüben dürfen, sondern sei als Putzfrau eingesetzt worden. Sie sei mehrmals zu chinesischen Behörden gegangen und habe dort frei gesprochen, weil sie Aufklärung bezüglich des Unfalls ihres Ehegatten und der Benachteiligung in ihrer Arbeit gewollt habe. Sie sei vom Sicherheitspersonal hinausgeschmissen worden. Nach einiger Zeit seien Polizisten an ihren Arbeitsplatz gekommen und hätten sie zur Polizeistation mitgenommen. Sie sei befragt worden, ob sie rassistische Gedanken habe und für die Uiguren kämpfe. Nach einer zweistündigen Befragung sei sie wieder in die Arbeit gebracht worden. Insgesamt sei sie dreimal von den Polizisten einvernommen worden. Sie habe Angst gehabt, von den chinesischen Behörden eingesperrt zu werden. Als sie in ihrer Firma Urlaub beantragt habe, habe sie ihren Personalausweis abgeben und ein Urlaubsansuchen ausfüllen müssen. Während ihres Urlaubs sei sie mit ihren Kindern geflüchtet.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in XXXX bei einer näher bezeichneten Firma als Metrologin gearbeitet. Die Frage, ob sie im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Gefragt, ob sie von chinesischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei, führte sie aus, sie sei von der Polizei befragt worden, jedoch sei sie nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei im Jahr 2008, zwischen Februar und März, von der Polizei befragt worden. Sie sei zweimal von der Polizei befragt worden. Das zweite Mal sei im Jahr 2011, zwischen September und Oktober gewesen. Als im Jahr 2008 ihr Mann verstorben sei, hätten ihre Probleme begonnen, diese habe sie bis zu ihrer Ausreise gehabt. Sie habe nur noch als Putzfrau in ihrer Firma arbeiten dürfen. Gefragt, warum sie mit der Ausreise solange zugewartet habe, gab sie an, sie habe die Angelegenheiten ihres Ehegatten nicht erledigen können. Sie sei von den Polizisten bedroht worden, dass sie ihren Mund nicht aufmachen solle. Sie sei von der Polizei bedroht worden, sonst habe es keine Übergriffe gegeben. Es habe keine Beweise vom Unfall ihres Ehegatten gegeben. Dieser sei in einer "Elektrikfirma" beschäftigt gewesen und habe mit uigurischen Organisationen Kontakt gehabt. Sie wisse das ca. seit 2007. Ihr Mann sei vor seinem Tod nicht in Haft gewesen. Sie vermute, dass die Chinesen ihn getötet hätten, weil er mit uigurischen Organisationen zusammengearbeitet habe. Sie kenne keine Organisation. Seitens der Polizei sei ihr ein Unfallbericht ausgehändigt worden. Die Frage, ob nach ihr gefahndet werde, verneinte die Beschwerdeführerin. Bei einer Rückkehr werde sie festgenommen, da sie China verlassen habe. Sie sei von der Polizei gefragt worden, ob sie mit uigurischen Organisationen Kontakt habe, was sie verneint habe. Dies sei im September, Oktober 2011 gewesen. Gefragt, wie sie sich erklären könne, dass ihre beiden Kinder im Oktober 2011 Reisepässe bekommen hätten, gab sie an, sie habe Schmiergeld bezahlt. Die Befragung im Oktober 2011 habe zwei Stunden gedauert. Sie habe nichts mit uigurischen Organisationen zu tun. Gefragt, was ihr Mann für diese gemacht habe, gab sie an, sie wisse nur, dass er dabei gewesen sei. Er habe ihr nicht genau gesagt, was er mache. Gefragt, wieso sie nicht im Jahr 2009 das Land verlassen habe, gab sie an, das Land sei versperrt gewesen, sie habe nicht fliehen können. Ihre Mutter sei 2010 gestorben, weshalb sie auch in diesem Jahr nicht fliehen habe können. Ein Freund von ihr, der Polizist sei, habe ihr im Oktober 2011 gesagt, sie müsse fliehen, ihr Leben sei in Gefahr. Zu ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie sei hier bei einer uigurischen Organisation tätig. Sie legte ein Foto vor, auf dem sie in bei der aktiven Teilnahme an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in WIEN am 05.07.2012 zu sehen ist (AS 171), an der sie zwei Stunden teilgenommen habe. Sie sei in China nicht politisch tätig gewesen, da sie um ihre Kinder Angst gehabt habe.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2012, Zl. 12 00.022-BAG, in welchem die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführerin kein Asyl zu gewähren sei (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVM § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.) erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Bedenken gehabt habe, mit kurz vor der Ausreise ausgestellten Reisepässen mit einem Reisebus offiziell über die Grenze ihr Heimatland zu verlassen, weise darauf hin, dass sie keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchte, da bei Zutreffen ihrer behaupteten Fluchtgründe das Risiko der Aufgreifung durch staatliche Organe als zu groß eingestuft hätte werden müssen. Sie habe entgegen ihren Ausführungen bei der Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht angegeben, dass sie in der Arbeit über die Zustände zwischen Uiguren und Chinesen gesprochen habe. Bei der Erstbefragung habe sie angegeben, dreimal von der Polizei befragt worden zu sein. Vor der belangten Behörde habe sie spontan angegeben, keine Probleme mit der Polizei zu haben. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme habe sie von Bedrohungen gesprochen. Das Vorbringen bezüglich ihres Ehegatten habe sie nicht glaubhaft machen können, ihre Angaben seien zu vage und allgemein gehalten gewesen. Sie kenne keine einzige uigurische Organisation und habe auch keine konkreten Angaben zur Tätigkeit ihres Mannes "im Untergrund" machen können. Auch sei ihr Mann nie in Haft gewesen, einvernommen oder erkennungsdienstlich behandelt worden, woraus geschlossen werde, dass die Behörden kein Interesse an ihrem Ehegatten gehabt hätten. Sie habe keine Indizien dafür nennen können, warum sie der Meinung sei, dass ihr Ehegatte umgebracht worden sei. Dass sie kurz vor ihrer Ausreise, im Oktober 2001 (richtig: 2011) von der Polizei zu den Uiguren befragt worden sei, sei nicht glaubhaft, da sie ohne Probleme wieder freigekommen sei. Wäre sie tatsächlich des Kontakts mit uigurischen Organisationen verdächtigt worden, so wäre sie nach dem Amtswissen (Länderfeststellungen) nicht ohne Probleme freigekommen. Gegen eine staatliche Verfolgung spreche auch, dass sie mit ihrer Ausreise bis ins Jahr 2011 zugewartet habe. Hinsichtlich der vorgelegten Lichtbilder wurde ausgeführt, dass sie bei der Einvernahme nicht glaubhaft machen habe können, dass sie tatsächliche Aktivitäten für eine uigurische Exilorganisation tätige, sie habe über diese nichts Genaueres angeben können. Ihr erstmaliges Auftretens vor der chinesischen Botschaft lasse das Bundesasylamt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Rechtlich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können, auch sei im Ermittlungsverfahren nichts Entsprechendes hervorgekommen. Folglich sei davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung ihrer speziellen Situation führte das Bundesasylamt aus, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in die autonome Region XINJIANG stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und der Unmöglichkeit einer Registrierung eine unzumutbare Situation für sie und ihre Kinder dar. Eine gemeinsame Abschiebung würde zum jetzigen Zeitpunkt eine unmenschliche Behandlung darstellen, weshalb eine solche unter dem Aspekt des Art.3 EMRK nicht zulässig sei.

1.2. Aus einer Mitgliedsbestätigung der UIGURISCHEN GEMEINDE ÖSTERREICH vom 12.11.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der UGÖ sei und an der von dieser organisierten Demonstration am 05.07.2012 anlässlich des dritten Jahrestages der Ereignisse vom 05.07.2009 teilgenommen habe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 12 00.022-BAG, erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und übermittelte die beiliegenden Dokumente in Kopie, welche den angeblichen Verkehrsunfall ihres Ehegatten nachweisen würden. Diese seien notariell beglaubigt worden. Auf den beigelegten Fotos sei sie, teilweise mit ihren Söhnen, bei einer Demonstration von Uiguren in Wien zu sehen. In einem handschriftlichen Schreiben führte die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihres bisher erstatteten Vorbringens zusammengefasst aus, sie sei mit Unterdrückung und Greueltaten durch die Chinesen aufgewachsen. Sie sei nach dem Tod ihres Ehegatten ungeachtet ihrer Schwangerschaft von den Polizisten misshandelt worden, sie solle sich nicht mehr wegen ihres Mannes erkundigen. Es sei enormer Druck auf sie ausgeübt worden. Ihr zweites Kind sei nach der Geburt ein Jahr nicht angemeldet worden, bis sie dafür einiges an Geld ausgegeben habe. Nachdem sie zum Andenken an ihren Ehemann einen Leichenschmaus bei sich zuhause ausgerichtet habe, sie sie von Polizisten wegen der Organisation einer religiösen Veranstaltung befragt worden, wobei ihr verboten worden sei, zu beten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei dem Blutbad am 05.07.2009 in XXXX sei sie Augenzeugin gewesen. Die Situation sei für sie unerträglich gewesen, auch sei ihr Mann von der chinesischen Regierung gewaltsam getötet worden. Sie habe sich an ihrem Arbeitsplatz dahingehend geäußert, dass sie keine Redefreiheit hätten und unterdrückt würden, woraufhin sich chinesische Mitarbeiter von ihr distanziert hätten. Die Polizei habe sie gefragt, ob sie eine nationale Separatistin sei. Sie habe einem Freund ihres Ehegatten geholfen, der Hilfe gebraucht habe - dieser sei später von der Polizei festgenommen worden. Kurze Zeit danach hätten Polizisten die Beschwerdeführerin aufgesucht und sie befragt, ob sie uigurische Organisationen kenne und Leuten geholfen habe, die politisch aktiv seien. Ein Mitschüler sei gekommen und habe gesagt, sie solle sich verstecken und von den Polizisten fernhalten, sonst könne es sein, dass sie von den Polizisten festgenommen werde.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin brachte hiebei im Wesentlichen vor, das Foto (AS 171) zeige sie vor der chinesischen Botschaft. Das sei die erste Demonstration in ihrem Leben gewesen. Im Jahr 2009 habe es am 05.07. Unruhen in China gegeben, die im Zusammenhang mit den Uiguren gestanden seien. Im Jahr 2013 habe auch am 05.07. ebenso in WIEN eine Demonstration stattgefunden, bei der sie teilgenommen habe. Hierzu legte die Beschwerdeführerin ein paar Fotos vor. Auch im Jahr 2014 im Juli habe es eine Demonstration gegeben, an dieser habe sie jedoch nicht teilgenommen, da sie hochschwanger gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte acht Fotos von der in WIEN am GRABEN durchgeführten Demonstration aus dem Jahr 2013 vor. Die Beschwerdeführerin und ihr jüngerer Sohn waren auf diesen Fotos eindeutig erkennbar. Die Fotos wurden im Original an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. Gefragt, wer das Foto im Akt (AS 171) gemacht habe, gab sie an, sie sei sich nicht sicher und glaube, das sei einer von den Teilnehmern gewesen. Sie seien im Jahr 2012 nicht so viele gewesen, allerdings seien sie über zwei Stunden dort gewesen, hätten auch viel Lärm gemacht und Flugzettel verteilt. Sie glaube schon, dass das die Angehörigen der chinesischen Botschaft interessiert habe. Bei beiden Demonstrationen, bei denen sie dabei war, habe es genügend Leute gegeben, die sie als Gruppe fotografiert hätten. Sie hätten nicht direkt vor der Botschaft demonstriert, dort seien sie nicht hingelassen worden. Sie seien allerdings in guter Sichtweite der Botschaft gewesen und seien auch von dort fotografiert worden. Sie habe damals für diese Demonstration im Internet recherchiert und habe die Botschaft selbst gefunden. Die Gasse, wo sich die Botschaft befinde, könne sie nicht mehr nennen, es sei ein großer Park in der Nähe gewesen. Der Weltkongress der Uiguren sei ihr bekannt, dieser habe seinen Sitz in Deutschland, in MÜNCHEN. Es gebe in Österreich in SALZBURG eine Vereinigung der Uiguren. Der Gründer sei aus SALZBURG Stadt, die Mitglieder seien aber größtenteils in WIEN. Wenn eine Demonstration veranstaltet werde, so kann man das dem Internet entnehmen und ihr persönlich bekannte Mitglieder würden auch angerufen. Sie würden jährlich rund um den 05.07. der im Jahr 2009 passierten Katastrophe gedenken. Andere Veranstaltungen gebe es in der Regel nur dann, wenn es einen konkreten Anlass, etwa wieder Unruhen in unserem Gebiet, gebe. Die Beschwerdeführerin legte hinsichtlich ihrer in Österreich nachgeborenen Tochter eine Geburtsurkunde vor. Der Kindesvater lebe in Deutschland und sei dort anerkannter Flüchtling. Er sei Angehöriger der Uiguren. Der anwesende Dolmetscher gibt auf Befragung durch den Richter an, dass er glaublich bei der Uiguren-Demonstration im Jahr 2012 selbst auch anwesend gewesen sei und er auf Seiten der chinesischen Botschaft vermeine, Fotokameras gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe außer dieser zwei angegebenen Demonstrationen keine exilpolitischen Handlungen gesetzt. Die zwei Demonstrationen seien für sie schon etwas Besonderes gewesen, sie sei dabei auch nervös gewesen. Im Jahr 2013 habe die Demonstration am GRABEN stattgefunden. Sie hätten gewollt, dass ihre Problematik mit der Volksrepublik China eine weitere Öffentlichkeitsstreuung erlange und so hätten sie gedacht, im Sommer seien so viele Touristen dort, sie würden ihre Demonstration in der Innenstadt abhalten. Sie könne nicht genau angeben, wo die Demonstration im Jahr 2014 stattgefunden habe, glaube allerdings zu wissen, dass es ein Demonstrationszug der sich bewegt habe, gewesen sei. Es sei auf einer großen Straße gewesen. Hierzu gibt der Dolmetscher befragt an, er selbst sei nicht bei dieser Demonstration gewesen, diese habe allerdings auf der MARIAHILFER Straße stattgefunden.

Erörtert werden die der zukünftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin, die bereits mit der Ladung an diese übermittelt wurden. Weiters wurde das Ergebnis der aktuellen Anfrage zur Situation der Uiguren vom 15.09.2014 im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erörtert und zusammengefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehörige der VR China, moslemischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Uiguren. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise mit ihren beiden älteren minderjährigen Kindern in XXXX in XINJIANG.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Zweifeln bezüglich der Todesumstände ihres Ehegatten und kritischer Äußerungen hinsichtlich der Situation von Uiguren mehrmals polizeilich verhört und bedroht worden sowie an ihrem Arbeitsplatz benachteiligt worden ist. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Kontakte zu uigurischen Organisationen hatte und deshalb umgebracht wurde.

Festgestellt wird jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich exilpolitisch betätigte, indem sie sich bei Demonstrationen (unter anderem vor der chinesischen Botschaft in WIEN) für die "Freiheit" der Uiguren einsetzte.

Im Fall der Beschwerdeführerin besteht (daher) aktuell die Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr in die VR China als Asylwerberin aus XINJIANG und mutmaßliche Separatistin Verfolgung wegen Unterstellung einer oppositionellen (feindlichen) Gesinnung zu befürchten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung.

Es liegen keine Asylausschließungsgründe vor.

1.2. Zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 27.2.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013

USDOS (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2014 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

In der Unruheprovinz Xinjiang ist es am 22.05.2014 zu einem Anschlag gekommen, bei dem 31 Menschen getötet und 94 verletzt wurden. Einem Bericht der der amtlichen Nachrichtenagentur Xinhua zufolge rasten zwei Geländewagen in eine Menschenmenge auf einem Markt in der Provinzhauptstadt Urumqi, eines der Fahrzeuge explodierte (APA 22.05.2014)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

APA - APA0047 3 AA 0097: "Nach Anschlag in Xinjiang 31 Tote bestätigt - 94 Verletzte", 22.05.2014

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).

Die Zentrale Militärkommission der Partei führt die Streitkräfte des Landes. Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 18.6.2013).

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit als Regierungsinstitution sowie der sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst der Streitkräfte - die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee - tätig (AA 18.6.2013).

Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig (AA 18.6.2013).

Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen. Mit dem im März 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gestärkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).

Neben der dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium für Staatssicherheit, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).

Das Ministerium für Staatssicherheit ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Zudem sind viele Arbeitseinheiten in Kommissionen, Ministerien und beim Militär parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Auf Seite der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung für Politik und Recht des Zentralkomitees "angeleitet". Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und des Ministeriums für Staatssicherheit (AA 18.6.2013).

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 18.6.2013).

In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).

Das bisherige Strafprozessgesetz untersagte die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§ 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1. März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse. Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor (AA 18.6.2013).

Auch die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chinesische StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener (AA 18.6.2013)

Straflosigkeit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 1.2.2013).

Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Haftbedingungen inklusive Umerziehungslager

Es wird geschätzt, dass 3-4 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart mit Berichten von ungenügendem Essen, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2.2013).

Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt (AA 18.6.2013).

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß- nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne (AA 18.6.2013).

Die "Umerziehung durch Arbeit" Lager, werden auch systematisch als Repression und Bestrafung von Kritikern genutzt (USDOS 27.2.2014).

Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009 gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen. Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti- Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit (AA 18.6.2013).

Von den Zwangsarbeitslagern profitiert die Regierung finanziell (USDOS 19.6.2013).

Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NROs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 18.6.2013).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzunge für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013).

Kritikpunkt von NGOS bleibt weiterhin, dass keine ausreichende Sicherungen gegen unfreiwillige Einweisungen und Entmündigungen durch z.B. Sicherheitsbehörden oder Familienangehörige bestehen (AA 18.6.2013).

Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).

Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien (AA 18.6.2013). Solche neuen Arten von außerrechtlichen Haftformen wuchsen in den letzten Jahren (FH 1.2.2013).

Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich verdächtige Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt. Im März 2012 veröffentlichte der Staatsrat neue Vorschriften für von der Polizei geführte Gefängnisse für Admininistrativhaft, die u. a. Zwangsarbeit und Misshandlung von Inhaftierten unter Verbot stellen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:

Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

USDOS - US Department of State (19.06.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013).

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).

In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)

Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).

Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Meinungs- und Pressefreiheit; Neue Medien

Die in der Verfassung gewährten Rechte auf Freiheit der Rede, der Presse, auf Kritik oder Vorschläge sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt (AA 18.6.2013).

Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind - v.a. im Internet - gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt Ausnahmen jedoch in Fällen zu, in denen "aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen". Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internet-überwachung (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Provinzregierungen wiesen die Behörden der unteren Ebenen an, im Vorfeld des Führungswechsels in der KPCh die "kommunale Arbeit zu stärken". Dazu gehörte die Sammlung von Informationen durch mit der Überwachung auf kommunaler Ebene betraute Personen, Warnungen an Dissidenten und ihre Familien sowie die Verhängung von Gefängnisstrafen oder Hausarrest gegen Regierungskritiker, um sie durch diese Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Ende 2011 und Anfang 2012 wurden mehrere Menschenrechtsverteidiger, die beständig politische Reformen eingefordert hatten, wegen der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" zu langen Haftstrafen verurteilt, weil sie Artikel und Gedichte verfasst und verbreitet hatten (AI 23.5.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden Dutzende Blogger, Petenten und Aktivisten verhaftet. Die Repression war nicht so breit wie 2011 beim arabischen Frühling (FH 1.2.2013 vgl. AI 23.5.2013).

Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren (AA 18.6.2013).

Alle Medien sind im Besitz des Staates oder der KP, allerdings werden nicht alle direkt von diesen betrieben. Alle Nachrichtenkanäle müssen sich an die regelmäßig herausgegebenen Direktiven der KP halten oder von der Partei vorgegebene Formulierungen publizieren. Laut einigen Beobachtergruppen, befinden sich mindestens 67 Journalisten und Online-Aktivisten in Haft, viele davon Uiguren und Tibeter. Die tatsächliche Zahl könnte um einiges höher sein (FH 1.2.2013).

Soziale Defizite werden bisweilen offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber wird immer freier und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik perzipiert wird. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung. China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2012 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den

174. Platz von 179 Ländern ein. Die neue Führung hat im Frühjahr 2013 neue, strengere Zensurregeln erlassen (AA 18.6.2013).

Gleichzeitig steigt die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien. China verfügt mit rund 520 Mio. Nutzern über die größte Internetgemeinde weltweit. Darüber hinaus haben sich rund 300 Mio. Blogs und Mikroblogs - Tendenz steigend - zu Foren der Meinungsäußerung für Chinesen entwickelt. Internet und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren bei Frustrationswellen geworden. In den sozialen Netzwerken werden Gravamina aufgegriffen, die immer häufiger den Weg auch in die traditionellen Medien finden und Behörden zu Stellungnahmen und Maßnahmen zwingen (AA 18.6.2013).

Die Internetkontrolle staatlicherseits wird weiter ausgebaut. 2011 wurden die Zuständigkeiten für die Kontrolle des Internets im neu geschaffenen State Internet Information Office gebündelt, zudem erfolgt sie durch eine Vielzahl von Zweigstellen staatlicher Internetanbieter in den Provinzen, Unternehmen und Organisationen. Kritische Beiträge oder Webseiten werden zensiert bzw. gesperrt. Seit März 2012 gibt es bei der Nutzung sozialer Medien zudem den Zwang zur Klarnamenregistrierung mit Identitätsnachweis (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

Opposition

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 18.6.2013).

Politische Opposition ist in der VR China unter dem Tatbestand der "Staatsgefährdung" strafbar (ÖB 9.2013).

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden (AA 18.6.2013).

Bürger, die versuchen Oppositionsparteien zu formieren oder sich für demokratische Reformen einsetzen, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (FH 1.2.2013).

Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus, von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland grundsätzlich eine geringere Bedrohung. Besondere Aufmerksamkeit im Ausland widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden, einschließlich der Auslandvertretungen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Religionsfreiheit

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z. B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 18.6.2013).

Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten, SARA, registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" oder Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat. In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 18.6.2013).

Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt und müssen Geldstrafen zahlen (HRW 31.1.2013).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus -im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in der Autonomen Region Tibet und den tibetischen Gebieten der Provinzen Fansu, Sichuan und Qinghai, die Schauplatz der andauernden Serie von Selbstverbrennungen tibetischer Mönche sind. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 18.6.2013).

Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht Parteimitglieder sind offiziell zum Atheismus angehalten, dennoch sollen einigen Angaben zufolge fast 20 Mio. Parteimitglieder in religiöse Aktivitäten "involviert" sein (AA 18.6.2013).

Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von 30-50 Mio., andere von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben der "State Administration for Religious Affairs" sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Obwohl diese in der Regel von den Behörden geduldet werden, solange die Mitglieder nicht politisch aktiv sind, werden Hauskirchen immer wieder daran gehindert, Gottesdienste abzuhalten - häufig unter dem Vorwurf der Störung des sozialen Friedens oder der Illegalität der Kirche. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).

Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder) und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischöfe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten. Nachdem seit 2006 Bischofsordinationen in Absprache mit Rom durchgeführt wurden, erhielt die "vorsichtige Annäherung" zwischen der chinesischen Führung und dem Papst im November 2010 einen Rückschlag, als erstmals seit vier Jahren ein Priester ohne Zustimmung des Heiligen Stuhls zum Bischof geweiht wurde. Weitere nicht vom Vatikan genehmigte Bischofsordinationen durch die offizielle Kirche im Juni und Juli 2011 wurden vom Vatikan scharf verurteilt. Im November 2011 wurde der Bischof von Yibin (Provinz Sichuan) mit Zustimmung des Vatikan ernannt, Anfang Juli 2012 erfolgten jedoch erneut in Harbin und Shanghai Bischofsweihen ohne vatikanische Zustimmung bzw. unter Mitwirkung nicht vom Vatikan anerkannter Bischöfe. Im Juli 2012 wurde ein abtrünniger Weihbischof der offiziellen Kirche in Shanghai unter Hausarrest gestellt (AA 18.6.2013).

Auch Muslime, laut SARA mehr als 21 Mio., sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. In den letzten Jahren kam es vor allem in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang vermehrt zu Inhaftierungen. Die Vorwürfe der chinesischen Behörden benennen zumeist die "drei Übel" (uigurischen) Terrorismus, Extremismus und Separatismus (AA 18.6.2013).

Am 1. Dezember 2010 trat eine Verordnung der SARA in Kraft, die die staatliche Kontrolle über die tibetischen Köster verstärkt. Danach ist es ausländischen Personen und Organisationen verboten, in Angelegenheiten der Klöster tätig zu werden (AA 18.6.2013).

Insbesondere im Jahr 2012 wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit in tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) registriert, mit der Begründung, dass sie die soziale Sicherheit gefährden. Diskriminierungen im Arbeitsbereich aufgrund religiöser Auffassungen wurden vor allem von Uigurischen Muslimen und tibetischen Buddhisten berichtet (HRW 31.1.2013).

Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert dies Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekte". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt. Im Jahr 1999 verbot eine gerichtliche Erklärung, illegalen Gruppen, die Religion, Qigong, oder ähnliches benutzen um Menschen zu "rekrutieren, täuschen und irrezuführen" (USDOS 20.5.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013):International Religious Freedom Report for 2012 China (Includes Tibet, Hong Kong, and Macau),

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012dlid=208222, Zugriff 28.6.2013

Ethnische Minderheiten

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser begünstigender Bestimmungen - Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang. Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 18.6.2013).

Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013).

Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 18.6.2013).

Han-Chinesen profitierten überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, waren mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienten im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und waren oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten war (USDOS 19.4.2013).

Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. (AA 18.6.2013).

Tibeter, welche verdächtigt werden kritischen gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden systematisches Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 31.1.2013).

Die Bedingungen in Xinjiang und Tibet bleiben stark repressiv (FH 1.2.2013).

Gemäß offiziellen Angaben waren 14% der Delegierten des Nationalen Volkskongresses ethnische Minderheiten, und mehr als 15% des Ständigen Ausschusses des NVK. 2011 waren in allen fünf Autonomen Minderheitenregionen des Landes die Vorsitzenden dieser Regionen Mitglieder der ethnischen Minderheiten. Die Sekretäre der KPCh in diesen Regionen waren alle Han-Chinesen, und Han waren in den einflussreichsten KPCh und Regierungspositionen (USDOS 27.2.2014.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Frauen

Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 18.6.2013).

Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 bzw. 21 Prozent Frauen. Es gab vier Frauen im Rang einer Ministerin oder höher. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 19.4.2013). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in la¿ndlichen Gebieten benachteiligt (AA 18.6.2013).

Eine nationale gesetzliche Regelungen über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht; seit 2000 haben jedoch die meisten Provinzen und Autonomen Regionen lokale Vorschriften erlassen (AA 18.6.2013).

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Gewalt gegen Frauen reicht von verbalen und psychischen Missbrauch, Freiheitsentziehungen, ökonomischer Kontrolle bis hin zu physischer Gewalt und Vergewaltigungen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte beginnen, Opfer zu schützen, indem sie etwa Kontaktverbote gegen Täter verfügen. Im März 2013 wurde in der Provinz Shaanxi ein Krankenhaus zur Hilfe für und Behandlung von Opfern häuslicher Gewalt eingerichtet. Hilfe erreicht aber nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oftmals. Die All China Women's Federation (ACWF) berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik aus 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeikabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten. Viele der Schutzhäuser waren nicht ausreichend eingerichtet, enthielten bürokratische Hürden oder blieben ungenutzt. Die Schutzhäuser werden überwiegend vom Staat betrieben, an manchen sind NGOs mitbeteiligt. 2012 wurden in Regierungsgebäuden 680.000 Büroplätze für Frauenhilfseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Fälle von Gewalt in der Ehe werden von den betroffenen Opfern nur selten gemeldet. Eine Studie von ACWF ergab, dass lediglich sieben Prozent von Frauen in ländlichen Gebieten, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sich um Schutz an die der Polizei wenden. Etwa ein Viertel von den 400.000 jährlich registrierten Scheidungen steht laut ACWF ursächlich mit Gewalt in der Familie im Zusammenhang.

Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist nicht vorhanden. Laut ACWF besteht keine nationale einheitliche Regelung, wie man mit den Tätern verfährt. 2013 wurde die Schaffung eines entsprechenden Maßnahmenkatalogs auf die Gesetzgebungs-Agenda des Nationalen Volkskongresses gesetzt, nachdem der ACWF zum fünften Mal einen entsprechenden Vorschlag abgegeben hat. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen.

Die Unterstützung der Öffentlichkeit zur Bekämpfung häuslicher Gewalt nimmt zu. So hat kürzlich eine Umfrage ergeben, dass mehr als 85 Prozent der Befragten die Ansicht vertreten, dass es zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt weiterer Gesetze bedarf.

Das Gerichtsverfahren von Kim Lee gegen ihren prominenten Ehegatten, Li Yang, führte zu einem öffentlichen Aufschrei, als die Frau in sozialen Netzwerken Fotos von ihren Verletzungen veröffentlichte. Nach Monaten des Wartens wurde zugunsten von Lee eine Schutzanordnung erlassen, die ihrem Gatten untersagte, sich ihr auf 200 Meter zu nähern. Im Februar 2014 wurde die Ehe durch ein Pekinger Gericht aufgrund festgestellter häuslicher Gewalt geschieden und ein dreimonatiges Kontaktverbot gegen den Ex-Gatten verfügt. Dieser Fall setzte aufgrund der gerichtlichen Anerkennung der häuslichen Gewalt als Scheidungsgrund, sowie der Schutzanordnung und des Schadenersatzzuspruchs für die aus der Ehe erlittenen Gewaltexzesse ein Präjudiz (USDOS 27.02.2014).

Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, werden die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen eingeschränkt und versucht "Gerichtsverfahren im öffentlichen Interesse" zu verhindern (HRW 31.1.2013).

Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 18.6.2013). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte und strafende Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränkten Zugang zu Recht führt (HRW 31.1.2013).

China arbeitet aktuell am Entwurf eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt, wobei bis jetzt weder eine klare Legaldefinition hinsichtlich häuslicher Gewalt noch ein gesetzlicher Rahmen, der das Verbot häuslicher Gewalt auf nationaler Ebene einheitlich regelt, besteht. Die Polizei hat teilweise Schulungen erhalten, wie mit den speziellen Problemen, die sich aus den zunehmenden Anzeigen und der Strafverfolgung von häuslicher Gewalt ergeben, umzugehen ist. Der Oberste Volksgerichtshof der VR China hat 2008 Richtlinien zur Behandlung von Fällen, die Vergeltungshandlungen bzw. defensive Zurwehrsetzung von Frauen gegen deren Ehegatten in Fällen von häuslicher Gewalt betreffen, erlassen. Demnach wird etwa bei Vergeltungshandlungen Strafnachsicht und die Verfügung von Schutzanordnungen zur Wegweisung des gewalttätigen Partners empfohlen (UNHRC 12.6.2014). 2014 wurde vom Höchstgericht ein Todesurteil gegen eine Frau, die ihren Ehemann tötete, nachdem sie von diesem monatelang misshandelt worden war, aufgehoben (AI 24.6.2014) 25 Provinzen, Autonome Regionen und Gemeinden haben die Initiative aufgegriffen und die Richtlinien des Obersten Volksgerichtshofes der VR China durch lokale Regelungen durchsetzbar gemacht. Einige Behörden haben eine umfassendere Definition von häuslicher Gewalt geschaffen, während andere Grundsätze und Verfahren zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt kodifiziert bzw. sich ernsthaft um die Umsetzung bemüht haben (UNHRC 12.6.2014).

Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 18.6.2013).

Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich (USDOS 27.2.2014).

Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 18.6.2013). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 31.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013

UNHRC - UN General Assembly/Human Rights Council: Report of the Working Group on the issue of discrimination against women in law and in practice, 12.6.2014

AI - Amnesty International: China: Supreme Court overturns death sentence of woman who killed violent husband, 24.6.2014, http://www.amnesty.org/en/news/china-supreme-court-overturns-death-sentence-woman-who-killed-violent-husband-2014-06-24, Zugriff 21.08.2014

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

1.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2014

CHINA Situation der Uiguren

Wie stellt sich die Situation der Uiguren in China dar?

Zusammenfassung

Den unterhalb angeführten Quellen kann entnommen werden, dass die muslimischen Uiguren mit rund 40% der Bevo¿lkerung die gro¿ßte ethnische Bevo¿lkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang bilden. Obwohl 40% der Bevölkerung in der Provinz ethische Uiguren sind, sind diese politisch stark unterrepräsentiert und ihre religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Seit Anfang 2013 sind über 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen,

Einzelquellen:

Mit rund 40% der Bevo¿lkerung bilden die muslimischen Uiguren die gro¿ßte ethnische Bevo¿lkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch in Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen versta¿rkte Sicherheitsmaßnahmen zur Beka¿mpfung der Gefa¿hrdungs-Triade (religio¿ser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsfo¿rderung und Erho¿hung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewa¿hrleistung sozialer Stabilita¿t bzw. Einda¿mmung von Unruhepotential.

Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausu¿bung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsa¿chlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen ko¿nnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsa¿ußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.

Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabha¿ngigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabha¿ngigkeitsbestrebungen mit großer Ha¿rte vor. Von chinesischer Seite werden die Erkenntnisse über Verbindungen zwischen einzelnen uigurischen Gruppen und internationalen Terrornetzwerken zu einem Generalverdacht gegenu¿ber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. Bereits das o¿ffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabha¿ngigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschla¿giger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2003 vero¿ffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen darunter:

East Turkestan Islamic Movement (auch in UN-Liste enthalten); Eastern Turkistan Liberation Organisation, Ostturkistanisches Informationszentrum, World Uyghur Congress. Nach Analysen der NGO Dui Hua werden 50% aller Staatsgefa¿hrdungsverfahren in Xinjiang gefu¿hrt, obwohl die Provinz nur 2% der Gesamtbevo¿lkerung stellt.

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

In Xinjiang (moslemische Uiguren) und Tibet werden die angeblich separatistischen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt.

Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewendet, um die oft frustrierte und diskriminierte Uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40% der Bevölkerung der Provinz sind ethische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, die religiösen Aktivitäten werden ebenfalls streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über langjährige Verurteilung von Uiguren, auch wegen der einfachen Ausübung nichtangemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich.

In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt.

ÖB Peking (8.2013): Asylbericht, Volksrepublik China, Stand: August 2013, via Email am 29.8.2013

Human Rights Watch führt im World Report vom Jänner 2014 an, dass allumfassende ethnische Diskriminierung, religiöse und kulturelle Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen den Terrorismus, Separatismus und religiösen Extremismus" weiterhin "Treibstoff" für ansteigende Spannungen in der Autonomen Region Xinjiang bietet. Willkürliche Verhaftungen, Folter und "Verschwinden lassen" von vermuteten Separatisten sind endemisch und erzeugen spürbare Angst in der Bevölkerung.

The government censors the press, the Internet, print publications, and academic research, and justifies human rights abuses as necessary to preserve "social stability." It carries out involuntary population relocation and rehousing on a massive scale, and enforces highly repressive policies in ethnic minority areas in Tibet, Xinjiang, and Inner Mongolia.

Xinjiang

Pervasive ethnic discrimination, severe religious repression, and increasing cultural suppression justified by the government in the name of the "fight against separatism, religious extremism, and terrorism" continue to fuel rising tensions in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region.

In 2013, over one hundred people -Uyghurs, Han, and other ethnicities- ere killed in various incidents across the region, the highest death toll since the July 2009 Urumqi protests. In some cases, heavy casualties appear to have been the result of military-style assaults on groups preparing violent attacks, as in Bachu prefecture on April 23, and in Turfan prefecture on June 26. But in other cases security forces appear to have used lethal force against crowds of unarmed protesters.

On June 28, in Hetian prefecture, police tried to prevent protesters from marching toward Hetian municipality to protest the arbitrary closure of a mosque and the arrest of its imam, ultimately shooting into the crowd and injuring dozens of protesters. On August 8, in Aksu prefecture, police forces prevented villagers from reaching a nearby mosque to celebrate a religious festival, eventually using live ammunition and injuring numerous villagers. After each reported incident the government ritualistically blames "separatist, religious extremist, and terrorist forces," and obstructs independent investigations.

Arbitrary arrest, torture, and "disappearance" of those deemed separatists are endemic and instill palpable fear in the population. In July, Ilham Tohti, a Uyghur professor at Beijing's Nationalities University published an open letter to the government asking for an investigation into 34 disappearance cases he documented. Tohti was placed under house arrest several times and prevented from traveling abroad.

The government continues to raze traditional Uyghur neighborhoods and rehouse families in planned settlements as part of a comprehensive development policy launched in 2010. The government says the policy is designed to urbanize and develop Xinjiang.

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff 15.9.2014

Die Neue Zürcher Zeitung führte in einem Artikel vom 27. August 2014 an:

Der Islam in Xinjiang verändert sich. Immer mehr uigurische Frauen auf den Strassen von Kashgar, aber auch im stärker chinesisch geprägten Urumqi, verhüllen ihr Gesicht. Religiöse Schulen ohne Billigung des Staates sind beliebt, und die Auslegung des Islam wird konservativer. Der uigurischen islamischen Tradition entspricht das eigentlich nicht. Aber die Einflüsse radikalerer Denkschulen stossen angesichts des Unbehagens über das Vorgehen der Zentralregierung gerade bei jüngeren Uiguren, die sich vom wirtschaftlichen Fortschritt ausgeschlossen fühlen, auf Zustimmung.

Gleichzeitig verhärten sich die Fronten, weil die Sicherheitskräfte die islamistische Unterwanderung der uigurischen Gesellschaft befürchten. Bärte, Kopftücher und die Einhaltung religiöser Regeln - das Fasten während des Ramadans - gelten ihnen bereits als Zeichen für radikale Ansichten und sind Auslöser für Streit und Zusammenstösse zwischen Uiguren und der Polizei. Seit die terroristische Gewalt öfter über Xinjiang hinausgreift und sich gegen unbeteiligte Zivilisten richtet, verweisen die Sicherheitsbehörden auf die Anstachelung der Täter durch islamistische Videos und Schriften via Internet. Dass sich junge Uiguren auf diesen Kanälen radikalisieren - ähnlich wie in der arabischen Welt oder im Nordkaukasus -, ist glaubhaft. Ob es sich allerdings um organisierte terroristische und separatistische Strukturen handelt, wie Chinas Behörden behaupten, ist fragwürdig. Kontakte nach Afghanistan und Pakistan gibt es. In den vergangenen Monaten verurteilten die chinesischen Behörden Hunderte von Uiguren zu hohen Strafen wegen Beteiligung an terroristischer Gewalt und liessen die Urteile öffentlich in Stadien verkünden. Das wiederum weckt den Zorn auch gemässigter Uiguren.

Urumqi, die Hauptstadt von Xinjiang, war immer schon mehrheitlich hanchinesisch. In ihrem Zentrum unterscheidet sie sich wenig von anderen chinesischen Provinzstädten. Doch durch Urumqi geht ebenfalls eine ethnische Grenze. Es gibt Überlappungen, aber auch Viertel, in denen fast keine Vertreter der jeweils anderen Volksgruppe anzutreffen sind. Die schweren ethnischen Unruhen vom Juli 2009 mit mehreren hundert Toten haben das Zusammenleben erschwert. Damals entlud sich der Hass der Uiguren auf Hanchinesen in zuvor unvorstellbar scheinender Weise. Jetzt ist Urumqi eine Stadt im Belagerungszustand, weil die Regierung nach einer landesweiten Serie von Anschlägen, unter anderem auf einen Markt in der Stadt, im Mai eine einjährige Anti-Terror-Operation angekündigt hat. Durch die Strassen patrouillieren gepanzerte Fahrzeuge mit schussbereiten Polizisten. An neuralgischen Punkten im Uiguren-Viertel, vor Schulen und Moscheen, sind Schützenpanzer und Sicherheitskräfte mit Maschinenpistole im Anschlag postiert.

Neue Zürcher Zeitung AG (27.8.2014): Alltag des Misstrauens in Xinjiang, Der Hass aus dem Innern http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/der-hass-aus-dem-innern-1.18370832, Zugriff 15.9.2014

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ist eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Bonn. Die bpb unterhält Medienzentren in Bonn und Berlin. Im Jänner 2014 berichtete die bpb:

Mit einer Autoexplosion unweit des Tiananmen-Platzes erreichte im Oktober 2013 der Konflikt in und um die autonome Region Xinjiang erstmals die chinesische Hauptstadt. Die Explosion im politischen Zentrum kurz vor einer wichtigen Parteisitzung Ende Oktober 2013 hat Chinas Behörden überrascht und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschüttert. Die Zentralregierung musste schnell reagieren: Drei Tage nach der Explosion verhafteten Beijinger Polizeibehörden fünf uigurische Männer in der Hauptstadt, welche laut Staatsmedien die Planung des Anschlags gestanden haben. Bei der Autoexplosion kamen fünf Personen, unter ihnen die drei mutmaßlich uigurischen Autoinsassen (Ehemann, Mutter und Ehefrau), ums Leben. 38 weitere Personen wurden verletzt. Chinas Minister für öffentliche Sicherheit, Meng Jianzhu, machte die Gruppe "Islamische Bewegung Ostturkestan" für die Anschläge verantwortlich. Laut Recherchen von internationalen Medien war die Explosion ein Racheakt für die Zerstörung der Moschee im Heimatdorf des bei der Explosion getöteten Fahrers. Die Situation in Xinjiang ist seit den großen Unruhen Anfang Juli 2009 in der Regionshauptstadt Urumuqi permanent angespannt.

Die Unruhen im Juli 2009 haben dem Xinjiang-Konflikt eine neue Dimension verliehen. Am 5.7.2009 waren friedliche Demonstrationen von Uiguren in der Regionshauptstadt Urumuqi nach Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu gewalttätigen Attacken gegen han-chinesische Passanten eskaliert. Nach offiziellen Angaben starben 197 Menschen, mehr als 1.600 wurden verletzt. Tage vorher hatten u.a. uigurische Exil-Gruppen im Internet zu Demonstrationen aufgerufen. Die Demonstranten forderten die Aufklärung des Todes zweier uigurischer Wanderarbeiter bei Auseinandersetzungen in einer Spielzeugfabrik in Südchina Ende Juni. Dort hatten die Gerüchte um die Vergewaltigung einer uigurischen Wanderarbeiterin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt.

Besonders im Vorfeld der Jahrestage der Unruhen zeigen Einheiten der Militärpolizei verstärkte Präsenz in zahlreichen Städten. Uiguren berichteten gegenüber ausländischen Medien, dass seit 2012 Behörden das Tragen von Bärten und islamischer Kleidung sowie das traditionelle Ramadan-Fasten untersagten.

2013 eskalierten Zusammenstöße zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitsbehörden: Im April, Juni und November 2013 kam es im Westen und Süden Xinjiangs zu mehreren größeren Angriffen von Uiguren auf chinesische Zivilisten und Polizisten. Mindestens 67 Menschen starben. Im August erschossen lokale Polizeibehörden bei Razzien nahe der südlichen Stadt Kashgar mindestens 28 Uiguren.

Wie in Tibet sind die Konflikte in Xinjiang durch ethno-politische Gegensätze bestimmt. Wachsende Religiosität und Autonomiebestrebungen unter Uiguren sowie die rigide Kontrollpolitik Beijings verschärfen den Konflikt weiter Der 2004 aus verschiedenen uigurischen Gruppen geformte Weltkongress der Uiguren mit Sitz in München setzt sich für das Recht auf politische Selbstbestimmung in "Ostturkistan" ein. Diese traditionell von Turkvölkern besiedelte Region umfasst Teile Afghanistans, Kasachstans, Kirgistans, Usbekistans und Westchinas.

Verbindungen zwischen dem Weltkongress und der militanten Islamischen Bewegung Ostturkistan (ETIM) sind nicht bekannt. Die Regierungen Chinas, der USA, Pakistans und Kasachstans sowie die UNO bezeichnen die Islamische Bewegung als terroristische Organisation. Peking macht ihre Anhänger für eine Reihe von Bombenanschlägen seit Mitte der 1990er Jahre verantwortlich. Die Gruppe selbst hat sich nie dazu geäußert. Nach Angaben von US-Behörden hat die Bewegung Verbindungen zu Al Qaida. Chinesische Staatsmedien berichten auch von uigurischen Kontakten nach Syrien und Pakistan.

Jegliche Infragestellung der territorialen Zugehörigkeit Xinjiangs zu China ist aus Sicht der Regierung in Beijing nicht nur politisch, sondern auch geostrategisch (Grenzen mit sechs Ländern) und wirtschaftlich brisant. In der autonomen Region befinden sich rd. 30% der kontinentalen Ölreserven und 34% der Gasreserven Chinas. Die uigurische Bevölkerung profitiert aufgrund mangelnder Bildungs- und Kapitalressourcen sehr viel weniger von der wirtschaftlichen Entwicklung als die Han-Chinesen. Sie ist zudem einem pauschalen Misstrauen sowie zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt.

Um eine umfassende Kontrolle über Xinjiang zu sichern, hat Beijing bereits 1954 die sog. Produktionsbrigaden (bingtuan) ins Leben gerufen. Heute umfassen sie rund 2 Mio. Menschen, davon sind über 80% Han-Chinesen. Mit autonomer Verwaltungsautorität über verschiedene Städte sowie eigener sozialer Infrastruktur ausgestattet, sollten sie das Grenzland wirtschaftlich erschließen und die Kontrolle über die Uiguren gewährleisten. Der Anteil der han-chinesischen Bevölkerung in Xinjiang ist von knapp 4% 1947 auf über 40% gestiegen.

Seit dem 11. September 2001 hat die chinesische Zentralregierung den Terrorismus-Vorwurf benutzt, um den Wunsch nach uigurischer Selbstbestimmung pauschal zu diskreditieren. Als Reaktion auf die Unruhen im Juli 2009 tauschte Beijing eine Reihe von hochrangigen Kadern in der Region aus. Im April 2010 löste Zhang Chunxian, vormals Parteisekretär der zentralchinesischen Provinz Hunan, den seit 1994 regierenden Wang Lequan ab. Staatsmedien kündigten nach der Explosion im Oktober 2013 ein "härteres Vorgehen" in Xinjiang an. Die Mitte November beschlossene Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates ermöglicht der chinesischen Regierung ein konzertiertes Vorgehen gegen bis dato nur vage definierte innere und äußere Bedrohungen.

Im Mai 2010 hat Beijing ein umfassendes regionales Entwicklungspaket für den Zeitraum von 2011-2015 (ca. 23 Mrd. Euro) verkündet. Besonders im Süden sollen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur verbessert werden. Bei einer Bilanzsitzung Mitte November 2013 mahnten verantwortliche Top-Kader verstärkte Anstrengungen für bessere Chancen von Uiguren auf dem Arbeitsmarkt an. Der bekannte uigurische Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti, der auch im Kontakt mit han-chinesischen Intellektuellen mehrfach versuchte, im Konflikt zu vermitteln, ist seit 2009 wiederholt unter Hausarrest gestellt oder vorläufig festgenommen, an Reisen nach Xinjiang und ins Ausland gehindert sowie mit dem Tode bedroht worden.

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (7.1.2014): China - Xinjiang,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54592/china-xinjiang, Zugriff 15.9.2014

Auf der Webseite des deutschen Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" sind zahlreiche Artikel zu Vorfällen, welche sich in jüngster Zeit in der Provinz Xinjiang ereigneten, abrufbar. Nachfolgend ein Auszug von dieser Webseite:

Bei einem Angriff in einem Bahnhof der chinesischen Unruheprovinz Xinjiang sind am Mittwoch [30.4.2014] drei Menschen getötet und 79 weitere verletzt worden. Die Attacke in der Regionalhauptstadt Urumqi erfolgte laut staatlichen chinesischen Medien am Tag eines Besuchs von Präsident Xi Jinping in der Region. Ende Februar hatte es einen ähnlichen Angriff auf einen Bahnhof in Kunming mit 29 Toten gegeben.

Die Angreifer in Urumqi hätten Menschen mit Messern attackiert und Sprengsätze gezündet, meldete die Nachrichtenagentur Xinhua. Es gebe vier Schwerverletzte. Die Region Xinjiang im Westen der Volkrepublik China ist die Heimat der Minderheit der Uiguren. Krankenwagen und Polizeifahrzeuge waren im Einsatz. Die Polizei riegelte alle Zugänge zum Bahnhofsplatz ab. Der Zugverkehr wurde ausgesetzt.

In Xinjiang sind die größtenteils muslimischen Uiguren die größte Volksgruppe. Viele von ihnen sehen sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die Ansiedlung von Han-Chinesen an den Rand der Gesellschaft gedrängt. In der Region gibt es immer wieder gewaltsame Zwischenfälle. Die Behörden sehen dahinter in der Regel "terroristische Gruppierungen", die für die Unabhängigkeit der Region kämpften.

Präsident Xi sprach sich während seines Besuchs für eine Stärkung des "Anti-Terror-Kampfs" in Xinjiang aus. Zugleich versprach er, dass sich Peking für ein harmonisches Zusammenleben aller ethnischen Gruppen einsetzen werde.

Mehrere schwarzgekleidete Angreifer mit langen Messern hatten am 28. Februar den Bahnhof von Kunming, Hauptstadt der Provinz Yunnan, gestürmt und Jagd auf die dort Wartenden gemacht. 29 Menschen wurden getötet und 143 weitere verletzt. Die Behörden machten Aufständische aus Xinjiang verantwortlich.

Der Spiegel (30.04.2014): Unruheprovinz Xinjiang: Tote bei Anschlag in Bahnhof im Westen Chinas

http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-drei-tote-bei-attacke-auf-bahnhof-a-967095.html, Zugriff 15.9.2014

Chinas Führung kündigt an, hart gegen uigurische Terroristen losschlagen zu wollen. Bei einem Bombenanschlag in der Stadt Ürümqi waren am Donnerstagmorgen [22.5.2014] mehr als 30 Menschen umgekommen. Die Täter schlugen frühmorgens zu, auf einem Straßenmarkt mitten in Ürümqi. Sie steuerten zwei Geländewagen in die Menge der Marktbesucher. Aus einem der Autos, so meldete es die Staatsagentur Xinhua, seien Sprengsätze geworfen worden. Eines der Fahrzeuge sei explodiert. Was aus den Attentätern wurde, berichtete Xinhua nicht.

Ürümqi, eine schnell wachsende Großstadt mit dreieinhalb Millionen Einwohnern im Nordwesten Chinas, wird seit langem immer wieder von Gewalttaten erschüttert. An diesem Donnerstag kamen 31 Menschen ums Leben. Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping hat ein hartes Durchgreifen gegen Terroristen angekündigt. Seine Regierung werde die Stabilität mit allen Mitteln sichern, sagte Xi. Die Patrouillen und Kotrollen in Ürümqi sollen verstärkt werden. Xi rief die lokalen Behörden auf, die "Hintergründe des Verbrechens möglichst schnell aufzuklären". Im Klartext heißt das, die Polizei wird jeden verhaften, den sie für einen Aktivisten für die uigurische Sache hält. Der Chef der Behörde für Innere Sicherheit, Meng Jianzhu, kündigte an, hart gegen die "Arroganz von Terroristen" vorgehen zu wollen.

Die Uiguren, ein in den Steppen, Wüsten und Graslandschaften Zentralasiens lebendes, mehrheitlich muslimisches Turkvolk, herrschten einst über ein Großreich. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 verleibte sich Peking die Region ein. Um seine Kontrolle über die Provinz zu sichern, wurden seit den Fünfzigerjahren massenhaft Angehörige der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe, den Han-Chinesen, in Xinjiang angesiedelt. Heute sind die Uiguren die Minderheit in ihrem eigenen Land. Viele von ihnen sind verärgert, dass die Einnahmen aus den reichen Rohstoffvorkommen der Provinz vor allem in deren Norden fließen. Dort leben besonders viele Zuwanderern aus Zentralchina.

Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen, berichten Menschenrechtler. Experten fürchten einen Teufelskreis der Gewalt, wenn die Staatsmacht jetzt mit aller Macht zuschlägt. Damit ist leider zu rechnen: Erst am Mittwoch hatte ein Gericht in Xinjiang 39 Uiguren wegen Terrorismus zu Haftstrafen von bis zu 15 Jahren verurteilt.

Der Spiegel (22.5.2014): Terroranschläge in China: Konflikt mit den Uiguren wird immer brutaler,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/nach-dem-anschlag-geht-china-gegen-uiguren-vor-a-971133.html, Zugriff 15.9.2014

[...] Chinas Staatssicherheit hat ein neues Feindbild: uigurische Terroristen aus der muslimischen Region Xinjiang. Es gibt zwei Versionen dieses Konflikts, der über Jahrzehnte entstanden ist und der die aufstrebende Weltmacht nun einholt: Aus der Sicht von Peking bringen religiöse Extremisten, Separatisten und Terroristen Unfrieden nach Xinjiang, zum Teil aus dem Ausland gesteuert. Die etwa zehn Millionen Uiguren dagegen sehen die Gewalt, deren Ursprung in ihrer Region liegt und die nun erstmals den dicht bevölkerten Osten trifft, als Folge eines ethnischen und ökonomischen Konflikts. Sie werfen Peking vor, ihre rohstoffreiche Region auszubeuten. Womöglich haben beide Seiten Recht. Dieser Konflikt, der in den Gebirgen und Wüsten Zentralasiens entstanden ist, kann Peking sehr gefährlich werden. Im Gegensatz etwa zu den Tibetern, die sich als äußerstes Mittel des Protests selbst verbrennen, haben manche Uiguren damit begonnen, sich zu bewaffnen. Die Beispiele Tschetschenien, Osttimor oder Kurdistan zeigen: China wäre nicht der erste autoritäre Staat, der sich an einer ethnischen oder religiösen Minderheit überhebt. Der offene Ausbruch des Konflikts trifft das Land nun aber in einer entscheidenden Phase seiner Entwicklung. Stärker als früher ruht die Herrschaft von Chinas Führern heute auf ihrem wirtschaftlichen Erfolg. Indem die Partei Hunderte Millionen am neuen Wohlstand beteiligte, hat sie sich Loyalitäten erkauft. Der Aufschwung ist, wenngleich verspätet, auch in Xinjiang angekommen, aber er hat die Uiguren nicht befriedet. Je mehr Geld in ihr Gebiet fließt, je mehr Fabriken gebaut und je mehr Ingenieure und Geschäftsleute aus dem Osten kommen, desto bitterer wird die Bevölkerung. Denn sie profitiert selbst nicht, sondern vor allem Chinesen aus dem Osten.

Der Spiegel (2.6.2014): China, Die Wut im Westen, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-127307929.html, Zugriff 15.9.2014

Bei einem Überfall auf eine Polizeistation in der chinesischen Unruheprovinz Xinjiang sind 13 der Angreifer getötet worden. Drei Polizisten seien leicht verletzt worden, berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Xinhua unter Berufung auf die Behörden, Zivilisten seien nicht zu Schaden gekommen. Nach Darstellung der örtlichen Behörden hatten "Gangster" versucht, das Polizeigebäude des Bezirks Yecheng mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug zu rammen und Sprengsätze gezündet. Bei dem anschließenden Feuergefecht seien 13 Angreifer erschossen worden. Die Polizei machte keine weiteren Angaben zu den Angreifern. Die Provinz wird seit einiger Zeit von Anschlägen uigurischer Extremisten erschüttert. Hintergrund sind Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit der Uiguren in Xinjiang und den herrschenden Han-Chinesen. Das muslimische Turkvolk fühlt sich wirtschaftlich, politisch und kulturell von den Han-Chinesen unterdrückt. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten die Kommunisten das frühere Ostturkestan der Volksrepublik angeschlossen. Nach einem Anschlag in der Regionalhauptstadt Ürümqi im vergangenen Monat, bei dem Dutzende Menschen getötet worden waren, hatten die chinesischen Behörden gedroht, hart gegen uigurische Terroristen vorzugehen. Die Regierung von Xinjiang kündigte eine einjährige Antiterror-Kampagne in der Unruheregion an. Gleichzeitig wurden die Polizeikontrollen in Peking verschärft. Seitdem gab es Hunderte Verhaftungen, einen Schauprozess, zahlreiche Todesurteile und mindestens 13 Hinrichtungen. Die Uiguren werfen der Regierung in Peking vor, Anschläge zum Vorwand zu nehmen, um sie noch stärker zu unterdrücken. Nach Ausschreitungen im Jahr 2009 mit rund 200 Toten hatte die Regierung für rund ein Jahr den Zugang zum Internet in Xinjiang blockiert.

Der Spiegel (21.06.2014): Chinesische Unruheprovinz: Tote bei Anschlag auf Polizeistation in Xinjiang, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-tote-bei-anschlag-auf-polizeistation-in-unruheprovinz-xinjiang-a-976565.html, Zugriff 15.9.2014

Nach erneuten Terroranschlägen greift China hart durch: In Massenprozessen sind 113 Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden, davon vier zu lebenslanger Haft. Die Begründungen reichen von terroristischen Aktivitäten bis zu Bigamie. Die ethnische Zugehörigkeit der Verurteilten wurde nicht mitgeteilt, die Namen ließen jedoch auf uigurische Ursprünge schließen.

[...] In der Uiguren-Region gab es wiederholt schwere Anschläge, zuletzt im Mai auch in der Hauptstadt Ürümqi. Dabei wurden 39 Menschen getötet. Die chinesische Regierung nimmt für sich in Anspruch, den Uiguren viele Freiheiten einzuräumen. Das sehen die Muslime, die mehrheitlich in der Region Xinjiang leben, anders. Die Provinz gilt neben Tibet als der größte Krisenherd des Vielvölkerstaats China. Seit dem Beginn der chinesischen Herrschaft im 19. Jahrhundert begehrten die muslimischen Uiguren immer wieder gegen Peking auf. Die Minderheit sieht sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die systematische Ansiedlung von ethnischen Han-Chinesen zunehmend an den Rand gedrängt.

Der Spiegel (30.06.2014): Massenprozesse in Unruheprovinz:

Chinesische Justiz verurteilt 113 Angeklagte zu Haftstrafen http://www.spiegel.de/politik/ausland/chinesische-justiz-verurteilt-113-angeklagte-zu-haftstrafen-a-978231.html, Zugriff 15.9.2014

Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten

"Widersetzen Sie sich dem Fasten": Die chinesische Regierung untersagt ihren Mitarbeitern in der Unruheregion Xinjiang die Teilnahme am Ramadan. Das Verbot gilt auch für Lehrer und Mitglieder der Kommunistischen Partei. Am Mittwoch seien auf den Webseiten von Regierungsstellen und Schulen in der Region Xinjiang entsprechende Aufrufe veröffentlicht worden, so AP. Auf der Seite eines lokalen Parteikommitees im Bezirk Zhaosu war die Erklärung der Mitarbeiter des Forstwirtschaftsamts zu lesen, die sich verpflichteten, sich "dem Fasten streng zu widersetzen". Auch eine Grundschule verkündete auf ihrer Webseite, sie werde Lehrer und Schüler davon abhalten. Am vergangenen Wochenende waren bereits die Sicherheitsvorkehrungen in Xinjiang verschärft worden, berichtete der US-Sender Radio Free Asia (RFA). Die Überwachung durch Nachbarschaftskomitees und Sicherheitspersonal sei verstärkt worden.

Nach den jüngsten Anschlägen im Nordwesten greift Chinas Justiz in der Region zurzeit hart durch, Gerichte verhängen drastische Strafen. Am Montag waren 113 Angeklagte zu teils hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Zwei Gerichte in Kashgar warfen ihnen terroristische Aktivitäten oder damit verbundene Verbrechen vor, wie Staatsmedien berichteten. Vier Angeklagte erhielten lebenslange Haftstrafen. Die Kampagne mit Festnahmen, drastischen Urteilen und Hinrichtungen ist eine Reaktion auf eine Reihe von blutigen Anschlägen mit Dutzenden Toten in China. Die Behörden machen Separatisten und Extremisten aus der uigurischen Minderheit verantwortlich. Wegen der Spannungen zwischen den Uiguren und Han-Chinesen gilt Xinjiang seit Langem als Konfliktherd. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten sich die Kommunisten das frühere Ostturkestan einverleibt. Die Spannungen haben sich in den vergangenen zwei Jahren weiter verschärft. Das muslimische Turkvolk beklagt politische, kulturelle und religiöse Unterdrückung durch die herrschenden Chinesen. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zwischenfällen zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, wie Menschenrechtsgruppen mitteilten.

Der Spiegel (02.07.2014): Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-verbietet-beamten-fasten-an-ramadan-in-unruheregion-der-uiguren-a-978779.html, Zugriff 15.8.2014

Peking - Bei blutigen Zwischenfällen sind in der chinesischen Unruheregion Xinjiang Dutzende Menschen ums Leben gekommen. Die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua berichtete unter Berufung auf Polizeiangaben nach ersten Ermittlungen von einem "Terroranschlag". Eine bewaffnete Gruppe habe Dutzende Zivilisten in der Gemeinde Shache getötet. Anschließend seien Dutzende von Polizisten erschossen worden. Unter den Opfern seien sowohl Han-Chinesen als auch Uiguren, hieß es.

Der Spiegel (29.07.2014): Chinesische Unruheregion: Dutzende sterben bei Messerattacke in Xinjiang,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-dutzende-sterben-bei-blutigem-zwischenfall-a-983522.html, Zugriff 15.9.2014

Shanghai - Chinesische Behörden haben ihr Vorgehen gegen uigurische Extremisten verschärft, nun wurden acht Menschen hingerichtet. Der Vorwurf: "terroristische Angriffe" in der Unruheregion Xinjiang. Unter ihnen seien auch drei Personen, die die Drahtzieher eines Attentates auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking im Oktober 2013 gewesen seien. Immer wieder kommt es zu Spannungen zwischen der in Xinjiang lebenden Minderheit der Uiguren und Han-Chinesen, der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 waren in großer Zahl Han-Chinesen in Xinjiang angesiedelt worden, um die Kontrolle über die lokale Bevölkerung zu sichern. Heute sind die Uiguren eine Minderheit in der rohstoffreichen Region, deren Einnahmen zu großen Teilen nach Peking fließen. China geht hart gegen Widerstand aus Xinjiang vor. Kritik an den Gerichtsverfahren kommt vom Weltkongress der Uiguren: Es handele sich dabei um "typische Fälle einer Justiz im Dienste der Politik", erklärte der Sprecher der Exilorganisation, Dilxat Raxit. Die kommunistische Führung in Peking bewertet die wiederholten Anschläge und Unruhen in Xinjiang als die Tat islamistischer Terrorgruppen, die eine Abspaltung von China anstreben.

Der Spiegel (24.08.2014): Nach Attentaten: China vollstreckt acht Todesurteile wegen "Terrorangriffen", http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-acht-menschen-wegen-terrorangriffen-exekutiert-a-987790.html, Zugriff 15.9.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Bereits die Verwaltungsbehörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest - diese ergibt sich auch zweifelsfrei aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten.

2.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu polizeilichen Verhören, der Bedrohung aufgrund von Zweifeln bezüglich der Todesumstände ihres Ehegatten und kritischer Äußerungen hinsichtlich der Situation von Uiguren sowie jener zu Benachteiligungen an ihrem Arbeitsplatz, erscheinen ebenso wie jene zu einem gewaltsamen Tod ihres Ehegatten aufgrund von Kontakten zu uigurischen Organisationen nicht glaubwürdig. Die von der Verwaltungsbehörde angeführten Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht sind auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen als stichhältig anzusehen und erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen ebenfalls als nicht überzeugend:

So fällt etwa auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angab, sie wäre insgesamt dreimal von den Polizisten einvernommen worden (AS 23), widersprüchlich dazu aber vor dem Bundesasylamt äußerte, sie wäre zweimal von der Polizei befragt worden (AS 161). Da es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste, ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin - gerade auch bei einer so überschaubaren Anzahl von Geschehnissen - nicht an die genaue Anzahl der Einvernahmen erinnern könnte, weshalb ihr entsprechendes Vorbringen sich als nicht glaubwürdig erweist. Hinsichtlich der behaupteten Verbindung ihres Ehegatten zu uigurischen Organisationen konnte die Beschwerdeführerin nur ein vages und oberflächliches Vorbringen erstatten. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Informationen zur Tätigkeit ihres Ehegatten gehabt hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Dem entgegen gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne keine uigurische Organisation (AS 163), weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen nachhaltig in Zweifel zu ziehen ist. Bezüglich ihrer Behauptung, dass ihr Ehegatte aufgrund der Zusammenarbeit mit solchen Organisationen getötet worden wäre, räumte sie vor dem Bundesasylamt selbst ein, dass sie (lediglich) vermute, Chinesen hätten ihren Mann getötet (AS 162). Insgesamt konnte aufgrund der nur rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin zu der behaupteten Tätigkeit ihres Ehegatten nicht genügen Substanz für ein glaubwürdiges Vorbringen gewonnen werden. Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten diesbezüglichen Dokumenten (Beglaubigungsurkunde, wonach ihr Ehegatte bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist) kann nichts gewonnen werden, was ihr Vorbringen stützen würde. Es ist auch den Ausführungen des Bundesasylamts beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie tatsächlich behördlichen Zugriff befürchtet hätte, nicht legal ausgereist und sich der Dokumenten - und Grenzkontrolle ausgesetzt hätte bzw. diese kaum hätte passieren können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Auffassung des Bundesasylamtes, dass das Zuwarten mit der Ausreise bis zum Jahr 2011 gegen eine akute Bedrohung durch die Behörden spricht. Es deutet ebenfalls nicht auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr hin, dass für die beiden minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 (vgl. Ablichtungen AS 185 und AS 193), sohin in unmittelbaren zeitlichen Nahebereich zu dem behaupteten Verhör, ausgestellt wurden, da sich die Beschwerdeführerin hiefür notwendigerweise an chinesische Behörden gewandt haben musste.

2.3. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich (Fotos im Akt) außerhalb ihres Herkunftsstaates für die "Freiheit" der Uiguren eingesetzt und hat sich damit exilpolitisch betätigt. Auch aufgrund ihres in der Beschwerdeverhandlung dargebotenen umfassenden Wissens über in Österreich stattfindende Demonstrationen und hier ansässige uigurische Organisationen sowie aufgrund der übermittelten Mitgliedsbestätigung der UIGURISCHEN GEMEINDE ÖSTERREICH steht die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin völlig außer Zweifel.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (zu Rückkehrfragen in der VR China), wonach die chinesische Führung Angehörigen ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind, besondere Aufmerksamkeit widmet und eine Überwachung oder Gerichtsverfahren gegen diese Personen bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen sind, oppositionelle Betätigung im Ausland zu Problemen führen kann und Angehörige der uigurischen Minderheit einer genaueren Überprüfung durch die Behörden unterliegen (2011 Misshandlung im Ausland abgelehnter uigurischer Asylantragsteller), erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zumindest (Nach)verfolgung wegen feindlicher politischer Betätigung im Ausland zu befürchten, jedenfalls nachvollziehbar.

Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiert in der VR China nach den vorstehenden Länderfeststellungen praktisch nicht.

Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschließungsgründen hervorgekommen.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen einer aktuellen politisch/ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen in einer Gesamtschau. Zum Geschehen in China - bzw. sogar abstrahiert von demselben - ist die GFK-relevante Verfolgungsgefahr durch ihre exilpolitische Betätigung - die Beschwerdeführerin hat zumindest bei zwei Gelegenheiten mit Fahnen und einem Transparent demonstriert - vor dem besonderen Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzunehmen:

Unterliegt die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer genaueren Überprüfung durch die Behörden, so ist jedenfalls durch die gegebenen zusätzlichen individuellen Gefährdungsfaktoren insgesamt gesehen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen.

Vor dem Hintergrund des Bestehens schwerer Menschenrechtsverletzungen im Falle unterstellter feindlicher Gesinnung ist auch die hinreichende asylrelevante Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen (= Verfolgungsintensität) durch das Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin und die Besonderheiten der Lage in der VR China eindeutig indiziert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.

Die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes war mit der Feststellung zu verbinden, dass "dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt".

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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