BVwG W215 2013513-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2013513.1.00
Spruch
W215 2013521-1/4E
W215 2013515-1/5E
W215 2013518-1/4E
W215 2013523-1/4E
- W215 2013513-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.10.2014, 1.) Zahl 810877409-1386578; 2.) Zahl 810508307-1358400;
3. ) Zahl 810508405-1358396; 4.) Zahl 810877507-1386560 und 5.) Zahl 810508503-1358388 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführer reisten illegal nach Österreich und stellten am 25.05.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erst- und Viertbeschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und ersuchten am 11.08.2011 um Gewährung von Asyl.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zahlen 1.) 11 08.774/2-BAE,
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen jeweils vom 25.06.2014, Zahlen 1.) W196 1425993-3/3E,
2. ) W196 1424981-3/5E, 3.) W196 1424982-3/3E, 4.) W196 1425994-3/4E, und
5. ) W196 1424983-3/4E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass mit einer Rückführung der gesamten Familie kein Eingriff in das Familienleben einhergehe. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer sei zu kurz, um von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration sprechen zu können. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin seien erwerbstätig, die Zweitbeschwerdeführerin zwar beim Roten Kreuz und beim Verein XXXX engagiert, womit sie aber nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie hätten zwar Deutschkurse besucht und sich als hilfsbereit erwiesen, jedoch würden diese Umstände nicht jene gravierenden öffentlichen Gründe überwiegen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen, zumal die Anträge unbegründet gewesen, die Beschwerdeführer illegal eingereist seien und nicht von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnten. Auch der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei kein besonderes Zeichen von Integration. Die Rückkehr der Minderjährigen, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden, erscheine gemeinsam mit den Eltern zumutbar.
Die dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2014 wurden die Beschwerdeführer nach Belehrung zum Verfahrensgegenstand vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beantwortung einzelner Fragen zu ihrer familiären und privaten Situation in Österreich, zu ihrem Gesundheitszustand und Verwandten im Herkunftsstaat, sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert.
Mit Stellungnahme vom 24.07.2014 führten die Beschwerdeführer aus, dass sich in Österreich keine Verwandten aufhalten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und lege Teilnahmebestätigungen vor. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls Deutschkurse besucht und eine Prüfung auf A2-Niveau abgelegt, was ebenfalls belegt werden könne. Die Drittbeschwerdeführerin sei körperlich behindert und besuche die vierte Klasse Sonderschule, die Viertbeschwerdeführerin habe gerade die erste Schulstufe beendet und der Fünftbeschwerdeführer werde eingeschult. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien in die Klassengemeinschaft eingebunden, mit den schulischen Gewohnheiten in Österreich vertraut und würden Deutsch auf muttersprachlichem Niveau beherrschen. Die Klassenvorstände würden die minderjährigen Beschwerdeführer als sehr fleißige und lernfreudige Schüler bezeichnen, was auch aus den Schulzeugnissen zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer seien in der Grundversorgung des Bundeslandes XXXX. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden einer Beschäftigung nachgehen, sofern die Anträge positiv erledigt würden. Bisher sei es dem Paar nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Erstbeschwerdeführer sei in keinem Verein tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin engagiere sich beim Österreichischen Roten Kreuz, habe zahlreiche Lehrveranstaltungen besucht und sei ehrenamtlich tätig, worüber sie auch Bescheinigungen und Empfehlungsschreiben vorlege. Die Beschwerdeführer hätten nie einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet gehabt und seien seit der Ausreise im Mai bzw. August 2011 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Die Beschwerdeführer seien unbescholten. Zahlreiche Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten würden belegen, dass sich die Familie in Österreich eingelebt habe und ein fester Bestandteil der österreichischen Gesellschaft geworden sei. Eine Ausweisung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Die Familie habe ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich ihre neue Heimat gefunden und würden Unterstützung durch ein ausgeprägtes soziales Umfeld erfahren. Der psychische Zustand der Zweitbeschwerdeführerin habe sich nach der Zustellung der abweisenden hg. Entscheidung vom 25.06.2014 drastisch verschlechtert, sodass diese erneut stationär in die psychiatrische Abteilung am Landesklinikum XXXX aufgenommen worden sei. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Deutschkursbesuchsbestätigungen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer betreffend.
Am 30.07.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Beschwerdeführer ein, der Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 23.07.2014 angeschlossen waren, wonach die Zweitbeschwerdeführerin sehr hilfsbereit und beim Roten Kreuz sehr aktiv sei.
Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführer langte am 04.08.2014 ein, dem ein Schreiben zweier Privatpersonen angeschlossen war, welche sich für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aussprachen. Weiters angeschlossen war ein Schreiben der Basisbildung XXXX vom 31.07.2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse stets zu verbessern bestrebt sei und viele Kontakte mit Österreichern habe.
Am 12.08.2014 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Betriebsseelsorge XXXX vor, in dem auf die Integrationsbemühungen der Familie hingewiesen wird.
Im Akt liegen weiters ein Schreiben des Ambulatoriums XXXX vom 28.04.2014, in dem über die schwere Intelligenzminderung unklarer Genese der Drittbeschwerdeführerin berichtet wird. Diese weise eine schwere kognitive Beeinträchtigung auf, weshalb zu einem späteren Zeitpunkt eine logopädische Diagnostik und Behandlung vorgesehen sei. Die Drittbeschwerdeführerin spreche praktisch nur Deutsch, verstehe Deutsch und Tschetschenisch und wäre für diese eine Rückführung in ein Land mit tschetschenischer Sprache schwierig. Nach dem Bericht der Volksschule XXXX vom 20.01.2014 sei die Viertbeschwerdeführerin eine fleißige Schülerin der ersten Klasse, die Zweitbeschwerdeführerin als Übersetzerin bei Gesprächen mit anderen Eltern im Einsatz. Vorgelegt wurden außerdem das Jahreszeugnis der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder des Schuljahres 2013/2014 die Drittbeschwerdeführerin betreffend und das Jahreszeugnis des Schuljahres 2013/2014 der Volksschule XXXX die Viertbeschwerdeführerin betreffend. Außerdem liegen im Akt ein mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden, Bekannten und Nachbarn der Beschwerdeführer, die die guten Deutschkenntnisse insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin betonen und die Gastfreundschaft der Familie sowie den Lerneifer der Kinder. Laut Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vom 23. und 24.07.2014 benötige die Zweitbeschwerdeführerin die Sicherheit der weiteren psychiatrischen Behandlung hierorts und engmaschige langfristige psychotherapeutische Behandlung, jegliche weitere Verunsicherung oder Beängstigung sei aus psychiatrischen Gründen kontraindiziert und führe zur Gefahr der psychischen Dekompensation und zur Suizidgefährdung. Aus einem Bericht des Landesklinikums XXXX vom 18.07.2014 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 07. bis 15.07.2014 an der psychiatrischen Abteilung in stationärer Behandlung gewesen sei wegen Anpassungsstörung, welche medikamentös behandelt werde, und bei der weitere nervenärztliche Observanz unbedingt angezeigt sei.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich auf die Asylantragstellung gestützt habe. Die Anträge auf internationalen Schutz seien abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer würden Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und hätten Angehörige im Herkunftsstaat. Die unbescholtenen Beschwerdeführer hätten zwar Schritte zur Integration gesetzt, es seien aber keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rückkehrentscheidungsverfahren die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes gelten würden und eine besondere Manuduktionspflicht der Behörden bestehe. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde nicht gerecht geworden. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 10.07.2014 zur Beantwortung einzelner Fragen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens aufgefordert worden, welche allgemein gehalten gewesen seien. In einer näheren Befragung hätte die belangte Behörde Erkenntnisse über das Privatleben der Beschwerdeführer erlangen können. Die belangte Behörde habe Desinteresse an den Beschwerdeführern gezeigt. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer laden müssen, um sich persönlich ein Bild von den Beschwerdeführern und deren Integration, Lebensführung, Deutschkenntnissen und Verwurzelung zu machen. Das hg. Erkenntnis vom 25.06.2014 habe betont, dass eine Interessenabwägung zum Verbleib in Österreich der Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer zugunsten dieser ausfallen müsse. Bei Kindern sei häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichend, um eine Verwurzelung im Gastland feststellen zu können. Dies habe die belangte Behörde nicht näher geprüft. Die belangte Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Wiederholt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin mehrere Deutschkurse und Schulungen bei der Caritas und der Basisbildung XXXX besucht und eine Prüfung auf Niveau A2 abgelegt habe, worüber sie Bestätigungen vorlege. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aktives Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes, habe zahlreiche Lehrveranstaltungen besucht und sei ehrenamtlich tätig, was die vorgelegten Bescheinigungen und Empfehlungsschreiben bezeugen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe ebenfalls Deutschkurse besucht, habe einen österreichischen Führerschein und könne entsprechende Belege vorweisen. Die Drittbeschwerdeführerin sei körperlich behindert und besuche die vierte Klasse Sonderschule. Die Viertbeschwerdeführerin habe im Sommer die erste Klasse Volksschule beendet und besuche nunmehr die zweite Klasse. Der Fünftbeschwerdeführer habe die Kindergartenzeit hinter sich gebracht und sei eingeschult worden. Die Kinder würden von den Pädagogen stets gelobt werden, hätten sich in die Klassen eingelebt, ihre Schulbildung in Österreich begonnen und seien nur mit dem hiesigen Schulsystem vertraut. Die Kinder würden Deutsch auf Muttersprachniveau beherrschen. Die Familie habe sich in Österreich eingelebt und sei ein fester Bestandteil der österreichischen Gesellschaft geworden, was die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten bezeugen würden. Die Beschwerdeführer hätten eine stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, seien nicht straffällig geworden und würden in Österreich ihre neue Heimat mit einem sozialen Umfeld an Unterstützern haben. Der psychische Zustand der Zweitbeschwerdeführerin habe sich nach der Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 25.06.2014 verschlechtert, woraufhin diese in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums XXXX aufgenommen worden sei. Nach Darstellung höchstgerichtlicher Judikatur zu Art. 8 EMRK waren die erwähnten Belege, die bereits im Akt einliegten, noch einmal in Vorlage gebracht. Außer den bereits bekannten Beweismitteln wurde auch ein Schreiben der Volksschule XXXX vom 21.10.2014 vorgelegt, wonach die Viertbeschwerdeführerin eine gut in die Klassengemeinschaft integrierte und wissbegierige Schülerin der zweiten Klasse sei, unverbindliche Übungen besuche, schon sehr gut Deutsch spreche und sehr beliebt sei. Der Fünftbeschwerdeführer besuche seit 01.09.2014 die Volksschule XXXX und sei in die Vorschulstufe zurückgestuft worden. Dieser sei in die Klassengemeinschaft integriert, ein Vorbild für andere und habe Freunde gefunden. Auch der Fünftbeschwerdeführer besuche unverbindliche Übungen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien engagierte Eltern und hätten Interesse an den schulischen Leistungen ihrer Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin fungiere als Übersetzerin in Gesprächen mit anderen Schülereltern und sei Klassenelternvertreterin der 2a und in der Vorschulklasse Stellvertreterin der Klassenelternvertreterin. Angeschlossen war außerdem eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 02.04.2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt sei, den Dienstgrad Rotkreuz-Helferin zu tragen. Die Beschwerdeführer beantragten die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, in eventu festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation aufzuheben, die Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
I.2. Die Beschwerdevorlagen langten am 28.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 12.12.2014 wurde eine Anstellungszusage der Geschäftsführung des Vereins XXXX im Ausmaß von 30 Stunden für die Zweitbeschwerdeführerin ab Erhalt eines legalen Aufenthaltsstatus mit einem möglichen Arbeitsmarktzugang vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführer reisten illegal nach Österreich und stellten am 25.05.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erst- und Viertbeschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und ersuchten am 11.08.2011 um Gewährung von Asyl.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zahlen 1.) 11 08.774/2-BAE,
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 25.06.2014, Zahlen 1.) W196 1425993-3/3E,
2. ) W196 1424981-3/5E, 3.) W196 1424982-3/3E, 4.) W196 1425994-3/4E, und
5. ) W196 1424983-3/4E, jeweils gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die arbeitsfähigen und -willigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Angehörige im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Cousine im Herkunftsstaat, die Zweitbeschwerdeführerin ihre Mutter, fünf Schwestern und Cousins.
Die Beschwerdeführer befanden sich ab ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.05.2011 bzw. 11.08.2011 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer sind illegal ins Bundesgebiet eingereist und haben keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer haben keine Angehörigen im Bundesgebiet, jedoch Angehörige im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, sind nicht selbsterhaltungsfähig und gehen keiner Erwerbsarbeit nach. Die unbescholtenen Beschwerdeführer haben sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und erfahren Unterstützung von österreichischen Staatsbürgern. Der Erstbeschwerdeführer hat einige Deutschkurse besucht und gute Deutschkenntnisse, die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenfalls einige Deutschkurse besucht, sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und eine Prüfung auf Niveau A2 abgelegt. Der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ungetrübt, in der Russischen Föderation sind ausreichende Behandlungs- und therapiemöglichkeiten gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und im Verein XXXX, fungiert als Übersetzerin für den Verein XXXX und ist in der Schule, die ihre Kinder besuchen, sehr aktiv, insb. als Klassenelternvertreterin. Der Erstbeschwerdeführer hat sich ebenfalls als hilfsbereit erwiesen. Die elfjährige Drittbeschwerdeführerin zeigt eine schwere Intelligenzminderung unklarer Genese, besucht in Österreich die Sonderschule und versteht Tschetschenisch und Deutsch. Die neunjährige Viertbeschwerdeführerin besucht die Volksschule, nimmt an unverbindlichen Übungen teil, hat Deutschkenntnisse erworben und ist gut in die Klassengemeinschaft integriert. Der Fünftbeschwerdeführer besucht die Vorschule, nimmt ebenfalls an unverbindlichen Übungen teil, hat Deutschkenntnisse erworben und ist gut in die Klassengemeinschaft integriert. Die Muttersprache der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist Tschetschenisch. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer besuchen auch muttersprachlichen Unterricht.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer konnten nach Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und Geburtsurkunden schon im Vorverfahren festgestellt werden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten im Verfahrensgang näher genannten Beweismitteln.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 25.06.2014 die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm
Abs. 20 Z 1 AsylG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführer, die im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, haben keine Angehörigen im Bundesgebiet, jedoch Angehörige im Herkunftsstaat, weshalb im Fall der Rückkehr der Kernfamilie in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), bzw. im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Mai bzw. August 2011 - sohin seit gut dreieinhalb bzw. dreieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein unzulässiger Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle im Mai bzw. August 2011 illegal in das Bundesgebiet und verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Die Dauer der jeweiligen Asylverfahren (in denen wegen Ermittlungsmängeln mit Behebungen seitens des Asylgerichtshofes vorgegangen werden musste und die nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen sind) ist noch nicht als überlang zu bezeichnen und übersteigt mit gut dreieinhalb bzw. dreieinhalb Jahren noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführer jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht , im Gleichklang mit den eigenen Erkenntnissen vom 25.06.2014 mit denen die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden und den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nicht die Schritte zur Integration, welche die Beschwerdeführer gesetzt haben. Bereits in den Erkenntnissen vom 25.06.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Engagement der Zweitbeschwerdeführerin beim Roten Kreuz, beim Verein XXXX, ihre guten Deutschkenntnisse und das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises der Beschwerdeführer sowie insgesamt ihre in Relation zu ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich äußerst gute Integration gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht war auch in Kenntnis des Schulbesuchs der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und des (damaligen) Kindergartenbesuchs des Fünftbeschwerdeführers. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden völlig zu Recht ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführer aber starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer hat bis zum Alter von XXXX in seinem Herkunftsstaat gelebt, ist dort einer Arbeit nachgegangen und beherrscht die russische Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis zum Alter von XXXX in ihrem Heimatland aufhältig, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, hat dort die allermeiste Zeit ihres bisherigen Lebens verbracht und beherrscht die russische Sprache. Die Muttersprache der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist Tschetschenisch. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen sei, was die belangte Behörde verabsäumt habe, sei festgehalten, dass diese sehr wohl den nicht ungetrübten Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und die Entwicklungsstörung der Drittbeschwerdeführerin ins Verfahren einbezogen und auf die Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014, in denen ausreichende Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten festgestellt wurden, hingewiesen hat. Dass eine Überstellung der Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren Verschlechterung einherginge, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Sollte mit/nach der Überstellung der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer einhergehen, ist auch diesfalls eine ausreichende Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat gegeben. Was die nach Meinung des behandelnden Psychiaters im Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 23.07.2014 geäußerte Suizidgefährdung der Zweitbeschwerdeführerin bei Verunsicherung oder Beängstigung betrifft, sei festgehalten, dass auch Selbstmorddrohungen eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran hindern, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt (vgl. VfGH, 16.09.2010, U 614/10). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der zweitbeschwerdeführenden Partei wird bei Vollzug der Überstellung die durchführende Behörde angehalten sein, in Hinblick auf eventuelle Selbstmordgefährdungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, 7702/04, Salkic und andere/Schweden).
Die Beschwerdeführer konnten sich nicht darauf verlassen, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, wenn auch der Asylgerichtshof im Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz mit Behebungen und Zurückverweisungen der ergangenen Bescheide vorgehen musste. Die Beschwerdeführer mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises war den Beschwerdeführern ebenso wie der Schulbesuch und das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz möglich, welche sich als unberechtigt erwiesen. Den Beschwerdeführern wird eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft möglich sein. Nachdem die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen sind ist davon auszugehen, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Auch der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, die Tschetschenisch versteht, ist eine Rückkehr zumutbar, auch wenn dem Bundesverwaltungsgericht die damit verbundenen Schwierigkeiten durchaus bewusst sind. Die Beschwerdeführer haben Angehörige im Herkunftsstaat, die ihnen Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem mit einer Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter und kehren mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat, wo sich Verwandte befinden, zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich nicht am Arbeitsmarkt integriert. Die Beschwerdeführer haben Schritte zur Integration im Bundesgebiet gesetzt, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, ehrenamtlich engagiert und als hilfsbereit gezeigt. Die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages für die Zweitbeschwerdeführerin für eine Anstellung im Ausmaß von 30 Stunden/Woche führt nicht dazu, dass sich die Familie in Zukunft aus Eigenem erhalten könnte. Eine berufliche Verfestigung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben österreichische Freunde gefunden, von denen sie zum Teil Unterstützung erfahren, wobei diese die Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat weiterhin unterstützen könnten. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Die Beschwerdeführer haben somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 144/2013, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des
§ 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014 u.a. rechtskräftig verneint, in deren Rahmen auch die vorgebrachte psychische Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin und die Entwicklungsstörung der Drittbeschwerdeführerin gewürdigt wurden. Dass eine relevante Verschlechterung seither eingetreten sei, hat sich im Verfahren nicht ergeben, bzw. wurden aktuelle Berichte in diesem Zusammenhang ins Verfahren eingeführt und entsprechend gewürdigt. Wie bereits ausgeführt, sind im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, sodass auch allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer Behandlung finden können.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014 u.a. aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien gemäß
Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, folgende maßgeblichen Kriterien:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen tätigten, welche Themenbereiche bzw. welche besondere Integrationsleistung der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Sowohl die Aufenthaltsdauer in Österreich als auch das Engagement beim Roten Kreuz und im Verein XXXX und das Bestehen eines (österreichischen) Freundes- und Bekanntenkreises sowie der Schulbesuch und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und die strafrechtliche Unbescholtenheit wurden entsprechend gewürdigt und in der Interessenabwägung berücksichtigt, sodass die Beschwerdeführer dadurch keine Mangelhaftigkeit der Verfahren der belangten Behörde aufzeigen konnten. Den Beschwerdeführern wurde durch Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Die Beschwerdeführer sind der Aufforderung zur Stellungnahme auch nachgekommen und haben Beweismittel in Vorlage gebracht und einen ergänzenden Schriftsatz. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann.
Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführer damit selbsterhaltungsfähig wären. Wie ausgeführt liegen keine Umstände vor, die auf eine schützenswerte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer hindeuten.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.