BVwG W132 2011064-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2011064.1.00
Spruch
W132 2011064-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Frau XXXX gehört auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Status auszugsweise:
Größe: 170 cm, Gewicht: 69 kg, Blutdruck: 120/80. AZ gut, EZ normal.
Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, keine pathologischen
Herzgeräusche, Pulmo: SKS, VA, das Abdomen weich im Thoraxniveau, keine Resistenzen, die Leber glattrandig am Ribo, die Milz nicht palpabel, Darmgeräusche über allen 4 Quadranten, die WS und die NL nicht klopfschmerzhaft, die Extremitäten unauff., keine Ödeme, keine Varizen, die peripheren Fußpulse sind tastbar.
Voll orientiert, norm. Allgemein- und Ernährungszustand.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Unterer Rahmensatz, da unter Humiratherapie leichte Besserung der Durchfälle bei rezidivierender Fistelbildung 357 50 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe: 170 cm, Gewicht 74 kg, Blutdruck 110/60.
Thorax. Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent.
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar.
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei, Pulse: allseits tastbar.
Psycho(patho)logischer Status: zeit!, örtl und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Unterer Rahmensatz, da ein guter Allgemein- und Ernährungszustand gegeben ist 07.04.05 30 vH
02 Hidradenitis suppurativa
Mittlerer Rahmensatz, Ausbreitung vor allem im Genital- und Analbereich jedoch gutes Ansprechen auf Therapie 01.01.02 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da relevantes Zusatzleiden.
Stellungnahme zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und damit Absenkung des GdB unter Berücksichtigung der neuen Einschätzungsverordnung. Hinzukommen von Leiden 2.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 23.06.2014 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat dazu einen Befund der XXXX und einen bereits vorliegenden Befundbericht der XXXX vorgelegt.
In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, medizinischen Stellungnahme wird von XXXX Folgendes festgehalten:
Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahren nicht einverstanden und gibt an, dass das Leiden unter der Position 1, Morbus Crohn, zu gering eingestuft wurde. Die Antragstellerin gibt bei der Begutachtung selbst an, ca. 5-6x am Tag Stuhl zu haben, dies könne sie allerdings ernährungstechnisch gut planen. Es besteht ein guter Ernährungszustand und Allgemeinzustand, keine höhergradigen Einschränkungen im Alltagsleben. Unter Berücksichtigung der neuen Einschätzungsverordnung wurde das Leiden somit korrekt eingestuft.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 2, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Sozialministeriumsservice bei der Einschätzung der Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" mit 30 vH verkenne, dass es bei der Beschwerdeführerin nach wie vor zu blutigen Stuhlauflagerungen komme, nach Durchfallattacken die Analregion deutlich gerötet und schmerzhaft sei und eine penible Pflege mit Mirfulan erforderlich sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter häufigen Durchfällen, wodurch ihr Allgemeinzustand mittelschwer beeinträchtigt sei. Es sei somit der Grad der Behinderung nach wie vor mit zumindest 40 vH gemäß der Positionsnummer 07.04.05 der Einschätzungsverordnung einzustufen. Bei der Einschätzung der Gesundheitsschädigung "Hidradenitis suppurativa" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH verkenne die belangte Behörde, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnose trotz Therapie mit Remicade ein nässendes und schmerzhaftes Ekzem im Nasen- und Nabelbereich entwickelt habe, welches auch unter Humira aktiv geworden sei und somit nicht mehr nur eine Ausbreitung vor allem im Genital- und Analbereich stattgefunden habe, weshalb von einem atopischen Ekzem ausgegangen werden könne, welches mit einem Grad der Behinderung von 40 vH gemäß der Positionsnummer 01.01.03 der Einschätzungsverordnung einzustufen sei. Da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, sei daher der Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 50 vH einzustufen. Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eins Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereichen der Inneren Medizin beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 75 kg, derzeit nur gering schwankend, das tiefste Gewicht im Krankheitsverlauf war 65 kg.
Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: schlecht und lückenhaft.
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.
Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 110/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecken weich, blande OP-Narbe. Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.
Gangbild normal.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Oberer Rahmensatz, da ständige , auch nächtliche Durchfälle sowie ständige Absonderungen im Analbereich 07.04.05 40 vH
02 Hidradenitis supperativa
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisches Leiden mit immer wiederkehrenden Beschwerden 01.01.02 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem im Gutachten vom XXXX erfassten Leidenszustandes ist aus meiner Sicht nicht eingetreten, die Rückstufung auf 40 vH ergibt sich durch die geänderten Kriterien der EVO.
Das Hinzutreten des neuen Leidens, dessen Auswirkungen im Anogenitalbereich von denen des Morbus Crohn klinisch kaum zu trennen sind, bewirkt wieder einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.
Dem Beschwerdevorbringen, konnte, was den Morbus Crohn betrifft, gefolgt werden, deswegen diesbezüglich auch wieder Höherreihung, bezüglich der Hauterkrankung wurde keine Änderung vorgenommen.
Hinsichtlich des angefochtenen Verfahrens wird nach neuerlicher Anamnese mit der Berufungswerberin, klinischer Untersuchung und Würdigung der vorliegenden objektiven Befunde, eine höhere Einschätzung des Leidens Morbus Crohn getroffen, im Zusammenhang mit der Hidradenitis dann ein Gesamt-GdB von 50 vH.
Der Befund aus XXXX im Beschwerdeverfahren ist damit auch erfasst worden und stellt ein wesentliches Argument für die Höherreihung des Leidens Morbus Crohn dar.
Damit ist auch die Änderung gegenüber der Beurteilung der 1. Instanz erklärt.
6. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.02.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 23.01.2015 den in Höhe von 50 vH festgestellten Grad der Behinderung zur Kenntnis genommen und um Erlassung eines Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass sowie dem mit Stichtag 07.01.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Aus dem im Befund der XXXX beschriebenen Krankheitsbild, resultiert eine geänderte, nämlich höher bewertete, Einschätzung des Darmleidens. Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung ist aufgrund der überzeugenden fachärztlichen Beurteilung der wechselseitigen Leidensbeeinflussung als ungünstig, gerechtfertigt.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in
lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Die, trotz im Wesentlichen unverändertem Leidenszustand, geänderte Beurteilung des Darmleidens resultiert aus der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung und war gemäß § 17 Abs. 1a BEinstG zulässig. Da jedoch ein neu hinzugekommenes Leiden zu berücksichtigen war und darob ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entschieden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.