BVwG W215 1314200-2

W215 1314200-2Tribunale amministrativo federale27 feb 2015

Regest

Abschiebung, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Schlüssigkeit,<br/>Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W215 1314200-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1314200.2.00

Spruch

W215 1314200-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zahl 160224903-150106456/150106464, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 30.12.1994 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.01.1995 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.1995 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 01.02.1995, Zahl 4.345.635/2-III/13/95, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Am 09.02.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zahl 01 01.443-BAW, gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.09.2007, Zahl

314. 200-1/2E-XII/36/07, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid zu lauten habe, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 2. Satz AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu seiner privaten und familiären Situation binnen zwei Wochen gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden einzelne Fragen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gestellt.

Mit Schreiben vom 02.02.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2015, Zahl 160224903-150106456/150106464, wurde das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2002, Zahl IV-826692/FrB/02, erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei, er angegeben habe, Staatsbürger von Liberia zu sein. Der Beschwerdeführer sei ledig und gesund. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal um Asyl im Bundesgebiet angesucht. Es habe in mehreren Verfahren nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus Liberia stamme. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers sei ebenso wie der erste Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden, habe kein Familienleben in Österreich und keine aufrechte Meldeadresse. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass infolge gesetzlicher Änderungen die Behebung des Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion Wien geboten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, jedoch nach seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet private Bindungen. Die Schwere der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten Straftaten würde das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2

oder 3 EMRK verletzt würde; solche Gründe seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Asylanträge des Beschwerdeführers seien "rechtskräftig negativ entschieden" und die "Ausweisung nach Liberia als zulässig erklärt" worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia sei demnach zulässig. Gegen den Beschwerdeführer, der wegen im Einzelnen dargestellter Straftaten mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei, sei ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Einer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und da für die belangte Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.

Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Kritisiert wurde, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet sei, seit ca. zehn Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern und keinen Bezug zu seinem Heimatland mehr habe. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes soziales Umfeld im Bundesgebiet und spreche sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer habe für seine Straftaten gebüßt und keine Perspektive für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihn nicht zu seinen Deutschkenntnissen gehört. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich überhaupt nicht mit der Situation in seinem Herkunftsland auseinandergesetzt, obwohl allgemein bekannt sei, dass es sich bei Liberia um eines der am meisten von Ebola betroffenen Länder handle. Bei seiner Abschiebung wäre eine Verletzung von seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, in eventu die Behebung der angefochtenen Spruchpunkte und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, die Abschiebung nach Liberia für unzulässig zu erklären, in eventu die Dauer des auf zehn Jahre erlassenen Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen.

I.2. Die Beschwerdevorlage langte am 24.02.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer nicht zu seiner gesundheitlichen Situation gefragt, diesem keine Länderfeststellungen zur Stellungnahme vorgehalten und finden sich solche auch nicht im verfahrensgegenständlichen Bescheid, sodass dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Abschiebung verunmöglicht ist. Dies hat der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch völlig zu Recht moniert. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gesund sei, wurde ohne dahingehendes Ermittlungsverfahren getroffen.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeht:

Einerseits ergibt sich aus dem "Kopf" des Bescheides, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia sei; andererseits führt die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass in mehreren Verfahren nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer aus Liberia stamme. Aktenwidrig wird von der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die "beiden Anträge auf internationalen Schutz [...] rechtskräftig negativ entschieden sowie Ihre Ausweisung nach Liberia als zulässig erklärt" worden seien. Dies stimmt mit der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht überein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung aktuelle Länderfeststellungen unter Nennung aktueller Quellen zugrunde zu legen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Verfahrensschritte unter Wahrung des Parteiengehörs setzen müssen, um den Sachverhalt zu erhellen. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen treffen, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vornehmen und letztlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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