BVwG W217 1437586-1

W217 1437586-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W217 1437586-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.1437586.1.00

Spruch

W217 1437586-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2013, Zl. 12 06.812-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Onkel (Anmerkung: XXXX) von den Taliban entführt worden sei. Die Taliban hätten $ 100.000 oder seine 20-jährige Cousine gefordert. Da das Geld nicht aufgebracht habe werden können sei der BF mit seiner Tante (Anmerkung: XXXX) geflüchtet. Daraufhin sei sein Onkel umgebracht worden.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei 25 Jahre alt, ledig, und gehöre der Volksgruppe der Sikh an. Seine Eltern seien verstorben als er noch sehr klein gewesen sei, weshalb er bei seiner Tante und seinem Onkel aufgewachsen sei. Sie hätten in einem eigenen Haus im Dorf Rege Shabarkhan gelebt. Sein Onkel habe ein Bekleidungsgeschäft gehabt, seine Tante sei Hausfrau gewesen. Sie hätten unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er habe in Afghanistan eine Religionsschule im Tempel besucht und könne in Punjabi lesen und schreiben, gearbeitet habe er noch nie.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der BF aus, dass ein Angehöriger der Taliban seine Cousine mit dessen Sohn verheiraten habe wollen. Der Onkel des BF habe sich jedoch geweigert, da Angehörige der Sikh nur untereinander heiraten würden. Fünf Monate bevor der BF nach Österreich gekommen war, habe sein Onkel die Cousine des BF mit einem Sikh verheiratet. Eines Nachts seien ein paar Leute gekommen, hätten den Onkel entführt und die Tante geschlagen. Sie seien gleich zum Sikh-Tempel gegangen und hätten dort erzählt was passiert sei. Die Leute vom Tempel hätten gesagt, dass sie schauen würden, was sie tun könnten. Nach ca. ein bis zwei Tagen sei seiner Tante gesagt worden, dass Taliban $ 100.000 für die Freilassung des Onkels fordern würden. Nach drei oder vier Tagen hätten sie erfahren, dass der Onkel umgebracht worden sei. Abgesehen von den besagten Vorfällen sei vor einem Jahr von einheimischen Kindern ein Glas auf ihn geworfen worden und sei er an der Stirn getroffen worden. Manchmal werde auch versucht, ihm den Turban vom Kopf zu nehmen.

3. Am 24.10.2012 wurde vom Bundesasylamt eine Botschaftsanfrage an die Staatendokumentation gestellt, welche am 12.12.2012 wie folgt beantwortet wurde:

"Kann die Person (Identität, ehemalige Adresse, Bekanntheit durch Angehörige des Sikh Tempels) der Asylwerberin verifiziert werden?

Email-Antwort des VA der ÖB XXXX, vom 11.12.2012.

Der Rechercheur ging zur angegebenen Adresse und traf XXXX XXXX, den Leiter des Sikh-Tempels, sowie XXXX, XXXX und XXXX. Sie gaben an, dass die Familie von XXXX im Dorf XXXX gelebt hat und dass sie nicht wüssten wohin sie gezogen sind. Sie dachten, dass sie nach Indien gegangen seien.

XXXX

Our Investigator/Inquiry Officer went to the given address and met XXXX, leader of the Sikh Temple. He also met XXXX. They stated that XXXX's family lived in XXXXVillage, but now they do not know where they have relocated. They thought that the family had gone to India.

Kann die Person des Ehegatten der Asylwerberin und seine Tätigkeit als selbständiger Stoffhändler verifiziert werden?

Email-Antwort des VA der ÖB XXXX, vom 11.12.2012.

Der Mann von XXXX hatte eine Tankstelle an der XXXX Straße in der Provinz XXXX. Er war eine reicher Geschäftsmann und somit ein attraktives Ziel für Kriminelle. Er starb vor elf Jahren.

XXXX's husband had a fuel station at XXXX Road in XXXX province. He was quite a rich businessman hence an attractive target for the criminals. He died 11 years ago.

Kann verifiziert werden, dass Mitglieder des Sikh Tempels in Erkundungen zur Entführung des Ehegatten und in der Sammlung und Bezahlung des Lösegelds tätig geworden sind, sowie den ermordeten Ehegatten der Asylwerberin bestattet haben?

Kann das vorgebrachte Ereignis der Tötung des Mannes bei Mitgliedern dieses Sikh Tempels oder anderen Bekannten bestätigt werden?

Email-Antwort des VA der ÖB XXXX, vom 11.12.2012.

XXXX und die anderen Sikhs bestätigten, dass der Mann von XXXX von Kriminellen entführt wurde, aber dass sie nicht wüssten wer die Entführer waren. Seine Familie ersuchte die Sikh-Gemeinde um finanzielle Hilfe um das Lösegeld zu bezahlen. Aber er wurde getötet bevor das Lösegeld bezahlt wurde. Sie gaben an, dass dies vor elf Jahren geschehen war.

XXXX verified that XXXX's husband was kidnapped by criminals for ransom but they did not know who kidnapped him. His family asked for financial help and the Sikh community collected the money to pay the ransom. But he was killed before the payment of ransom probably when he was attempting to escape.

The Sikhs verified that XXXX's husband was kidnapped for ransom but they did not know who had kidnapped him. His family asked for the help and the Sikh community collected the money to pay ransom. But he was killed before the payment of ransom. They stated that this happened 11 years ago and not in 2012 as claimed by XXXX.

Kann verifiziert werden, dass XXXX von der Asylwerberin XXXX und deren Mann XXXXals Kleinkind adoptiert wurde und er bei ihnen aufwuchs?

Email-Antwort des VA der ÖB XXXX, vom 11.12.2012.

Niemand weiß über die Adoption von XXXX. Seine Identität, sein Status und seine Vorfahren wurden von niemand bestätigt. Es ist seltsam, dass in einer solchen kleinen, eng verbundenen Gemeinde ein Sikh nicht bekannt ist, auch nicht bei den Ältesten.

No one knows about the adoption of XXXX. His identity, status and antecedents have not been verified by anyone. It is strange that in such a small and well-knit community a sikh person should not be known to anyone including the elders of the community who were contacted by the Investigator/Inquiry Officer."

4. Im Rahmen des dem BF hierzu eingeräumten Parteiengehörs führte dieser in seiner Stellungnahme vom 08.01.2013 aus, dass die Personen, die auf Lichtbildern abgebildet seien, nicht die Personen wären, als die diese bezeichnet wurden und korrigierte der BF die Namen dieser Personen. Weiters führte der BF aus, dass sein Onkel nicht vor 11 Jahren - wie angeführt - sondern vor 11 Monaten ermordet worden sei. Zu den Ausführungen, dass der BF nicht verifiziert habe werden können, führte der BF aus, dies sei nicht nachvollziehbar, er habe seit dem Tod seiner Eltern immer bei seiner Tante gelebt. Nicht Kriminelle, sondern Taliban hätten seinen Onkel getötet. Der BF ersuchte neuerlich Recherchen vorzunehmen, um seine Ausführungen zu bestätigen.

5. Am 24.01.2013 langte folgende weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein:

"Anmerkung: Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Anfragebeantwortung. Zur Klärung ob eine weitere Anfrage an die Botschaft notwendig ist, wurde der VA um die genauen Aussagen zu seinem zusammenfassenden Bericht gebeten.

1. Der Vertrauensanwalt der ÖB XXXX wurde zur Klärung der Aussagen der Antragsstellerin bei ihrer Stellungnahme kontaktiert und um die Notizen des Ermittlers zu seiner Antwort vom 11.12.2012 zu den Zeugenaussagen zum Tod des Ehemannes der Antragssteller gebeten.

Antwort des Vertrauensanwaltes der Botschaft per e-mail vom 23.1.2013

Der Tod des XXXX war vor 11 Jahren, kurze Zeit nach dem Baisakhi Fest, dieses wird jedes Jahr am 13 April gefeiert, alle 36 Jahre fällt es auf den 14 April. Der Tod wurde von mehreren Personen der Gemeinschaft der Antragsstellerin bestätigt, welche die Familie gut kennen. Sie waren sich nicht sicher über den exakten Tag des Todes, aber sie waren sich absolut sicher, dass dieser kurz nach dem Baisakhi Festival im letzten Jahr der Taliban-Herrschaft (2001) geschah. Es besteht somit kein Zweifel über das Jahr und da es sich um ein berühmtes Festival handelt, steht fest, dass der Tod kurz nach den 13. April 2011 geschah.

Der Ermittler kontaktierte XXXX, Gebetsführer des Sikh Tempels oder XXXX in XXXX. (Kontaktnummer: XXXX),

Dieser sagte aus, dass er die Familie der Antragsstellerin kennt und diese in XXXX Village gelebt hatten. Er kannte ihren Ehemann der eine Tankstation in der XXXX Road in der XXXX Province hatte. Er meinte, dass die Sikhs in Afghanistan eine sehr kleine Gemeinschaft seien und sie sich unter einander kennen. Er erinnerte sich klar, dass der Ehemann kurz nach dem Baisakhi-Fest gekidnapped wurde von Kriminellen zur Lösegelderpressung, aber es wurde nie herausgefunden, wer es war. XXXX meinte, dass es definitiv nicht Taliban gewesen seien, da die Taliban 2001 insbesondere in Ningarhar stark etabliert waren und Kontrolle hatten und dort keine Entführungen machten. Daher seien die Entführer wahrscheinlich Kriminelle gewesen. Er erinnerte sich genau, dass die Familie, obwohl sehr reich, nicht genügend Geld zur Hand hatte und deshalb die Sikh Gemeinschaft um Hilfe fragte. Die Sikh Gemeinde sammelte das Geld um Lösegeld zu bezahlen und XXXX war selbst an der Kollekte beteiligt, deshalb kann er sich noch klar erinnern. Doch der Ehemann wurde vor der Bezahlung getötet, ev. da er von der Gefangenschaft fliehen wollte. Er sagte klar aus, dass dies vor 11 Jahren und während des Taliban Regimes geschah. XXXX vermutete, dass die Familie nach Indien gezogen sei, wie andere Sikh Familien in Afghanistan.

Der Ermittler kontaktierte auch andere Mitglieder der Sikh-Gemeinde, die nicht so stark religiös versiert waren, wie XXXX:

· XXXX (Telefon-Nummer XXXX)

· XXXX (Telefon-Nummer XXXX)

· XXXX.

Sie verifizierten dieselben Fakten, die auch XXXX aussagte, allerdings nicht mit derselben Exaktheit. Sie meinten, es sei viele Jahre her, aber es war definitiv unter der Taliban Zeit - somit nicht nach 2011.

Asylum seeker : XXXX

1. When did the death of XXXX actually occur ?

Ans. The death of XXXX occurred 11 years ago some time after the festival of Baisakhi. Typically Baisakhi is celebrated every year on 13 April with the festival date falling on 14 April once every 36 years. The death has been verified by several persons from the same community as the applicant who know the family well. While they were unsure of the exact date of death they have stated during investigations that they are absolutely certain that it happened shortly after the festival of Baisakhi during the last year of the Taliban rule (they were ousted end 2001) as this is the most famous festival of the Sikh community all over the world. It is just like the celebration at the start of the New Year. For the Sikhs it is the New Year and is considered to be the day of the harvest, as it marks the maturing of the winter crop. It is the last major festival before the farmers get ready to begin harvesting the grain. Hence there can be no doubt about the year (last Taliban year of rule - 2001) and just after a major festival (Baisakhi is always celebrated every year on 13 April) hence the death occurred sometime soon after 13 Apr 2001. As there are no death registration facilities utilized in Afghanistan hence the death is probably not registered with the concerned authorities.

For the Sikhs, Baisakhi also holds great religious significance as it commemorates the day, in 1699, when the tenth Sikh guru, Guru Gobind Singh, founded the Khalsa Panth or laid the foundation of the Sikh religion.

While the agricultural crop harvesting aspect of Baisakhi is well known there are most likely no Sikh farmers in Afghanistan. Hence due to the well-known religious significance of the Baisakhi festival our Investigator/Inquiry Officer determined to meet the religious head of the Sikh community who should know the details as he arranges the celebrations. Thus he located and contacted Mr. XXXX (Contact # XXXX), leader of the Sikh Temple or XXXX in XXXX.

According to the notes recorded by the Investigator/Inquiry Officer XXXX stated that he knows XXXX's family and they had lived in XXXX Village. He knew her husband XXXX who had a fuel station on XXXX Road in XXXX province. He stated that Sikhs are a very small community in Afghanistan and they know each other. He clearly remembered that after the festivities of Baisakhi in the last year of the Taliban (2001) XXXX's husband was kidnapped by some criminals for ransom as he was a very rich businessman but they never found out who had kidnapped him. He stated that it was definitely not the Taliban because the Taliban were very well established in 2001 especially in Ningarhar province where they had good control. They did not undertake kidnappings there. Hence the kidnappers were most probably criminal elements. XXXX remembered very clearly that XXXX's family though rich did not have money ready which was controlled by XXXX himself therefore they asked for financial help and the Sikh community collected the money to pay ransom. XXXX was himself instrumental in the collection hence he is very clear. But XXXX was killed before the payment of ransom probably while he made an attempt to escape from custody. XXXX stated very clearly that this happened 11 years ago (not in 2012 as claimed by XXXX) and it was during the Taliban rule. Hence there can be no mistake about the date. XXXX assumed that XXXX's family had relocated to India as other Sikh families in Afghanistan have also done the same. He did not know their whereabouts.

In addition the Investigator/Inquiry Officer also contacted other members of the Sikh community who are not so well placed religiously as XXXX who is the prayer leader of the Sikh Temple or Gurdwara. They are

· XXXX (Telephone Contact # XXXX)

· XXXX (Telephone Contact XXXX)

· XXXX.

They also verified the same facts as stated by XXXX but not with the same certainty. They stated that this happened many years ago (they were not sure about 11 years) but it was definitely during the Taliban time. Hence they have also verified that the incident could not have occurred after 2001 when the Taliban were ousted from power.

It may be emphasized here that the Sikhs are a very small and marginalized community in Afghanistan. They are very sensitive to outside contact. While they have willingly given the above information and also their contact numbers, the Investigator/Inquiry Officer may have used different techniques and methods to put at ease their concern that they were not being questioned by security or intelligence agency personnel and could speak to the Investigator/Inquiry Officer in confidence without being held accountable in some complex official matter. Quite understandably, they want to avoid all complications.

Based on local testimony, it is once again verified that XXXX died shortly after 13 Apr 2001."

6. Am 10.05.2013 langte folgende weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein:

"1. Wurde das am 25.10.2012 übermittelte Foto (nochmals beiliegend - XXXX.pdf) im Zuge der ersten Ermittlungen als die Person des Ehemannes der Antragstellerin identifiziert? Falls dies damals nicht vorgenommen wurde, kann vor Ort die Person auf dem Foto als die Person des Ehemannes der Antragsstellerin identifiziert werden?

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.

Dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes der OB XXXX ist zu entnehmen, dass die Person auf dem Foto als XXXX identifiziert werden konnte, allerdings nicht als Ehemann der Antragstellerin.

Einzelquellen:

Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft XXXXberichtet folgendes: Der Ermittler führte Untersuchungen unter verschiedenen Quellen im angeführten Gebiet durch. Die bereits erlangte Information wurde bestätigt. Von den befragten Personen wurde bestätigt, dass sie XXXX kannten, jedoch vorgebracht, dass sie die Antragstellerin nicht kennen. Es ist wahr, laut den Befragten, dass XXXX ermordet wurde, jedoch weiß niemand wann genau und von wem, von den Taliban oder anderen. Er starb 2001, der Tod ist nicht strittig. [Anmerkung: für genaueres zum Mordfall siehe bisher erfolgte Anfragebeantwortungen vom 24.1.2013 und 12.12.2012]

The Investigator/Inquiry Officer commenced investigations at the claimed area among various sources who have assisted us in the previous investigations also and are well versed with the situation in the area. The information that has been obtained has been consolidated and has been utilized to obtain the required responses to the questions that have been raised and these are shown below.

(...)

The distance from XXXX to XXXX is 10 kilometers and it takes 30 minutes to reach the area. Our Investigator/Inquiry Officer went to XXXX, XXXX province to meet XXXX again but he was out of the country. Our Investigator/Inquiry Officer met XXXX and XXXX. They stated they knew XXXX (XXXX) but they do not know XXXX. (...)

No one was able to identify XXXX from her photograph. It is true that XXXX was murdered but no one knows when he was murdered and by Taliban or someone else. It was also confirmed earlier and once again now that XXXX died in 2001 and not as claimed now. Apparently, the death is not controversial but the claims are being made now to benefit from it.

VA der ÖB-XXXX (8.3.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes XXXX vom 8.3.2013, übermittelt am 11.3.2013.

Da aus dem Wortlaut der Antwort nicht konkret hervorgeht, ob auch das Foto XXXX verwendet wurde zur Identifizierung, wurde nachgefragt. Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft XXXX berichtet auf die Bitte um Konkretisierung folgendes: Jeder in der Sikh Gemeinde, der gefragt wurden, kannte XXXX und erkannte ihn auch am Foto. Es wurden auch Nachbarn befragt, die ihn ebenfalls auf dem Foto identifizieren konnten. Sie bestätigten, dass er während des Taliban Regimes starb und nicht vor kurzem. Jeder kannte XXXX, aber niemand seine angebliche Familie, die Identität der Frau und der Kinder konnte nicht bestätigt werden.

As already stated in our earlier report everyone from the Sikh community who was contacted knows XXXX and recognised him from the photograph. In addition some of the neighbors also identified him from the photograph. They confirmed that he has died during the Taliban regime and not recently as claimed by the asylum seeker. Once again the Investigator/Inquiry Officer has verified that everyone knows XXXX but not his alleged family and they did not confirm the identity of his wife or children.

VA der ÖB-XXXX (2.5.2013): Email des Vertrauensanwaltes vom 2.5.2013

Kann die Person auf dem neu übermittelten Foto XXXX_XXXX_Foto.doc als XXXX identifiziert werden? Starb der Ehemann der Antragsstellerin (Foto) 2012 oder 2001 kurz nach dem Baisakhi Fest?

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Dem Ermittlungsbericht und einer e-mail des Vertrauensanwaltes der OB XXXX ist zu entnehmen, dass Mitglieder der Gemeinde, u.a. Frauen befragt wurden und niemand die Frau identifizieren konnte, keiner der Befragten kannte sie. [Anmerkung: Genaueres zum Mordfall siehe erfolgte Anfragebeantwortungen vom 24.1.2013 und 12.12.2012]

Einzelquellen:

Die Recherchen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft

XXXXvor Ort ergaben folgendes: Die Befragten gaben an, XXXX zu kennen, nicht jedoch die Antragstellerin. Sie kannten seine Frau oder Kinder nicht. Sie schlugen vor das Foto den Frauen im Sikh Tempel zu zeigen. Das Foto wurde den Besucherinnen des Sikh Tempels gezeigt, doch niemand kannte die Frau auf dem Foto, obwohl die Frauen sagten, sie kennen alle Sikh Frauen in der Gegend. Die persönliche Einschätzung des Ermittlers ist, dass es möglich ist, dass die Antragstellerin in irgendeinem Bezug zum Toten stand, vielleicht auch einmal als Besucher kam und nun die Verbindung benutzt.

XXXX asked our Investigator/Inquiry Officer to come on Monday to the temple and they would show a picture of XXXX to the ladies of the Sikh community. Our Investigator/Inquiry Officer did so and they showed the pictures to many ladies who came to the temple but no one recognized XXXX. No one was able to identify XXXX from her photograph. [...]

Our Investigator/Inquiry Officer went to XXXX, XXXX province to meet XXXX again but it was found that he was out of country. Our Investigator/Inquiry Officer met XXXX and XXXX. XXXX was also contacted the last time. They both stated they knew XXXX but they do not know XXXX. XXXX again repeated that as before he had known XXXX but not his wife or children. To help with identification of XXXX he asked our Investigator/Inquiry Officer to come on Monday to the temple when the sikh ladies would be there and they will show the picture of XXXX to the ladies of Sikh community. Our Investigator/Inquiry Officer did so and showed the pictures to many ladies who came to temple but no one recognized XXXX. They stated that they know all the sikh women in the area and there is no way that XXXX would have been resident there and unknown to them. [...]

It is possible that XXXX may be related to XXXX in some way, may have visited Afghanistan from India as a visitor and is now using this connection.

VA der ÖB-XXXX (8.3.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes XXXX vom 8.3.2013, übermittelt am 11.3.2013.

In der oben erwähnten Klärung bestätigt der VA seine Vermutung, dass der Mordfall benutzt wurde nochmals sowie, dass niemand die Familie der Ast. kannte.

Once again the Investigator/Inquiry Officer has verified that everyone knows XXXX but not his alleged family and they did not confirm the identity of his wife or children. It is the opinion of the Investigator/Inquiry Officer that the current applicant may be posing as his wife to benefit from the death. [...]

VA der ÖB-XXXX (2.5.2013): Email des Vertrauensanwaltes vom 2.5.2013

Können die Kinder auf dem Foto im Dokument "XXXX, XXXX" als Kinder der Antragstellerin identifiziert werden? Sind die Kinder der Antragstellerin in der Sikh-Gemeinde bekannt? Wie viele hat diese (Töchter, Söhne), wie alt sind diese (ca.)? Ist den Mitgliedern der Gemeinde vor Ort bekannt, ob eines der Kinder adoptiert wurde?

Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft XXXX berichtet:

Die Kinder auf dem Foto konnten in der lokalen Sikh Gemeinde nicht identifiziert werden. Zum einen ist das Foto nicht erkenntlich, zum anderen ist den Personen vor Ort auch die Identität der Kinder [Anmerkung: Namen] unbekannt.

No one in the submitted picture of children was identified by the local XXXX community. For one the photograph is not readable and also the locals do not have any knowledge of their identity. Hence it is also suspect whether XXXX and her children indeed have any connection with XXXX or they are only using his death to take a benefit and that too after so many years.

VA der ÖB-XXXX (8.3.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes XXXX vom 8.3.2013, übermittelt am 11.3.2013.

Kann die Person auf dem neu übermittelten Foto: Foto_XXXX.pdf als Person des behaupteten Neffen der Antragsstellerin, XXXX identifiziert werden? Falls ja - Kann bestätigt werden, dass der Neffe von seinem 1. Lebensjahr bis zur Flucht aus Afghanistan im Jahr 2012 immer bei der Antragstellerin lebte?

Falls nein - Kann die Person auf dem Foto unter einem anderen Namen identifiziert werden? Was ist über diese Person bekannt?

Die Recherchen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft XXXX vor Ort ergaben, dass auch XXXX niemandem bekannt ist und keiner ihn mit dem neu übermittelten Foto identifizieren konnte. Auch in der letzten Erhebung konnte ihn keiner identifizieren.

XXXX is also not known to any one in the area and no one identified him from the newly submitted picture. In the last inquiry also no one identified him.

VA der ÖB-XXXX (8.3.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes XXXX vom 8.3.2013, übermittelt am 11.3.2013.

Wie lange lebte die Antragstellerin mit ihren Kindern nachweislich in XXXX, Afghanistan? Bis wann lebte sie dort - wann zog sie weg?

Siehe dazu Antwort 2 und 3.

Können die folgenden Angaben der Antragstellerin zu den Personen auf den von Ihnen am 11.12.2012 übermittelten Fotos (Report liegt bei) überprüft werden:

Foto Bezeichnung: "XXXX": "bei dieser Person handelt es sich um Amrik XXXX, einer der Dorfältesten"

Foto "XXXX": "bei dieser Person handelt es sich um XXXX, er ist Vorsitzender der Sikh in XXXX"

Foto bezeichnet als "XXXX": "bei dieser Person handelt es sich um XXXX, wird auch XXXX genannt...."

Foto bezeichnet als "XXXX": "....bei dieser Person handelt es sich um XXXX..."

Foto Bezeichnung: "Temple Guru": Angabe der Antragstellerin: "diese Person ist nicht der Guru des Tempels"

Über die Prüfung berichtet der Vertrauensanwalt: Die Einwände wurden genau geprüft. Es wurde herausgefunden, dass die Buchstabierung der Namen sich etwas unterscheidet, da es sich um Sikh Namen handelt und diese nicht leicht zu übersetzen sind. Auch sind Sikh eine Minderheit in Afghanistan, die Angst hat, und so kann es sein, dass nicht der volle Namen angegeben wird. Es wurden die recherchierten Namen der Personen auch durch andere Befragte bestätigt.

Foto 1: XXXX, nicht XXXX, auch der "Führer des Tempels"

Foto 2 XXXX, diese Person ist nicht XXXX, wie vorher angeführt, bei Foto 3 handelt es sich um XXXX. Er machte keine falsche Angabe, allerdings wurde die Namensangabe bei den Fotos in diesen Fällen vertauscht, da Fotos in diesem Kontext nicht einfach zu machen sind, schnell gemacht werden und viele auch geheim gemacht werden mit dem Mobiltelefon.

Foto 3 XXXX, die Beschriftung wurde vertauscht

Foto 4: der Name wurde zu vor mit "XXXX" angegeben, von der Ast. mit "XXXX, also called XXXX", der korrekte Name ist "XXXX", er ist der Tempelwächter.

Foto 5: Das Foto wurde als Tempelguru bezeichnet, die lokalen Befragten meinten, er sei nun außer Landes und hätte mentale Probleme, allerdings hätte er zuvor als Guru gearbeitet.

Augenscheinlich hat die Antragstellerin Kenntnisse der Gemeinde, nach Einschätzung des Vertrauensanwaltes kann es sein, dass sie auf Besuch war oder Verwandtschaftsbeziehungen hat, da sie den Todesfall und Details der Personen auf den Fotos kannte. Die Befragten - Frauen und Personen auf den Fotos - haben sie nicht erkannt.

Yes, these objections have been addressed again in great detail. It was found during the current inquiry that the names of the people whose photographs were taken are spelled slightly differently as these are sikh names and not translated easily. Sikh people, being a minority, live in fear in Afghanistan and do not disclose full names to avoid any trouble. This time our Investigator/Inquiry Officer again met the same people and conducted a through search and confirmed the names of these people in the photographs from other locals too. Our Investigator/Inquiry Officer asked all of them how is it that XXXX knows them but they do not know her. They were reluctant to answer the question and stated that they do not remember any such woman and they definitely do not know her. The names of the people along with their photographs are as follows:

XXXX. Also the Leader of the Temple and a Cloth Seller (XXXX). This person is not XXXX as shown earlier. XXXX is below. Apparently he is not the one who gave wrong information but it is the mixup of this photographs with the one below that caused the confusion. This is caused due to hurry and the fact that photographs cannot be taken easily and most are taken secretly through mobile phone. [...]

This photo was marked earlier as "XXXX" but XXXX claims this person is Keshan Apparently, XXXX has knowledge of the community, may have visited there as a relativezur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Talibanaufständische in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aufständischenaktivitäten durchführen.

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es in der Provinz Nangarhar und dem Distrikt Khogyani auch aktuell wiederholt zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommt.

Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.

UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommisar der Vereinten Nationen (6.8.2013): UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen mehrere sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 4.6.2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff.)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5.Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweithöchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes betreffend den BF, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Feststellungen zur Religion des BF und zu seiner Herkunftsgegend stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Punjabi beherrscht, zeigte sich in der Verhandlung.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der BF weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass sein Onkel von den Taliban entführt und ermordet worden sei und auch er selbst aus religiösen Gründen verfolgt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF, er sei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt, aus folgenden Erwägungen für nicht glaubwürdig:

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den Ergebnissen der umfangreichen und objektiven Ermittlungen durch die belangte Behörde - siehe Anfrageergebnisse der Staatendokumentation vom 12.12.2012, 24.01.2013 und 10.05.2013 - Zweifel zu hegen. Der Ermittlungsbericht ist schlüssig und kohärent. Dem Ermittlungsbericht des VA der ÖB XXXX ist eindeutig zu entnehmen, dass die Person XXXX als solche verifiziert werden konnte. Bereits in der E-Mail-Antwort des VA der ÖB XXXX vom 11.12.2012 führte dieser aus, dass der Rechercheur zur angegebenen Adresse gegangen sei und u.a. den Leiter des Sikh-Tempels getroffen habe. Dieser und andere Angehörige der Sikh-Gemeinde hätten bestätigt, dass der Ehemann von XXXX, sohin der vermeintliche Onkel des BF namens XXXX vor 11 Jahren verstorben sei. XXXX habe eine Tankstelle in der Provinz XXXX gehabt, sei ein reicher Geschäftsmann gewesen und somit ein attraktives Ziel für Kriminelle. Kriminelle hätten ihn entführt, wer die Entführer gewesen seien, wisse der Leiter des Sikh-Tempels jedoch nicht. Die Familie von XXXX habe zwar die Sikh-Gemeinde um finanzielle Hilfe gebeten, um das Lösegeld bezahlen zu können. Dennoch sei er getötet worden, bevor dieses bezahlt hätte werden können. Dies sei vor 11 Jahren geschehen. Die Identität, der Status und die Vorfahren des BF seien hingegen von niemandem bestätigt worden, auch nicht von den Ältesten.

Der VA der ÖB XXXX wurde in der Folge um die Notizen des Ermittlers zu seiner Antwort vom 11.12.2012 zu den Zeugenaussagen gebeten. Der VA der Botschaft erläuterte per E-Mail vom 23.1.2013, dass der Tod des vermeintlichen Onkels, XXXX, vor 11 Jahren, kurze Zeit nach dem Baisakhi Fest, welches jedes Jahr am 13. April gefeiert werde, jedoch alle 36 Jahre auf den 14. April falle, eingetreten sei. Der Tod sei von mehreren Personen der Gemeinschaft bestätigt worden, welche die Familie gut kennen würden. Sie seien sich zwar nicht sicher über den exakten Todestag gewesen, jedoch sicher, dass dieser kurz nach dem Baisakhi Festival im letzten Jahr der Taliban-Herrschaft (2001) erfolgt sei. Es bestehe somit kein Zweifel über das Jahr und da es sich um ein berühmtes Festival handle stehe fest, dass der Tod kurz nach den 13. April 2001 geschehen sei. Der Ermittler habe u.a. den Gebetsführer des Sikh Tempels kontaktiert, welcher laut eigener Aussage die Familie der Antragstellerin kenne. Dieser habe auch ihren Ehemann gekannt, der eine Tankstation in der XXXX Road in der XXXX Province gehabt habe. Da die Sikhs in Afghanistan eine sehr kleine Gemeinschaft seien, würden sie sich unter einander kennen. Er habe sich klar erinnert, dass der Ehemann von Kriminellen kurz nach dem Baisakhi-Fest gekidnapped worden sei, um Lösegeld zu erpressen. Die Identität der Täter habe jedoch nie herausgefunden werden können. Es seien jedoch definitiv keine Taliban gewesen, da die Taliban 2001 insbesondere in Nangarhar stark etabliert gewesen seien, die Kontrolle gehabt hätten und daher dort keine Entführungen vorgenommen hätten. Daher seien die Entführer wahrscheinlich Kriminelle gewesen. Er habe sich genau daran erinnert, dass die Familie, obwohl sehr reich, nicht genügend Geld zur Hand hatte und deshalb die Sikh Gemeinschaft um Hilfe ersuchte. Die Sikh Gemeinde habe Geld zur Bezahlung des Lösegeldes gesammelt, dennoch sei der Gefangene vor der Bezahlung getötet worden. Der befragte Leiter des Sikh-Tempels sei selbst an der Kollekte beteiligt gewesen, weshalb sich dieser auch so klar erinnern habe können. Dieser Vorfall sei vor 11 Jahren während des Taliban Regimes geschehen.

Aus den Ergebnissen der umfangreichen Ermittlungen folgt sohin, dass der BF nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er der Neffe des ermordeten XXXX ist. Keiner der befragten Angehörigen der Sikh-Gemeinschaft konnte - trotz Vorlage entsprechender Fotos - die Identität des BF verifizieren. Ebenso konnten diese zwar die Identität des XXXX verifizieren, dass dieser - wie der BF behauptet - im Jahr 2011 bzw. 2012 getötet wurde, wurde von keiner der befragten Personen bestätigt. Vielmehr wurde einhellig ausgeführt und bestätigt, dass XXXX bereits vor 11 Jahren ermordet wurde. Ebenso wenig konnte verifiziert werden, dass XXXX der Onkel des BF ist.

Da die Anfrage zunächst lautete "Kann die Person des Ehegatten der Asylwerberin und seine Tätigkeit als selbständiger Stoffhändler verifiziert werden?", der Leiter des Sikh-Tempels von sich aus daraufhin ausführte, dass XXXX eine Tankstelle gehabt habe, geht der Vorwurf in der Beschwerde, bei der Anfrage vom 25.10.2012 "Can the person of the spouse of the asylum seeker and his work as an independent fuel distributor be verified?" habe es sich um eine Suggestivfrage gehandelt, jedenfalls ins Leere.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.05.2013 ergibt sich unzweifelhaft, dass die dort angeführten Fotos jedenfalls den befragten Personen der Sikh-Gemeinschaft zur Identifizierung vorgelegt wurden. So wurde zwar die Person des XXXX, nicht jedoch die Identität der Frau und der Kinder sowie jene des BF bestätigt. Somit ist auch weiters die Behauptung in der Beschwerde unerheblich, der jüngere Cousin des BF könne sich gut an seinen "Vater" erinnern. Mag der BF auch die Namen der auf den am 11.12.2012 übermittelten Fotos abgebildeten Personen richtig zugewiesen haben, so bedeutet dies jedoch nicht, dass damit die Identität des BF von diesen Personen verifiziert werden hätte können.

Aufgrund der getätigten, detaillierten Auskünfte des Leiters des Sikh-Tempels, der - wie er selbst ausführte - an der Kollekte des Lösegeldes im Jahr 2001 beteiligt gewesen war, aber auch jener der sonstigen Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese Angst vor Erteilung von Auskünften hätten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des BF. Aufgrund der ausführlichen Antworten geht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass keiner der befragten Angehörigen der Sikh-Gemeinschaft den BF kennt.

Das Bundesverwaltungsgericht misst den objektiven Erhebungen des Rechercheurs vor Ort, die dieser im Auftrag des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in XXXX durchgeführt hat, eine höhere Glaubwürdigkeit zu als dem Vorbringen des BF, sein "Onkel" sei im Jahre 2012 von Taliban ermordet worden. Die vorgelegten Fotos können nicht nachgeprüft werden, zumal der BF betreffend das dargestellte Ereignis (Begräbnis des Onkels) einen gänzlich anderen Zeitpunkt, nämlich das Jahr 2012, angibt, was jedoch auf Grund der vorgelegten Fotographien in keiner Weise nachvollziehbar ist, hingegen der Rechercheur aufgrund seiner Erhebungen zum Ergebnis gelangt, dass dieses im Jahr 2001 stattgefunden hat.

In seiner Einvernahme am 18.10.2012 bestätigte der BF eingangs, dass seine am 04.06.2012 gemachten Fluchtgründe - sein Onkel sei durch Taliban entführt und ermordet worden - vollständig gewesen seien. Er habe damals alles gesagt, andere Gründe gebe es nicht. Dennoch brachte der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 vor, vor einem Jahr sei von einheimischen Kindern ein Glas auf ihn geworfen worden und habe ihn an der Stirn getroffen. Manchmal werde auch versucht, ihm den Turban vom Kopf zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2015 behauptete der BF sogar, er sei viele Male von Muslimen geschlagen und an den Haaren gerissen worden und habe stets zu Hause oder im Tempel bleiben müssen. Eine Narbe an der Stirn zeuge von diesen Schlägen. Müsste der BF jemals nach Afghanistan zurückkehren, drohe ihm die Ermordung durch die Moslems, die bereits seinen Onkel ermordet hätten. Zuvor hätten sie dort gut und gemütlich gelebt.

Der BF konnte auch durch dieses - gesteigerte - Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen glaubhaft machen. Darüber hinaus widerspricht die Behauptung, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage des BF, er habe bis zur Ermordung seines (vermeintlichen) Onkels - welche laut Aussage des BF - im Jahr 2012 erfolgt sei, gut in Afghanistan gelebt.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist jedoch einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.

Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung hat der BF jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt würde, sodass die Frage, ob sein Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung eine asylrelevante Verfolgung darstellen würde, dahingestellt bleiben konnte.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) 1.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon oben in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) 2.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Nangarhar verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Da der BF in Afghanistan über keinen Familienanschluss verfügt, verfügt der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk und wäre daher im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Der BF besuchte lediglich eine Tempelschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Angesichts dieser Umstände kann sohin die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.

Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen

Zu Spruchpunkt A) 3.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

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