BVwG L518 2013497-1

L518 2013497-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG L518 2013497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2013497.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzender und den Richter Mag. LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag: SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 29.09.2014, Zl. XXXXin nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 60 v. H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen sowie aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

06.03. 2014- Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gehbehinderung"

10.06. 2014- ärztliche Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA Orthopädie und orthopädische Chirurgie)

20.08. 2014- Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme

29.09. 2014- Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (in Folge auch belangte Behörde- bB genannt)/ Antrag abgewiesen, Feststellung Grad der Behinderung 40 v.H.

22.10. 2014- Beschwerde der bP gegen Bescheid der bB

28.10. 2014- Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht

05.11. 2014- Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgericht betreffend Befundbeibringung

11.11. 2014- Einlangen des entsprechenden Befundes der bP beim Bundesverwaltungsgericht

05.12. 2014- ärztliche Begutachtung im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA Orthopädie)

14.01. 2015- Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 06.03.2014 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gehbehinderung". Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Auszug aus der Krankengeschichte der AUVA (Abl. 8-16)

Arztbrief der Abteilung für Unfallchirurgie des Krankenhauses XXXX vom 17.05.2013 und vom 16.08.2013 (Abl. 17-21)

Befund eines Allgemeinmediziners vom 04.02.2013 (Abl. 24-26)

Arztbrief der Abteilung für Unfallchirurgie des XXXX-Klinikums (Abl. 22-23)

Neurologischer Befund vom 05.08.2013 (Abl. 19)

Die bP wurde am 10.06.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 13.07.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

Anamnese:

Verletzung des li. Kniegelenks am 17.1.2013- vordere Kreuzbandruptur. Arthroskopische vordere Kreuzbandplastik am 14.5.2013, arthroskopische Arthrolyse am 14.8.2013, Arthrolyse und laterales Release li. Kniegelenk am 16.1.2014.

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin berichtet, ihr li. Knie habe eine Differenz von 25° und gehe nicht in die Streckung. Sie leide weiters unter Schmerzen im Bereich der li. Kniescheibe. Eine Strahlentherapie für das li. Kniegelenk sei ab 16.6.2014 geplant, KH XXXX. Dbzgl. wird auch ein Aufklärungsbogen vorgelegt, datiert 6.6.2014. Sie war zuletzt im März 2014 im Reha-Zentrum XXXX.

Behandlungen/ Medikamente/ Hilfsmittel

Strahlentherapie geplant / Schmerzmittel bei Bedarf, 1 Stk. Tägl. / Kniegelenksorthese li. und Unterarmstützkrücke re. wird verwendet.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Krankengeschichte bzgl. Li. Kniegelenk: siehe Abl. 8-30- die Befunde werden zur Kenntnis genommen

Untersuchungsbefund:

...

Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus:

li. Kniegelenk:

blande OP-Narben über dem li. Kniegelenk, die Beweglichkeit des li. Kniegelenks beträgt

Extension/Flexion: 0/25/120

Erguss:0

Stabilität: stabil in allen Ebenen

Vordere Schublade: negativ

Hintere Schublade: negativ

Lachmann: negativ

Mediale Meniskuszeichen: negativ

Laterale Meniskuszeichen: negativ

Druckschmerz: über der Patella

Poplitea: Freitag Muskulatur: leichte Muskelatrophie des Quadrizeps li.

Zohlenzeichen: schmerzhaft

Beide Sprung-, re. Knie-, beide Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Alle Wirbelsäulenabschnitte gut beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. Zehenballengang bds. möglich, Fersengang li. nicht möglich (bei Streckdefizit im li. Kniegelenk), re. normal möglich.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Das Gangbild zeigt, dem Streckdefizit des li. Kniegelenks entsprechend ein mäßiges Hinken

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

Chronische Schmerzen des li. Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung, Streckdefizit 25°

Es bestehen schwere Funktionseinschränkungen des li. Kniegelenks mit einem Streckdefizit von 25°, Zust.n. 3 Operationen, Quadrizepsarthrophie und mäßiger Schmerzhaftigkeit, Fixsatz

02.05. 22

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten verneint und diese wie folgt begründet:

Kurze Wegstrecken problemlos aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Benützung einer Gehhilfe- zurückgelegt werden können. Das Ein- und Aussteigen inkl. Überwindung von Niveauunterschieden ist problemlos möglich, da das li. Kniegelenk und die li. Hüfte gut gebeugt werden können und auch ausreichend gestreckt werden können. Die Standsicherheit beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche ist gewährleistet, die Patientin kann auch Haltegriffe und -stangen benützen. Ansonsten liegen keine besonderen Umstände vor, die sich bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel negativ auswirken.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

..."

Mit Schreiben vom 20.08.2014 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche erging binnen offener Frist nicht.

Mit Bescheid der bB vom 29.09.2014 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Gegenständlicher Bescheid wurde von der bB am 02.10.2014 abgefertigt.

Am 22.10.2014 langte die Beschwerde der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß und im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass der Sachverständige für die Untersuchung nicht vorbereitet gewesen sei und die bP unsachgemäß abgefertigt hätte. Ihr Zustand würde sich zunehmend verschlechtern und zur vollen Streckung würden ihr laut Untersuchung durch einen Spezialisten 35° fehlen. Die Schmerzen seien so gravierend, dass die bP trotz Stock und Schiene keine weiteren Strecken ohne Pausen zurücklegen könne. Sie hätte sich ein Auto mit Automatikgetriebe zugelegt, da das Kuppeln nicht mehr möglich sei. In Kürze würde sie wieder operiert werden, wobei ihr Nerven verödet werden würden, da die Haut der Unterschenkel-Vorderseite massiv schmerzhaft sei. Ein Spezialist sei sogar der Ansicht, sie würde eine Knieprothese benötigen, da das Knie nicht mehr zu retten sei. Abschließend ersuchte die bP um Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 28.10.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In weiterer Folge wurde der bP eine Verbesserung ihrer Beschwerde durch das Vorlegen eines Befundes betreffend ihrer letzten Untersuchung bei einem Spezialisten aufgetragen.

Am 11.11.2014 langte eine entsprechende Verbesserung in Form eines beigebrachten orthopädischen Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Daraufhin wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.12.2014 eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie vorgenommen und ein Bezug nehmendes Sachverständigengutachten (datiert mit 16.12.2014) unter Berücksichtigung des neu beigebrachten Gutachtens der bP nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) mit nachfolgendem relevanten Inhalt erstellt:

"...

Anamnese:

Verletzung des linken Kniegelenks 17.01.2013- vordere Kreuzbandruptur. Arthroskopische vordere Kreuzbandplastik am 14.05.2013, arthroskopische Arthrolyse am 14.08.2013, Arthrolyse und laterales Release li. Kniegelenk am 16.01.2014. Vor 2 Wochen Durchtrennung der Nerven im Bereich des linken Kniegelenkes im Krankenhaus XXXX.

Derzeitige Beschwerden:

Frau I.V. muss mit 2 Stützkrücken gehen. Es besteht eine Gangunsicherheit, eine Gangeinschränkung, es besteht eine Beuge- und Streckdifferenz, sie hat nach wie vor Schmerzen unter der Kniescheibe links. Die Strahlentherapie mit 6 Sitzungen hat nichts gebracht. Sie musste dann operiert werden. Sie hat Belastungseinschränkungen, eine morgendliche Steifigkeit, eine Anlaufproblematik. Frau I.V. ist in ihrer gesamten Mobilität wesentlich eingeschränkt.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Kontrolle im Krankenhaus XXXX am 18.12.2014. Sie nimmt 2 verschiedene Schmerzmittel für die stattgehabte Nervendurchtrennung. Sie verwendet 2 Stützkrücken. Die Knieorthese kann derzeit nicht getragen werden.

Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe):

Die letzte Krankengeschichte Aufenthalt Krankenhaus XXXX kann nicht vorgelegt werden. (Kurzfassung bis zur Operation) 17.01.2013:

Unfall beim Aussteigen aus dem Schulbus.

18.01. 2013: Untersuchung im KH-XXXX

14.05. 2013: Arthroskopisch gestützte vordere Kreuzbandplastik. Dann ausgedehnte Therapien.

05.08. 2013: Neurologische Untersuchung

14.08. 2013: Zweite Operation - arthroskopische Arthrolyse im nämlichen Krankenhaus.

04.09. 2013 bis 22.10.2013 REHAB-Aufenthalt XXXX.

Anschließend Therapien im KH-XXXX.

16.01. 2014: Dritte Operation- arthroskopische Arthrolyse und lateraler Release.

27.03. 2014- 28.05.2014 REHAB-Aufenthalt XXXX.

30.04. 2014: Untersuchung im Unfallkrankenhaus XXXX.

16.06. 2014 bis 27.06.2014: Sechsmal Strahlenbehandlung im Krankenhaus XXXX

19.11. 2014 Vierte Operation im linken Kniegelenk-Nervendurchtrennung.

Sachverständigengutachten des SV Dr. XXXX Orthopäde vom 14.05.2005:

In seiner Conclusio mit 40% von 100%.

Orthopädische Gutachten des SV Dr. XXXX adressiert an das Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom 15.10.2014:

In der Conclusio kommt er zur Erkenntnis, dass hier eine befristete Pension notwendig sei.

Einspruch von Seiten der Frau XXXX bez. Der Einschätzung des Vorgutachters Herrn Dr. XXXX.

Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 14.08.2013:

Stattgehabte Kreuzbandoperation mit Bewegungseinschränkung. Arthroskopische Arthrolyse.

Krankengeschichte REHAB-Zentrum XXXX Aufenthalt von 04.09.2013 bis 22.10.2013:

Diagnose: Zusammenhangsdurchtrennung des Kreuzbandes am linken Kniegelenk.

Bei der Krankengeschichte REHAB_Zentrum XXXX Aufenthalt von 04.09.2013 bis 22.10.2013:

Diagnose: Zusammenhangsdurchtrennung des Kreuzbandes am linken Kniegelenk. Bei der Entlassung bestand eine deutliche Besserung bei der Belastung und der Bewegung.

Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 16.01.2014:

Stattgehabte Kreuzbandoperation mit Bewegungseinschränkung Arthroskopische Arthrolyse.

Arztbrief Krankenhaus XXXX Abteilung Unfallchirurgie:

Diagnose: Kreuzband-Zusammenhangsdurchtrennung linkes Kniegelenk, zweitgradiger Knorpelschaden am inneren Oberschenkelknorren.

Durchgeführte Operation- Kreuzbandplastik.

Neurologischer Befund Dr. XXXX Gesundheitszentrum XXXX:

Diagnose: Zusammenhangsdurchtrennung des Kreuzbandes am linken Kniegelenk, Streckdefizit, Irritation des Rasmus infrapatellaris.

Untersuchungsbefund:

Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus:

Orthopädie:

Eine 45 Jahre alte Frau in gutem AZ und EZ.

Ein freier Gang ist nicht möglich. Es besteht derzeit eine massive Einschränkung im Bereiche des linken Beines. Sie verwendet 2 Stützkrücken.

Sie trägt gut passende Turnschuhe.

Das Aus- und Ankleiden von Seiten der oberen Extremitäten geht rasch und ohne Einschränkung vor sich.

Im entkleideten Zustand ist eine Belastung des linken Beines nicht möglich. Eine Standphase ist ebenfalls nicht möglich.

HWS-Beweglichkeit:

S 70/0/45, F 45/0/45, R 80/0/80

BWS-LWS:

se ist ebenfalls nicht möglich.

HWS-Beweglichkeit:

S 70/0/45, F 45/0/45, R 80/0/80

BWS-LWS:

Bedingt durch die asymmetrische Belastung deutlich eingeschränkt.

Der Fingerkuppen Bodenabstand kann nicht geprüft werden. Der Einbeinstand kann auf der linken Seite überhaupt nicht durchgeführt werden. Auf der rechten Seite ist der Einbeinstand aufgrund der Unsicherheit eingeschränkt durchführbar.

Obere Extremitäten:

Beide Schultergelenke:

S 180/0/40, F 40/0/170, R 60/0/95

Beide Ellbogengelenke:

S 10/0/145

Vorderarmdrehung beidseits:

S 90/0/90

Beide Handgelenke:

S 60/0/60, F 30/0/40

Untersuchung in Rückenlage:

Es besteht eine funktionelle Beinlängendifferenz von ca. 2-3 cm, da das linke Kniegelenk nicht gestreckt werden kann.

Es besteht eine eklatante Umfangdifferenz im Bereich der Oberschenkel- und der Unterschenkelmuskulatur links.

Es besteht eine massive Umfangzunahme im Bereich des linken Kniegelenkes und des linken Sprunggelenkes.

Das linke Bein wird entlastend in der Hüfte maximal außenrotiert, sodass der äußere Fußrand auf der Unterlage aufliegt.

Man sieht noch eine frische Narbe im Bereich des linken Kniegelenkes auf der Innenseite in einem Ausmaß von ca. 12 cm mit Restzuständen nach Narbenbehandlung.

Im Bereich des linken Unterschenkels trägt sie ein sogenanntes Dolo-Taping.

Das linke Bein kann kaum richtig von der Unterlage gehoben werden. Es besteht derzeit keine Möglichkeit eine Kraftanstrengung durchzuführen.

Das rechte Bein ist unauffällig.

Rechtes Hüftgelenk:

S 10/0/130, F 45/0/30, R 40/0/50

Rechtes Kniegelenk:

S 10/0/150

Rechtes oberes Sprunggelenk:

S 30/0/50

Rechtes unteres Sprunggelenk:

S 20/0/40

Die Bewegungen im linken Bein lassen sich kaum nachvollziehen. Wenn man das Bein angreift hat sie sofort Schmerzen. Sie hat eine massive Blutunterlaufung im Bereich des linken Oberschenkels innen mit deutlichen Venenzeichnungen und Schwellungsneigung im Bereiche der Wade.

Die lokale Befundung ist massive schmerzempfindlich. Eine Untersuchung ist kaum möglich.

Eine Bewegung passiver Natur im Bereich des linken Kniegelenkes ist derzeit aufgrund der starken Schmerzen nicht durchführbar. Sie kann auch aktiv nicht bewegen.

Somit besteht im Bereiche des linken Hüftgelenkes eine Bewegung:

In allen drei Ebenen mehr als zur Hälfte eingeschränkt- aufgrund der schmerzhaften Abwehrspannung.

Linkes Kniegelenk:

S 0/0/35-35 d.h. das linke Kniegelenk ist derzeit nicht beweglich.

Oberes Sprunggelenk links:

S 10/0/50

Unteres Sprunggelenk:

S 20/0/40

Hautgefühl- Durchblutungsverhältnisse- Reflextätigkeit:

Das Gefühl:

Massive überschießende Empfindlichkeit im Bereiche des linken Kniegelenkes auf der Innenseite ca. eine Handbreite zum Unterschenkel ziehend und eine Handbreite über der Kniescheibe. Gefühlsstörungen im Sinne eines Nichtempfindens im Bereich des linken Unterschenkels auf der Innenseite bis etwa zum Sprunggelenkdann hat sie wieder Empfindungen. Die Außenseite ist unauffällig.

Die Reflextätigkeit kann nicht wirklich geprüft werden.

Bandstabilitäten:

Rechtes Kniegelenk:

Seitenband- und Kreuzband-stabil.

Rechtes oberes Sprunggelenk:

Bandstabil.

Linkes Kniegelenk:

Aufgrund der Schmerzen nicht prüfbar.

Linkes oberes Sprunggelenk:

Bandstabil.

Psycho(patho)logischer Status:

Schon beträchtliche exogene Beeinflussung auf die Psyche.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2

3

4

Schwerste Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes.

Beinverkürzung unter 3 cm.

Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes.

Teillähmung des Nervus femoralis leichteren Grades (Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links). 02.05.22

02.05. 01

02.05. 07

04.05. 09

40

10

20

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pos. 1: Es handelt sich um eine hochgradige Funktionseinschränkung nach viermaliger Kniegelenksoperation mit einer derzeitigen Beugefehlstellung von 35° ohne der Möglichkeit eine Bewegung durchzuführen. Massive Schwellung am Kniegelenk, eine frische Narbe und ein beträchtliches Muskeldefizit an der Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur.

Pos.2: Konsekutiv durch die Beugefehlstellung im linken Kniegelenk.

Pos. 3: Kompensatorische muskuläre Verkürzungen bedingen eine Einschränkung der linken Hüfte.

Pos. 4: Es handelt sich um einen Zustand nach frischer Operation im Sinne einer Denervierung.

Begründung der Positionen bzw. Rahmensätze:

Die führende Behinderung geht vom Kniegelenk aus. Die ergänzenden Behinderungen haben eine wesentliche richtungsgebende Verschlimmerung. Wobei die Behinderung von Seiten der linken Hüfte in die allgemeine Behinderung aufgeht.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Ergänzende Bemerkungen:

Durch die vierte Operation dürfte sich offensichtlich der Zustand so verschlechtert haben, dass die Rehabilitation sehr sehr lange dauern wird. Die Frage wirft sich auf, ob überhaupt eine Rehabilitation möglich ist. Die vom Vorgutachter empfohlene Implantation einer KTEP ist derzeit kontraindiziert, da das linke Bein sich offensichtlich in Richtung Algodysthrophie sprich Morbus Sudeck entwickelt.

Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz:

Der Gutachter in erster Instanz hat die Antragstellerin nach der dritten Operation begutachtet. Die vierte Operation hat eine deutliche Verschlechterung gebracht, sodass eine Diskrepanz in der Einschätzung zwischen Voreinschätzung und der Einschätzung des Endgefertigten besteht.

Stellungnahme zu Vergleichsgutachten:

Aufgrund der mangelnden Dokumentation und der Nichtbeurteilung der

4. Operation ist das Vergleichsgutachten nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:

Bezüglich der 4. Operation liegen keine Befunde vor; es liegt jedoch eine frische Narbe ersichtlich im Bereich des linken Kniegelenkes, was die Operation dokumentiert.

Die Beschwerden sind seit der letzten Begutachtung wesentlich stärker geworden und gehören derzeit zum postoperativen Gesamtbild. Man muss ca. mit 1 Jahr Rehabilitation rechnen.

Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen:

Punkt 1: wurde im Rahmen des Vordruckes erfüllt.

Punkt 2: Wurde im Rahmen des Vordruckes erfüllt.

Punkt 3: Ab der vierten Operation

Punkt 4: Die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gutachten ausführlich behandelt worden. Es liegen derzeit 100%ige Voraussetzungen vor, dass die Antragstellerin weder öffentliche Verkehrsmittel benützen kann, noch eine Wegstrecke von mehr als 50 m zurücklegen kann; auch diese 50 m sind derzeit nur schwer zumutbar.

Weiters ist unter folgenden Punkten festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen in der Stellungnahme zur ersten Instanz und zum Vergleichsgutachten durchgeführt wurde.

Die Abweichungen zum Vorgutachten ergeben sich aufgrund der vierten Operation und den daraus resultierenden Folgen.

Nachuntersuchung 1 Jahr

..."

Gegenständliches Gutachten wurde der bP und der bB am 14.01.2015 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Eine Bezug nehmende Stellungnahme der Parteien erging binnen offener Frist nicht.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321, VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5, 17. Juni 2013, Zl. 201011 1/0021, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 23. Mai 2012, Zl, 2008/11/0128)

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.12.2014 des Facharztes für Orthopädie schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258)

Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP und die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich eingegangen.

Laut diesem Gutachten besteht als führendes Leiden eine hochgradige Funktionseinschränkung nach viermaliger Kniegelenksoperation mit einer derzeitigen Beugefehlstellung von 35° ohne der Möglichkeit eine Bewegung durchzuführen. Darüber hinaus haben die ergänzenden Behinderungen eine wesentliche richtungsgebende Verschlimmerung, wobei die Behinderung von Seiten der linken Hüfte in die allgemeine Behinderung aufgeht. Weiters führt der begutachtende Mediziner im gegenständlichen Gutachten aus, dass sich durch die vierte Operation der Zustand sehr verschlechtert habe. Der Gutachter in erster Instanz begutachtete die Antragstellerin jedoch nach der dritten Operation sodass eine Diskrepanz in der Einschätzung zwischen dem Vorgutachten und der Einschätzung des Endgefertigten bestehe.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 16.12.2014) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen ebenfalls vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf der vom Gutachter festgestellten Schwere der Funktionseinschränkung der bP.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Parteienvorbringen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde vom 22.10.2014 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering und begehrte darüber hinaus die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Gemäß dem, vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, orthopädischen Gutachten vom 16.12.2014 ist bei der bP zwischenzeitig von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung sowie dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" auszugehen, weshalb der Beschwerde der bP stattzugeben war..

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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