BVwG W203 2013085-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2013085.1.00
Spruch
W203 2013085-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 01.10.2014 von 1.) XXXX, vertreten durch die beiden Erstgenannten als dessen Eltern, alle beschwerdeführenden Parteien vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Am Rathauspark, 6850 Dornbirn, gegen den undatierten Bescheid des Stadtschulrates für Wien, Zl. 496446, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 4 SchPflG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Teil 1 des Spruches lautet:
1. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht (§ 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz) für das Schuljahr 2014/2015 wird gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.06.2013 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG im Schuljahr 2013/14 für die 3. Schulstufe der Volksschule an.
2. Mit Schreiben vom 21.06.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin darüber informiert, dass der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: die belangte Behörde) die Abmeldung zum häuslichen Unterricht zur Kenntnis genommen habe. Dieses Schreiben enthielt unter anderem folgende Hinweise: "Gemäß § 11/4 Schulpflichtgesetz aus 1985 ist der Erfolg des häuslichen Unterrichts an einer Externistenprüfungskommission in Form von Externistenprüfungen nachzuweisen. Weiters ist VOR SCHULSCHLUSS im Referat für Externisten des Stadtschulrates für Wien eine Kopie des dabei erworbenen Zeugnisses vorzulegen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht (negative Beurteilung, fehlende Prüfungen), so hat der Stadtschulrat für Wien anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne von § 5 Schulpflichtgesetz (Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen oder allgemeinbildenden höheren Schulen) zu erfüllen hat."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter dem Betreff "ERINNERUNG: Vorlage des Jahreszeugnisses" aufgefordert, bis spätestens 01.09.2014 das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/14 vorzulegen, und daran erinnert, dass spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auch eine eventuelle Anzeige der Abmeldung zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr zu erfolgen habe. Im Falle der Nichtvorlage müsse der Drittbeschwerdeführer im kommenden Schuljahr die Schulstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung wiederholen.
4. Mit Schreiben vom 28.08.2014 teilten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde mit, dass kein Zeugnis des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/14 vorgelegt werde, sondern statt dessen eine Dokumentation über die Aktivitäten und den Lernfortschritt nachgereicht werden könne. Gleichzeitig wurde die Abmeldung des Drittbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 angezeigt.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2014 mit dem Betreff "MAHNUNG: Vorlage des Jahreszeugnisses" wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/14 vorzulegen, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Abmeldung zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr "leider nicht mehr möglich" wäre.
6. Mit undatiertem Bescheid, Zl. 496446 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/15 und ordnete an, dass dieser gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/15 auf der dritten Schulstufe an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei, weil die dritte Schulstufe im häuslichen Unterricht nicht erfolgreich abgeschlossen worden wäre. Es wäre nämlich der zureichende Erfolg das häuslichen Unterrichts nicht durch eine Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG nachgewiesen worden.
Der angefochtene Bescheid wurde am 03.09.2014 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch Ihre Vertreter am 01.10.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit (Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG), Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung (Art. 18 StGG), weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZPEMRK), im Recht auf "Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze" sowie im "Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen" (Art. 14 Abs. 3 GRC) und im "vorrangigen Recht der Eltern, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll" (Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte), geltend. Weiters regt die Beschwerde an, das Bundesverwaltungsgericht möge hinsichtlich § 11 Abs. 2, Abs. 3, 2. Satz und Abs. 4 SchPflG einen Antrag auf Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof stellen. Aus der Sicht der Beschwerde beschränken diese Bestimmungen "den häuslichen Unterricht an sich" in verfassungswidriger Weise, indem festgelegt werde, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule gleichwertig sein müsse und dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei. Einen Verstoß von § 11 Abs. 2, 3 und 4 SchPflG gegen den Gleichheitssatz erblickt die Beschwerde einerseits darin, dass es in Österreich Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (aber ohne geregelte Schulartbezeichnung) gebe, die dasselbe pädagogische Konzept des selbstgesteuerten Lernens wie die beschwerdeführenden Parteien anwenden würden. Die Schulbehörden hätten mit Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts anerkannt, dass sich dieses pädagogische Konzept bewährt habe. Die Schüler dieser Schulen müssten keine Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ablegen, und ihr Lernerfolg werde nicht am allgemeinen öffentlichen Lehrplan gemessen. Es sei eine "unsachliche Ungleichbehandlung", dass "bei Anwendung desselben bewährten pädagogischen Konzepts vom häuslichen Unterricht" der Nachweis der Gleichwertigkeit in Form einer Prüfung verlangt werde, "während dies bei Privatschulen nicht der Fall" sei. Ohne sachliche Begründung erweist sich nach Ansicht der Beschwerde auch, dass eine nicht bestandene Prüfung über den häuslichen Unterricht und eine nicht bestandene Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule insofern ungleich behandelt würden, als Kinder, die ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllten, im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung "nicht die von ihnen und ihren Eltern gewählte Bildungs- und Schulart wechseln" müssten. Eine "unsachliche Differenzierung auf Grund einer unrichtigen Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde" macht die Beschwerde auch insofern geltend, als die belangte Behörde § 5 iVm § 4 SchPflG dahingehend interpretiere, dass unter den in § 11 Abs. 4 leg.cit. genannten entsprechenden Schulen nur "öffentliche Schulen" oder "mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestattete Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" zu verstehen seien und diese "Einschränkung" "dem Gesetz nicht zu entnehmen" sei. Es werde in weiterer Folge auch eine verfassungswidrige "Einschränkung des Rechts auf freie Bildungswahl durch Pflicht zur Prüfung" (im Sinne der Art. 2 1. ZPEMRK, Art. 14 Abs. 3 GRC, Art. 18 StGG und Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) bewirkt, weil "die Vielfalt der Bildungsmöglichkeiten und pädagogischen Konzepte nebeneinander" nicht zugelassen werde. Weiters interpretiere die belangte Behörde § 5 iVm § 4 SchPflG falsch, indem sie unter den in § 11 Abs. 4 SchPflG genannten Schulen nur "öffentliche Schulen" oder "mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestattete Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" verstehe. Dadurch würden die Beschwerdeführer in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes "in ihrem Grundrecht auf freie Wahl der Bildung und des Unterrichts" verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (konkret von § 60 AVG) erblickte die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei, weil mangels Nachweises des zureichenden Erfolges durch eine Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG die dritte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen worden wäre. Es liege "eine reine Scheinbegründung der belangten Behörde vor, die den angefochtenen Bescheid einer ordnungsgemäßen Überprüfung zu entziehen" suche. Dieser Begründungsmangel sei wesentlich, da die Beschwerdeführer dadurch an der Verfolgung ihrer Rechte und die "Instanz" an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert würden. Die Beschwerde beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 zur Kenntnis genommen werde und er seine Schulpflicht nicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2014, eingelangt am 16.10.2014, die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Der Drittbeschwerdeführer, geboren am XXXX, gemeinsames Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, ist seit dem 01.09.2011 in Österreich schulpflichtig und hat im Schuljahr 2013/14 am häuslichen Unterricht teilgenommen. Am 28.08.2014 wurde gegenüber der belangten Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/15 angezeigt, es wurde aber zu keinem Zeitpunkt ein Externistenprüfungszeugnis über den positiven Abschluss des Schuljahres 2013/14 vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde untersagte diese die Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Gemäß § 24 Abs. 1, erster Satz SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
3.2.2. Die Bestimmungen, auf die sich die Beschwerde stützt, lauten wie folgt:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß Art. 7 Abs. 1, erster Satz B-VG und Art. 2 StGG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 StGG sind die Wissenschaft und ihre Lehre frei.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. unterliegt der häusliche Unterricht keiner solchen Beschränkung.
Gemäß Art. 18 StGG steht es jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Gemäß Art. 2 1. ZPEMRK darf das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden. Der Staat
hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht
entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 GRC werden die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Gemäß Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Eltern ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
3.2.3. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187, 25.04.2001, 2000/10/0187, 27.03.2014, 2012/10/0154). Die Vorlage einer Dokumentation über die Aktivitäten und den Lernfortschritt des Schülers kann eine solche Prüfung jedenfalls nicht ersetzen. Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen habe.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war aber insofern abzuändern, als sich die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im verfahrensgegenständlichen Fall bereits unmittelbar und zwingend aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt. Im Gegensatz zur Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, wonach der Landesschulrat (hier: Stadtschulrat) ex ante zu prüfen hat, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliegt, steht der Behörde im Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG keine Abwägung zu. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist erkennbar, dass der Landesschulrat/Stadtschulrat zwingend zur Anordnung verpflichtet ist (arg.: "so hat der Landesschulrat anzuordnen"), dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu absolvieren hat, wenn der geforderte Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht wird (vgl. hierzu auch VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187). Ein derartiger Nachweis wurde nicht erbracht. Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nämlich nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1995, Zl. 94/10/0187).
Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht erfolgte somit zu Recht, allerdings wäre diese im verfahrensgegenständlichen Fall nicht auf § 11 Abs. 3 SchPflG, sondern auf § 11 Abs. 4 SchPflG zu stützen gewesen. (vgl. in diesem Sinn auch BVwG 17.11.2014, W128 2012934-1). Diese unzutreffende Bezeichnung der anzuwendenden Gesetzesstelle im Spruch des bekämpften Bescheides führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil eine diesen tragende Norm in Form des §§ 11 Abs. 4 SchPflG vorhanden (vgl. VwGH 18.09.1990, 90/05/0092) und diese auf Grund des eindeutigen Hinweises im Begründungsteil des Bescheides, dass die nicht nachgewiesene Prüfung ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen ist, auch zweifelsfrei erkennbar ist. (VwGH 24.09.1990, 90/10/0087; 21.11.2002, 2002/07/0095).
3.2.4. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:
3.2.4.1. Zum Vorbringen betreffend den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG:
Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG im Wesentlichen darin begründet, dass es in Österreich Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (aber ohne geregelte Schulartbezeichnung) gebe, die dasselbe pädagogische Konzept des selbstgesteuerten Lernens wie die beschwerdeführenden Parteien anwenden würden, dass die Schüler dieser Schulen "keine Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ablegen müssten" und dass ihr "Lernerfolg nicht am allgemeinen öffentlichen Lehrplan gemessen" würde. Ohne sachliche Begründung erweist sich nach Ansicht der Beschwerde auch, dass eine nicht bestandene Prüfung über den häuslichen Unterricht und eine nicht bestandene Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule "ungleich behandelt" würden.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass kein geeigneter Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch ein Externistenprüfungszeugnis bzw. eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vor Schulschluss vorgelegt wurde. Das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG ist insofern im vorliegenden Fall nicht präjudiziell bzw. bloß "hypothetisch", weil eben gerade kein Fall vorliegt, in dem eine vom mj. Drittbeschwerdeführer "nicht bestandene Prüfung über den häuslichen Unterricht" im Vergleich zu einer "nicht bestandenen Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule ungleich behandelt" worden wäre, sodass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer (oder auch der mj. Drittbeschwerdeführer) insofern in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt werden könnten. Auch lässt das Vorbringen des "Ungleichbehandelns desselben pädagogischen Konzepts des selbstgesteuerten Lernens" nicht erkennen, in welcher Hinsicht dieses Vorbringen in Bezug auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde maßgeblich und somit präjudiziell sein sollte. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer - wie die Beschwerde behauptet - Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil durch die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Prüfungszeugnis vorgelegt wurde und sich somit keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer "nicht bestandenen Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule" ergeben kann. Die aus gleichheitsrechtlicher Sicht durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Diese Fragen können daher dem Grunde nach dahinstehen (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).
Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 SchPflG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).
3.2.4.2. Zum Vorbringen betreffend das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG:
Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Wie sich aus der Formulierung "solchen" ergibt, ist die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung des häuslichen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Gerade dies ist durch den angefochtenen Bescheid aber nicht geschehen, weil der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben wurde, die Befähigung zur Erteilung von häuslichem Unterricht in irgendeiner Weise ("in gesetzlicher Weise") nachzuweisen. Die vorgebrachte "verfassungswidrige Beschränkung des häuslichen Unterrichts" dahin gehend, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule gleichwertig sein müsse und der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei, umfasst in diesem Sinne nicht den Schutzbereich des Art. 17 Abs. 3 StGG. Eine etwaige Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit ist somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
3.2.4.3. Zum Vorbringen betreffend das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung gemäß Art. 18 StGG:
Aus dem festgestellten, unstrittigen Sachverhalt geht hervor, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht stattgefunden hat und somit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein kann.
3.2.4.4. Zum Vorbringen betreffend das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Bildung gemäß Art. 2 1. ZPEMRK sowie auf Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze und das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen gemäß Art. 14 Abs. 3 GRC:
Der persönliche Schutzbereich der im ersten Halbsatz des Art. 14 Abs. 3 GRC garantierten "Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze" versteht sich als "Privatschulfreiheit", auf welche sich nur der Träger einer vom sachlichen Schutzbereich umfassten Schule bzw. derjenige, der eine solche Schule errichten will, berufen kann (Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 11). In diesem Sinne ergeben sich nach dem unstrittig festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt sein können.
Träger des "Grundrechts der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen" im Sinne des zweiten Halbsatz des Art. 14 Abs. 3 GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK; vgl. die Erläuterungen zur GRC, ABl. Nr. C 303 vom 14.12.2007, 22) ist zwar grundsätzlich jeder Elternteil eines Kindes. Der sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK) besteht darin, dass der Staat verpflichtet ist, bestimmte schützenswerte Überzeugungen der Eltern im gesamten staatlichen Ausbildungsprogramm zu achten und so ein Bildungssystem zu errichten, das die religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen der Eltern in bestimmtem Umfang wahrt (vgl. Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 15 [205]). Aus Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK) resultiert für den Staat die Verpflichtung, die öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung der Elternrechte so auszugestalten, dass Eltern ihre Kinder an die für jedermann primär in Betracht kommenden staatlichen Schulen schicken können (Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 22 Rz 92f mwN). Die aus Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC resultierenden Rechte stehen jedoch den Eltern weniger im eigenen Interesse als vielmehr im Interesse ihres Kindes zu und sind entsprechend den Erläuterungen zur GRC (ABl. Nr. C 303 vom 14.12.2007, 22) derart auszulegen, dass dem Elternrecht durch das Kindeswohl Grenzen gesetzt sind (Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 15 [208]). Die Ausübung des Rechts darf somit dem grundlegenden Recht des Kindes auf Bildung nicht widersprechen. Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK) darf somit nicht so gedeutet werden, dass Eltern das Recht haben, staatlichen Unterricht "auf Kosten" des Kindes abzulehnen (Waldhaber in Pabel/Schmahl, IntKommEMRK, Art. 2 1. ZPEMRK Rz 68ff [Rz169]). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. zB EGMR 18.12.1996, Appl. Nr. 24.095/94, Efstratiou) darf der Staat jedoch auf Grund des staatlichen Erziehungsauftrags, der (ebenfalls) verfassungsgesetzlich verankerten Schulpflicht (vgl. Art. 14 Abs. 7a B-VG) und des aus Art. 2 erster Satz 1. ZPEMRK resultierenden Rechts auf Bildung die Schulpflicht (des Kindes) gegenüber den Eltern durchsetzen. Die Bestimmung des Gewährleistungsumfanges von Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK steht somit unter den genannten Prämissen in der Disposition des nationalen Gesetzgebers (Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 18).
In diesem Sinne ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar, inwiefern die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem aus Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK resultierenden Recht verletzt sind, weil § 11 SchPflG gerade die einfachgesetzliche Grundlage für die Teilnahme am häuslichen Unterricht darstellt. Das in Abs. 4 leg.cit. normierte Erfordernis des "Nachweises des zureichenden Erfolges des Unterrichts" durch Absolvierung einer Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule korrespondiert mit dem aus Art. 14 Abs. 3 erster Halbsatz GRC bzw. Art. 2 erster Satz 1. ZPEMRK resultierenden Recht auf Bildung des Kindes.
3.2.4.5. Zum Vorbringen betreffend die Verletzung von Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts. Sie wurde am 10.12.1948 mit der Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt. Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stellt in diesem Sinne keine taugliche Anfechtungsgrundlage dar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt (vgl. zu ähnlichen Fällen auch BVwG 13.10.2014, W224 2012294-1; 31.10.2014, W224 2013538-1; 17.11.2014, W128 2012934-1 und 11.12.2014, W227 2013939), weswegen von der angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof Abstand genommen wird.
3.2.5. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Beschwerde macht hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass keine den Anforderungen des § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung ergangen sei und es sich bei der Begründung des angefochtenen Bescheides um eine "Scheinbegründung" handle, die die "Instanz" an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindere. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die im angefochtenen Bescheid ergangene Begründung, aus der sich eindeutig ergibt, dass die Entscheidung auf Grund der nicht erfolgten rechtzeitigen Vorlage eines entsprechenden Prüfungsnachweises ergangen ist, ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Das die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüfende Bundesverwaltungsgericht erkennt die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides leiten ließ. Diese Erwägungen sind jedenfalls auch ausreichend, damit das Bundesverwaltungsgericht überprüfen kann, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde aus welchen Gründen ausgegangen ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sie zum Spruch des Bescheides bewogen haben (vgl. VwGH 27.06.1995, 92/07/0184). Daran kann auch der Umstand, dass sich die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im verfahrensgegenständlichen Fall bereits zwingend aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt, und eine gesonderte ex-ante Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 3 leg.cit., wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, somit nicht erforderlich gewesen wäre, nichts ändern, weil aus beiden Fällen im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, resultiert.
Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften geht daher ins Leere.
3.2.6. Zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung des häuslichen Unterrichts und der Anordnung, dass der Drittbeschwerdeführer künftig seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.