BVwG W228 2017404-1

W228 2017404-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2015

Regest

Familienbeihilfe, gemeinsamer Haushalt, Pensionsversicherung,<br/>Selbstversicherung

Testo completo

BVwG W228 2017404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2017404.1.00

Spruch

W228 2017404-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 31.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 29.08.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, rückwirkend ab 01.01.1985 bis 30.09.1995 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.

Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl. XXXX, wies die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den Antrag als unbegründet ab. Begründend führte sie dazu aus, dass dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis zufolge die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht worden sei. Aufgrund der vorliegenden Befunde und Diagnose - Migräneanfälle mit Erbrechen - sei nicht von einem erhöhten Pflegebedarf auszugehen, weshalb es der Mutter möglich gewesen wäre, zumindest einer 50%-Tätigkeit nachzugehen. Die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG sei somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus, dass ihre Tochter seit ihrem fünften Lebensjahr sehr starke Migräneanfälle habe, welche mit Medikamenten und Akupunktur bekämpft werden hätten müssen. Sie habe ein Schuljahr wiederholen müssen und Nachhilfe und Arztbesuche seien jahrelang an der Tagesordnung gestanden. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei behindert; er habe Polio und habe die Beschwerdeführerin daher ihren Mann sowie insgesamt vier Kinder zu betreuen gehabt. Der Beschwerdeführerin wäre es daher durch den erhöhten Aufwand nicht möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 vorgelegt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass aus allgemeinärztlicher Sicht festgestellt worden sei, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger oder persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem selbst angegeben, dass ihr Kind weder bettlägrig sei noch einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedürfe. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a ASVG liege sohin nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die in Vorarlberg wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Tochter XXXX. Die Beschwerdeführerin bezog für die Tochter von 01.01.1985 bis 30.09.1995 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Ein gemeinsamer Haushalt bestand bis zum 31.08.2001.

XXXX litt seit ihrem fünften Lebensjahr an Migräneanfällen mit einhergehendem Erbrechen. Sie war weder bettlägrig noch bedurfte sie einer ständigen persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass XXXX aufgrund ihrer Migräneanfälle der gänzlichen Betreuung und Überwachung der Beschwerdeführerin bedurfte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

"Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

[...]

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

[...]"

"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung rückwirkend ab 1.1.1985 bis 30.09.1995 anerkannt wird, weil ihre Tochter, für die sie bis 30.09.1995 erhöhte Familienbeihilfe bezog, pflegebedürftig gewesen sei.

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ist als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18a Abs. 1 stellt somit auf den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ab. Dementsprechend sehen § 18a Abs. 5 und 6 ASVG auch vor, dass die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten beginnt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die erhöhte Familienbeihilfe bis 30.09.1995 zuerkannt. Eine allfällige Anerkennung des Anspruches auf freiwillige Selbstversicherung ist daher schon aus diesem Grund rückwirkend nur bis zu diesem Endzeitpunkt möglich.

§ 669 Abs. 3 ASVG schränkt jedoch auch den Beginn der Selbstversicherung insofern ein, als eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs längstens für einen 120 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig ist.

Da in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung (diese erfolgte am 29.08.2013) die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG mangels Bezugs erhöhter Familienbeihilfe und Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nicht vorlagen, ist der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zum § 669 Abs. 3 ASVG.

Zwar ist der Wortlaut des § 669 Abs. 3 ASVG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, da er den Zeitraum für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung auf alle oder einzelne Monate - längstens jedoch für 120 Monate - beschränkt.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2000 der Beilagen XXIV. GP, ist zu entnehmen, dass bis zur in Rede stehenden Novelle des ASVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG rückwirkend nur für 12 Monate erworben werden konnten. Viele Berechtigte hätten ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

Die Regierungsparteien hätten vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu 10 Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Weiters wird dann ausgeführt, dass jene Pflegemonate in der von der antragstellenden Personen gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen sind, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragsmonat am nächsten liegt.

Dieser Absatz könnte - im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut - dahingehend ausgelegt werden, dass der gesamte Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum jeweiligen Antragsdatum für die Gewährung einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG im maximalen Ausmaß von 120 Monaten beachtlich ist.

Da eine unterschiedliche Interpretation der Bestimmung zu einer in sich inkonsistenten Rechtsprechung zu führen vermag, war die Revision zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.