BVwG W144 2101698-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2101698.1.00
Spruch
W144 2101702-1/4Z
W144 2101698-1/5Z
W144 2101705-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, XXXX alias XXXX geb., 2.) XXXX , XXXX alias XXXX geb., und 3.) mj. XXXX, XXXX alias XXXX geb., alle StA. von Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.2.2015, Zl.1032278701/140027855 (ad 1.), 1032278810/140027885 (ad 2.), und 1032278908/140027915 (ad 3.), beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Ungarn ausgesprochen.
2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 2.3.2015, OZ 4, legte die 2.-BF einen klinisch-psychologischen Befund der Organisation XXXX, Mag. XXXX (Klinische- und Gesundheitspsychologin), vor, aus dem sich ergibt, dass eine Abschiebung der 2.-BF nach Ungarn mit einer "XXXX" einhergehe. Nebenbei wurden eine "XXXX" und eine "XXXX" diagnostiziert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Es fällt auf, dass bezüglich der 2.-BF in der gutachterlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX lediglich eine XXXX und keine XXXX festgestellt werden konnte. Auch lag keine suizidale Einengung der 2.-BF vor. Nunmehr wird im obzitierten Befund vorgebracht, dass eine XXXX sowie eine XXXX im Falle ihrer Abschiebung nach Ungarn vorliege.
Im vorliegenden Fall kann daher ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der 2.-BF nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK bedeuten würde, sodass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren war.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war [(- unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 3, letzter Satz, BFA-VG) im Hinblick auf die Rechtssicherheit] auch den Beschwerden der 1.- und der 3.-BF aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.