BVwG G310 2017263-1

G310 2017263-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Kostenersatz, Zurückweisung

Testo completo

BVwG G310 2017263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G310.2017263.1.00

Spruch

G310 2017263-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SMODEJ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine POSCHL als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, vom 08.01.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Regionalstelle Bruck an der Mur vom 29.12.2014, GZ.: RGS601/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 3 Z. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war bis September 2014 bei der Firma XXXX als Schlosser beschäftigt. Am 02.10.2014 machte der BF Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck an der Mur (im Folgenden: belangte Behörde) geltend. Auf dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld ist vermerkt, dass dieser bis spätestens 16.10.2014 bei der Infostelle der belangten Behörde persönlich abzugeben ist.

2. Laut im Akt aufliegenden Schreiben der belangten Behörde an den BF vom 02.10.2014 wurde der BF am 13.10.2014 zu einem persönlichen Gespräch von der belangten Behörde geladen, um seine weitere Betreuung zu klären. Sollte der BF bis dahin bereits eine Beschäftigung aufgenommen haben oder aus anderen Gründen den Termin nicht wahrnehmen können, werde er ersucht, sich mit der Service-Line der belangten Behörde in Verbindung zu setzen.

3. Am 10.10.2014 meldete der BF ein Vorstellungsgespräch am 13.10.2014 bei der Firma XXXX und daher eine mögliche Terminkollision mit der Vorsprache bei der belangten Behörde.

Schlussendlich wurde der Vorsprachetermin bei der belangten Behörde auf 24.10.2014 verlegt.

4. Am 22.10.2014 übermittelte der BF seine Abmeldung vom Leistungs-/Beihilfenbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche, weil er ab 20.10.2014 bei "XXXX" beschäftigt sei.

5. Am 10.11.2014 erkundigte sich der BF bei der belangten Behörde, wann ihm das noch ausstehende Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.10.2014 bis 19.10.2014 ausgezahlt werde.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.11.2014 geht hervor, dass der BF den Antrag nicht abgegeben habe und deshalb kein Arbeitslosengeld ausgezahlt worden sei. Es bestünde nur mehr die Möglichkeit, den Antrag rückwirkend abzugeben und eine Niederschrift zur Begründung der verspäteten Abgabe aufzunehmen.

6. In der am 19.11.2014 von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift erklärte der BF, dass er am 13.10.2014 (nach einem Anruf bei der Service-Line der belangten Behörde) mit Frau XXXX telefoniert und bekanntgeben habe, dass er ab 20.10.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass somit der Termin am 20.10.2014 hinfällig sei - über die Abgabe seines Antrages auf Arbeitslosengeld sei nicht gesprochen worden. Er habe gedacht, dass er nun auch diesen Antrag (vom 02.10.2014) nicht mehr abgeben müsse (festgelegte Abgabefrist 16.10.2014). Der BF ersuche um Nachzahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 02.10.-19.10.2014.

Es wurde der verfahrensgegenständliche Antrag abgegeben und eine Mobiltelefon-Anrufliste vorgewiesen, welche einen Anruf bei der belangten Behörde am 13.10.2014 um 11:32 Uhr aufwies.

7. Am 20.11.2014 ging überdies ein Bankauszug des BF bei der belangten Behörde ein, aus dem die Unterhaltsleistungen des BF für sein minderjähriges Kind in der Höhe von monatlich EUR 230,00 ersichtlich sind.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2014, VN: XXXX, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.11.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde neben der Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF seit 20.10.2014 bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis stehe. Er habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist (bis 16.10.2014) abgegeben. Es sei daher eine Nachzahlung nicht möglich.

9. Dagegen erhob der BF am 10.12.2014 fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Anfang Oktober 2014 den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, woraufhin die belangte Behörde noch den Beschluss betreffend die Alimente angefordert habe, welchen der BF dann innerhalb der Frist (16.10.2014) erhalten und weitergeleitet habe. Am 13.10.2014 habe der BF mit seiner Betreuerin bei der belangten Behörde telefoniert, um ihr den Verlauf seines Vorstellungsgespräches zu schildern. Der BF habe bekannt gegeben, dass er mit 20.10.2014 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen werde. Gleichzeitig habe der BF nachgefragt, ob seitens der belangten Behörde noch etwas von ihm gebraucht bzw. ob noch Unterlagen benötigt werden würden, was verneint worden sei. Bei diesem Telefonat habe der BF die Auskunft (Fehlinformation, mangelnde Aufklärung) erhalten, dass damit "alles hinfällig" sei. Der BF sei davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nun bearbeitet und ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 02.10. bis 19.10.2014 zuerkannt werde. Der BF habe sich nicht nur äußerst aktiv um eine neue Beschäftigung gekümmert, sondern auch noch nachgefragt, ob noch Unterlagen oder dergleichen erforderlich seien, sodass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb für den kurzen Zeitraum von 02.10.-19.10.204 kein Arbeitslosengeld zustehen solle. Wenn der BF als Antwort bekomme, dass "damit alles erledigt" sei, dürfe er davon ausgehen, dass keine weiteren Unterlagen erforderlich seien und der von ihm gestellte Antrag auch bearbeitet werde. Nicht nachvollziehbar sei, dass dem BF aufgrund einer Fehlinformation bzw. infolge mangelnder Aufklärung das ihm zustehende Arbeitslosengeld für lediglich einen kurzen Zeitraum nicht gewährt werde. Gemäß § 46 AlVG sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen werde oder ruhe. Da der BF den Antrag samt erforderlichen Unterlagen fristgerecht gestellt habe, sei er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 02.10. - 19.10.2014 zuzusprechen, dies bei den gesetzlichen Kostenfolgen.

10. Am 23.12.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.

11. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG am 29.12.2014, GZ.: RGS601/SfA/0566/2014-Fa/S, ergangenen Bescheid wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS Bruck an der Mur vom 20.11.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der relevanten rechtlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung fest, dass der BF bei der Ausgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld auf die Rückgabefrist bis spätestens 16.10.2014 informiert und diese Frist auch auf dem Antrag vermerkt worden sei. Zudem habe der BF - unabhängig von der Antragsrückgabefrist - auch einen Beratungstermin für 13.10.2014 erhalten. Erst am 19.11.2014 habe der BF verspätet den Antrag bei der belangten Behörde abgegeben und niederschriftlich angegeben, dass er am 13.10.2014 telefonisch der belangten Behörde bekannt gegeben habe, dass er am 20.10.2014 bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen werde. Daraufhin sei dem BF mitgeteilt worden, dass der Beratungstermin hinfällig sei. Über die Abgabe seines Antrages auf Arbeitslosengeld sei nicht gesprochen worden. Der BF habe gedacht, dass er nun auch den Antrag vom 02.10.2014 - mit der festgelegten Abgabefrist 16.10.2014 - nicht mehr abgeben müsse. Da die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten komme, gebe es keinen Zweifel, dass am 13.10.2014 mit dem BF nicht über die Antragsrückgabe, sondern ausschließlich über den Beratungstermin am 13.10.2014 gesprochen worden sei. Dieser sei hinfällig geworden, da die belangte Behörde dem BF bereits erfolgreich eine Arbeit ab dem 20.10.2014 bei der Firma XXXX vermittelt gehabt habe. Der BF habe den Antrag auf Arbeitslosengeld ohne Vorliegen eines triftigen Grundes nicht fristgerecht bis 16.10.2014, sondern erst verspätet am 19.11.2014 abgegeben. Die Sachverhaltsfeststellung decke sich mit den EDV-Aufzeichnungen der belangten Behörde.

Aufgrund der verspäteten Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeld würde dem BF grundsätzlich gemäß § 17 iVm § 46 Abs. 1 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 19.11.2014 gebühren. Da der BF aber am 19.11.2014 bereits in einem Dienstverhältnis gestanden und daher gemäß § 12 AlVG nicht mehr arbeitslos gewesen sei, habe der mit 19.11.2014 eingebrachte Antrag mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt werden müssen.

12. Dagegen beantragte der BF fristgerecht am 08.01.2015 bei der belangten Behörde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den BF zum Beweis des Vorbringens in der Beschwerde einzuvernehmen.

13. Am 16.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde am 02.10.2014 ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit einer darauf vermerkten Rückgabefrist bis 16.10.2014 von der belangten Behörde ausgefolgt. Der BF hat den verfahrensgegenständlichen Arbeitslosengeldantrag erst am 19.11.2014 an die Behörde und damit verspätet zurückgegeben. Der Antrag wurde daher erst mit 19.11.2014 wirksam gestellt. Der BF befand sich ab 20.10.2014 bis 28.11.2014 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur Firma APS Austria Personalservice GmbH. Am 23.12.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der BF bestreitet den Sachverhalt nicht.

Ob ein Verschulden des BF oder belangten Behörde an der verspäteten Antragsstellung vorliegt, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde

1. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die in § 46 Abs. 1 AlVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Allgemein gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat.

Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ab dem Tag der Geltendmachung.

Gemäß § 17 Abs. 4 AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragsstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Der BF bestreitet im konkreten Fall den im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalt nicht. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde den BF bezüglich der Notwendigkeit der Antragstellung bis zum im Antrag angegebenen Zeitpunkt bei dem Telefonat vom 13.10.2014 eine derart missverständliche Auskunft im Zusammenhang mit seiner Beschäftigungsaufnahme mit 20.10.2014 und dem deshalb entfallenen Beratungsgespräch am 13.10.2014 gegeben habe, dass der BF davon ausgegangen sei, dass er den verfahrensgegenständlichen Antrag nunmehr nicht mehr bis zur festgesetzten Frist abgeben brauche und sein Antrag bearbeitet werden würde.

Ob diesfalls ein Verschulden des BF oder der belangten Behörde an der verspäteten Antragsstellung vorliegt, konnte - wie schon in den Feststellungen ausgeführt - nicht festgestellt werden. Dies ist aber gegenständlich aus folgendem Grund nicht relevant:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).

§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284).

Bei dieser Norm handelt es sich lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, da es dem BF möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186).

2. § 7 Abs. 1 und 2 AlVG lauten:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist."

§ 12 AlVG lautet:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]"

Da der Antrag für den Zeitraum 02.10. - 19.10.2014 verspätet am 19.11.2014 eingebracht wurde, gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich erst mit 19.11.2014. Zu diesem Zeitpunkt stand der BF aber bereits nachweislich in einem Dienstverhältnis. Es lag daher keine Arbeitslosigkeit vor.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld nach §§ 17, 46 Abs. 1 und 12 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchpunkt II.: Antrag auf Kostenersatz

Zum seitens des BF nicht näher begründeten Antrages auf Kostenersatz ist einerseits festzuhalten, dass die im Antrag zitierte Bestimmung des § 5 Z. 35 AlVG nicht existiert, andererseits, dass ein solcher Antrag nur in Betracht käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor.

Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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