BVwG I405 2014910-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2014910.1.00
Spruch
I405 2014910-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zl. 1009284205-140115237, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.05.2014, Zl. 1009284205-14498386, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 07.07.2014 wurde der BF gemäß der Dublin III-VO am Luftweg nach Italien überstellt.
4. Im August 2014 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und wurde in weiterer Folge am 03.09.2014 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund wiederholter Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen. Über den BF wurde sukzedan die Untersuchungshaft verhängt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2014, Zl. 1009284205-104115237, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
6.1. Die belangte Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines rechtskräftigen zurückweisenden Bescheides des BFA gemäß § 5 AsylG und der damit einhergehenden Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG bereits am 07.07.2014 nach Italien überstellt worden sei. Der BF verfüge über einen Aufenthaltstitel in Italien und sei zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2014 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei am 03.09.2014 von Polizeiorganen wegen des Suchtmittelhandels festgenommen worden. Danach sei die Untersuchungshaft über den BF verhängt worden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sei der BF wegen Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate unbedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.
Am 31.10.2014 sei dem BF mit Schreiben vom 28.10.2014 in der JA XXXX Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zugestellt worden. Dem BF sei die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF habe keine Stellungnahme abgegeben.
Der BF befinde sich zumindest seit August 2014 erneut illegal im Bundesgebiet. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen und er sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Der BF halte sich seit der letzten Einreise illegal im Bundesgebiet auf, weil er nicht zu touristischen Zwecken, sondern in der Absicht, durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, eingereist sei. Der BF verfüge über keine Unterkunft und sei nicht gemeldet. Er sei von einem inländischen Gericht wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Der BF sei ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gekommen. Das Verhalten des BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde, dass die Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei geklärt seien und der BF in Italien über einen Aufenthaltstitel verfüge. Zumindest seit August 2014 befinde sich der BF wieder illegal in Österreich. Ein schutzwürdiges Familienleben liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Familienangehörigen im Heimatland leben würden und sich der Lebensmittelpunkt des BF vor seiner Rückkehr nach Österreich in Italien befunden habe. In Österreich sei der BF nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, eine Integration liege ebenso wenig vor, wie ein schutzwürdiges Privatleben. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und sei ausschließlich zur Begehung von Straftaten eingereist. Eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz liege vor. Der BF müsse sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus ebenso bewusst gewesen sein, wie auch der Tatsache, dass die Begehung einer strafbaren Handlung zur Beendigung des Aufenthalts führen könne. Der BF sei weder beruflich noch sozial integriert und es würden keine familiären Beziehungen bestehen.
Das Gesamtverhalten des BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei dringend geboten. Die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG könne daher nicht zur Anwendung kommen. Das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten rechtfertige daher die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne den privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen kein Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei dringend geboten.
In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde bezüglich des Spruchpunktes I. auf das Wesentliche zusammengefasst zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht vorliegen würden. Die Abschiebung des BF nach Nigeria sei zulässig, zumal dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den BF damit als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Nigeria auch diesbezüglich zulässig sei.
Zu Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei, weil das Gesamtverhalten und die Verurteilung des BF die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich mache. Der BF habe seinen Unterhalt nur durch Drogengeschäfte finanziert.
Festgehalten werde, dass der BF zum Aufenthalt in Italien berechtigt sei und die Behörde dem BF daher die Möglichkeit einräume, das Bundesgebiet freiwillig, jedoch umgehend nach der Haftentlassung zu verlassen. Von einer Verhängung der Schubhaft werde Abstand genommen. Es obliege den italienischen Behörden, ob nun aufgrund des in Österreich gesetzten Fehlverhaltens eventuell ein Verfahren zur Aberkennung des Aufenthaltstitels eingeleitet werde, da die gegenständliche Entscheidung grundsätzlich für den gesamten EWR-Raum gelte, sofern nicht - wie beim BF zutreffend - ein gültiger Aufenthaltstitel vorliege.
Schließlich führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. im Wesentlichen aus, dass die rechtskräftige Verurteilung des BF unter den Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG zu subsumieren sei. Der BF habe diese Tat im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthalts begangen und er sei im August 2014 lediglich zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist. Die Suchtmittelkriminalität weise eine besondere Gefährlichkeit auf und den öffentlichen Interessen sei gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen. Es gelte strafbare Handlungen zu verhindern sowie das Recht anderer und deren Gesundheit zu schützen. Das Einreiseverbot sei dringend geboten. Die Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten zeige die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigten würden. Art. 8 EMRK würde nicht verletzt.
7. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Information über die Verpflichtung der freiwilligen Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 11.11.2014, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 13.11.2014 zugestellt.
8. Mit einem auf den 27.11.2014 datierten und am 28.11.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
8.1. Im Beschwerdeschriftsatz stellte der BF zunächst die Anträge, das Bundes-verwaltungsgericht möge: "I. den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu II. den Spruchpunkt III.) betreffend des Einreiseverbot aufzuheben; in eventu III. die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen sowie IV. den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes so einzuschränken, dass es lediglich für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wird bzw. Italien von seiner Geltung ausgenommen wird; sowie V. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; sowie VI. meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Des Weiteren führte der BF sodann zusammenfassend dargestellt aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde und die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbots dem Grunde, der Zeitdauer und dem räumlichen Umfang nach bestritten werde.
Die vorgenommene Beweiswürdigung bestehe im Hinblick auf seine Identität, den Rückkehrabsichten nach Österreich und des Aufenthaltsrechtes in Italien aus Mutmaßungen, die eine schlüssige Begründung vermissen lassen würden.
Seines Wissens sei ihm in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und somit sei die Abschiebung nach Nigeria unzulässig.
Die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der Gültigkeit des Einreiseverbotes seien in sich widersprüchlich, äußerst unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe es zudem unterlasen, nähere Ermittlungen bezüglich seiner privaten und familiären Interessen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu tätigen.
In Italien liege ein schützenswertes Privatleben vor. Er habe sich lange in Italien aufgehalten und sich dort sprachlich und sozial gut integriert. Dort verfüge er über ein schützenswertes Privatleben. Das sei bei der Interessensabwägung nicht berücksichtigt worden. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und er bereue die Straftaten zutiefst. Er wolle die Rechtsordnung im gesamten Schengen-Raum respektieren. In Italien sei er sehr gut integriert und verfüge dort über ein Netzwerk persönlicher und sozialer Beziehungen. Von der Verhängung eines Einreiseverbotes sei Abstand zu nehmen. Die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbots sei jedenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der verhängte sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erscheine rechtswidrig. Es würden keine Aberkennungsgründe vorliegen. Damit sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit seiner Person machen könne, werde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10
FPG.
1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der BF stellte am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zl. 1009284205-14498386 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nach Italien verbunden wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Der BF wurde am 07.07.2014 im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt, worauf der BF im August 2014 illegal nach Österreich zurückkehrte und aufgrund Suchtmittelhandels am 03.09.2014 festgenommen und sodann die Untersuchungshaft überstellt wurde.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach (§ 15 StGB) § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
1.6. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF in Österreich und es wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.7. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.8. Der BF ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.9. Der BF war im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels (Permesso die soggiornoe der XXXX, gültig bis XXXX). Dem BF wurde in Italien bis dato nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Italien leben bzw. der BF in Italien am Arbeitsmarkt integriert ist. Dies wurde vom BF auch nicht behauptet.
1.11. Der BF bezog lediglich in der Zeit vom 30.03.2014 bis 09.04.2014 Leistungen aus der Grundversorgung.
1.12. Der BF war bis zum 03.12.2014 aufrecht im Bundesgebiet mit gemeldet.
1.13. Dem BF wurde im bekämpften Bescheid die freiwillige Ausreise nach Italien unverzüglich nach der Haftentlassung zugebilligt. Bis dato wurde dem BFA keine vom BF keine diesbezügliche Ausreisebestätigung vorgelegt.
1.14. Die vom BFA im Schengener Informationssystem (SIS) gemäß Art. 24 SIS II Beschluss veranlasste Vormerkung lautet: [...] Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Raum (Art. 24 EU-VO 1987/2006); außer im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates [...].
1.15. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria bzw. allenfalls in Italien gelegen hat und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.
Den Absichtserklärungen, dass der BF aus seinen Fehlern gelernt habe, die Straftaten zutiefst bereue und die österreichische Rechtsordnung respektieren wolle, kann - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens des BF (illegale Einreise nach Rücküberstellung; illegaler Aufenthalt, Missachtung der Meldevorschriften) sowie der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung - kein berücksichtigungswürdiges Integrations-verhalten zugesonnen werden.
2.2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt mit dem Suchtmittelhandel. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nach dem Suchtmittelgesetz entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.6. Dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ist dem aktuellen ZMR-Auszug zu entnehmen und dass der BF bis dato keinen Nachweis für eine freiwillige Ausreise erbracht hat, ergibt sich einerseits aus dem IZR-Auszug und andererseits aus einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 beim zuständigen BFA-Referenten.
2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Des Weiteren kann von der erkennenden Richterin den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid beigetreten werden, wonach der BF erst seit sehr kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist bzw. war und dabei keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat, sowie dass auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, die darauf schließen lassen, dass der BF beruflich, in seiner Freizeit oder in sonstiger Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist (vgl. zit. Bescheid Seiten 4ff).
Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Ebenso finden sich keine Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen im Bundesgebiet. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang die Absichtserklärung des BF nicht, dass er ein grundsätzliches Interesse an einer Integration in Österreich bzw. in Italien in sich trage. Eine verfahrenserhebliche Integration kann diesen Fakten jedoch nicht zugesprochen werden.
Zudem ist festzuhalten, dass der BF nach einem negativen Asylverfahren am 07.07.2014 am Luftweg nach Italien rücküberstellt wurde und er unter Missachtung der fremden-polizeilichen Bestimmungen - und trotz einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung (§ 61 FPG) - im August 2014 erneut nach Österreich zurückkehrt war, sich weiter illegal und der Missachtung der melderechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhielt und dabei versuchte, seinen Unterhalt aus Erlösen des Suchtmittelhandels zu finanzieren, was schließlich in der oben zitierten strafrechtlichen Verurteilung mündete.
2.2.8. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Der vom BF in seiner Beschwerde substanzlos in den Raum gestellte Vorwurf, das BFA habe eine mangelnde Tatsachenfeststellung getroffen ist angesichts des vorliegenden Aktes und auch insbesondere vor dem Hintergrund des dem BF vom BFA mit Schreiben vom 28.10.2014 gewährten - und vom BF nicht in Anspruch genommenen - Parteiengehörs nicht nachvollziehbar.
Den Ausführungen des BF kann zwar im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde bezüglich der in Italien bekannt gegeben Identität des BF sowie dessen allfälligen Rückkehrintentionen Mutmaßungen angestellt hat, beigetreten werden, aus dem gesamten Akt geht hingegen nicht hervor, dass dem BF in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden wäre. Dies wurde im Übrigen vom BF im gesamten Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und erst im Beschwerdeverfahren in unsubstantiierter Weise bloß im Ansatz ("meines Wissens hat mir Italien [....] den Status des anerkannten Flüchtlings gewährt") behauptet (vgl. Beschwerdeschriftsatz Seite 3f). Ein entsprechendes Beweis- oder Bescheinigungsmittel brachte der BF nicht ins Gerichtsverfahren ein.
Bei der vom Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 vorgenommen Recherche konnte zudem festgestellt werden, dass dem BF in Italien bis dato kein Asylstatus zuerkannt worden war und er einen bis zum XXXX gültigen italienischen Aufenthaltstitel innehatte.
Wie oben unter Punkt 1.13. festgestellt, wurde dem BF vom BFA vor dem Hintergrund seines gültigen Aufenthaltstitels in Italien die Möglichkeit zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach Italien eingeräumt und wie unter Punkt 1.14. festgestellt - und nichts anderes ist im Übrigen auch dem bekämpften Bescheid zu entnehmen - bezieht sich das Einreiseverbot auf das gesamte Schengener Gebiet, wobei jedoch jene Staaten vom verhängten Einreiseverbot ausgenommen sind, für welche eine gültiger Einreise- oder Aufenthaltstitel vorliegt. Insofern vermag die erkennende Richterin eine Verletzung eines allenfalls in Italien vorliegenden Privatlebens durch die Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zu erkennen.
Die erkennende Richterin vermag auch im Hinblick auf die verhängte Dauer des Einreiseverbotes keine Unverhältnismäßigkeit zu erblicken. Es ist zu konstatieren, dass § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG grundsätzlich die Erlassung eines Einreisverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässt, sodass sich hier prima vista schon zeigt, dass die belangte die Behörde die vorgesehene Höchstfrist bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern tatsächlich um die Hälfte unterschritten hat. Orientiert man sich an der Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG, wonach für eine Reihe von (bloßen) Verwaltungsübertretungen - das Vorhandensein weiterer von der Judikatur entwickelter Tatbestandvoraussetzungen hinzugedacht - bereits ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden kann, so kann nach Ansicht der erkennenden Richterin die Verhängung eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG, und dieser Tatbestand ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF im konkreten Fall gegeben- keineswegs eine überschießende Ausmaß zugesonnen werden.
Die Behörde hat sohin im konkreten Fall unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, dessen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und unter Einbeziehung der, aus dem Suchtmittelhandel und dem illegalen Aufenthalt erfließenden, der gegenwärtig und auch zukünftig zu erwartenden Störungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu Recht ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, das im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung steht (vgl. etwa VwGH 22.6.2013, 2012/18/0143; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
Schließlich kann der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehr-entscheidung von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise erfolgt sei, nichts abgewonnen werden. Vielmehr kann den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid (vgl. bekämpfter Bescheid Seiten 10f) beigetreten werden, wonach die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war, zumal sich schon aus der Aktenlage zeigte, dass der BF, welcher über keinen gemeldeten Wohnsitz, keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügte, unter Missachtung des FPG in das Bundesgebiet zurückgekehrt und unter Missachtung des FPG und des Meldegesetz sodann im Bundesgebiet illegal verblieben war, um sich sodann seinen Lebensunterhalt durch den strafgesetzlich verbotenen Verkauf von Suchtmitteln zu finanzieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
§ 18 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:
"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurück-gekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits oben in den Feststellungen unter den Punkt. 1.3. ff konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt hat. Am 07.07.2014 wurde der BF im Rahmen der Dublin-VO an Italien überstellt. Im August 2014 kehrte der BF illegal in das Bundesgebiet zurück und wurde wegen Suchtgifthandels festgenommen und strafgerichtlich zur einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Den Lebensunterhalt versuchte sich der BF mit dem Erlös aus Suchtmittelverkäufen zu bestreiten. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiter-bildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
3.2.3. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Dass der BF im Fall der Rückkehr in nach Nigeria einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet von Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Dass Rückführungen nach Nigeria wegen der Ebola-Epidemie unzulässig wären, ist ebenfalls nicht gerichtsnotorisch. Vielmehr geht aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass die Ebola-Seuche in Nigeria als eingedämmt gilt und der nigerianische Präsident Nigeria für Ebola-frei erklärt hat sowie nach der nach der WHO am 08.09.2014 die letzten Infektionen gemeldet wurden. Besondere vulnerable Umstände beim BF, die einer Abschiebung entgegenstehen, sind im Verfahren auch nicht hervorgetreten. Wie bereits das BFA festgestellt hat, handelt es sich beim BF handelt um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der sich mit anzunehmender Sicherheit in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit - und seien dies auch nur einfache Hilfsarbeiten - verdienen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich.
3.2.4. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall haben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür ergaben, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. Überdies wurde vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt hätte.
3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und dem BF die freiwillige Ausreise ermöglicht wurde, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 57 und § 55 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und 52 Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG idgF, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
3.3. Zum Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen der Vergehen nach (§ 15 StGB) § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, die sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ermöglicht.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, nämlich die Gewerbsmäßigkeit weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Der BF hat durch die Begehung dieser Straftaten auch seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF, welcher über kein Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Anderer und der Gesundheit, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.4.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen dem BF Parteiengehör gewährt wurde. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.