BVwG W108 2006180-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2006180.1.00
Spruch
W108 2006180-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang LEITNER, Priv.-Doz. Dr. Max LEITNER, Dr. Mara-Sophie HÄUSLER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.02.2014, Zl. Jv 57372-33a/13, Ziv 403146/13-5, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht Wien durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag gemäß § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zur Zahl: 19 Cg 106/13 d - VNR 1 und brachte dazu vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 11.12.2013, Zahl: B 1459/2013-4, die Behandlung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien abgelehnt. Angesichts des Umstandes, dass nun der klagenden Partei (der nunmehrige Beschwerdeführer) für die Behandlung ihrer Klage Gerichtsgebühren für das Verfahren in drei Instanzen in der Höhe von insgesamt € 55.552,-- drohen würden und dieser Gebührenaufwand eine durch nichts zu rechtfertigende Behinderung des Zugangs zum Gericht darstellen würde, stelle der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gemäß § 9 GEG, die vorgeschriebenen Gebühren auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, dies mit Rücksicht auf den Anspruch einer Prozesspartei, zu angemessenen Bedingungen die Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen zu können. Als Maßstab für das Höchstmaß der Gerichtsgebühren für das dreiinstanzliche Verfahren sei gemäß der Entscheidung des EGMR vom 18.06.2001 im Fall Kreuz gegen Polen (GZ [2001] ECHR 28249/15) ein durchschnittliches Jahresgehalt in dem betroffenen Land anzusehen. Dieses betrage in Österreich rund € 28.000,-- (vgl. www.statistik.at, Einkommensübersicht 2011). Es wolle die Gerichtsgebühr daher für das vorliegende Verfahren gemäß § 9 GEG in dem Ausmaß reduziert werden, dass für das Verfahren 1. Instanz, 2. Instanz und 3. Instanz insgesamt die Gerichtsgebühr mit nicht mehr als € 28.000,-- festgesetzt werde. Das Verlangen nach Einbringung einer höheren Gebühr würde eine unzulässige Behinderung des Zugangs zum Recht darstellen, wäre für die beklagte Partei auch eine besondere Härte und liege auch nicht im öffentlichen Interesse, weil der verfassungsrechtlich gesicherte Justizgewährungsanspruch nicht zum Besteuerungsgegenstand werden dürfe.
Dem Antrag beigelegt war der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, B 1459/2013-4, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den (im Gebührenvorschreibungsverfahren ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 06.11.2013 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.070/2007 mwN) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 09.03.2011, Fall Urbanek, Appl. 35.123/05) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde.
Mit Vorlagebericht des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.2013 zur Zahl: 19 Cg 106/13 d wurde der "Antrag gemäß § 9 GEG der klagenden Partei [des Beschwerdeführers] gegen die Entrichtung der Pauschalgebühr TP 1 in der Höhe von € 15.708,--" der zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vorgelegt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem "Antrag [des Beschwerdeführers], die im Grundverfahren 019 Cg 106/13 d (VNR 1) des Handelsgerichtes Wien, Ziv 403146/13-5 (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 15.708,00 gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) teilweise nachzulassen", nicht stattgegeben.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer näher genannter Liegenschaften sei und führte aus, dass der Beschwerdeführer es in seinem Gesuch verabsäumt habe, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens - im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer Eigentümer der [in den Feststellungen] bezeichneten Liegenschaften - stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2014 zugestellt.
3. Mit am 06.03.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer [beim Handelsgericht Wien] zu 19 Cg 106/13 d eine Klage auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von € 1.010.012,48 und auf Feststellung mit einem Streitwert von € 50.000,00, somit mit einem Gesamtstreitwert in der Höhe von € 1.060.012,48 eingebracht habe. Der Beschwerdeführer erachte sich durch die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt, weil er für das Verfahren erster Instanz Gebühren in der Höhe von €
15. 708,-- bezahlen müsse und für das drei-instanzliche Verfahren für den Fall, dass er Berufung und Revision erheben müsse, insgesamt mit einem Gebührenaufwand von € 70.250,-- (im Antrag fehlerhaft angeführt mit € 55.552,--) belastet werde. Obwohl der Beschwerdeführer auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Gerichtsgebühren zu bezahlen und daher Verfahrenshilfe nicht für ihn in Frage komme, sehe er in der Höhe der Gerichtsgebühren eine sachlich nicht gerechtfertigte Behinderung des Zugangs zur Gerichtsbarkeit. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, diesen Umstand an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, und habe die Vorschreibung der gesamten Gerichtsgebühr bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt und unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 09.03.2011, Fall Urbanek, die unrichtige Auffassung vertreten, es läge keine konventionswidrige Behinderung des Zuganges zum Gericht vor. Der Beschwerde Urbanek gegen Österreich habe der EGMR deshalb keine Folge gegeben, weil nach österreichischem Recht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe gegeben sei und vorgeschriebene Gerichtsgebühren gemäß § 9 GEG aus Billigkeitsgründen nachträglich herabgesetzt werden könnten. Da für den Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe nicht in Frage komme, werde mit dem vorliegenden Antrag versucht, gemäß § 9 GEG die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren auf ein angemessenes Maß herabzusetzten.
In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde die bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu B 1459/2013 - erfolglos - vorgetragenen Gründe, weil sich der Verfassungsgerichtshof mit den vorgetragenen Argumenten inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe, und führt weiter aus, dass er sich durch die Ablehnung der Gebührenreduzierung und die erfolgte gesetzeskonforme Vorschreibung einer Gerichtsgebühr in der Höhe von € 15.708,-- sowie weiteren drohenden Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 54.542,-- in seinem verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf fair trial (Art. 6 MRK) sowie auf sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 EU-Grundrechte-Charta) und auf Gleichbehandlung infolge der unsachlich gestalteten Regelung der Gerichtsgebühren (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) verletzt erachte. Es sei einsichtig, dass sich die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem sachlich gerechtfertigten Umfang am Streitwert orientieren könne, aber nicht linear und unbegrenzt nach oben. Im Zivilprozess sei bei hohen Streitwerten der Zugang zu Gericht durch finanzielle Hürden erschwert. Auch bei der Gestaltung der Gerichtsgebühr bei der Relation zum Streitwert müsse dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gefolgt werden. Übertrage man die Grundsätze der Entscheidung des EGMR im Fall Kreuz gegen Polen auf das anhängige Verfahren, zeige sich, dass die Gerichtsgebühr für das gesamte drei-instanzliche Verfahren von € 70.250,00 den jährlichen Durchschnittsbezug einer in Österreich unselbständig tätigen Person übersteige. Aus der Höhe der für den Schadenersatzprozess zu 19 Cg 106/13 d zu leistenden Gerichtsgebühr ergebe sich daher eine im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 47 EU Grundrechte-Charta unzulässige Behinderung des Zuganges zu Gericht. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gerichtsgebühr für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von €
15. 708,00 und die Gebühren für die Berufungs- und Revisionsinstanz seien in der Höhe derart exessiv, dass darin auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes zu sehen sei.
§ 9 GEG sehe in Fällen, bei denen die Einbringung der Gebühr mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei, eine Reduktion oder einen Nachlass vor. In Anwendung einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Ermessensbestimmung wolle eine angemessene Herabsetzung oder ein Nachlass der Gebühr bewilligt werden. Auch für jemanden, der über ausreichende Mittel verfüge, sei die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Gerichtes eine "besondere Härte", nämlich eine unangemessene Hürde im Zugang zur Justiz, und es sei auch nicht im öffentlichen Interesse, für die Gewährung von Rechtsschutz derart hohe Gebühren bezahlen zu müssen.
Er beantrage, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass die Gerichtsgebühr für das gesamte drei-instanzliche Verfahren von €
70. 250,-- angemessen, jedoch keinesfalls auf mehr als € 28.000,--, herabgesetzt werde, anderenfalls die Frage, ob die von österreichischen Gerichten für die Verhandlung und Entscheidung zivilrechtlicher Ansprüche verlangten Gerichtsgebühren, die im Wesentlichen prozentual vom Streitwert errechnet werden und nach oben hin gedeckelt sind, das Grundrecht nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta verletzen, dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen und der Republik Österreich den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die gegenständlichen Gerichtsgebühren anlässlich der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien zur Einzahlung gebracht und erachte sich nach wie vor durch die Vorschreibung der Gebühr beschwert, weshalb er die gestellten Anträge aufrecht halte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften GB XXXX EZ XXXX, BLNr. 1. 1442/59570 Anteile, BLNr. 32, 248/59570 Anteile; GB XXXX EZ XXXX, BLNr. 4, 1/2 Anteile; GB XXXX EZ XXXX, BLNr. 6, 182/2002 Anteile, BLNr. 8, 164/2002 Anteile, BLNr. 10, 172/2002 Anteile, BLNr. 11, 176/2002 Anteile, BLNr. 12, 164/2002 Anteile, BLNr. 13, 168/2002 Anteile, BLNr. 14, 376/2002 Anteile, BLNr. 15, 44/2002 Anteile, BLNr. 16, 38/2002 Anteile, BLNr. 23, 89/1001 Anteile, BLNr. 24, 85/1001 Anteile, BLNr. 25, 85/1001 Anteile; GB XXXX EZ XXXX, BLNr. 10, 334/1918 Anteile ist und der Beschwerdeführer auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) zu bezahlen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde, sowie aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes. Dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der in den Feststellungen angeführten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt und dies blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren zu bezahlen, hat er in der Beschwerde selbst ausgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Fallbezogen war sohin der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zur Erlassung des Bescheides über den vom Beschwerdeführer gestellten Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
2.2. In der Sache:
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mitbesonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das gesamte gerichtliche Verfahren in drei Instanzen im Gesamtbetrag von € 70.250,-- auf einen angemessen Betrag, höchstens jedoch auf den Betrag von € 28.000,-- begehrt, ist ihm bereits entgegen zu halten, dass Gerichtsgebühren in der Höhe von € 70.250,-- nicht vorgeschrieben wurden, sondern dass - lediglich - eine (den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge) "gesetzeskonforme Vorschreibung einer Gerichtsgebühr für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von € 15.708,-- (TP 1 GGG)" erfolgte. Gerichtsgebühren, die noch nicht vorgeschrieben wurden, sondern bloß "drohen" - wie dies hier hinsichtlich der Gerichtsgebühren für Verfahren in der zweiten und in der dritten Instanz offensichtlich der Fall ist - können allerdings weder ganz noch zum Teil nachgelassen werden, vielmehr setzt § 9 GEG die rechtswirksame Vorschreibung der Gerichtsgebühren voraus (vgl. VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018). Schon von daher kann dem Begehren, die mit dem Verfahren in zweiter und dritter Instanz drohenden Gebühren von insgesamt € 54.542,-- angemessen herabzusetzen bzw. nachzulassen, kein Erfolg beschieden sein. So kann sich der Nachlassantrag und die über diesen Antrag ergehende Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde und die h.g. Entscheidung lediglich auf die erfolgte "gesetzeskonforme" Vorschreibung der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz (TP 1 GGG) in der Höhe von € 15.708,-- beziehen, die allerdings die beantragte Abänderung auf höchstens € 28.000,-- unterschreitet.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - seiner Mitteilung vom 27.05.2014 zufolge - anlässlich der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von € 15.708,-- zur Einzahlung gebracht hat, stünde dem Nachlass nicht entgegen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 38 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).
Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG jedoch voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist fallbezogen allerdings weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG zu bejahen noch, dass der Nachlass im Sinne der genannten Bestimmung im "öffentlichen Interesse" gelegen ist:
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich, auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit der Gebührenhöhe, die den Zugang zur Gerichtsbarkeit behindern würde, und zu deren mangelnden Konformität mit Bestimmungen der EU können keine derartigen Hinweise erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Argumente bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat, der jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht geteilt hat (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, B 1459/2013). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass auch für jemanden, der über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, die verlangte Gebühr für die Inanspruchnahme des Gerichtes eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG darstelle, weil eine unangemessene Hürde im Zugang zur Justiz vorliege. Der Beschwerdeführer legt allerdings (damit) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person in einem zivilgerichtlichen Verfahren betreffen würde (Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen, nach dem Streitwert bemessenen Gerichtsgebühren bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens). Der vom Beschwerdeführer angestrebte (teilweise) Nachlass der Gerichtsgebühren, weil diese aufgrund deren Höhe eine unangemessene Hürde im Zugang zur Justiz bewirken würden, käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Befreiung (Minderung) von den (der) Gerichtsgebühren gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 55 und die dort zitierte Entscheidung des VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.
Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH vom 29. 10 1998, 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag auf Nachlass vom 17.12.2013 noch im weiteren Verfahren Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte annehmen lassen würden, getätigt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage gemacht und er hat insbesondere auch nicht näher erläutert, warum ihn trotz des im angefochtenen Bescheid festgestellten Eigentums an mehreren Liegenschaften - wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerde nicht entgegen getreten ist
Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung oder - wie im vorliegenden Fall - der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessung nach dem GGG und der Gebührenhöhe sowie deren Übereinstimmung mit Bestimmungen der EU aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197). Derartige Fragen sind der Klärung im Gebührenvorschreibungsverfahren überlassen. Überdies begegnet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Gebührenbemessung bzw. die Gebührenhöhe im vorliegenden Fall keinen verfassungsrechtlichen oder EU-rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat auch selbst ausgeführt, dass er seine diesbezüglichen (verfassungsrechtlichen) Bedenken bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen habe, der seine Meinung jedoch nicht geteilt, sondern vielmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.070/2007 mwN) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 09.03.2011, Fall Urbanek, Appl. 35.123/05) die Behandlung seiner Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt habe.
Soweit der Beschwerdeführer überdies meint, dass der von ihm angestrebte (teilweise) Nachlass der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen sei, übersieht er, dass das im § 9 Abs. 2 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse - um einen solchen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/16/0005). Der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, diese Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG sei erfüllt, weil es nicht im "öffentlichen Interesse" sein könne, für die Gewährung von Rechtsschutz derart hohe Gerichtsgebühren bezahlen zu müssen, kann nicht gefolgt werden. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (beim Handelsgericht Wien zu 19 Cg 106/13) durch den Beschwerdeführer, die nach den zwingenden Bestimmungen des GGG die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr nach sich zieht, dient dem privatrechtlichen Interesse des Beschwerdeführers, letztlich also dem privaten Interesse des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, dass in seinem Fall die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde.
Die belangte Behörde hat den Nachlassantrag des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (GRC) entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Es ist fallbezogen auch nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein sollte. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen.
Überdies hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände den Entfall einer Verhandlung rechtfertigten könnte. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2014, 2013/05/0009). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Beschwerde auch nicht veranlasst, die vom Beschwerdeführer gestellte Frage, "ob die von österreichischen Gerichten für die Verhandlung und Entscheidung zivilrechtlicher Ansprüche verlangten Gerichtsgebühren, die im Wesentlichen prozentual vom Streitwert errechnet werden und nach oben hin nicht gedeckelt sind, das Grundrecht nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta verletzen", dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, und zwar schon deshalb nicht, weil Fragen der Richtigkeit der Gebührenbemessung oder der Verfassungsmäßigkeit bzw. EU-Gesetzeskonformität der Gebührenhöhe in einem Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nicht aufzurollen sind.
Für das Begehren des Beschwerdeführers, der Republik Österreich den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen, gibt es im vorliegenden Verfahren keine gesetzliche Grundlage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung gemäß § 9 Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.