BVwG W110 2012551-1

W110 2012551-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2015

Regest

Austro Control, Frist, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe,<br/>Gebührenpflicht, Mängelbehebung, mündliche Verhandlung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W110 2012551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2012551.1.00

Spruch

W110 2012551-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 19.08.2014, Zl. AOT780-132/05-14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 und TP 100 iVm TP 21 lit c Z 1 i) sowie TP 92 lit a Austro Control-Gebührenverordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach einer mit 16.12.2010 datierten schriftlichen Interessensbekundung, der mehreren Dokumente beigeschlossen waren, fand am 08.02.2011 ein Zusammentreffen zwischen Vertretern des geplanten Luftfahrtunternehmens XXXX und der nunmehr belangten Behörde über die geplante Organisation bzw. den beabsichtigten Flugbetrieb statt, dem der (verfahrensgegenständliche) Antrag vom 14.03.2011 auf Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses folgte, wobei gemäß den Angaben der Antragstellerin der gewerbliche Flugbetrieb mit einem Flugzeug des Luftfahrzeugmusters XXXX erfolgen sollte.

Nachdem die belangte Behörde mit E-Mail vom 31.03.2011 um Bekanntgabe des Zeitpunktes der Übermittlung des erforderlichen Betriebshandbuches ersucht hatte, wurde die Compliance List schließlich am 26.11.2011 elektronisch zur Prüfung der Behörde vorgelegt. Mit E-Mail vom 30.04.2011 übermittelte die belangte Behörde der XXXX eine Bearbeitungsliste mit dem Hinweis auf zahlreiche offene Punkte des Operational Manuals zur Überarbeitung. Mit Schreiben vom 08.06.2011 informierte der Geschäftsführer der XXXX die belangte Behörde von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen und ersuchte um ein "Ruhen des Verfahren". Mit mehreren E-Mails im Zeitraum vom September 2011 bis Mai 2012 ersuchte die belangte Behörde die XXXX mehrmals um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise und wies dabei auf das Fehlen von Unterlagen insbesondere im Hinblick auf das Operational Manual hin.

Mit E-Mail vom 14.05.2012 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien und noch etwa zwei Monate dauern würden. Mit E-Mail vom selben Tag wies ein Vertreter der belangten Behörde hin, bis Mitte Juli 2012 noch zuwarten zu wollen, dass aber dann der bisher entstandene Zeitaufwand auch ohne positive Erledigung des Antrags verrechnet werden würde. Nach weiteren (teils unbeantwortet gebliebenen) Urgenzen über den Verfahrensfortgang und die Vorlage weiterer Unterlagen erklärte schließlich die XXXX als übernehmende Gesellschaft nach Verschmelzung mit der im Firmenbuch gelöschten Firma XXXX (als übertragene Gesellschaft), als Rechtsnachfolgerin der XXXX an der Weiterführung des Verfahrens interessiert zu sein. Unter einem wurde die Vorlage der geforderten Unterlagen angekündigt.

Mit E-Mail vom 22.10.2012 urgierte die belangte Behörde die Vorlage der Unterlagen, um schließlich mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2012 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage bestimmter, näher bezeichneter Unterlagen (binnen einer Frist von sechs Wochen) aufzufordern. Mit Schreiben vom 21.03.2014 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragsrückziehung nahe und räumte nochmals eine vierwöchige Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22.04.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass gesellschaftsrechtliche Neuordnungen und Umstrukturierungen weiterhin im Gange sei und der Antrag dessen ungeachtet aufrecht gehalten werde; außerdem wurde die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen angekündigt. Nachdem die belangte Behörde weiter zugewartet hatte, erteilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 23.07.2014 neuerlich einen Verbesserungsauftrag (unter Androhung der Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG), der unterbeantwortet blieb.

2. Mit Bescheid vom 19.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.03.2011 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb Gebühren gemäß "§§ 1 und 3 Abs. 1, II. Abschnitt, VIII., TP 100 iVm TP 21 lit c) Z 1) i) (EUR 2.696,00) sowie VII., TP 92 lit a (EUR 61,00 x 27)" der Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 466/2010 (im Folgenden: ACGV), in Höhe von Euro 4.343,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vor (Spruchpunkt II). Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die Beschwerdeführerin dem letztmaligen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und die Frist zur Mängelbehebung fruchtlos abgelaufen sei, weshalb eine abschließende Beurteilung des Antrages mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Was ihre Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, wies die belangte Behörde darauf hin, dass gemäß TP 100 im Falle einer Antragszurückweisung ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühren zu verrechnen sei. Bei dem vom Antrag umfassten Luftfahrzeug habe es sich um ein solches der Performance Class A bis einschließlich 5.700 kg gehandelt. Die als Zeitaufwand verrechneten 27 halben Stunden seien am 15., 26., 28., 29. und 30.04. sowie am 06. und am 13.05.2011 "vor allem bei der Bearbeitung des bis dahin vorgelegten Teiles des Operational Manual bzw. der Compliance List" angefallen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, die sich - so die Beschwerdeführerin - "vor allem gegen Punkt II.) des Bescheides" richte. Die der belangten Behörde ausgehändigten Unterlagen seien inhaltlich korrekt gewesen und hätten "durchwegs" Unterlagen von Mitbewerbern entsprochen, die von der belangten Behörde bereits bewilligt worden seien. Die Bearbeitung "durch den Mitarbeiter Dr. vet-med. univ. XXXX" sei mit diesem Aufwand nicht notwendig gewesen und könne deshalb nicht akzeptiert werden. Die geforderten Verbesserungen seien "zum großen Teil stylistischer Natur" gewesen und hätten auf die Sicherheit keinen Einfluss gehabt. In Kenntnis der tatsächlichen Ausbildung des zuständigen Bearbeiters "könnte man den Eindruck gewinnen, dass auf dem Rücken der Antragstellerin Einarbeitungszeiten in die Materie verrechnet würden".

3. Am 02.10.2014 legte die belangte Behörde neben der Beschwerde "den verfahrenswesentlichen Akteninhalt" sowie eine Stellungnahme zur Beschwerde vor, in welcher sie die Verrechnungsmodalitäten hinsichtlich des Zeitaufwandes der Mitarbeiter in der belangten Behörde näher darlegte. Die verrechneten Zeiteinheiten seien im Wesentlichen auf die Durchsicht des Betriebshandbuches und (damit einhergehend) auf die umfassende Beurteilung des Inhaltes eines Operational Manuals zurückzuführen. Flugbetriebsinspektoren seien besonders Ausgebildete bzw. speziell geschulte Organe mit entsprechenden flugbetrieblichen Kenntnissen, deren ursprüngliche Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Der Arbeitsaufwand sei - insbesondere bei Erstausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses - generell sehr zeitaufwendig. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr eingereichtes Operational Manual habe jenem anderer Mitbewerber entsprochen, könne nicht nachvollzogen werden. Das Operational Manual habe den geplanten Flugbetrieb widerzuspiegeln und müsse daher dem jeweiligen Unternehmen individuell angepasst sein. Das vorgelegte Operational Manual sei mangelhaft bzw. unvollständig gewesen und habe wesentliche Teile gar nicht enthalten. Insgesamt sei die Durchsicht und Beurteilung eines Operational Manuals aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes, seines Umfanges und seiner wesentlichen Bedeutung für das Luftfahrtunternehmen ein aufwendiges Verfahren, das bei sorgfältiger Bearbeitung einen entsprechend hohen Zeitaufwand nach sich ziehe, der im vorliegenden Fall zweifelsfrei dokumentiert und in seinem Umfang auch gerechtfertigt sei. Abschließend beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde und räumte ihre eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer allfälligen schriftlichen Äußerung, die jedoch ungenützt verstrich.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den gesamten Bezug habenden Verwaltungsakt vorzulegen, was die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2014 schließlich tat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. Nach einem Zusammentreffen mit Vertretern der belangten Behörde am 08.02.2011 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2011 die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Das eingereichte Operational Manual wurde von der belangten Behörde überprüft, die der Beschwerdeführerin auch entsprechende Mängel mitteilte und zur Vorlage von Unterlagen aufforderte. Nach mehrjährigem Schriftverkehr wies die belangte Behörde den Antrag schließlich zurück, nachdem die Beschwerdeführerin einem (letzten) Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen war. Der Zeitaufwand für die Amtshandlung betrug 27 halbe Stunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der verrechnete Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrages nicht notwendig gewesen wäre oder sonst in seinem Umfang unangemessen bzw. zu hoch gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den im Akt befindlichen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit des von der belangten Behörde verrechneten Zeitaufwandes in Zweifel zog, waren die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, die Plausibilität der Angaben der belangten Behörde zu erschüttern. Vielmehr blieben die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gänzlich unsubstantiiert und fanden auch im Inhalt des Verwaltungsaktes keinen entsprechenden Rückhalt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage in keiner Weise entgegen getreten. Bedenkt man etwa die in den Verbesserungsaufträgen angeführten Mängel, kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die geforderten Verbesserungen seien lediglich stilistischer Art und aus sicherheitstechnischer Perspektive ohne Belang gewesen, nicht nachvollzogen werden (siehe die Auflistung des Verbesserungsauftrages auf AS 199: die Vorlage eines formellen Änderungsantrages, eines im Hinblick auf die Einrichtung eines Safety Management Systems an die neue Rechtslage angepassten bzw. ergänzten Betriebshandbuches einschließlich der Nennung der geplanten Fachbereichsleiter sowie des verantwortlichen Betriebsleiters bzw. Nachweisführung der Qualifikationen der genannten Personen, Bekanntgabe des geplanten Luftfahrzeuges samt Betriebsarten, Konkretisierung der Instandhaltung etc.). Eine konkrete Untermauerung ihres Vorbringens, wonach ihre eigenen Unterlagen den (von der Behörde genehmigten) Unterlagen anderer Mitbewerber entsprochen hätten, unterließ die Beschwerdeführerin gänzlich. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die universitäre Ausbildung eines bestimmten (das gegenständliche Verwaltungsverfahren betreuenden) Mitarbeiters der belangten Behörde anbelangt, ist zu bemerken, dass dieser Mitarbeiter der Behörde seit 2011 als gerichtlich bestellter Sachverständiger für Luftfahrt, Unfallanalyse und Flugsport in die Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen ist, womit sich eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Berufserfahrung dieses Mitarbeiters vollends erübrigt. Das Ausmaß des verrechneten Zeitaufwands begegnet daher keinen Bedenken.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Die Beschwerdeführerin wendete sich eigenen Angaben zufolge "vor allem gegen Punkt II. des Bescheides" (Hervorhebung nicht im Original). Diese Formulierung schließt zwar nicht gänzlich aus, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richten soll. In Anbetracht der gesamten Beschwerdeausführungen, die sich ausschließlich gegen die Gebührenentscheidung wendeten und welche die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages nicht einmal andeutungsweise beanstandeten, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Formulierung der Beschwerdeführerin lediglich als umgangssprachliche Unschärfe zu interpretieren ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der belangten Behörde, die auf die Einschränkung der Beschwerdeausführungen auf Spruchpunkt II. ausdrücklich hinwies, keine relativierende bzw. klarstellende Aussage getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus alledem, dass die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II., die Festlegung der Gebührenschuld, richtet.

3. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen, wie § 1 ACGV BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 453/1995, sowie § 5 ACGV in der Stammfassung, lauten:

"§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

...

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, darlegte, stellt § 5 ACGV klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008, BGBl. II 254/2008 idF BGBl. II 200/2014 (im Folgenden AOCV), lautet auszugsweise:

(2) Ein AOC darf von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ABl. Nr. 373 vom 31.12.1991 S. 4 in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge: "EU-OPS") oder der JAR-OPS 3 in der jeweils verlautbarten geltenden Fassung, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003, S. 1 und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. II 424/2005 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20.08.2008 zur Änderung der bereits erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 sieht im Abschnitt C des Anhangs III in OPS

1. 180 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vor, nämlich insbesondere die Ausstellung eines Standard-Lufttüchtigkeitszeugnisses nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, die Genehmigung des Instandhaltungssystems von der Luftfahrtbehörde und der Nachweis, dass er in der Lage ist, eine geeignete Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten, ein Qualitätssystem in Übereinstimmung mit OPS 1.035 aufzubauen und aufrechtzuerhalten und die Instandhaltungsvorschriften sowie die geforderten Schulungsprogramme einzuhalten.

3. 4 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, dass der verrechnete Zeitaufwand der belangten Behörde für die Bearbeitung des Antrages nicht erforderlich gewesen sei. Da dieses Vorbringen jedoch den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte, hat die belangte Behörde zu Recht für den Zeitaufwand Gebühren verrechnet.

3. 5 Was die Heranziehung der Tarifposten der ACGV anbelangt, stützte sich die belangte Behörde zutreffend auf die ACGV idF BGBl. II 466/2010, da § 6 Abs. 10 ACGV idF BGBl. II 30/2013 und § 6 Abs. 11 idF BGBl. II 178/2014 eine entsprechende Anordnung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novellierungen anhängige Verwaltungsverfahren getroffen haben. TP 21 lit c Z 1 sieht für die erstmalige Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses bei Flugzeugen der Performance Klasse A bis einschließlich 5.700 kg eine Gebühr in Höhe von Euro 8.088,--, die im Falle einer Antragszurückziehung gemäß TP 100 ACGV nur zu einem Drittel - zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 - aufzuerlegen ist. TP 92 sieht für Amtshandlungen am Behördensitz pro Organ und angefangener halber Stunde eine Gebühr von Euro 61,-- vor.

Da somit auch die Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. 6 Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 5 ACGV vgl. z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169).

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