BVwG W117 1434476-1

W117 1434476-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2015

Regest

alleinstehend, asylrechtlich relevante Verfolgung, Behinderung,<br/>soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W117 1434476-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1434476.1.00

Spruch

W117 1434476-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXX erfolgte im Beisein seines gesetzlichen Vertreters unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am XXX und am XXX beim Bundesasylamt im Beisein seines gesetzlichen bzw. bevollmächtigten Vertreters unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.

Am XXX legte der Beschwerdeführer seine Tazkira vor, deren Echtheit nach den durchgeführten Untersuchungen weder bestätigt noch ausgeschlossen werden konnte.

Nach dem Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXX war von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 16 Jahren auszugehen.

In der Stellungnahme vom XXX erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers Ausführungen zum medizinischen Gutachten, zu seinem Aufenthalt im Iran "seit der Geburt", zur Situation des Minderjährigen im Fall einer Rückkehr, zur Sicherheitslage in Baghlan, in Afghanistan sowie in Kabul und wies zusammenfassend darauf hin, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012 keinerlei adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige existierten, der Beschwerdeführer darüber hinaus an einer schweren Fehlbildung der XXX Hand leide und daher auch keine Arbeit finden könne, sodass er bei seiner Rückkehr jedenfalls in eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde.

Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXX.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, wendete sich gegen die darin vertretene Auffassung der Behörde, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht vorgebracht habe bzw. eine solche seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können, indem er wiederholte, dass ein Vater und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien, da sie mit dem Kommandanten XXX zusammengearbeitet hätten, und dass es einen Übergriff auf den Beschwerdeführer gegeben habe. Ferner wurde ausgeführt, dass die Behörde bei der Entscheidung (Beweiswürdigung bzw. Beurteilung der Glaubwürdigkeit) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt hätte, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Gewährung von Asyl beantragt.

Am XXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Diese nahm folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja, ich möchte aber hinweisen, dass mir das Geburtsdatum von der Behörde zugewiesen wurde. Meiner Meinung nach bin ich am XXX geboren, das wäre jenes Geburtsdatum, das ich von meiner Mutter bekommen habe.

Verlesen wird die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira, die Dolmetscherin übersetzt diese nochmals in Hinblick auf das Vorliegen eines Geburtsdatums.

Die Dolmetscherin gibt an, das Dokument wurde ausgestellt am XXX, das wäre demnach der XXX. Es wird hier festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments der Inhaber, also der BF, dieser Urkunde mit dem Alter von 13 Jahren identifiziert wird.

[...]

ER: Wo leben derzeit Ihre Familienangehörigen?

BF: Im Iran. Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester leben im Iran.

ER: Wie alt sind diese?

BF: Meine Mutter ist ca. XXX XXX alt, mein Bruder ist ca. XXX alt und meine Schwester ca. XXX alt.

ER: Was ist mit Ihrem Vater?

BF: Mein Vater wurde in Afghanistan getötet?

ER: Seit wann halten sich Ihre Familienmitglieder im Iran auf?

BF: Von jetzt an gerechnet, ca. XXX.

ER: Aber Sie und Ihre Familienangehörige sind afghanische Staatsangehörige?

BF: Ich hatte allerdings auch im Iran keine Identitätsdokumente, die meine Staatsangehörigkeit belegt hätten. Die Geburtsurkunde, die ich vorgelegt habe, hat meine Mutter aus Eigeninitiative für mich nachgeholt.

ER: Wo ist die Tazkira ausgestellt?

BF: Es ist meines Wissens im Iran ausgestellt worden, wenn sie sich das Ausstellungsjahr ansehen, werden Sie sehen, dass es bereits zu einem Zeitpunkt war, als meine Familie schon lange im Iran gelebt hat.

ER: Sie haben mit Ihren Familienangehörigen im Iran, bevor Sie nach Österreich gekommen sind, zusammengelebt?

BF: Ja.

ER: Wie viele Jahre haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: Von meiner Geburt bis zu meinem XXX Lebensjahr.

ER: Vom XXX Lebensjahr bis zum Verlassen des Iran, haben Sie durchgehend im Iran gelebt?

BF: Ja.

ER: Haben Sie irgendwelche sozialen oder familiären Bezugspunkte zu Afghanistan?

BF: Ich persönlich kenne dort niemanden und habe auch keinerlei Bezug, vielleicht kennt meine Mutter noch ein paar Leute in Afghanistan.

ER: Über welche Schulbildung, berufliche Qualifikationen verfügen Sie?

BF: Ich habe keine berufliche Ausbildung und habe lediglich 5 Jahre lang im Iran eine von Afghanen organisierte Schule besucht.

ER: Was haben Sie die übrige Zeit im Iran gemacht?

BF: Ich habe jede Arbeit gemacht, die sich mir anbot. Ich habe alles Mögliche gesammelt und verkauft, angefangen von Trockenbrot, Glasflaschen, bis zu verschiedenen Metallbehältern und so habe ich mir ein bisschen etwas verdient.

ER: Wie viele Jahre haben Sie so etwas gemacht?

BF: 2 bis 2,5 Jahre. Die 2 bis 2,5 Jahre machte ich das intensiv, aber auch während der 5 Jahre Schule musste ich solche Arbeiten verrichten, damit ich mir die Schulkosten verdienen konnte.

ER: Wie kommt es eigentlich, dass nur Sie nach Österreich gekommen sind und kein anderer Ihrer Familienmitglieder?

BF: Dazu fehlten uns die finanziellen Mittel, meine Reise nach Österreich kostete meiner Familie sämtliche Ersparnisse der letzten Jahre.

ER: Sie sind wann nach Österreich gekommen?

BF: XXX.

[...]

ER: Wissen Sie, warum Ihre Familie und auch Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Nachdem sowohl mein Vater, als auch mein Bruder getötet worden waren, wurde auch ich als Kind angegriffen, alles das habe ich erst später erfahren, ich war damals auf der Straße und spielte mit Spielkameraden, als mich jemand am Kopf gepackt hat und mich mit meinem Kinn auf den Boden aufgeschlagen hatte. Es dauerte sehr lange, bis ich mich wieder regeneriert hatte und in Wahrheit war es so, dass, als ich zu mir kam, bereits meine Mutter mit den Nachbarn gesprochen hatte, unser Haus zu verkaufen und mit uns aus dem Land zu flüchten. Diese Leute hatten, nachdem sie meinen Vater und meinen Bruder umgebracht hatten, es auch auf mich abgesehen.

ER: Waren Sie da mehrere Tage oder Wochen bewusstlos?

BF: Ich weiß nicht genau, wie lange ich bewusstlos war, man kann das auch in dem Alter recht schwer einschätzen. Ich weiß nur, dass ein Steinsplitter unter meinem Kinn tief in die Kehle eingedrungen war und ich sehr viel Blut verloren hatte und es rein vom Empfinden her, es sehr lange gedauert hat, bis ich wieder alles wahrnehmen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war meine Mutter bei mir und weinte die ganze Zeit und ungefähr eine Woche danach, war bereits alles organisiert und wir flüchteten.

ER: Wie alt waren Sie damals?

BF: XXXJahre alt.

ER: Da müsste Ihnen schon bewusst gewesen sein, wie lange Sie bewusstlos gewesen waren!

BF: Ich habe das ja selbst nicht mitbekommen und es war auch nie ein Thema, seitens von der Mutter mir zu erzählen, wie viel Zeit vergangen war, für sie war es nur wichtig, sobald ich transportfähig war, uns alle aus dem Land zu bringen.

ER: Dieser Vorfall war im Jahre wann?

BF: Ungefähr vor XXX Jahren war das.

ER: Haben Sie mir nicht vorhin angegeben, dass Ihre Familienangehörigen vor ca. 10 Jahren in den Iran gegangen sind?

BF: Sagte ich nicht vor XXX Jahren?

D gibt an, dass er vor "XXX Jahren" gesagt hätte. Daraufhin hat der BF gesagt " Es tut mir leid, ich kann mir prinzipiell diese ganzen Jahre nicht so präzise merken bzw. zuordnen."

ER: Wissen Sie, um was es bei diesem Vorfall gegangen ist, warum man Ihren Vater und Ihren Bruder getötet hat?

BF: Ich weiß es zwar nicht genau, es war jedoch so, dass sowohl mein Vater als auch mein Bruder zu den bewaffneten Kämpfern der Widerstandsbewegung des Kommandanten Vali in jener Gegend gehörten, ich weiß nun nicht was es an Feindschaften im Zuge dieser Kämpfe gegeben hat, bzw. ob mein Vater oder mein Bruder im Kampf vielleicht einen Taliban getötet hatten. Tatsache war, dass ihre Gegner nach einigen Wochen erst meinen Bruder töteten und einige Zeit später wurde uns der Leichnam meines Vaters gebracht.

ER: Aber warum sollte man dann Sie töten wollen, wie Sie vorhin behauptet haben?

BF: In Afghanistan gibt es einfach Familienfeindschaften, es geht um Blutrache, ich weiß nicht, welche Mitglieder einer Familie vielleicht von meinem Vater getötet wurden. Es sieht aber so aus, als hätte eine verfeindete Familie aus Blutrache vor sämtliche männliche Mitglieder der Familie meines Vaters zu beseitigen.

ER: Aber wie Sie den Vorfall beschrieben haben, waren Sie gerade beim Spielen mit anderen Kindern. Da hätte man Sie doch leicht tötet können?

BF: So wie ich nach diesem Angriff zugerichtet war, hätte keiner gedacht, dass ich diesen Blutverlust überleben würde. Wahrscheinlich hatte der Angreifer gedacht, dass er mich getötet hätte.

ER: Aber im Grunde genommen, das was Sie mir mitteilen, baut auf eine Vermutung auf, kann man das so sagen? Näheres wissen Sie nicht?

BF: Ja, das ist zwar meine Vermutung, allerdings sagte meine Mutter, dass sie während meiner Bewusstlosigkeit herausgefunden hatte, dass der Angreifer ein Mitglied des verfeindeten Clans war. Wäre dem nicht so gewesen, hätte sie nicht überstürzt mit 3 Kindern, als alleinstehende Frau das Land verlassen.

ER: Aber wenn hier im Raum die Tötung sämtlicher männlicher Familienangehöriger steht, so hätte man auch nach dem Leben Ihres noch damals sehr kleinen Bruders trachten müssen?

BF: Das kann ich schwer beantworten, mein Bruder war noch ein kleines Kind und ausschließlich in Begleitung meiner Mutter. Ich hätte auch niemanden fragen können, warum ich angegriffen wurde und nicht mein Bruder, oder welche Reihenfolgen üblich sind usw.

ER: Wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren, z.B. nach Kabul, wie würden Sie da Ihre Lage persönlich einschätzen?

BF: Sie werden gewiss über die Sicherheitslage, sogar in Kabul, wissen. Wie könnte ich in eine Stadt gehen, in der ich erstens niemanden kenne, zweitens als normaler Zivilist Gefahr laufen würde Tag ein Tag aus einem verübten Attentat zum Opfer zu fallen, abgesehen von dem, hätte ich nicht einmal die Möglichkeit eine normale Arbeit anzunehmen. Aufgrund meiner körperlichen Behinderung, das heißt ich müsste ohne Anschluss in eine extrem unsichere Gegend auf gut Glück überleben.

ER: Seit wann haben Sie diese Behinderung?

BF: Das ist angeboren.

ER: Jetzt haben Sie doch beschrieben, wie Sie im Iran durch einfache Arbeiten zum Lebensunterhalt zumindest beitragen konnten, warum glauben Sie, wäre das in Afghanistan nicht möglich?

BF: Diese einfachen Arbeiten bedeuten Müll zu durchstöbern, Abfall zu finden, um es vielleicht weiter zu verkaufen können. Es ist weder einfache noch eine würdige Arbeit. Es klingt vielleicht einfach, aber es ist alles andere als das, wenn man nachts hinter allen Ecken den Müll anderer Leute durchstöbern muss, um vielleicht etwas zu finden, das man entwerten kann. Ich bin hierhergekommen, damit ich vielleicht eines Tages eine bessere Zukunft haben kann und ein sicheres Leben haben kann, ich kann hier lernen und ich kann später einmal einen richtigen Beruf ausüben, all das wäre weder im Iran noch in Afghanistan möglich gewesen. Das hier sind Bestätigungen über alle Kurse, die ich absolviert habe, ich besuche die Hauptschule und bin glücklich, dass ich diese Möglichkeit bekommen habe. Ich spiele in einem Tischtennisverein. Ich hätte im Iran niemals dieses Niveau erreichen können, und für mich erfüllt sich hier mit diesen Möglichkeiten ein Lebenstraum.

ER: Was haben Sie eigentlich beruflich vor in Österreich?

BF: Ich habe zwar noch keine spezielle Vorstellung, für mich ist jedoch klar, dass ich einen Bürojob möchte, etwas wo ich vieles schreiben oder bearbeiten muss. Körperliche Tätigkeiten sind für mich nicht ideal, ich werde nach dem Abschluss dieses Jahres ausführlich beraten werden und man wird mir genau aufzeigen, welche Ausbildungen in meinem speziellen Fall geeignet wären. Und dann werde ich mir das interessanteste aussuchen.

ER: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus? Haben Sie meine Fragen verstanden?

BF: Zu 50 bis 60 % habe ich alles verstanden, ich hätte auch die Bestätigung meines B1-Kurses dabei.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation und der Lage von Behinderten im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) und Sammelbeilage B) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren

Inhalt erörtert:

ER: Diese Vorläufigen Sachverhaltsannahmen, werden dem BF vorgehalten und zwar aus Beilage A): S 2 bis 14 (allgemeines + Sicherheitslage allgemein), S 45 bis S 48 (Rückkehrfragen, Ausweichmöglichkeiten, Dokumente, Risikogruppen) und aus Beilage B) (3 Seiten) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Insgesamt werden dem BF 20 Seiten übersetzt.

Zusätzlich wird dem BF die Lage in Afghanistan zusammengefasst wie folgt auch noch dargestellt.

ER: Aus welchem Gebiet Afghanistans stammen Sie?

BF: Ich komme aus der Provinz Baghlan.

ER: Aus welchem Distrikt, Dorf?

BF: Ich komme aus dem Distrikt Pol-e Khomri, aus dem Dorf XXX.

ER: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin ursprünglich ein Seyyed (Anmerkung: das ist die Bezeichnung für die unmittelbaren Nachfahren des Propheten Mohammed), theoretisch müsste man als Seyyed arabische Wurzeln haben, wir waren immer im Gebiet der Hazara und werden als solche benannt.

ER: Wollen Sie noch etwas von sich aus angeben?

BF: Nein, aber das einzige Problem ist mit dem Geburtsdatum, das eben geändert wurde und jetzt habe ich auf meiner Versicherungskarte ein anderes Geburtsdatum angegeben und weiß nicht, wie das richtiggestellt werden kann.

Auf der Versicherungskarte habe ich XXX angegeben.

ER: Wie schreibt sich Ihr gesamter Name genau?

BF: XXX.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-moslemischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXX im Distrikt Pol-i Khumri in der Provinz Baghlan.

Der Beschwerdeführer hat eine schwere Fehlbildung an der XXX Hand, die offensichtlich im Arbeitsprozess nicht verwendbar ist. Er verfügt über keine besondere schulische Bildung und über gar keine beruflichen Qualifikationen.

Sowohl sein "Vater als auch sein Bruder gehörten zu den bewaffneten Kämpfern der Widerstandsbewegung des Kommandanten Vali in jener Gegend".

Sein Vater und sein (älterer) Bruder wurden etwa XXX kurz nacheinander getötet.

Der damals etwa XXX Beschwerdeführer wurde ebenfalls schwerst verletzt.

Es kann nicht festgestellt werden, "was es an Feindschaften im Zuge dieser Kämpfe gegeben hat, bzw. ob mein Vater oder mein Bruder im Kampf vielleicht einen Taliban getötet hatten".

Der Beschwerdeführer vermutet eine Familienfeindschaft.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat sodann wegen dieser Ereignisse etwa XXX gemeinsam mit seiner Mutter, seinem (jüngeren) Bruder und seiner Schwester verlassen und ist in den Iran geflohen, von wo er etwa im Mai XXX ausreiste und schlepperunterstützt nach Österreich gelangte.

Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben aktuell noch im Iran.

Es kann nicht festgestellt werden, für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan immer noch die Gefahr besteht von den Feinden seines Vaters bzw. Bruders getötet zu werden. Er hat in Afghanistan keine ihm bekannten Verwandten oder Bekannten.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren körperlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte, dem Mangel an beruflicher Qualifikation Gefahr, keine Existenzgrundlage vorzufinden.

Der Beschwerdeführer ist bisher im Bundesgebiet unbescholten.

Zum Herkunftsstaat:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen.

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem_ber 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: LÄNDERINFORMATIONSBLATT AFGHANISTAN (Oktober 2014)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2014, S. 18)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein_schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Entscheidungsgrundlagen:

PV;

Tazkira;

Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan - Staatendokumentation, samt den darin angeführten Quellen;

Anfragebeantwortung vom 9. Dezember 2014 zu Afghanistan:

Informationen zum Gesundheitswesen in Kabul sowie in Afghanistan allgemein [a-8982-2 (8983)];

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: LÄNDERINFORMATIONSBLATT AFGHANISTAN (Oktober 2014)

Khaama Press, February 6, 2013: Most of 800,000 People with Disabilities in Afghanistan are Uneducated and Unemployed - Children made up at least 52 percent of the civilian casualties, by Ahmad Masoud;

IRIN - humanitarian news and analysis 03.12.2007 "AFGHANISTAN:

Disabled people have tough time, lack education, jobs"

Statistischer Überblick über die Lage von "Disabled Persons" in Afghanistan - 2011;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

In Bezug auf sein Alter ging das Bundesasylamt jedoch vom Ergebnis des dazu eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens aus, welches auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig ist. Die Echtheit der von ihm vorgelegten Tazkira konnte im Zuge der durchgeführten urkundentechnischen Überprüfung jedenfalls nicht bescheinigt werden. Anzumerken ist ferner, dass diese Tazkira erst 2011 im Iran ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer danach noch jünger wäre, als bei der Antragstellung ursprünglich behauptet, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von ihrer (vollständigen) inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden kann.

Auch die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sowie seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe auf entsprechende Nachfragen -unter Bedachtnahme auf sein damaliges Alter von sieben bis acht Jahren- durchaus substantiiert und nachvollziehbar schildern konnte.

Demnach ist es nachvollziehbar, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers -so wie bereits beim Bundesasylamt vorgebracht im Jahr XXX ermordet wurden.

Die Gründe für die Ermordung der Familienangehörigen konnten letztlich auch nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden - diesbezüglich sprach der Beschwerdeführer ausdrücklich von "Vermutungen".

Diesfalls und aufgrund des mittlerweile lange verstrichenen Zeitraumes seit den Ereignissen konnte auch für den aktuellen Zeitpunkt keine maßgebliche Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr festgemacht werden.

Dennoch war im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat insofern vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen, als er, ein jugendlicher Erwachsener infolge seiner massiven Behinderung aufgrund des Fehlens eines sozialen Auffangnetzes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Existenzgrundlage vorfindet und sich keine schaffen kann - Näheres siehe Rechtliche Beurteilung.

Dass sich der Beschwerdeführer "beruflich" wie im Iran als Müllsammler betätigt, ist diesem, wie er selbst überzeugend in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, nicht zumutbar:

"Diese einfachen Arbeiten bedeuten Müll zu durchstöbern, Abfall zu finden, um es vielleicht weiter zu verkaufen können. Es ist weder einfache noch eine würdige Arbeit. Es klingt vielleicht einfach, aber es ist alles andere als das, wenn man nachts hinter allen Ecken den Müll anderer Leute durchstöbern muss, um vielleicht etwas zu finden, das man entwerten kann."

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten übereinstimmenden Länderdokumentationsmaterialien, welche gerade die prekäre Lage behinderter/beeinträchtigter Personen aufzeigen. Auch das aktuelle Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betont letztlich die Notwendigkeit des Bestehens sozialer Anknüpfungspunkte für die Möglichkeit des Überlebens.

Auch wenn sich die Situation der Volksgruppe der Hazara wesentlich verbessert hat, ist nach dem übereinstimmenden Länderdokumentationsmaterial immer noch vom Vorliegen von Diskriminierung in weiten Teilen der Gesellschaft auszugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 19.07.2012 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für ihn prekären Existenzlage konfrontiert wäre - dies hat die Verwaltungsbehörde rechtlich insofern unzutreffend berücksichtigt, als sie dem Beschwerdeführerin lediglich subsidiären Schutz einräumte.

In rechtlicher Hinsicht haben sich folgende Parameter als entscheidungswesentlich herauskristallisiert:

Zur Person der Beschwerdeführers:

Jugendlicher Erwachsener;

Angehöriger der diskriminierten Volksgruppe der Hazara;

Mangel an schulischer Ausbildung plus Fehlen entsprechender beruflicher Qualifikationen;

schwerste Fehlbildung der XXX Hand;

keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Bezugspunkte in Afghanistan;

langjährige Abwesenheit (vom Herkunftsstaat).

b) Zur Situation im Herkunftsstaat:

soziale Diskriminierung der Hazara;

Angewiesenheit behinderter/beeinträchtigter Personen auf soziale/familiäre Anknüpfungspunkte bei Vorfinden/Schaffung einer Lebensgrundlage;

schlechte Wirtschafttslage (allgemein);

Bedeuten die oben angeführten allgemeinen Parameter des Fehlens schulischer Ausbildung und entsprechender beruflicher Qualifikationen, ein erst jugendlicher und langjährig vom Herkunftsstaat abwesender Erwachsener und Angehöriger der diskriminierten Volksgruppe der Hazara ohne Familienangehörige oder sonstigen soziale Bezugspunkte in Afghanistan zu sein bereits für sich allein in einem derart wirtschaftlich angespannten Staat wie Afghanistan das Entstehen einer in existentieller Hinsicht äußerst problematischen Situation, so verdichtet sich diese gerade aufgrund des Vorliegens einer schwersten Fehlbildung der XXX Hand mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Existenz vernichtenden Lage:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Fehlens entsprechender beruflicher Qualifikationen zu keinen sogenannten höheren Arbeiten in der Lage, er ist daher auf die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, für welche im Regelfall die Verwendung beider Hände notwendig ist, angewiesen.

"Müll zu durchstöbern, Abfall zu finden, um es vielleicht weiter zu verkaufen können" - wie im Iran verrichtet - stellt jedenfalls, wie der Beschwerdeführer zutreffend in der Verhandlung vorbrachte, "keine würdige Arbeit" dar und kann daher nicht als Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage angesehen werden.

In rechtlicher Hinsicht ist der jugendlich erwachsene Beschwerdeführer mit seiner schwersten - im Sinne der Schaffung einer Existenzgrundlage - körperlichen Beeinträchtigung Mitglied einer besonders vulnerablen sozialen Gruppe, da gerade dieser (körperliche) Umstand für die beschriebene aussichtslose Situation, in welche der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr geraten würde, und der er langfristig gesehen nicht zu entkommen vermag, kausal ist.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (soziale Gruppe) vor.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht eindeutig ist, sohin keine Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer solchen. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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