BVwG W220 1435485-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1435485.1.00
Spruch
W220 1435485-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 01.118-BAS, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er sei verheiratet und habe von 1995 bis 2000 in Afghanistan die Grundschule sowie von 2000-2007 die höher bildende Schule bzw. das Gymnasium im Iran besucht. Er habe in Afghanistan keine Familienangehörigen - seine Eltern seien verstorben, seine Geschwister würden sich im Iran aufhalten. Seine letzte Wohnsitzadresse sei im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Zum Fluchtweg gab er an, er sei illegal in den Iran gereist und habe ca. bis September 2012 in XXXX gelebt. Von dort sei er an die türkische Grenze gereist, habe diese illegal überquert und habe sich nach einem einmonatigen Aufenthalt von dort auf eine griechische Insel begeben. Dort habe er sich und seine Ehegattin bei der griechischen Polizei gemeldet. Nach einigen Monaten seien sie auf eine unbekannte Insel gebracht und von dort auf einem LKW versteckt nach Italien verbracht worden. Dort sei er von der Polizei festgenommen worden und habe ein Schreiben bekommen, dass er Italien sofort verlassen müsse. Er sei dann zum Bahnhof gegangen und habe sich ein Ticket nach Österreich gekauft. Als Fluchtgrund gab er an, er und seine Ehegattin hätten Angst um ihr Leben. Sie hätten sich in Afghanistan kennengelernt und heiraten wollen. Seine Tante habe bei der Familie seiner nunmehrigen Gattin wegen einer Heirat nachgefragt. Deren Familie, vor allem ihr strenggläubiger paschtunischer Vater und ihre Brüder, hätten den Antrag abgelehnt. Aufgrund ihrer Liebe seien sie ohne Wissen der Familie in den Iran geflohen. Dort hätten sie geheiratet. Sie hätten dort leben wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, da sie keine Papiere gehabt hätten und vom Vater und den Brüdern seiner Ehegattin mit dem Umbringen bedroht worden seien. Da die Familie viele Bekannte im Iran habe und sie gespürt hätten, dass diese sie suchen würden, hätten sie den Iran in Richtung Europa verlassen, da sie um ihr Leben gefürchtet hätten. Sie seien sogar in der Türkei von Bekannten gefunden worden und hätten immer in Angst gelebt, dasselbe gelte auch für Griechenland und Italien.
In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eingeleitet und das Verfahren schließlich in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe schon als Kind Afghanistan verlassen und könne sich deshalb an nichts mehr erinnern. Sein Vater sei Lehrer gewesen und habe Probleme gehabt, weshalb sie in den Iran gegangen seien. Nach dem Tod seiner Eltern sei er zurück nach Afghanistan gegangen, seine Geschwister seien bei seinem Onkel im Iran geblieben. Sein Vater habe zu Lebzeiten gewollt, dass der Beschwerdeführer einmal nach Afghanistan zurückkehre und sich um ihre Landwirtschaft kümmere. Der Beschwerdeführer sei für vier oder fünf Monate nach Afghanistan zurückgekehrt, dann habe er das Land mit seiner Ehegattin aufgrund der Probleme wieder verlassen. Er sei mit ihr zu seinen Geschwistern in den Iran gegangen, wo sie traditionell geheiratet hätten. Seine Gattin habe Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Diese habe ihr gesagt, dass ihre beiden Brüder in Richtung Iran unterwegs wären, um sie umzubringen, weshalb sie den Iran verlassen hätten. Wenn die Familie seiner Frau sie finden würde, würden sie umgebracht werden. Der Stiefvater seiner Gattin habe sie einem Cousin zur Ehe versprochen. Sie seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie den Beschwerdeführer heirate, weil er Tadschike sei, seine Frau hingegen Paschtunin. Andererseits sei sie bereits ihrem Cousin versprochen gewesen, nach der Tradition hätte sie diesen heiraten müssen. Von seiner nunmehrigen Ehegattin habe er erfahren, dass deren Mutter empfohlen hätte, dass er nicht um Erlaubnis für eine Hochzeit fragen solle, da er Schiit sei und sie bereits jemand anderem zugesprochen worden sei. Sie hätten dann beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Ehefrau sei zuhause misshandelt worden. Er selbst habe Afghanistan noch rechtzeitig verlassen, ohne dass ihm jemand etwas angetan hätte. Er habe zwar Verwandte im Iran, aber nicht in Afghanistan. Seine Wohngehend in Afghanistan sei hauptsächlich von Paschtunen und Sunniten bewohnt, dort hätten Tadschiken und Schiiten viele Probleme.
Mit Schreiben vom 15.05.2013 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in der ausgeführt wurde, dass diese im Großen und Ganzen ihren persönlichen Erfahrungen entsprechen würden, außerdem wurden weitere Berichte zur Sicherheitslage zitiert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 01.118-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er entgegen den in seinem Herkunftsstaat geltenden traditionellen Wertvorstellungen ohne Zustimmung der Familie seine jetzige Ehefrau geheiratet habe, weshalb sie beide vom Stiefvater seiner Ehegattin und den Stiefbrüdern an Leib und Leben bedroht würden. Im Iran hätten Angehörigen sie ausfindig machen können und wollten sie nun umbringen. Nach den beigeschafften Länderfeststellungen - so das Bundesasylamt - gebe es unzählige nationale, internationale, staatliche, halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden könnten. Gerade die afghanische Hauptstadt Kabul oder überhaupt urbane Gebiete würden auch weniger qualifizierten Menschen in Verbindung mit den angesprochenen Unterstützungseinrichtungen realistische Möglichkeiten einer Existenzsicherung bieten. Der Beschwerdeführer würde über landwirtschaftlichen Besitz samt Wohnhaus verfügen. Wenngleich dieser Besitz durch ihre langjährigen Aufenthalte im Iran heruntergekommen sei, so würden die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Leistungsangebote für Rückkehrer wohl bedeuten, dass damit der Aufbau eines der Existenzsicherung dienlichen, in Grundzügen ohnehin bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes möglich sei. Elementare Bedürfnisse, wie Obdach und Nahrung, würden damit sofort gedeckt werden können. Zu bedenken sei auch, dass er im Bedarfsfall auf Unterstützungsleistungen seiner im Iran lebenden Angehörigen zurückgreifen könne. Die allgemeine Sicherheitslage sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei aber von den in den landeskundlichen Feststellungen dargestellten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als seiner Mitbürger. Die vom Beschwerdeführer dargetanen Probleme seien rein privater Natur, die, bis auf die Befürchtung, Opfer mit schwerer Strafe verbundener traditioneller Rechts- und Werteverständnisse zu werden, bis nun auch nicht zu irgendwelchen konkret fass- und bewertbaren Handlungen geführt hätten. Nach den Erkenntnismaterialien des Bundesasylamtes seien Eheschließungen zwischen verschiedenen Ethnien in Afghanistan nichts Ungewöhnliches oder Außerordentliches, Bindungen zwischen Paschtunen und Tadschiken seien Alltag und würden im Grundsätzlichen nicht besonders wahrgenommen oder bewertet. Der beigeschaffte Dokumentationsbericht sage aber auch, dass eine Eheschließung in Afghanistan weit mehr als eine Verbindung zweier Menschen sie und darüber hinaus weit in das soziale und gesellschaftliche Leben der Brautleute und des gesamten Familienclans eingreife und Eheschließungen oft auch in einer Kosten-/Nutzenfrage der beteiligten Familien gipfelten. Das Bundesasylamt führte weiters aus, es sei durchaus vorstellbar, dass es, "wie von Ihnen behauptet, zur Ablehnung Ihrer Person durch die Brauteltern gekommen ist, weil sich diese eben für einen anderen, ihnen zweckmäßiger erscheinenden Heiratskandidaten für die Tochter entschieden haben oder weil sei auch religiös motivierte Bedenken haben." Das würde noch nicht bedeuten, dass hier irgendein asylrelevantes Verfolgungsgeschehen vorliege, Derartiges könne überall auf der Welt vorkommen und sei einer rechtlichen Beurteilung oder überhaupt einer staatlichen Eingriffsmöglichkeit/-notwendigkeit entzogen, was sämtliche Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen hätten. Auch sonst könne das Bundesasylamt nicht erkennen, dass "Sie irgendeiner beachtenswerten Gefährdung resultierend aus der gegen den Willen der Brauteltern geschlossenen Ehe unterworfen waren.". Es sei ganz klar hervorgekommen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu konkreten Übergriffen gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer sage, er habe knapp vor seiner Ausreise aus dem Iran erfahren, dass die Brüder seiner Gattin unterwegs in den Iran seien, um sie zu töten, so würde das einerseits nur als bloß Gehörtes, durch keine konkreten Ereignisse untermauerte Mutmaßung zu werten sein, andererseits zeige das nur, dass es eben nirgendwo - auch nicht in Österreich - permanent bestehenden Verfolgungsschutz geben könne, jedermann könne jederzeit und überall Opfer irgendeines, aus welchen Gründen auch immer stattfindenden Verbrechens werden, das würde man nie ausschließen können. Sollten der Stiefvater bzw. Stiefbrüder seiner Gattin konkrete strafrechtsrelevante Vorfälle provozieren - was bis nun tatsächlich nicht geschehen und präventiv auch nicht vorhersehbar sei - so könne er mit Recht darauf vertrauen, dass ihr die für die Verfolgung solcher Straftaten zuständigen Behörden entsprechenden Schutz und Hilfe angedeihen lassen würden. Zufolge der beigeschafften Informationen zum Instrument der Blutrache sei es möglich, dass u.A. Streitigkeiten in Heiratssachen, wie von ihm behauptet, schwerwiegende Vergeltungsmaßnahmen bis hin zum Mord auslösen könnten (aber nicht müssten). Nach den beigeschafften Informationen würden dann, wenn der "Täter" nicht gefasst werden könne, in patrilinearer Folge Familienangehörige anstatt des "Täters" zur Rechenschaft gezogen werden. Das sei in seinem Fall nicht geschehen, seine gesamte männliche Verwandtschaft lebe nach wie vor im Iran, ohne dass diesem Personenkreis offenbar irgendwelche Sanktionen von Seiten der männlichen Verwandtschaft Ihrerseits drohen würden. Auch das sei in Verbindung mit den faktisch nicht vorhandenen konkreten Gefährdungen seiner Person ein deutliches Indiz dafür, dass er zwar ein schlechtes Verhältnis zu den Angehörigen seiner Ehefrau haben möge, sich daraus aber kein lebensbedrohliches Geschehen für ihn und seine Ehefrau ableiten lasse. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt I. beschränkt sich auf die Zitierung höchstgerichtlicher Rechtssätze. Im Wesentlichen stützte sich die belangte Behörde darauf, dass es auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen könne, in Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur ankomme, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren würden. Fehle es an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund, so könne grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, on der Heimatstaat in der Lage wäre, Schutz zu gewähren. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei anzunehmen. Es sei aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustandes, der Kenntnis der landestypischen Verhältnisse und in Verbindung mit seinen verwandtschaftlichen (und damit verbundenen ökonomischen) Verhältnissen gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) bestreiten werde können. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen kam das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diese am 23.05.2013 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen (gleichermaßen bezugnehmend auf den Beschwerdeführer und seine Ehegattin) vorgebracht, sein Vorbringen sei genügend substantiiert. Die Art und Weise, wie die über Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Seine Aussagen seien plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Heimatland zu vereinbaren. Es stimme nicht, dass sie sich in Afghanistan an Unterstützungseinrichtungen und die Verwandten wenden könnten. Sie hätten niemanden mehr in Afghanistan und könne man sich auch keine Unterstützung erwarten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind im Iran gelebt habe, da sie aufgrund der Probleme seines Vaters Afghanistan verlassen hätten. Eine Rückkehr sei mangels sozialen Netzes im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig. KABUL sei nicht die sicherste Stadt in Afghanistan, dazu wurde auf einen Länderbericht zur Sicherheitslage verwiesen (ecoi.net Themendossier vom 18.02.2013, Amnesty Report 2012). Die Ausweisung des Antrages gem. § 8 AsylG stehe in krassem Widerspruch zu den derzeit zu Afghanistan getroffenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Mit der Ausweisung würde zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, die Interessenabwägung hätte nicht zu ihrem Nachteil ausfallen dürfen. Der Beschwerde angeschlossen wurden handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei gezwungen gewesen zu flüchten, da es die paschtunische Familie seiner Ehegattin ihr nicht erlaubt habe, einen Schiiten zu heiraten. Er habe in Afghanistan keine Familie oder Bekannte, weil er als Kind in den Iran gegangen sei. Der Vater und die Brüder seiner Gattin hätten ihn mit dem Tod bedroht. Außerdem würden in der Provinz LOGAR nur Paschtunen leben und sich dort viel Taliban aufhalten. Der Stiefvater seiner Ehefrau sei auch bei den Taliban, dieser würde ihn nicht am Leben lassen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte zusammengefasst aus, man habe nicht erlaubt, dass sie ihren Gatten heirate, weil dieser Schiite sei, sie hingegen sei paschtunische Sunnitin. Sie seien gezwungen gewesen, in den Iran zu fliehen. Als sie dort von ihren Verwandten gefunden worden seien, wären sie gezwungen gewesen, auch von dort zu fliehen. Bei einer Rückkehr würde ihr Stiefvater sie nicht am Leben lassen. Sie hätte mit einem 20 Jahre älteren Mann verheiratet werden sollen. Sie wolle in Freiheit leben. In Afghanistan sei es nicht möglich, ohne Kopftuch zu leben; sie könne dort nicht frei sein.
Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde ein Sprachzertifikat vom 10.07.2014 betreffend den Beschwerdeführer und hinsichtlich dessen Gattin ein Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom XXXX sowie zwei Kurzarztbriefe vom XXXX und XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er stamme aus dem Distrikt XXXX der Provinz XXXX und führte Fluchtgründe aufgrund der Verfolgung durch Familienangehörige seiner Ehegattin wegen der Heirat mit dieser ins Treffen.
Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zur geographischen Lage, Infrastruktur, Justiz- und Gesundheitssektor. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Es wäre eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (sowie dem Herkunftsdistrikt) des Beschwerdeführers anhand von aktuellen Länderfeststellungen unerlässlich gewesen, um zu ermitteln, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12).
Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende und aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, zu treffen. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Provinz LOGAR mangelt es - für sich alleine - an Entscheidungsrelevanz, weshalb auf Grundlage dieser mangels Tauglichkeit keine ausreichende Beurteilung der Lage möglich ist.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit der Sicherheitssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (der seinen Angaben nach einen großen Teil seines Lebens im Iran verbracht hat und dort sozialisiert wurde) auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer Rückkehr in die Heimatregion (insb. Erreichbarkeit, Vorhandensein eines sozialen Netzes, Sicherheitslage) bzw. das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Zl. W220 435484-1 wurde der Bescheid der Ehegattin des Beschwerdeführers (hinsichtlich aller Spruchpunkte) aufgehoben.
Aus diesem zusätzlichen Grund ist auch der gegenständlich angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.