BVwG W224 2015175-1

W224 2015175-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2015

Regest

Ausgestaltungsvorbehalt, Gebärdensprache, Gehörlosigkeit,<br/>Sonderschule, Unterrichtssprache

Testo completo

BVwG W224 2015175-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2015175.1.00

Spruch

W224 2015175-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 12.11.2014, Zl. allg/3940-A/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 12 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 28.07.2014 richteten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte als Erziehungsberechtigte ihrer Töchter XXXX und XXXX einen Antrag auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache sowie die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags" an das Bundesministerium für Bildung und Frauen (eingelangt am 01.08.2014). Zuvor wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2013, G 84/2013, einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern auf Aufhebung des § 16 sowie des § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes zurück.

Begründet wurde der nunmehrige Antrag damit, dass die Muttersprache ihrer Kinder die Österreichische Gebärdensprache sei. Sie wollten daher eine Gleichberechtigung ihrer Kinder mit den Verwendern der autochthonen gesprochenen österreichischen Minderheitensprachen (zB die Ermöglichung von Abschlussprüfungen in Österreichischer Gebärdensprache) und der Kinder mit anderen Muttersprachen als Deutsch.

2. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 17.09.2014 zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung an den Landesschulrat für Kärnten weiter.

3. Von der Schulleiterin der von den Töchtern der Beschwerdeführerin besuchten Schule erging am 23.10.2014 hinsichtlich des Antrags auf Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache die Entscheidung (ohne Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage), dass für die Behandlung dieses Antrags die Schule zuständig sei, da der Sprachentausch nur von der Schule zu entscheiden wäre.

Die Schule stelle mit Entscheidung vom 23.10.2014, Zl. allg./3341-A/2014, fest, dass ein Wechsel der Sprache nur mit einer lebenden Fremdsprache laut Lehrplan möglich sei. Dies sei bei der Österreichischen Gebärdensprache nicht der Fall. Daher sei es nicht möglich, die Muttersprache Gebärdensprache anstelle des Unterrichtsgegenstandes Deutsch treten zu lassen und Deutsch an die Stelle der ersten lebenden Fremdsprache treten zu lassen. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Sprachentausch abschlägig beschieden.

Weiters erfolgte ein Hinweis, dass die Schülerin XXXX bereits volljährig sei, weshalb ein Antrag von ihr im eigenen Namen zu stellen sei.

4. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin (nicht jedoch ihr Gatte) als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter XXXX Widerspruch und führte begründend aus, dass die Verweigerung der Muttersprache als Unterrichtssprache eine Diskriminierung ihrer Tochter gegenüber den Verwendern der autochthonen gesprochenen österreichischen Minderheitensprachen und der Kinder mit anderen Muttersprachen als Deutsch darstelle. Damit verletzten Gesetzgeber und Schulverwaltung Art. 2 und 26 der UN-Menschenrechtsdeklaration, Art. 21e, 24 und 30 (4) der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 1 und 14 der EMRK, Art. 7 B-VG sowie die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes.

5. Mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl. allg/3940-A/2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Sprachentausch gemäß § 18 Abs. 12 iVm § 70 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die österreichischen Schulgesetze keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache kennen würden. Die Forderungen nach einem Sprachentausch gingen ins Leere, da es keinen schulrechtlichen Anspruch auf Erfüllung dieser Forderung gebe. Art. 8 Abs. 3 B-VG anerkenne die Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache. Demgegenüber sprächen unter anderem § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 12 SchUG von der Verwendung einer "lebenden Fremdsprache". Es sei rechtlich daher davon auszugehen, dass schon rein terminologisch die Österreichische Gebärdensprache nicht als "lebende Fremdsprache" anzusehen sei. Ungeachtet dessen würde eine Wertung der Österreichischen Gebärdensprache als Fremdsprache bereits bei der Aufnahme solcher Schüler in die Schule insofern Probleme nach sich ziehen, da diese auf Grund mangelnder Kenntnisse der Muttersprache Deutsch vorerst nur als außerordentliche Schüler aufgenommen werden könnten. § 16 Abs. 3 SchUG (Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache) könne darüber hinaus nie für einzelne Schüler angewendet werden, sondern komme nur für alle Schüler einer Klasse (oder allenfalls einer Schülergruppe) in Betracht.

Beim Sprachentausch des § 18 Abs. 12 SchUG würde die "Muttersprache Österreichische Gebärdensprache" bei der Beurteilung an die Stelle des Unterrichtsgegenstandes Deutsch treten und Deutsch an die Stelle der ersten lebenden Fremdsprache (in der Regel Englisch). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 12 SchUG sei, dass der Schüler eine Schulart in einer Klasse besuche, in der eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen sei. Weiters könne der Wechsel in der Beurteilung nur mit einer lebenden Fremdsprache erfolgen, die lehrplanmäßig vorgesehen sei (als Pflicht- oder als Freigegenstand). Schließlich müsse eine Prüfung (allenfalls ein Externistenprüfung) in der Muttersprache möglich sein. Dies sei der Fall, wenn ein entsprechender Lehrer an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vorhanden sei.

Die Österreichische Gebärdensprache sei nach der derzeitigen Rechtslage nicht als lebende Fremdsprache in einem Lehrplan vorgesehen. Daher kämen die beiden letztgenannten Voraussetzungen nicht zum Tragen, weshalb auch der Sprachentausch mit der Österreichischen Gebärdensprache nicht durchführbar sei. Da das österreichische Schulrecht keine Bestimmung über die Forderungen der Beschwerdeführerin enthalte, könne daher auf Grund der geltenden Rechtslage dem Widerspruch nicht stattgegeben werden.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sachlich unrichtig und rechtlich unvollständig sei, da sich die Begründung lediglich auf § 18 Abs. 12 SchUG beziehe. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, Schülern, welche die Leistungserfordernisse für Deutsch nicht oder noch nicht erbringen können, die Möglichkeit zu geben, als Ersatz dafür entsprechende Leistungen in ihrer Muttersprache zu erbringen. Solche Situationen würden bei Kindern von Migranten eintreten, welche Deutsch noch nicht ausreichend beherrschten und bei hörbehinderten Kindern, deren akustische Perzeptionsfähigkeiten nicht ausreichten, um die gesprochene Unterrichtssprache ausreichend wahrzunehmen und damit über den akustischen Kanal zu erlernen. Gemessen am Willen des Gesetzgebers seien also auch hörbehinderte Kinder Adressaten dieser Bestimmung. Auf Grund ihrer Hörbehinderung würden Kinder, welchen die Anwendung dieser Vorschrift verweigert werde, diskriminiert, da ihnen die vollständige Zugänglichkeit des Unterrichts wie auch das Vorweisen von entsprechenden Leistungen in der das Deutsche ersetzenden Sprache verwehrt werde. Den Schülern mit der Muttersprache Österreichische Gebärdensprache werde durch das bestehende Gesetz auferlegt, im Fach Deutsch Leistungen nachzuweisen, die jenen von Schülern mit Deutsch als Muttersprache entspreche. Für muttersprachlich gebärdensprachliche Schüler, die eine Hörbehinderung hätten und die deswegen das gesprochene Deutsch nicht oder nur unvollständig aufnehmen könnten, entstehe dadurch eine auch durch Fördermaßnahmen unauflösbare Diskriminierung.

Bei der Antragstellung sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass die derzeitige Fassung des § 18 Abs. 12 SchUG die Anwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache nicht direkt ermögliche. Sie habe aber angenommen, dass die Bestimmungen der §§ 16 und 17 SchUG auch auf die Österreichischen Gebärdensprache als autochthone Minderheitensprache anwendbar bzw. analog übertragbar sei und die von Österreich eingegangenen internationalen Verpflichtungen der Schulbehörde ebenfalls erlauben würden, die teilweise vor diesen internationalen Verpflichtungen formulierten Gesetze im Interesse der Aufhebung der bestehenden Diskriminierung hörbehinderter Kinder umzusetzen.

Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 4 SchUG hätte der Landesschulrat für Kärnten entscheiden können, dass der Lehrplan der Gehörlosenschule, insbesondere die Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache - zumindest teilweise - angewendet werde und daher die Österreichische Gebärdensprache zum Sprachentausch zugelassen werde.

Im Gegensatz zu den gesprochenen autochthonen Minderheitensprachen Österreichs sei die österreichische Gebärdensprachgemeinschaft nicht auf bestimmte Regionen Österreichs beschränkt, sondern lebe in Streusiedlung im gesamten Bundesgebiet. Daher könne unter der Bedingung, dass die Republik entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen die Inklusion behinderter Menschen ermögliche, angenommen werden, dass für die sprachliche Minderheit der Gebärdensprachgemeinschaft alle Schulen im Bundesgebiet bestimmt seien. Ursprünglich seien als Sprachminderheiten lediglich die durch den Staatsvertrag genannten regionalen ethnischen Minderheiten angesehen worden. Zum Zeitpunkt des diese Minderheiten betreffenden Gesetzesbeschlusses seien die Gebärdensprachen der Welt noch nicht als Sprachen anerkannt worden. Mit Art. 8 Abs. 3 B-VG, der die Österreichische Gebärdensprache als "eigenständige" Sprache anerkenne, sei klar, dass diese eigenständige Sprache von einer bestimmten Menschengruppe verwendet werde, auch wenn diese nicht ethnisch bestimmt werden kann. Es sei daher davon auszugehen, dass die für autochthonen Sprachminderheiten mit gesprochenen (im akustischen Kanal übertragenen) Sprachen geltenden Bestimmungen analog auch auf die autochthone Sprachminderheit mit einer gebärdeten (im visuellen Kanal übertragenen) Sprache zu gelten hätten, da sonst die verfassungsmäßig gebotene Gleichheit nicht mehr gegeben wäre.

Mit der Anerkennung der Gebärdensprachen würden ihre Benutzer automatisch die für alle Sprachen bzw. Sprachminderheiten vereinbarten Rechte erhalten. Einschlägig seien Art. 2 und 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte. Art. 2 besage: "Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand."

Die gegenwärtige Praxis der Bildung gehörloser und schwer hörbehinderter Menschen in Österreich widerspreche Artikel 2 insofern, als die Angehörigen der Österreichischen Gebärdensprachgemeinschaft sprachlich schwer diskriminiert seien. Die Österreichische Gebärdensprache sei trotz ihrer Anerkennung bisher nicht als Unterrichtssprache festgelegt worden und es gebe keine entsprechenden Lehrpläne bzw. Lehrerausbildung. Damit würden Hörbehinderte gezwungen, Leistungen in einer gesprochenen Sprache zu erbringen, wie sie nicht hörbehinderte Personen zu erbringen hätten. Auch die Alternative, über die Feststellung des sogenannten sonderpädagogischen Förderbedarfs geringere Leistungen bezüglich gesprochener Sprachen zu erbringen (wie etwa die Befreiung vom Englischunterricht und die "Nachsicht" bezüglich der Leistungen im Deutschen), seien inakzeptabel und diskriminierend, weil sie die hörbehinderten Schüler von vornherein davon fernhielten, gleiche schulische Leistungen wie Hörende zu erbringen und damit durch die Anwendung der bestehenden Schulgesetze geringere Berufs- und Lebenschancen hätten.

Einschlägig sei auch Art. 14 EMRK (Verbot der Benachteiligung), der es der Schulbehörde erlaube, die Schulgesetze in Analogie zu den für Angehörige gesprochener Sprachminderheiten und Migranten auch zugunsten der österreichischen Gebärdensprache anzuwenden, ohne dass dafür unbedingt eine Änderung der einfachen Gesetze notwendig wäre.

Weiters sei die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzuwenden. Die darin vorgesehenen "angemessenen Vorkehrungen" für Menschen mit Behinderungen seien von den Schulbehörden hinsichtlich der Angehörigen der österreichischen Gebärdensprachgemeinschaft entgegen den eingegangenen Verpflichtungen bisher weder geplant noch umgesetzt worden. Vielmehr würden die Behörden sich auf angeblich unveränderbare Schulgesetze berufen, welche zum Großteil vor der Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache und der Ratifizierung der jüngsten internationalen Vereinbarungen über die Rechte behinderter Menschen durch das Parlament entstanden seien, um die Verwirklichung der nun formulierten Behindertenrechte zu verhindern.

Durch Verweigerung der gleichberechtigten bzw. angemessenen Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache in Erziehung und Bildung würden die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der vollen Teilhabe, der Chancengleichheit und der Zugänglichkeit missachtet. Die mangelnde Achtung vor einer bilingualen Identität Gehörloser und schwer Hörbehinderter führe zu teilweise großen psychischen und sozialen Problemen. Dies betreffe in vollem Ausmaß die Tochter der Beschwerdeführerin sowie indirekt deren gesamte Familie.

Die Schulbehörde habe auch nachweislich keinerlei Anstrengungen unternommen, die Tochter über ihre Wünsche, Vorstellungen und Vorschläge für inklusiven Sprachgebrauch in der Schule zu befragen.

Art. 7 der UN-Konvention werde verletzt, weil bilingual orientierten hörbehinderten Kindern durch die Verweigerung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache die Gleichberechtigung vorenthalten werde.

Solange die Österreichische Gebärdensprache nicht als gleichberechtigte Bildungssprache, mithin als Instruktions- bzw. Unterrichtssprache eingesetzt werde, werde auch Ar. 24 Abs. 1 bis 5 der UN-Konvention verletzt. Ohne diese Maßnahme könne für die Angehörigen der österreichischen Gebärdensprachgemeinschaft kein hochwertiges integratives Bildungssystem auf allen Ebenen entstehen, welches eine gleichberechtigte sprachliche und kognitive Entwicklung dieser Gruppe ermögliche.

Art. 7 B-VG werde durch die Verweigerung gleicher Sprach- und Bildungsrechte für die bilingual orientierten Angehörigen der österreichischen Gebärdensprachgemeinschaft verletzt.

Bilingual orientierte hörbehinderte Kinder würden derzeit tatsächlich eine weniger günstige Behandlung im gesamten Bildungsbereich erfahren, da ihnen die Verwendung der einzigen ihnen perzeptiv und produktiv voll zugänglichen visuellen Sprache, der Österreichischen Gebärdensprache, als Instruktions- und Prüfungssprache verweigert werde, während hörenden Kindern selbstverständlich eine ihnen perzeptiv und produktiv voll zugängliche Instruktions- und Prüfungssprache angeboten werde. Dies führe zu einer asymmetrischen Kommunikationssituation mit systematischer Diskriminierung derjenigen Schüler, welche die Österreichische Gebärdensprache als Mutter- oder bevorzugte Sprache verwenden wollten. Sie könnten weder dem Unterricht gleichberechtigt folgen, noch in ihrer Sprache gute Leistungen als Schulerfolg für sich verbuchen, noch könnten sie im Unterrichtsverlauf verlangte Arbeiten oder Prüfungen in derjenigen Sprache abliefern oder absolvieren, die sie ihre tatsächlichen sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten demonstrieren lasse. Auch ihr Zugang zu den vom Lehrplan beschriebenen Unterrichtsinhalten sei damit eingeschränkt und ihre mangelnde Kenntnis werde ihnen persönlich, anstatt dem diskriminierenden Schulsystem, zur Last gelegt. Damit sei eine unmittelbare Diskriminierung der Tochter der Beschwerdeführerin bewiesen.

Der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nach § 5 Abs. 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sei durch die Haltung des Landesschulrats erfüllt. Der Landesschulrat berufe sich auf die scheinbar neutralen Schulgesetze, welche den Einsatz der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache nicht erlauben würden, ohne darauf einzugehen, dass es die Aufgabe der Schulbehörde wäre, systematisch behindertendiskriminierende Schulsituationen mit Hilfe der Bestimmungen der Bundesverfassung, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen. Im Falle des Landesschulrats würde dies bedeuten, das Bundesministerium für Bildung und Frauen auf die bestehende Diskriminierung aufmerksam zu machen und eine Änderung zu beantragen, anstatt sich auf noch nicht behinderteninklusive Gesetzesstellen zu berufen und mithin bezüglich der genannten aktuellen Gesetzeslage pflichtwidrig inaktiv zu bleiben, somit die bestehende Diskriminierung noch mit untauglichen Mitteln zu verteidigen.

In der Begründung des Bescheides des Landesschulrats für Kärnten werde lediglich auf § 18 Abs. 12 SchUG Bezug genommen, ohne auf die im Widerspruch zitierten anderen Regelungen (UN-Menschenrechtsdeklaration, UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Europäische Menschenrechtskonvention, Diskriminierungsverbot der Österreichischen Bundesverfassung, Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes) und ihre Folgen überhaupt einzugehen. Dies sei ein formaler Mangel des Bescheides. Auch die §§ 16 und 17 des SchUG seien unberücksichtigt geblieben.

Hinsichtlich der Bescheidbegründung führt die Beschwerde Folgendes im Wortlaut aus:

"Argumentationsstrang 1:

‚Die Österreichischen Schulgesetze kennen keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache.

Das Schulrecht übernimmt zwar in einigen wenigen Bestimmungen den dem allgemeinen Rechtsbestand angehörenden Begriff ‚Muttersprache', die grundlegende Definition dieses Begriffes ist jedoch keine Aufgabe des Schulrechts.

Im Schulrecht wird der Begriff ‚Muttersprache' vereinzelt im Schulunterrichtsgesetz und im Schulorganisationsgesetz verwendet. Er könnte daher auch spezifisch für die Zwecke des Schulrechts definiert werden - dies ist aber nicht der Fall. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dazu, wie das Verhältnis zwischen einer Muttersprache österreichische Gebärdensprache und Deutsch sein könnte.'

Hierzu verweisen wir darauf, dass die zitierte UN-Konvention verlangt ‚die Verwendung von Gebärdensprachen an[zu]erkenne' (siehe oben), es wird also davon auszugehen sein, dass der Schulbehörde die Bedeutung dieses Satzes, insbesondere bezogen auf die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs ‚anerkennen', sprachlich zugänglich ist.

Weiters stellen wir fest: Da das Schulrecht den Begriff ‚Muttersprache' verwendet, ohne ihn genau zu spezifizieren, gehen wir davon aus, dass er entsprechend seinen Alltagsbedeutungen verwendet wird. Dazu zwei Zitate, von denen das erste einen eher restriktiven, das zweite einen eher umfassenden Gebrauch beschreibt:

‚Als Muttersprache bezeichnet man die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache.'

(http://de.wikipedia.org/wiki/Muttersprache)

‚Mit dem Begriff Muttersprache wird die erste erlernte Sprache bezeichnet, die auch Erstsprache oder Primärsprache genannt wird. Der Begriff Muttersprache stellt keine wissenschaftliche Definition dar. Muttersprache muss nicht unbedingt mit der Herkunft korrelieren, sondern kann eine Sprache sein, mit der man sich identifiziert oder die man am häufigsten verwendet. Sie kann sich mit den Lebensumständen verändern, so dass die zuerst gelernte Sprache als Muttersprache nicht mehr gebraucht und vergessen wird.'

(http://www.hueber.de/wiki-99-stichwoerter/index.php/Muttersprache)

Wir haben Muttersprache in der eher engeren Bedeutung des ersten Zitats verstanden (d.h. als die von den Eltern erlernte(n) Sprache(n), mit der/denen das Kind in die Bildungseinrichtungen eintritt) und nehmen an, dass dies auch für die Passagen der Schulgesetze gilt.

Der Satz ‚Die Österreichischen Schulgesetze kennen keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache.' ist absurd, da er die Möglichkeit von Eltern zu beantragen, die (nichtdeutsche) Muttersprache ihres Kindes bei seiner Bildung zu berücksichtigen, in Abrede stellt, während doch gerade die oben zitierten Bestimmungen des SchUG solche Anträge ermöglichen. Im Übrigen haben wir - aufgrund des absichtlichen Missverstehens des Begriffs ‚Anerkennung' durch die Behörde bei vorangegangenen Anträgen - nicht die ‚Anerkennung' beantragt, sondern die ‚Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache'. Wir haben also formal keineswegs die ‚Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache' beantragt, sondern die Verwendung der ÖGS als Unterrichtssprache und dies mit der Tatsache begründet, dass die ÖGS die Muttersprache unserer Tochter ist.

Die Passage ‚die grundlegende Definition dieses Begriffes ist jedoch keine Aufgabe des Schulrechts' ist aufgrund der Verwendung des Begriffs im Schulrecht unverständlich. Wir haben ja auch keinen Antrag auf die Definition des Begriffs gestellt, sondern uns auf die Gesetzesstelle berufen, in der - ohne dass Zweifel an seiner Bedeutung auftreten können - ‚Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache' erwähnt werden, eine Sachverhaltsbeschreibung, die auf unsere Kinder zutrifft.

Der Landesschulrat für Kärnten stellt zum Begriff ‚Muttersprache' dann weiter fest: ‚Er könnte daher auch spezifisch für die Zwecke des Schulrechts definiert werden - dies ist aber nicht der Fall.'

Also dürfen wir annehmen, dass die Behörde mit seiner Alltagsbedeutung arbeitet.

Der Satz ‚Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dazu, wie das Verhältnis zwischen einer Muttersprache österreichische Gebärdensprache und Deutsch sein könnte.' ist komplett unverständlich und könnte allenfalls auf mangelnde sprachwissenschaftliche Kompetenz der Behörde verweisen: Hat ein Kind irgendeine nichtdeutsche Muttersprache, so ist das Deutsche maximal erste Fremdsprache. Dies gilt auch für bilingual orientierte hörbehinderte Kinder mit ÖGS als Mutter- oder Erstsprache; hier besteht kein Unterschied zu irgendeiner Kombination von Muttersprache und erster Fremdsprache. Eine andere Möglichkeit für die Verwendung dieses Satzes könnte sein, dass damit eine Verbindung zur Leugnung der ÖGS als Muttersprache durch die Behörde hergestellt wird (siehe dazu unten).

Argumentationsstrang 2:

‚Das Begehren der Familie XXXX auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache und somit der Ermöglichung auf Sprachentausch ist bereits lange Zeit amtsbekannt und somit auch mehrfach einer rechtlichen Überprüfung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen zugeführt worden. Nach der derzeitigen Rechtsauffassung wird eine Sprache in Wort und Schrift verwendet. Bei gehörlosen Personen wird die gesprochene Sprache durch eine gebärdete Sprache ersetzt. Dennoch ist es immer die deutsche Sprache, die gesprochen oder gebärdet wird. Deutsch scheint daher also auch bei gehörlosen Personen die Muttersprache zu sein.'

Mit der Bemerkung, unser Begehren sei ‚bereits lange Zeit amtsbekannt und somit auch mehrfach einer rechtlichen Überprüfung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen zugeführt worden', will der Landesschulrat für Kärnten einerseits möglicherweise andeuten, dass wir als AntragstellerInnen bereits ein querulantisches Verhalten zeigen, indem wir immer wieder den gleichen Sachverhalt Vorbringen; andererseits den Eindruck vermitteln, als sei eine gültige rechtliche Erledigung bereits erfolgt. Dazu halten wir fest, dass aus unserer Sicht die bisherigen ‚rechtlichen Überprüfungen' zumindest unzulänglich, wenn nicht teilweise rechtswidrig und diskriminierend sind (vgl. dazu http://www.uni- klu.ac.at/zgh/inhalt/379_2151.htm).

Die als ‚derzeitige Rechtsauffassung' vorgebrachte Darstellung beweist unsere Behauptung der Sach- und Rechtswidrigkeit: Die VerfasserInnen des Bescheids ignorieren die sprachwissenschaftlichen Tatsachen, dass es auch heutzutage noch eine Menge schriftloser (auch gesprochener) Sprachen gibt; dass der primäre Kode einer gesprochenen Sprache das Sprechen ist (für Gebärdensprachen in analoger Weise das im Zeitverlauf flüchtige konkrete Gebärden), auf das erst die Schrift als sekundärer Kode aufbaut; dass es auch für Gebärdensprachen eine Schrift gibt (siehe ‚SignWriting'). Die Aussage, bei gehörlosen Personen würde ‚die gesprochene Sprache durch eine gebärdete Sprache ersetzt', ist richtig, es folgt aber ein völlig unrichtiger Satz: ‚Dennoch ist es immer die deutsche Sprache, die gesprochen oder gebärdet wird.' Möglicherweise bezieht sich diese Behauptung auf die Existenz von visuellen Kodierungen gesprochener Sprache (z.B. ‚Lautsprachbegleitende Gebärde, ‚Signed English' usw.) , welche aber mit der ÖGS, die eine eigene, vom Deutschen und anderen gesprochenen Sprachen unabhängige und aufgrund der Verwendung des visuellen Kanals modalitätsspezifische Grammatik aufweist, nicht vergleichbar ist. Unserer Tochter und uns geht es um diese Gebärdensprache als Unterrichtssprache. Der Einsatz dieses sachlich unrichtigen Satzes kann also einerseits mit der Inkompetenz der BescheidverfasserInnen zusammenhängen (er wiederholt praktisch wortwörtlich eine früher veröffentlichte ‚Einsichtsbemerkung' von Dr. Rumpler aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur), andererseits mit dem Willen, die österreichische Gebärdensprachgemeinschaft mit unwahren Behauptungen im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes zu belästigen (die zweite Variante ist nicht unwahrscheinlich, da bereits eine einfache Internetrecherche die Unhaltbarkeit der Behauptung zeigen würde). Der unrichtigen Behauptung fügt der Landesschulrat für Kärnten dann noch eine ebenso unrichtige Folgerung nach: ‚Deutsch scheint daher also auch bei gehörlosen Personen die Muttersprache zu sein.' Hier ist das verwendete Verb ‚scheint' ein Indiz dafür, dass die AutorInnen des Textes sich ihrer Sache doch nicht ganz sicher sind bzw. wissen, dass sie die Formulierung ‚Die Muttersprache der österreichischen Gehörlosen IST Deutsch' der internationalen Lächerlichkeit aussetzen würde. Jedenfalls kann aber ein ‚scheinbarer' Tatbestand nicht Begründung für einen Bescheid sein. Der Landesschulrat ist daher aufzufordern, hier eine eindeutige Formulierung zu wählen, sofern er diese sozialwissenschaftlich unhaltbare Meinung aufrechterhalten will.

Argumentationsstrang 3:

‚Nachdem somit ein Antrag auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache schulrechtlich nicht vorgesehen ist, gehen bei der derzeitigen Rechtslage auch die Forderungen für einen Sprachentausch ins Leere, zumal es keinen schulrechtlichen Anspruch auf Erfüllung dieser Forderungen gibt.'

Das Wort ‚somit' weist darauf hin, dass die AutorInnen hier eine Zwischenzusammenfassung ihrer Argumentation geben. Es werden allerdings nur die rechtswidrige Behauptung, dass ein (von uns nicht gestellter) ‚Antrag auf Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als Muttersprache schulrechtlich nicht vorgesehen' sei und damit auch der Antrag auf Sprachentausch (den wir in dieser speziellen Form auch nicht gestellt haben, sondern einen Antrag auf Verwendung der ÖGS als Unterrichtssprache) hinfällig sei. Die AutorInnen setzen dann - offensichtlich ergänzend - fort: ‚zumal es keinen schulrechtlichen Anspruch auf Erfüllung dieser Forderungen gibt'. Wir können den genannten ‚schulrechtlichen Anspruch' nicht beurteilen, glauben aber, dass unsere Tochter und wir einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Nichtdiskriminierung und gleichberechtigten Zugang zur Bildung haben. Auf verfassungsrechtliche oder durch die UN-Konvention entstandene Rechte geht der Bescheid - wie erwähnt - nicht ein. Wir können uns nicht vorstellen, dass Schulgesetze aufrecht bleiben können, welche Verfassungsnormen verletzen.

Argumentationsstrang 4:

‚Art. 8 Abs. 3 B-VG anerkennt die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige ‚Sprache'. Demgegenüber spricht u.a. § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 12 SchUG von der Verwendung einer ‚lebenden Fremdsprache'. Es ist rechtlich daher davon auszugehen, dass schon rein terminologisch die Österreichische Gebärdensprache nicht als ‚lebende Fremdsprache' anzusehen ist.

Ungeachtet dessen würde allerdings eine Wertung der Österreichischen Gebärdensprache als Fremdsprache bereits bei der Aufnahme solcher Schüler in die Schule insofern Probleme nach sich ziehen, da diese aufgrund mangelnder Kenntnisse der Muttersprache Deutsch vorerst nur als außerordentliche Schüler aufgenommen werden könnten.'

Die BescheidautorInnen verwenden hier das Wort ‚daher' um eine Folgerichtigkeit ihrer Argumentation vorzutäuschen. In Wahrheit verstehen sie den Unterschied zwischen Ober- und Unterbegriff nicht:

‚Sprache' ist der Oberbegriff, ‚lebende Fremdsprache' ein möglicher Unterbegriff dazu. Die Anerkennung einer Sprache beinhaltet die Berechtigung ihrer Nutzer zu ihrer Verwendung als Mutter- wie auch als Fremdsprache; z.B. sind Slowenisch oder Kroatisch für die Angehörigen der entsprechenden österreichischen Sprachminderheiten Muttersprachen, für den Rest der StaatsbürgerInnen Fremdsprachen. Analoges gilt für die ÖGS, zumindest sofern die Bedingungen muttersprachlichen Spracherwerbs gegeben sind (in anderen Fällen gelten individuelle Identitätsentscheidungen betreffend die Verwendung der ÖGS als bevorzugte, als mit dem Deutschen gleichberechtigte oder als situationsabhängig zusätzlich zum Deutschen verwendete Sprache).

Wie absurd die Behauptung ist, die ÖGS könne keine lebende Fremdsprache sein, zeigt jede einfache Internetrecherche: Die Gebärdensprachen der Welt - darunter auch die Österreichische - sind im SIL-Sprachenindex (http://www.ethnologue.com/} aufgeführt, es gibt eine weltweite Gesellschaft der Gebärdensprachlinguistlnnen (http://www.slls.eu/index2.php5) und zahlreiche Veröffentlichungen zu den Gebärdensprachen (erst jüngst ist ein großer Band ‚Sign Language' erschienen). Die ÖGS wird an mehreren österreichischen Universitäten als Fremdsprache und für die Ausbildung von Dolmetscherinnen gelehrt; es gibt eine vom Wissenschaftsministerium finanzierte Ausbildung zum/zur Gebärdensprachlehrerln.

Der zweite Teil dieses Argumentationsstrangs kann pragmatisch als Drohung aufgefasst werden: ‚Bestehst Du auf ÖGS als Muttersprache, dann messen wir Dein Deutsch und degradieren Dich allenfalls zum außerordentlichen Schüler' vs. ‚Bestehst Du nicht auf ÖGS als Muttersprache, kannst Du, obwohl Du auch dann nicht ordentlich Deutsch kannst, ordentlicher Schüler bleiben.' Hier beobachten wir eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen dem § 18 (12), der offensichtlich einen Sprachentausch erlaubt, ohne dass man zur außerordentlichen Schülerin wird, und dem § 4 SchUG, welcher die Aufnahme als außerordentliche Schüler regelt. Wir sehen hier keinen Zusammenhang, wie ihn der Landesschulrat für Kärnten herstellen will, da unsere Tochter ja das verfassungsmäßige Recht auf Gleichbehandlung hat und ihre Behinderung nicht zu einer Schlechterstellung führen darf. Der im Bescheid konstruierte textliche Zusammenhang zwischen ‚ÖGS als lebende Fremdsprache, daher mangelnde muttersprachliche Deutschkenntnisse, daher außerordentliche Schülerin' ist erstaunlich: besteht er sozusagen faktisch in der österreichischen Gehörlosenbildung? Das würde ja wohl die Bankrotterklärung der Gehörlosenschule in Österreich bedeuten, aus der immer wieder ordentliche Schülerinnen ohne ausreichende Deutschkenntnisse entlassen werden (siehe Erfahrungsberichte des ‚Equalizent' in Wien zum Bundesinstitut für Gehörlosenbildung). Man kann aus dieser Passage auch erkennen, wieviel die Inklusion den Juristlnnen in der Schulverwaltung wert ist: nichts. Und es werden von Seite des Bundes als Schulbehörde, im Bescheid auftragsgemäß vertreten durch den Landesschulrat für Kärnten auch (im Sinne der von Österreich eingegangenen internationalen Verpflichtungen und des damit einhergehenden Verfassungsauftrags) keine Überlegungen zur Gestaltung eines inklusiven Umfelds angestellt, sondern behinderte Menschen mit dem Ausschluss aus einem ordentlichen Schülerstatus bedroht. Aus unserer Sicht ist diese Passage für die Bescheidbegründung völlig irrelevant und rechtlich, sozialwissenschaftlich wie moralisch bedenklich.

Argumentationsstrang 5:

‚§ 16 Abs. 3 SchUG (Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache) kann darüber hinaus nie für einzelne Schüler angewendet werden, sondern kommt nur für alle Schüler einer Klasse (oder allenfalls einer Schülergruppe) in Betracht.'

Hier kommt plötzlich der für einen völlig anderen Kontext als § 18

(12) gedachte § 16 ins Spiel, welcher es z.B. ermöglicht, internationale Schulen ganz oder teilweise mit Englisch als Unterrichtssprache zu führen (siehe dazu auch http://www.grg23vbs.ac.at/fileadmin/media/infomat/leistungsbeurteilung/02_Leistungsbeu rteilung_Schueler_mit_nichtdeutscher_Muttersprache.pdf). Die Argumentation, § 16 würde die Schulleitung dazu verpflichten, im Gefolge der Anwendung des § 18 (12) die ÖGS für alle Schülerinnen einer Klasse als Unterrichtssprache festzulegen, ist völlig unrichtig; außer der Gesetzgeber hätte absichtlich einen solchen Widerspruch zwischen den genannten Paragrafen hergestellt.

Argumentationsstrang 6:

Hier werden nochmals die in § 18 (12) genannten Kriterien für einen Sprachentausch geschildert und wegen der Tatsache, dass die ÖGS in keinem österreichischen Lehrplan als lebende Fremdsprache aufscheint, die Unmöglichkeit des Sprachentausches erklärt. Wir verweisen dazu darauf, dass wir aufgrund der Gesetzeslage unseren Antrag auf Verwendung der ÖGS als Unterrichtssprache bewusst offen (und nicht unter Berufung auf irgendeinen Paragrafen des Schulrechts) gestellt haben, in der Hoffnung, dass die Gesamtheit der Vorschriften (inklusive der menschen- und behindertenrechtlichen internationalen Vereinbarungen) der Schulbehörde die Suche nach einer Lösung für unseren Antrag ermöglicht.

Die Schulbehörde hat auf unseren Antrag mit dem restriktivsten möglichen Gesetzesbezug (nämlich ausschließlich SchUG) geantwortet. Betrachtet man das Verhalten sowohl der Schulverwaltung als auch des Gesetzgebers und misst es an den Bestimmungen des § 5 des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes, so kann man folgern, dass beide Institutionen die Angehörigen der österreichischen Gebärdensprachgemeinschaft dadurch mittelbar diskriminieren, indem sie trotz Vorliegens nationaler und internationaler Vorschriften dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche anwenden, welche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen'; z.B. indem vorgeblich neutrale Bestimmungen wie diejenigen des SchUG zu Unterrichtssprache oder Fremdsprachen die ÖGS einfach nicht enthalten und auch keine Schritte gesetzt werden, die ÖGS - aufgrund der eingegangenen internationalen Verpflichtungen - nachträglich in entsprechende taxative Aufzählungen aufzunehmen. Unserer Ansicht nach stellt dieses Verhalten - auch in Zusammenhang mit den dafür verwendeten sachlich und juristisch unrichtigen Behauptungen bzw. Argumentationen - als mittelbare Diskriminierung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Sollte der Bundesverwaltungsgerichtshof erkennen, dass die gesamte gegebene Gesetzeslage inklusive der ratifizierten Menschen- und Behindertenrechte sowie des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes es nicht erlaubt, irgendeine Regelung zum Einsatz der ÖGS als Unterrichtssprache für unsere Tochter zu finden, müsste unserer Ansicht nach überprüft werden, inwieweit die gegebene Rechtslage verfassungsrechtlicher Ansprüche verletzt.'

Kindern mit hochgradiger Behinderung sei nicht möglich, eine gesprochene Sprache akustisch ausreichend wahrzunehmen, weswegen ihre Lernmöglichkeiten eingeschränkt seien. Dies bedeute zwar nicht, dass hörbehinderte Menschen die gesprochene deutsche Sprache nicht mit einer Kompetenz des Niveaus C des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erlernen könnten, aber dass sie dafür spezielle Fördermaßnahmen benötigten und ihnen Deutsch nicht als Muttersprache und damit faktisch als ausschließliche schulische Instruktionssprache aufgezwungen werden dürfe.

Diesen Tatsachen entsprechend sei schwer hörbehinderten und gehörlosen Menschen im Rahmen der Behindertenrechte international das Recht auf den Gebrauch einer visuellen Sprache zugestanden worden. Österreich habe die entsprechenden internationalen Vereinbarungen ratifiziert und damit in seinen nationalen Rechtsbestand aufgenommen.

Entsprechend dem Diskriminierungsverbot bzw. dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, welche auch für behinderte Menschen gelten, habe die Republik Österreich Personen, welche die Österreichische Gebärdensprache als Muttersprache oder als bevorzugte Sprache verwenden, die Möglichkeit des Schulunterrichtes in der Österreichischen Gebärdensprache bzw. einen bilingualen Unterricht in der Österreichischen Gebärdensprache und Deutsch anzubieten.

Trotz dieser Fülle an rechtlichen Rahmenbedingungen sei bisher seitens des Gesetzgebers bilingual orientierten hörbehinderten Menschen keinerlei Gleichstellung im Schulsystem zugestanden worden, sodass diese Menschen sowohl unmittelbar diskriminiert würden, weil ihnen kein barrierefreier Unterricht geboten werde, als auch mittelbar, da ständig für Hörende bzw. nicht behinderte oder nicht hörbehinderte Menschen formulierte Vorschriften, Kriterien und Verfahren auf sie angewendet würden, mit dem Ziel, diesen die Erfüllung ihres Bildungsbedürfnisses entgegen den Vorschriften der UN-Konvention und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes abzusprechen.

Das Schulunterrichtsgesetz erlaube Reife- bzw. Diplomprüfungen neben Deutsch auch in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch. Auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbots der Verfassung müsse dieses Recht nach der 2005 erfolgten Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache auch der durch Hörbehinderung und Selbstidentifikation definierten Sprachminderheit der österreichischen Gebärdensprachgemeinschaft zuerkannt werden. Dasselbe gelte für alle aus dem Minderheitenschulgesetz zu folgernden Analogien (Minderheitensprache als Unterrichtssprache bzw. Pflichtfach mit Maturamöglichkeit sowie als Prüfungssprache).

Personen mit Hörbehinderung sei auf ihren Antrag hin ein ausreichendes Maß an Österreichischer Gebärdensprache anzubieten, damit sie ihre sprachliche Identität gleichberechtigt zu hörenden Menschen entwickeln könnten und gleichberechtigten Zugang zu Information und Bildung erhielten. Die derzeit bestehende gesetzliche Regelung, dass höhergradig hörbehinderte Menschen eine gesprochene Sprache als Muttersprache verwenden müssten, diskriminiere diese Menschen. Daher dürfe ihnen die Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache während des gesamten Bildungsweges nicht verwehrt werden.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2014, eingelangt am 09.12.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Weiters wurde mitgeteilt, dass in Entsprechung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit ergriffen worden seien. Zum Zeitpunkt des Besuchs des BORG seien Abweichungen vom Lehrplan festgelegt worden, sodass sich 20 Unterrichtsstunden ergeben hätten, weiters seien drei Stunden Lernbegleitung, drei Stunden Förderunterricht (für Deutsch, Englisch, Mathematik), 17 Stunden Unterstützung von zwei gebärdensprachkompetenten Volksschullehrerinnen und vier Stunden Gebärdensprachdolmetscher festgelegt worden. Seit dem Schuljahr 2013/14 besuchten die Töchter der Beschwerdeführerin die BHAS, wofür diese - offenbar im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten - Maßnahmen weiterhin gelten würden. Im selben Schuljahr sei auch der Schulversuch BHAS neu (Lehrplanentwurf 6. Mai 2011) gestartet worden, der mit ESF-Unterstützung fünf zusätzliche Stunden kompetenzorientiertes eigenverantwortliches Lernen anbiete.

Im September 2013 sei festgelegt worden, dass eine Reduzierung der Stunden in der ersten Klasse der BHAS (35 Stunden) nicht notwendig und nicht gewünscht sei. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht sei erfolgt. Der Bedarf an Assistenzlehrern bzw. Dolmetschern sei mit 25 Stunden festgelegt worden. Davon seien 17 Stunden Unterstützung von gebärdensprachlichen Assistenzlehrern und acht Stunden für Dolmetscher notwendig. Durch die zuständige Landesschulinspektorin seien außerdem vier Werteinheiten für Behindertenintegration beantragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erziehungsberechtigten der mj. XXXX, Schülerin der BHAS XXXX, beantragten für ihre Tochter "die Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" mit der Begründung, dass eine "Gleichberechtigung" mit den "VerwenderInnen der autochtonen gesprochenen österreichischen Minderheitensprachen und der Kinder mit anderen Muttersprachen als Deutsch" hergestellt werden soll.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:

"§ 25. Organisationsformen der Sonderschule

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

a) als selbständige Schulen oder

b) als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i) Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;

j) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung ‚Volksschule', ‚Hauptschule', ‚Neue Mittelschule' bzw. ‚Polytechnische Schule' in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch ‚Heilstättenschulen' eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden."

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:

"Unterrichtssprache

§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.

(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) - (3) [...]

(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

(5) [...]

Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) - (11) [...]

(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(13) [...]"

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 (iVm § 70) SchUG:

1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle (Landesschulrat) entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).

2. Zum Vorbringen der Beschwerde:

2.1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2005, ist die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze. Die Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache steht somit unter einem Gesetzesvorbehalt, konkret unter einem Ausgestaltungsvorbehalt. Ein derartiger Ausgestaltungsvorbehalt ist als Auftrag an den (einfachen) Gesetzgeber zu verstehen, diese Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache überhaupt erst zu gestalten. Die Verfassung umschreibt den Inhalt der Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache daher nicht selbst abschließend, sondern überlässt die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber und räumt ihm so einen gewissen Spielraum ein (vgl. VfSlg. 11.548/1987, 12.768/1991). Das bedeutet im konkreten Fall, dass ein Anspruch aus der Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache seiner Natur nach näherer Konkretisierung bedarf. Dem einfachen Gesetzgeber obliegt es somit, Inhalt, Art und Weise der Geltendmachung und Durchsetzung eines Anspruchs zu regeln.

2.3. Die durch Art. 8 Abs. 3 B-VG hinsichtlich der Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung erfolgte durch verschiedenste einfachgesetzliche Vorschriften (vgl. zB § 73a ZPO, § 56 StPO 1975, § 57 FinStrG).

2.4. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

2.5. Der einfache Gesetzgeber des Schulorganisationsgesetzes regelt in § 24 Abs. 1 leg.cit, dass die Sonderschule neun Schulstufen umfasst, wobei die letzte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr ist. Gemäß § 25 Abs. 1 SchOG sind Sonderschulen je nach den örtlichen Erfordernissen als selbständige Schulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. e SchOG kommt eine Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung) in Betracht. Diese Schulen können nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden (vgl. § 25 Abs. 3 SchOG).

2.6. Auf einfachgesetzlicher Ebene wurden somit Rechtsvorschriften erlassen, welche für den Pflichtschulbereich in organisatorischer Hinsicht besondere Ausgestaltungen für gehörlose Schüler vorsehen.

2.7. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihre Tochter, welche die BHAS XXXX - somit eine mittlere Schule - besucht, "die Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" mit der Begründung, dass eine "Gleichberechtigung" mit den "VerwenderInnen der autochtonen gesprochenen österreichischen Minderheitensprachen und der Kinder mit anderen Muttersprachen als Deutsch" hergestellt werden solle.

Die Beschwerde bekennt sich dazu, den Antrag auf Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache "bewusst offen (und nicht unter Berufung auf irgendeinen Paragrafen des Schulrechts)" gestellt zu haben.

2.8. Im Schulunterrichtsgesetz sind keine Bestimmungen bzw. Rechtsgrundlagen verankert, die "die Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" vorsehen würden. Die belangte Behörde zog in Anbetracht dessen § 16 Abs. 1 und 3 bzw. § 18 Abs. 12 SchUG als mögliche Rechtsgrundlagen heran, anhand derer sie prüfte, ob diese unter Umständen eine Grundlage für "die Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" darstellen könnten. Diese Vorgehensweise ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig.

2.9. Gemäß § 16 Abs. 1 SchUG ist die deutsche Sprache die Unterrichtssprache, soweit nicht für Schulen, die im Besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz (vgl. Art. 8 Abs. 1 B-VG iVm § 7 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten iVm § 1 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland) oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung (vgl. Art. 62 ff des Staatsvertrags von Saint-Germain-en-Laye vom 10.9.1919, StGBl. Nr. 303/1920 iVm Art. 7 des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955) anderes vorgesehen ist. Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen (Abs. 3 leg.cit.). Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, kann "die Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" nicht auf diese Rechtsgrundlagen gestützt werden, weil dadurch nicht nur einzelne Schüler, sondern alle Schüler einer Klasse bzw. eine Mehrzahl der Schüler einer Klasse in einer lebenden Fremdsprache (bzw. - so dies überhaupt im Hinblick auf die Terminologie der Bestimmung möglich ist - per analogiam in der Österreichischen Gebärdensprache) als Unterrichtssprache unterrichtet würden.

2.10. Gemäß § 18 Abs. 12 SchUG hat der Schulleiter auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, zu bestimmen, dass hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist. Der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen, sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist.

Die Erläuterungen (vgl. RV 345 BlgNR 13. GP, 43 f) zu dieser Bestimmung, welche mit der Novelle BGBl. Nr. 139/1974 ins Schulunterrichtsgesetz eingefügt wurde, besagen dazu, dass Beweggrund für die Einführung des § 18 Abs. 12 eine "spürbare Zunahme des Schulbesuches durch Kinder nicht deutscher Muttersprache" (aus "Gastarbeiterfamilien") war, welche in Österreich schulpflichtig waren. Wenn auch durch § 3 Abs. 1 lit. b leg.cit. sichergestellt sei, dass ein ordentlicher Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrschen müsse, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, sei eine Rücksichtnahme auf sprachliche Schwierigkeiten doch nicht überflüssig. Ein "Schüler nichtdeutscher Muttersprache" werde auch dann, wenn er die zum Verständnis des Unterrichtes notwendigen Deutschkenntnisse besitze, im Unterrichtsgegenstand Deutsch Schwierigkeiten haben, wenn er gleich einem Schüler deutscher Muttersprache beurteilt werde. Es solle ihm deshalb die Möglichkeit geboten werden, in Deutsch wie beim Besuch einer Fremdsprache beurteilt zu werden, während er in seiner Muttersprache so zu beurteilen sein werde, wie ein Schüler mit deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch.

2.11. Die Unterrichtssprache und die lebende Fremdsprache, die als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen sind, gelten als Pflichtgegenstände im Sinne des § 8 lit. d SchOG, das heißt, es handelt sich um Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind. Eine Befreiung vom Besuch der genannten Unterrichtsgegenstände kommt dabei nicht in Frage.

Schon daraus ergibt sich (vgl. auch VwGH 31.1.1992, 91/10/0160), dass eine Bewilligung nach § 18 Abs. 12 SchUG nur zu einem Austausch von Pflichtgegenständen, was die Beurteilung anlangt, führen kann. Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 18 Abs. 12 SchUG ist nämlich, dass der Schüler eine Schulart in einer Klasse besuchen muss, in der eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen ist und ein Leistungsnachweis des Schülers in seiner Muttersprache, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen, möglich ist. Dies erfordert jedoch als Maßstab der Leistungsbeurteilung das Vorhandensein eines entsprechenden Lehrplanes in der Muttersprache des Schülers (vgl. § 18 Abs. 1 zweiter Satz SchUG).

2.12. Aus diesem Grund ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die beantragte "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" auch unter Heranziehung von § 18 Abs. 12 SchUG nicht bewilligte.

3.1. Art. 8 Abs. 3 B-VG scheint zwar dadurch, dass er die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkennt und "[d]as Nähere [...] die Gesetze [bestimmen]" lässt, verfassungsgesetzlich zu garantieren, jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Verfassungsverletzung zu machen, doch kommt diesem Hinweis auf die näheren gesetzlichen Bestimmungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht dieselbe Bedeutung zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof einer ähnlichen Formulierung in Art. 12 StGG 1867 für die Vereins- und Versammlungsfreiheit entnimmt (vgl. VfSlg. 11.548/1987, 12.768/1991). Sie ist nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Folge der Notwendigkeit, die nähere Ausgestaltung der Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache dem einfachen Gesetzgeber aufzutragen. Es gibt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, dass die verfassungsrechtliche Garantie über diesen Auftrag an den Gesetzgeber hinausgehen sollte. Art. 8 Abs. 3 B-VG gewährleistet nur gesetzliche Bestimmungen, die eine konkret ausgestaltete Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eigenständige Sprache einräumen.

3.2. Aus diesem Grund scheidet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund einer Verletzung unmittelbar von Art. 8 Abs. 3 B-VG nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts aus.

4. Die in der Beschwerde "behauptete Verfassungswidrigkeit" (Verletzung von ua. Art. 7 B-VG) kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch einen auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof aufgegriffen werden, weil die entsprechende Ausgestaltung (gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich eines Antrags auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" an mittleren Schulen) durch den einfachen Gesetzgeber nicht erfolgt ist, an welcher dann der Maßstab des - beispielsweise - Gleichheitssatzes angelegt werden könnte. Eine Anfechtung von § 16 und § 18 Abs. 12 SchUG als denkmöglich präjudizielle Bestimmungen wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wohl unzulässig (oder in der Sache abzuweisen), weil der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen nur so abgesteckt werden könnte, dass die angenommene Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 16.191/2001, 13.299/1992, 14.740/1997, VfGH 14.3.2012, V 15/12). Die Aufhebung von § 16 und § 18 Abs. 12 SchUG müsste die Rechtsposition der Tochter der Beschwerdeführerin dergestalt verändern, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen (Schäffer, Art. 140 B-VG, in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar, 8. Lfg [2011] Rz 59; vgl. dazu auch VfSlg. 14.498/1996, 14.526/1996). Dieses Ziel würde im konkreten Fall auch durch einen Antrag auf Aufhebung von § 16 und § 18 Abs. 12 SchUG bzw. durch das Ausscheiden von § 16 und § 18 Abs. 12 SchUG aus der Rechtsordnung gerade nicht erreicht. An der Rechtsposition der Tochter der Beschwerdeführerin würde sich dadurch nämlich nichts ändern. Darüber hinaus müssten nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Grenzen der Aufhebung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil der Rechtsvorschriften nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Vorschrift in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen dennoch erfasst sind (zB VfSlg. 14.044/1995, 14.180/1995, 14.466/1996).

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Überlegungen als unbegründet und ist daher abzuweisen, ohne dass auf das weitere, von der Beschwerdeführerin gestellte Ersuchen, "[d]as Bundesverwaltungsgericht möge prüfen, ob einzelne Passagen des bekämpften Bescheides - mithin das bisherige Verhalten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Landesschulrats für Kärnten als dessen regionale Präsentanz - den Tatbestand der unmittelbaren bzw. mittelbaren Diskriminierung nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz erfüllen" bzw. das gestellte Ersuchen, "[d]as Bundesverwaltungsgericht möge prüfen, ob das Verhalten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, dem Landesschulrat für Kärnten mitzuteilen, 'es könne derzeit keinen Bescheid ausstellen' (wir haben unseren Antrag ja an das BMBF als bundesweit für Bildung zuständige Stelle gestellt), weswegen der LSR einen solchen erarbeiten möge, geeignet ist, uns als AntragstellerInnen einen weiteren unnötigen Zeitverlust bezüglich der Durchsetzung der Rechte unserer Tochter aufzubürden", einzugehen war, weil Derartiges keinen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

5.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

5.3. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 12 SchUG (VwGH 31.1.1992, 91/10/0160), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.