BVwG W168 1426390-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1426390.1.00
Spruch
W168 1426390-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Macalka über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zl. 11 02.472 - BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 29.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Zuge der Erstbefragung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die beschwerdeführende Partei zu den Gründen für das Verlassens befragt aus, dass sie in Somalia von den Islamisten namens Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden wäre. Sie befürchte von dieser Gruppe getötet zu werden.
3. Am 29.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass sie 2 Töchter mit ihrem jetzigen Ehemann und einen Sohn mit ihrem früheren Ehemann habe. Die beiden Kinder mit ihrem jetzigen Ehemann, der sich in Kenia befinden würde, hätten früher bei ihrem Vater in XXXX gelebt. Zur Zeit würden sie in XXXX zusammen mit dem Bruder der beschwerdeführenden Partei leben, da der Vater schon sehr alt sei. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Eine Cousine habe sie ndach den Vorfällen kurzzeitig in Mogadhishu versteckt. Über Mogadishu sei ihr die Flucht nach Europa gelungen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Somalias führte die beschwerdeführenden Partei aus, dass sie Somalia verlassen hätte, da 2 junge Männer, die sie als Mieter bei sich aufgenommen hätte, Gespräche mit ihren bereits nach Kenia geflohenen Mann mitgehört hätten. Diese beiden namentlich genannten Männer wären Angehörige der Al Shabaab gewesen. Sie habe sich in diesen Gesprächen äußerst kritisch über diese Miliz geäußert. Daraufhin wäre sie von diesen Männern mit dem Tod bedroht und geschlagen worden. Als dies ihre Mutter gehört häbe, hätte diese eingegriffen und wäre von den beiden Al Shabaab Mitgliedern erschossen worden. Ihr wäre in diesem Moment wäre ihr die Flucht gelungen. Angeboten wurde, dass Recherchen angestellt werden würden, denn die Leute in XXXX würden über diesen Vorfall Bescheid wissen.
4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Bedrohungslage durch Al Shabaab geltend gemacht habe, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia einer Verfolgung oder Bedrohung seitens der Al Shabaab oder anderer asylrelevanter Gründe ausgesetzt wäre. Glaubwürdig wäre zudem angegeben worden, dass sie ihr Land wegen dem Vorfall mit Rebellen von Al Shabaab verlassen hätte. Die beschwerdeführende Partei würde über eine Bezugsperson in Mogadhishu verfügen. Aus Mogadishu wären die Al Shabaab Milizen bereits seit Jahren vertrieben worden. Auch aus XXXX wäre die Al Shabaab bereits durch äthiopischen Truppen vertrieben worden. Ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehendes Risiko einer weiteren Verfolgung würde nicht bestehen. Es gebe weder positive Hinweise für eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe noch für eine hinkünftige persönliche Bedrohung durch die Al Shabaab.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die allgemeine Situation in Somalia begründet und ausgeführt, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage in ihrem Heimatgebiet vorliegen würden.
In Spruchpunkt III. wurde entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur aktuellen Sicherheitslage sowie zu Clanstrukturen in Somalia getroffen. Aus diesen geht hervor, dass Somalia spätestens seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 ohne effektive Staatsgewalt sei. Die 2004 gebildete Übergangsregierung habe es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Süd-/Zentralsomalia durchzusetzen. Sie werde generell als schwach, korrupt und inkompetent beschrieben. Das Territorium von Somalia sei de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet werde. Jedes Gebiet sei von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet. Nach dem Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) sei die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation habe sich über die vergangenen Monate stabilisiert und sei mittelfristig keine Lagebildänderung abzusehen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst hält die Rechtsmittelwerberin fest, dass sie - entgegen der anderslautenden Ansicht der belangten Behörde - weiterhin aufgrund der Lage in Somalia sehr wohl einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Die Situation und Lage sei prekär. Die somalische Regierung besitze faktisch keine Macht, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht mit einem staatlichen Schutz rechnen könne. Jedenfalls habe es die belangte Behörde unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin als eine von den Al Shabaab Milizen mit körperlicher Gewalt bedrohte Person entsprechend zu würdigen. Zudem werden auszugsweise mehrere Berichte über die Lage in Somalia zitiert.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.
7. Hierzu langte am 3.11.2014 eine Stellungnahme der mittlerweile durch die Deserteurs und Flüchtlingsberatung vertretenen Beschwerdeführerin ein. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin weiterhin mehrfach bedroht und nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden wären. Die AL Shabaab hätten wiederholt ihr weiter bestehendes Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt. Für die Al Shabaab würdei die Familie als Verräter gelten, wodurch diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt wären. Es hätte sich die kritische Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Al Shabaab durch ihren Aufenthalt in Europa noch verstärkt. Auch hätte ihre Identifizierung mit den "westlichen Werten" zugenommen. Auch aus diesem Grund wären weitere Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab bei ihrer Rückkehr nach Somalia zu befürchten. Die Sicherheitslage sei weiterhin prekär. Es könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres negativen Auffallens und der darin ersichtlichen religiösen und politischen Opposition abermals Verfolgungshandlungen der Al Shabaab ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin habe ihre kritische Haltung nicht geändert und tut diese auch offen kund. Ergänzend wird ein EASO - Bericht aus August 2014 vorgelegt in dem insbesondere auf die Situation von Rückkehrerinnen nach Somalia, insbesondere Frauen, eingegangen wird. Hierin wird ausgeführt, dass gerade diese Personengruppe besonders von den Al Shabaab Milizen verfolgt würde. Auch würde die Beschwerdeführerin zur besonders vulnerablen Gruppe der somalischen Frauen gehören. Hierzu wird auf die Ausführungen der Staatendokumentation verwiesen, die hinsichtlich der Situation der Frauen in Somalia ausführt, dass "...diese an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen wäre und die somalische Gesellschaft auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet ist, sowie Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Zunächst muss festgehalten werden, dass das Bundesasylamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedrohung durch die Al Shabaab als grundsätzlich glaubwürdig erachtet hat. Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens gleichbleibend dieserart Bedrohung als Fluchtgrund angeführt und hierzu dezidiert ausgeführt, dass sie, ebenso wie ihr Mann, aufgrund ihrer offenen Opposition gegenüber den Al Shabaab Milizen aus Somalia fliehen musste. Auch wird von der beschwerdeführenden Partei selbst angeboten, dass hinsichtlich ihres Fluchtgrundes Recherchen angestellt werden, da dieser Vorfall in XXXX (allgemein) bekannt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia getroffen hat. Jedoch wurden hinsichtlich der im gegenständlichen Fall bedeutenden Fragestellung einer möglicherweise in diesem Einzelfall auch hinkünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden Bedrohung durch die AL Shabaab Milizen keine individuellen Abklärungen bzw. Erörterungen im erforderlichen Umfang vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei führt gerade hierzu aus, dass dieser Vorfall in XXXX bekannt sei. Die Annahme des Bestehens einer hinkünftigen Bedrohung wird auch im fortgesetzten Verfahren wieder geäußert und hierzu ausgeführt, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei weiterhin diesbezüglichen Bedrohungen ausgesetzt wäre und weiterhin gezielt nach ihr gesucht würde. Hinreichende individualisierte Abklärungen bzw. Erörterungen, ob sie diesbezüglich tatsächlich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer weiterhin asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein würde, wurden im erstinstanzlichen Bescheid nicht vorgenommen.
Insbesondere ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid auf die besondere Rolle von (allein stehenden) Frauen in Somalia nicht im erforderlichen Maße eingegangen worden ist. Den aktuellen Länderfeststelllungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Frauen in Somalia, und auch aus dem Ausland rückkehrende Frauen, besonderen bzw. auch asylrechtlich relevanten Bedrohungen ausgesetzt sein können. Im gegenständlichen Verfahren ist es somit erforderlich, um die Frage einer bestehenden Asylrelevanz abschließend beurteilen zu können, zu überprüfen, ob es insbesondere in den für die beschwerdeführende Partei relevanten Gebieten in Somalia zu geschlechtsspezifischen oder politisch motivierten Übergriffen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kommt oder kommen kann und ob gegen solcherart Übergriffe tatsächliche Schutzmechanismen bestehen. Es wird im Zusammenhang mit der Situation von in Somalia allein stehenden Frauen allenfalls auch eine umfassendere Abklärung der Frage von Nöten sein, ob der beschwerdeführenden Partei allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative als offen stehend angenommen werden kann.
Dieserart Abklärungen, die für eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens essentiell sind, wurden seitens des Bundesamtes nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen und entsprechend erörtert.
4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre die im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014 gesetzten Maßstäbe für eine abschließende Vollständigkeit von Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren bereits erfüllt worden sind.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.