BVwG G303 2002042-1

G303 2002042-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G303 2002042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2002042.1.00

Spruch

G303 2002042-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 14.08.2013, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 01.12.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 15.12.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) eingebracht. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2011 wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 06.04.2011, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Hüftgelenksschädigung bei Umstellungsoperation wegen angeborener Hüftgelenksdysplasie

(fixe Position, entspricht der Gangstörung bei verminderter Belastbarkeit und Abnahme der Muskelmasse mit Notwendigkeit der Verwendung von Unterarmstützkrücken)

02.05. 10 50

2 Wirbelsäulenschädigung

(oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung und dem chronischen Reizzustand in der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Fehlen einer radikulären Symptomatik)

02.01. 01 20

3 Mb. Meniere (rezidivierende Schwindelanfälle)

(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht den kurzzeitig andauernden Schwindelanfällen)

12.03. 01 20

4 Tinnitus rechts

(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem dekompensierten Tinnitus und der Begleitdysthymie)

12.02. 02 20

5 Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts (1.Z., 3.Sp., fixe Position) 12.02.01 10

6 Chronische Magenschleimhautentzündung

(unterer Rahmensatzwert entspricht der Beschwerdearmut unter medikamentöser Therapie) 07.04.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung von der führenden GS 1 gebildet werde. GS 2, GS 3 und GS 4 heben gemeinsam um 1 Stufe weiter an, weil sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung im Lebensalltag darstellen, GS 5 und GS 6 heben nicht weiter an.

Die Diagnose Bluthochdruck bewirke nur eine geringfügige oder keine Funktionseinschränkung und erreiche daher keinen maßgelblichen Behinderungswert.

Zusätzlich wurde im Gutachten angeregt, eine Nachuntersuchung in zwei Jahren durchzuführen, weil durch die Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes eine Besserung der GS 1 und der Gehleistung zu erwarten sei. Dies sei jedoch nur nach erfolgter Operation sinnvoll.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2011 wurde festgestellt, dass die BF ab 15.12.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert.

4. Die BF teilte nach schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde vom 08.05.2013 telefonisch mit, dass eine Hüftoperation bereits erfolgt sei. In weiterer Folge brachte die BF ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage.

5. Im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Nachuntersuchung der BF am 03.07.2013 basiert, ein.

Dieses Gutachten lautet im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Hüftgelenksschädigung bei Umstellungsoperation wegen angeborener Hüftgelenksdysplasie, Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenkes rechts

(oberer Rahmensatzwert entspricht dem Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenkes rechts mit Restmuskelschwäche und der Schmerzhaftigkeit in der linken Hüfte bei guter Funktionalität)

02.05. 08 20

2 Wirbelsäulenschädigung

(oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung und dem chronischen Reizzustand in der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Fehlen einer radikulären Symptomatik)

02.01. 01 20

3 Mb. Meniere (rezidivierende Schwindelanfälle)

(unterer Rahmensatzwert entspricht der seltenen Anfallshäufigkeit)

12.03. 01 10

4 Tinnitus rechts

(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem dekompensierten Tinnitus und der Begleitdysthymie, dzt. ohne Therapie)

12.02. 02 20

5 Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts (1. Z., 3. Sp., fixe Position)

12.02. 01 10

6 Chronische Magenschleimhautentzündung

(unterer Rahmensatzwert entspricht der Beschwerdearmut unter medikamentöser Therapie) 07.04.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser von der führenden GS 1 gebildet werde. GS 2 und GS 4 würden gemeinsam um 1 Stufe weiter anheben, weil sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung im Lebensalltag darstellen; GS 3, GS 5 und GS 6 würden nicht weiter anheben.

Die Diagnosen "Bluthochdruck" und "Impingement rechte Schulter" bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen und erreichen daher keinen maßgeblichen Behinderungswert.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde folgendes ausgeführt:

"Herabsetzung der GS 1, da nach Implantation eines künstlichen Gelenkes wieder eine gute Funktion hergestellt werden konnte und keine Gangstörung mehr besteht. Unveränderte Einschätzung der GS 2, da keine wesentliche Befundänderung besteht. Herabsetzung der GS 3 wegen verminderter Anfallshäufigkeit. Unveränderte Einschätzung der GS 4 bis GS 6. Insgesamt Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten um 3 Stufen."

6. Die belangte Behörde gewährte der BF mit Schreiben vom 23.07.2013 ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der BF 30 von Hundert betrage und die BF mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 30 von Hundert betrage. Der BF sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dazu sei bei der belangten Behörde keine Stellungnahme seitens der BF bis zum angegebenen Zeitpunkt eingelangt.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

8. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit 10.09.2013 datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) der BF. Darin teilte die rechtsfreundliche Vertretung der BF mit, dass die Festsetzung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid nicht dem tatsächlich vorliegenden Umfang der Beeinträchtigung und der Einschätzungsverordnung entspreche. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Grad der Behinderung mit zumindest 53 von 100 festzusetzen.

9. Die gegenständliche nunmehrige Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 23.09.2013 vorgelegt.

10. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 24.09.2013 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach die BF binnen vorgegebener Frist mitzuteilen habe, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei bzw. Unterlagen vorzulegen habe, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung dokumentieren würden.

11. Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass es mit der Beckenumstellung 2005 und 2007 auch zur Veränderung der Muskelbelastung und der Muskelfunktion gekommen sei, sodass in weiterer Folge durch das Hüftimplantat keine Schmerzfreiheit hergestellt werden habe können, da offensichtlich das Zusammenspiel von Muskel und Sehnen mit dem Becken in Bezug auf die durchgeführten Veränderungen keinen harmonischen Bewegungsablauf des Bewegungsapparates gewährleiste.

Aufgrund der daraus resultierenden Belastungen für den zweiten Hüftgelenksbereich sei es bei dieser zu einer weiteren Verschlechterung gekommen, sodass nunmehr mit 26.11.2013 ein weiteres Hüftimplantat in der linken Hüfte notwendig geworden sei. Aufgrund der Problematik der vorgenannten Umstellung und der damit einhergehend muskulären Veränderung, sowie des Umstandes, dass auch das zweite Hüftgelenk links derart in Mitleidenschaft gezogen sei, dass ein Implantat notwendig sei, hätte die Einschätzung der beidseitigen Hüftgelenksdysplasie mit 51 von 100 festgestellt werden müssen.

Hinsichtlich des Mb Meniere sei festzuhalten, dass die Anfallshäufigkeit nicht konstant rückläufig sei, sondern einen dynamischen immer wieder kehrenden Prozess weniger und stärkerer Anfallshäufigkeit durchlaufe, sodass ein Abstellen auf eine reine Phase geringerer Anfallshäufigkeit nicht den tatsächlichen Leidensverlauf entspreche. Davon ausgehend hätte eine Herabsetzung nicht vorgenommen werden dürfen.

12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.09.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Künstliche Hüftgelenke beidseits (2011/2013) mit leichter Gangerschwernis und mittelgradiger Bewegungseinschränkung rechts,

(oberster Rahmensatzwert entsprechend der festgestellten Einschränkung der Beugung und Streckung und der Drehfähigkeit)

02.05. 08 40

2 Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkung,

(unterster Rahmensatzwert bei andauerndem Therapiebedarf, radiologischen Veränderungen und mittelgradigen Funktionseinschränkungen)

02.01. 02 30

3 Innenohrerkrankung mit Schwindel, Ohrensausen und Hörverlust rechts (Morbus Meniere),

(eine Stufe über dem untersten Rahmensatzwert) 12.02.02 20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Das Leiden "chronische Entzündung des Magen-Darmtraktes durch Schmerzmitteleinnahme" erreiche aufgrund der geringfügigen Beeinträchtigung bzw. der zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werde daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen.

Zusammengefasst führte der Sachverständige aus, dass die BF an Beschwerden in beiden Hüftgelenken bei Folgezustand nach Implantation künstlicher Gelenke nach mehrfachen Voroperationen und an Abnützungen der Wirbelsäule mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen leide. Zudem bestehe ein Morbus Meniere mit Ohrgeräuschen und Hörverlust rechts.

Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der Gesundheitsstörung 1 und werde durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 gemeinsam um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe und im Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung im Alltag und Beruf bestehe.

Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe ab Dezember 2013.

Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde sei eine Befundänderung zu objektivieren. Es sei mittlerweile auch die zweite Seite mit einem künstlichen Hüftgelenk versorgt worden; die Beweglichkeit sei eingeschränkt, daher sei eine Änderung der Einschätzung der 1. Diagnose vorzunehmen. Die Wirbelsäule weise nun eine mäßige funktionelle Beeinträchtigung auf; dies sei entsprechend berücksichtigt worden, es ergebe sich hier ebenfalls eine Änderung gegenüber dem Vergleichsgutachten. Die Hörstörung, der Schwindel und der Tinnitus seien alle Teile der Meniere-Erkrankung und seien daher zu einer Diagnose zusammengefasst worden.

14. Der BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 28.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt nunmehr 50 von Hundert. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 01.12.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.09.2014, das auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs der BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 28.10.2014 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Alle vorgebrachten Leiden der BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.

Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben, die auf die weitere Hüftgelenksoperation mit einhergehender Bewegungseinschränkung und auf die mäßige funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule zurückzuführen ist.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Das Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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