BVwG I405 1407329-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1407329.2.00
Spruch
I405 1407329-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX alias XXXX, StA. Ägypten (alias XXXX alias XXXX), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2014, Zl. 14667064-EAST Ost, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Mit Aktenvermerk vom 04.09.2014 dokumentierte die belangte Behörde, dass am XXXX und am XXXX telefonische Rücksprache mit dem Verein Ute Bock gehalten und dabei dem genannten Verein mitgeteilt worden sei, dass der oben bezeichnete Beschwerdeführer einen Bescheid beim Bundesamt abholen müsse. Der Verein Ute Bock habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft sei. In der Folge wurde in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse bzw. Abgabestelle und einer rechtsfreundlichen Vertretung bzw. eines Zustellbevollmächtigten sowie aufgrund unterlassener Bekanntgabe des konkreten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 04.09.2014 zugestellt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Weiters wurde am 04.09.2014 eine Mitteilung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ausgehängt (Aktenseite 185-187 205, Beurkundung und Aushang).
3. Laut Übernahmebestätigung der Verwaltungsbehörde vom 10.09.2014 wurde der bezeichnete Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.09.2014 in der Erstaufnahmestelle Ost gegen Übernahmebestätigung und mit dem handschriftlichen Hinweis, dass die Zustellung bereits mit 04.09.2014 per Hinterlegung erfolgt sei und die Beschwerdefrist am "11.09.2014" ende, persönlich ausgehändigt.
4. Mit dem am 23.09.2014 per Fax eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2014 von der Verwaltungsbehörde vorgelegt und sind am 08.10.2014 eingelangt.
6. Mit Verspätungsvorhalt vom 11.11.2014 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Verein Ute Bock gemeldet, jedoch nicht wohnhaft gewesen sei. Er habe sich einmal pro Woche dort erkundigt, ob irgendwelche Schriftstücke für ihn zugestellt bzw. hinterlegt worden seien. Eine Hinterlegung durch Aushang sei daher absolut unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid tatsächlich erst am 10.09.2014 durch Übernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zur Verspätung der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2 leg.cit).
Gemäß § 11 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG gilt "das so hinterlegte Dokument" mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
2.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse und Abgabestelle verfügte. Er hat der belangten Behörde auch weder eine rechtsfreundliche Vertretung noch einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht. Des Weiteren hat er es unterlassen, seinen konkreten Aufenthalt bekanntzugeben. Die Verwaltungsbehörde hat trotzdem versucht, dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid durch unmittelbare Ausfolgung gemäß § 24 ZustellG zuzustellen, indem sie zweimal beim Verein Ute Bock, wo der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet ist, angerufen und mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid beim Bundesamt abholen müsse. Somit ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 04.09.2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und daher gemäß § 17 Abs. 3 iVm. § 13 ZustG rechtswirksam erlassen. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid - trotz der irrtümlicherweise auf der Übernahmebestätigung angegebenen kürzeren Beschwerdefrist - auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 05.09.2014 begonnen und mit Ablauf des 18.09.2014 geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, nämlich am 23.09.2014 eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.
Insoweit der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ausführt, dass der Beschwerdeführer sich beim Verein Ute Bock einmal pro Wochen erkundigt habe, ob irgendwelche Schriftstücke für ihn zugestellt bzw. hinterlegt worden seien sowie er dort aufrecht gemeldet sei, weshalb eine Zustellung durch Aushang nicht zulässig sei, wird darauf hingewiesen, dass die besagte Obdachlosenmeldung keine Abgabestelle darstellt und der Beschwerdeführer über diesen Umstand bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren (niederschriftliche Einvernahme am 13.06.2014) belehrt wurde. Somit konnten keine Umstände aufgezeigt werden, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.