BVwG W104 2100321-1

W104 2100321-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W104 2100321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2100321.1.00

Spruch

W104 2100321-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass Zahlungsansprüche wie folgt zugrundezulegen sind:

und die beantragten beihilfefähigen Flächen wie folgt zu berücksichtigen sind:

.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 9.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und auf die Alm mit der BNr. XXXX), für die beide am 13.5.2013 durch den Obmann der jeweiligen Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2013 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage.

Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 167,28 gewährt. Dabei wurden 5,99 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,75 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,99 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen oder Weiden könnten bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden. Da weniger Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 0,66 ha. Es seien im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden und es müsse daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Referenzfläche gekürzt werden. Aus der Almtabelle in der Begründung geht hervor, dass sich die Differenzfläche ausschließlich aus einer Differenz auf der Alm Nr. XXXX ergibt und in Bezug auf die Alm XXXX die beantragte Fläche von 61,07 zugrunde gelegt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich in weitwendigen Ausführungen gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX wendet und u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichneten Bescheid vom 29.4.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie neuerlich abgewiesen, wobei der Auszahlungsbetrag und die Begründung dafür nicht verändert wurden. In der Begründung des Bescheides wurde dieser Bescheid als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnet und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen hingewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Vorlageantrag, in dem er gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beantragte.

In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 7.4.2015 legte die Behörde im Einzelnen dar, warum sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Die Differenzfläche von 0,66 ha habe sich aufgrund sogenannter Plausibilitätsfehler in der jeweiligen Berechnung der Verwaltungskontrolle ergeben. Einerseits könne für beihilfefähige Flächen, die die Mindest- Schlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden. Andererseits befänden sich Teile des beantragten Polygons auf nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche. Die beantragten Polygone, die sich auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche befinden, beträfen Teile der gesamten Almfutterflächen von 11,57 ha der Alm XXXX. Dabei seien - anteilig heruntergerechnet auf den Beschwerdeführer - statt der beantragten 2,01 ha nur 1,31 ha auf dieser Alm ermittelt worden. Mit dem Polygon sei in diesem Fall die beantragte Einheit (FSTK/Schlag) gemeint. Hier müsste man für das Zeichnen von Flächen im GIS einzelne Punkte einzeichnen. Werden diese verbunden, entstehe ein Polygon (Polygon = Vieleck).

Aus der Stellungnahme der AMA geht hervor, dass die Polygone offenbar irrtümlich in der Weise eingezeichnet wurden, dass einzelne Punkte außerhalb landwirtschaftlicher Futterfläche zu liegen gekommen sind. Dieser "Polygon-Plausi-Fehler" sei jedoch zwischenzeitlich durch eine Korrektur durch den Beschwerdeführer behoben worden, wodurch mit einer gesamt beantragten Almfutterfläche dieser Alm von 9,88 ha gerechnet werden könne. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass ihm eine anteilige Almfutterfläche dieser Alm im Ausmaß von 1,68 ha anrechenbar sei.

Dieser Stellungnahme der AMA liegt eine entsprechende Korrektur des Mehrfachantrages 2013 in Bezug auf diesen Plausibilitätsfehler bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 9.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die beide am 13.5.2013 durch den Obmann der jeweiligen Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 28.6.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrages - Flächen 2013 durch den Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr 61,07 betrage.

Am 29.7.2014 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst eine Korrektur des Mehrfachantrages 2013 für den Almboden in Bezug auf den "Polygon-Plausi-Fehler" durch den Vertretungsbevollmächtigten dieser Agrargemeinschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Beschwerdegegenstand:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden und es drohen im Fall, dass Übererklärungen festgestellt wurden, die in Art. 58 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschlüsse und Kürzungen, wie sie die Behörde im konkreten Fall auch zur Anwendung brachte. Allerdings kann nach Art. 21 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist eine Korrektur durch die Antragsteller dahingehend erfolgt, dass bei der XXXX-Alm die nicht-landwirtschaftlichen Flächen im Beihilfeantrag zurückgenommen wurden. Offensichtlich anerkennt die bescheiderlassende Behörde nunmehr, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt hat. Dies kann nur daraus erfließen, dass mit dem Beihilfeantrag offenbar die Grenzen der digitalisierten Referenzparzelle in einem Ausmaß überschritten wurden, dass dies unter Würdigung der Gesamtumstände jedem vernünftigen Beobachter auffallen musste ("Plausibilitätsfehler").

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Umstände feststellen, die dieser Einschätzung entgegenstehen. Der Bescheidspruch war daher in diesem Sinne zu ändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben in Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Der Beschwerde wird in diesem Punkt stattgegeben, obwohl sich diese nach ihrem Wortlaut nur auf die XXXX bezieht.

Was das Vorbringen der Beschwerde in Bezug auf die XXXX betrifft, so geht dieses jedoch ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die XXXX sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

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