BVwG W167 2016876-1

W167 2016876-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W167 2016876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2016876.1.00

Spruch

W167 2016876-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) stellte mit Bescheid vom XXXX, fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund Ihrer Beschäftigung als Arbeiterin beim XXXX nur für den Zeitraum XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX Beschwerde.

Die WGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am XXXX vor.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am XXXX einen Mängelbehebungsauftrag.

Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gab mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz bekannt, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Absatz 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Absatz 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig. Sie ist unwiderruflich und wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und es fehlt ihr auch an der Entscheidungskompetenz über die Berufung. Das Berufungsverfahren ist daher einzustellen (vergleiche VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Auch eine Beschwerde kann von der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6).

Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am XXXX zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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