BVwG W176 2000706-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000706.1.00
Spruch
W183 2000706-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (beide als Rechtsnachfolger von XXXX), XXXX (beide als Rechtsnachfolger von XXXX) sowie XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24.04.1996, Zl. 25.235/6/96, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Objekte XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 28.11.1995 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, in Ergänzung zu dem bereits unter Denkmalschutz stehenden Ensemble XXXX, zahlreiche, in einer beigeschlossenen Objektliste verzeichnete Objekte, wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhanges gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Davon betroffen waren unter anderem die nun beschwerdegegenständlichen Objekte im GB XXXX. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, wonach die historische Vorstadt XXXX zu den seltensten Beispielen von städtebaulichen Gesamtanlagen gehöre. Sie stelle ein wirtschafts- und sozialgeschichtliches Denkmal aus der Zeit vom 16. zum 19. Jh. dar. Sie spiegle den spätmittelalterlichen Charakter wider. Dies zeige sich auch an den Parzellenstrukturen und der inneren Bausubstanz. Die Vorstadt gliedere sich in mehrere Bereiche, welche in der Folge näher beschrieben werden. Danach wird festgestellt, dass die historische Vorstadt als Ganzes ein Denkmal in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht sei. Historisch zeige sie die wichtigsten städtebaulichen Prozesse, die mit wirtschafts- und sozialgeschichtlichen Umständen zu erklären seien. Die Struktur sei seit dem 16. Jh. nicht verändert worden. Das Ensemble sei ein seltenes und überregionales Beispiel für mittelalterliche Stadterweiterungen. In künstlerischer Hinsicht werde das Ensemble durch eine typologische Vielfalt an Bauten geprägt. Der Denkmalwert liege nicht nur in den Einzelbestandteilen und künstlerischen Details oder historischen Prozessen, sondern auch in einem aktuellen kulturellen Zusammenhang, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung evoziere.
Angeschlossen war eine Objektliste, worin die einzelnen betroffenen Objekte beschrieben werden. Zu den beschwerdegegenständlichen
Objekten wird wie folgt ausgeführt:
XXXX Nr. 30: Zweigeschossiges Biedermeierhaus mit Seitenflur, im Obergeschoss historisierende Fensterumrahmungen mit Parapetplatten
XXXX Nr. 32: Zweigeschossiges Handwerkerhaus im Kern aus dem 16. Jh., Biedermeierfassade
XXXX Nr. 34 und 36: Bäuerliche Hofanlage mit zweigeschossigen Straßentrakten aus der ersten Hälfte bzw. der Mitte des 19. Jh. Im Erdgeschoss Putzquaderung, Hausbild "Gnadenstuhl"
XXXX Nr. 4: Aus der Mitte des 19. Jh. stammendes, eingeschossiges Gebäude mit Hohlkehle als Abschluss, rechteckiges Steinportal
XXXX Nr. 6: Zweigeschossiges Handwerkerhaus im Kern aus dem 17. Jh., Fassade um 1843
2. Mit Schriftsatz vom 18.12.1995 teilte XXXX mit, dass an der Fassade Veränderungen erfolgt seien und das Innere nicht schutzwürdig sei. Auch sei das Obergeschoss angehoben worden.
Mit Schriftsatz vom 27.12.1995 sprachen sich XXXX gegen eine Unterschutzstellung aus und nannten die erschwerte Verwertbarkeit als Grund.
Mit Schriftsatz vom 03.01.1996 teilten XXXX mit, dass ihre Objekte keine schutzwürdige Substanz aus dem 16. Jh. haben, verändert bzw. im 20. Jh. errichtet worden seien.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt das gegenständliche Ensemble samt den beschwerdegegenständlichen Liegenschaften unter Denkmalschutz. Nach Wiedergabe des Amtssachverständigengutachtens und des Verfahrensgangs gab es das bereits zum Parteiengehör gebrachte Ergänzungsgutachten zum Objekt
XXXX wieder. Dazu führte das Bundesdenkmalamt aus, dass die Liegenschaft einen Bestandteil der Vorstadt XXXX bilde, die Mitte des 16. Jh. entstanden sei. Spätestens seit dem 2. Viertel des 19. Jh. sei das Haus ein Doppelhaus, welches aus zwei älteren zusammengelegt worden sei. Deshalb sei ältere Bausubstanz belegt. Die innere Struktur entspreche den im 16. Jh. gängigen Bautypen. Es sei daher anzunehmen, dass das Gebäude in das 16. Jh. zurückreiche. Auch sei das Ensemble von einer biedermeierlichen Erneuerung geprägt. Das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses an dem Ensemble wurde mit der Darstellung städtebaulicher Prozesse begründet. Auch sei die Vorstadt ein hervorragendes Beispiel einer städtebaulichen Anlage, die auf das 16. Jh. zurückgehe und mit der Eisenverarbeitung verbunden sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurden binnen offener Rechtsmittelfrist drei Berufungsschriftsätze eingebracht:
Mit Schriftsatz vom 07.05.1996 brachte XXXX (Objekt: XXXX) vor, dass nicht eindeutig erkennbar sei, was geschützt werden solle (Außenansicht oder Inneres) Auch sei nicht klar, ob bereits erfolgte oder zukünftige Veränderungen betroffen seien und sei kein Kontakt zu ihr aufgenommen worden.
Mit Schriftsatz vom 09.05.1996 brachten XXXX (Objekte: XXXX) vor, dass es keine Untersuchungen direkt an den Objekten gegeben habe. Aufgrund starken Verkehrs seien die Häuser in ihrem Bestand gefährdet. Dem Schriftsatz war eine weitere detaillierte Entgegnung zum Sachverständigengutachten angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 13.05.1996 brachten XXXX (Objekte: XXXX) vor, dass die Gasse eine untergeordnete Rolle spiele und es sich um einen großen Eingriff in das Eigentum handle. Die Unterschutzstellung sei überzogen.
5. Mit Schriftsätzen vom 14.06.1996 und 28.07.2005 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerden (damals Berufungen) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.
6. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 eingeholten Grundbuchsauszügen ergibt sich, dass nunmehr die im Spruch genannten Beschwerdeführer grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).
XXXX haben im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und sind damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerber und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit ihnen weiterzuführen.
1.6. Erstreckt sich ein Denkmal über mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer, kommt dem jeweiligen Eigentümer nur insofern Parteistellung zu, als sein Grundstück betroffen ist (VwGH 21.01.1994, 93/09/0386). Ein Grundeigentümer kann auch nur hinsichtlich seines Grundstücks Beschwerde erheben. Im gegenständlichen Fall liegt ein, mehrere Objekte in unterschiedlichem Eigentum umfassendes Ensemble vor. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind daher nur jene Liegenschaften beschwerdegegenständlich, deren grundbücherliche Eigentümer Berufung erhoben haben. Diese werden im Spruch des gegenständlichen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. Alle anderen, im angefochtenen Bescheid angeführten Liegenschaften stehen folglich rechtskräftig unter Denkmalschutz.
2. Zu A)
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte betreffend Ensembles wie folgt:
"Geprägt wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen. [...] Objekte, die zwar innerhalb eines Ensembles gelegen sind, denen aber weder für sich alleine betrachtet ausreichender Denkmalwert zukommt, noch zu anderen Teilen des Ensembles derart in Verbindung stehen, dass ihnen aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Objekten in begründbarer Weise ausreichende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, dürfen nicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen, ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Ensembleunterschutzstellung in gewachsenen Orten ins Uferlose ausgedehnt werden könnte. Hinsichtlich der Lage ist zu beachten, dass ein örtliches Naheverhältnis gegeben sein muss. Bloß einzelne verstreut gelegene Objekte können nur in ganz speziellen Fällen ein Ensemble bilden." (VwGH 09. 12.2010, 2010/09/0166; 29.04.2011, 2010/09/0230).
2.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.4. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Ist die Teilbarkeit einer Sache gegeben, so ist aber nur jener Teil Gegenstand des DMSG, der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (VwGH 08.10.1970, 351/70). Bei dem Teil muss es sich um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) handeln (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.2.5. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren betreffend ein Ensemble den gesetzlich geforderten Zusammenhang der einzelnen Objekte sowie die Charakteristika und die Bedeutung des Ensembles wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Aus dem Gutachten muss schlüssig hervorgehen, warum die einzelnen Bestandteile die Charakteristika bzw. wesentlichen Gemeinsamkeiten des Ensembles widerspiegeln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren der einzelnen Objekte sowie gegebenenfalls zu ihrem Erhaltungszustand und zu durchgeführten Veränderungen Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Ensemblezugehörigkeit der beschwerdegegenständlichen Objekte. So beschränken sich die Ausführungen zu den einzelnen Objekten auf äußerst knappe, stichwortartige Beschreibungen und ist nicht nachvollziehbar, warum die Objekte - außer aufgrund ihrer Lage - Bestandteile des Ensembles sind. Lediglich hinsichtlich Objekt XXXX wurden ergänzende Ermittlungen ausgeführt, doch beschränken sich diese im Wesentlichen auf eine nähere Begründung des Baualters.
Auch grundsätzlich ist zu dem gegenständlichen Ensemblegutachten anzumerken, dass nicht schlüssig nachvollziehbar ist, was die wesentlichen Charakteristika des Ensembles sind und inwiefern ein geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Zusammenhang gegeben sein soll. Warum die beschwerdegegenständlichen Objekte somit Bestandteile des Ensembles sind, bleibt aufgrund vorliegender Aktenlage offen.
In einem fortgesetzten Verfahren ist daher ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches den gesetzlich geforderten Zusammenhang sowie die wesentlichen Gemeinsamkeiten herausarbeitet und die Ensemblebestandteilseigenschaften der beschwerdegegenständlichen Objekte daran misst. Insbesondere ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass der Zusammenhang auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen muss und nicht jeder gewachsene Ort automatisch unter Ensembleschutz gestellt werden darf, weil dies zu einer Uferlosigkeit führen würde.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden die beschwerdegegenständlichen Objekte zur Gänze unter Denkmalschutz gestellt, was bedeutet, dass sowohl Äußeres wie auch das Innere der Gebäude umfasst sind. Betreffend das jeweilige Innere liegen bislang jedoch überhaupt keine bzw. keine hinreichenden (XXXX) Ermittlungen vor. Wie das Innere jeweils ausgestattet ist und welche Bedeutung es aufweist, ist nicht ermittelt worden und insbesondere steht nicht fest, inwiefern auch das Innere Ensemblecharakteristika aufweist. Vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten ist, muss die belangte Behörde in einem fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum Denkmalwert auch des Inneren der beschwerdegegenständlichen Objekte durchführen und im Anschluss schlüssige, befundbasierte Feststellungen treffen.
2.3.3. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es fehlt somit die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Ensembles regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Ensemble einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.
Der im Amtssachverständigengutachten enthaltene Satz, wonach das Ensemble ein seltenes und überregionales Beispiel für mittelalterliche Stadterweiterungen sei, stellt lediglich eine Behauptung dar, weil er mangels Vorliegens von Ermittlungen nicht nachgeprüft werden kann und gegenständlich auch nicht näher begründet wurde.
2.3.4. Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht ergänzend an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine näheren sachverständigen Ausführungen zu den an den einzelnen Objekten erfolgten Veränderungen samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, worin die Charakteristika des Ensembles liegen und warum die einzelnen Objekte in welchem Umfang Bestandteil des Ensembles sind. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der gegenständlichen Objekte als Teil eines Ensembles gemäß § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei den gegenständlichen Objekten um Ensemblebestandteile handelt und welchen Stellenwert das Ensemble innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, mehrere Objekte betroffen sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.