BVwG W179 1424125-1

W179 1424125-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W179 1424125-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1424125.1.00

Spruch

W179 1424125-1/ 12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. SCHMAUS Christian, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Möllwaldplatz 5/Mezz.2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Der Beschwerdeführer (kurz: BF), ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der XXXX und dem moslemischen (XXXX) Glauben zugehörig, beantragte am XXXXinternationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF vor der Polizei im Wesentlichen an, als er ca. XXXXJahre alt gewesen sei, habe er Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Sie seien in den XXXX gefahren und hätten sich dort illegal aufgehalten. Einmal sei er mit seinem XXXX vom XXXX nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie hätten dann beide bei seiner Schwester und ihrem Mann gewohnt. Dieser sei XXXX gewesen und habe seine Schwester immer geschlagen. Als er sie würgen wollte und der BF und sein XXXX hinzukamen, sei der XXXX auch auf die beiden losgegangen und habe mit dem BF gekämpft. Da habe sein XXXX den Ehemann der Schwester mit einem Holzstück versehentlich auf den Kopf geschlagen, obwohl er den Rücken treffen wollte. Auf den Weg ins Krankenhaus sei der XXXX verstorben. Sodann habe die Schwester des BF ihren beiden XXXX geraten, Afghanistan zu verlassen, sonst würden die XXXX des toten XXXXXXXX sie beide umbringen. Daraufhin seien sein XXXX nach Pakistan und er selbst in den XXXX zurückgekehrt. Er habe nun Angst vor der Familie des Ehemanns seiner Schwester in Afghanistan im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan.

Mit Schreiben vom XXXX erklärte der BF gegenüber der beklagten Behörde ausdrücklich seine Zustimmung, dass die belangte Behörde Informationen hinsichtlich seines Vorbringens im Asylverfahren über Bedienstete oder Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft einholt bzw ein Sachverständigengutachten erstellen lässt, sollte sie dies für nötig erachten.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, vor ca. XXXX Jahren mit seiner Familie von Afghanistan in den XXXX gereist zu sein und von dort vor ca. XXXX Jahren mit seinem XXXX nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Dort hätten sie bei der Schwester des BF, die von ihrem XXXX Ehemann immer wieder geschlagen worden sei, gewohnt. Einmal, als diese geschlagen und gewürgt worden sei, hätten der BF und sein XXXX eingegriffen, wobei der XXXX des BF den Ehemann der Schwester mit einem Holzstück geschlagen habe, infolgedessen dieser gestorben sei. Die Familie des Getöteten habe mit Rache gedroht, woraufhin der BF und sein XXXX aus Afghanistan ausgereist seien.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der BF an, dass er mit seiner Schwester in Afghanistan seit dem Vorfall mit ihrem Mann keinen Kontakt mehr habe. Er wisse auch nicht, wo sie sich aufhalte. Sein XXXX sei, wie er zwischenzeitig gehört habe, XXXX. Er selbst habe im XXXX zuletzt als Arbeiter XXXX gearbeitet und keine Schulbildung. In Afghanistan habe er in XXXX, in der Stadt XXXX im Dorf XXXX gelebt und sei dort aufgewachsen. Im XXXX habe er mit seinen Eltern, mit zwei jüngeren XXXX und mit seiner Frau in XXXX gelebt.

Mit E-Mail vom XXXX wird für den BF eine Rechtsberatungsanfrage gestellt.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am XXXX) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.), und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum XXXX.

Begründend führte die belangte Behörde zur Abweisung des Status eines Asylberechtigten im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF und mehrerer "Ungereimtheiten" nicht davon auszugehen, dass die Schilderungen des BF der Wahrheit entsprechen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gab das Bundesasylamt dem BF einen Rechtsberater bei.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen Spruchpunkt I. jenes Bescheides richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig (am XXXX) eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, dem BF den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten [sic!] zuzuerkennen, "den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffen [sic!] die Ausweisung ersatzlos behoben wird" [sic!], in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

Weiters wird beantragt, der Asylgerichtshof möge die Angaben zu den andauernden Misshandlungen der Schwester des BF durch ihren Ehemann sowie zu den Vorfällen an jenem Tag, an dem sein XXXX gestorben sei, durch Einholung einer Zeugenaussage der Schwester des BF im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort überprüfen, in eventu möge der Asylgerichtshof der belangten Behörde im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die Angaben des BF zu den andauernden Misshandlungen seiner Schwester durch ihren Ehemann sowie zu den Vorfällen an jenem Tag, an dem sein XXXX gestorben sei, durch Einholung einer Zeugenaussage seiner Schwester im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort überprüfen. Hierzu gibt der BF folgende Kontaktdaten an: XXXX.

Schließlich beantragt der BF, der Asylgerichtshof möge die Tatsache, dass der BF verheiratet sei, durch Befragung seiner Ehefrau, ihrer Eltern (Schwiegereltern des BF) sowie der Eltern des BF mithilfe eines Vertrauensanwaltes vor Ort überprüfen, in eventu möge der Asylgerichtshof der belangten Behörde im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die Tatsache, dass der BF verheiratet sei, durch Befragung der Ehefrau des BF, ihrer Eltern (Schwiegereltern des BF) sowie der Eltern des BF mit Hilfe eines Vertrauensanwalts vor Ort überprüfen.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

Mit beim Asylgerichtshof am XXXX eingegangenem Telefax legt die belangte Behörde eine Sachverhaltsdarstellung einer Landespolizeidirektion vor, wonach sich am Flughafen der BF und XXXX der Passkontrolle gestellt hätten. Hierbei hätten sich alle XXXX mit afghanischen Reisepässen und mit Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG ausgewiesen. Die XXXX Personen hätten angegeben, dass sie in den XXXX reisen würden, um dort XXXX zu besuchen. Die Ausreise sei gestattet worden.

Dasselbe Telefax enthält eine weitere Meldung derselben Landespolizeidirektion, wonach ein weiterer Asylwerber mit afghanischem Pass und einer Karte eines subsidiär Schutzberechtigten in den XXXX ausreisen gewollte habe am selben Tag und Flughafen, um XXXX zu besuchen.

Mit beim Asylgerichtshof eingegangenem Telefax vom XXXX übermittelt die belangte Behörde eine Meldung derselben Landespolizeidirektion, wonach der BF und XXXX Personen am Flughafen aus dem XXXX wieder nach Österreich eingereist seien. Alle XXXX Personen hätten sich mit afghanischen Reisepässen und ihren Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG ausgewiesen. Der Reisepass des BF sei von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt worden an einem näher bestimmten Tag. Eine Kopie der Karte des BF als subsidiär Schutzberechtigter und des Flugtickets ist gleichermaßen beigeschlossen.

Am XXXX gibt der BF bekannt, dass er Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Möllwaldplatz 5, Mezz. 2, die Vollmacht erteilt und ihn mit seiner Vertretung in gegenständlichem Verfahren beauftragt habe.

Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, anwaltlich vertreten, sowie XXXX vom Gericht geladene Zeugen teilnehmen. Das Bundesasylamt bleibt der Verhandlung entschuldigt fern und beantragte vorab die Abweisung der Beschwerde sowie Zustellung des Protokolls der Verhandlung. In der Verhandlung werden die Antragsgründe des BF eingehend erörtert.

Dem erkennenden Gericht werden im Zuge der Verhandlung vom BF nachstehende Unterlagen vorgelegt:

XXXX In derselben Beschwerdeverhandlung stellt der Anwalt des BF nachstehende zwei Beweisanträge:

Es werde der Antrag gestellt, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen sowie gegebenenfalls einen Vertrauensanwalt vor Ort zu beauftragen, dies zum Beweis, dass sich der Vorfall wie vom BF im gegenständlichen Verfahren geschildert, zugetragen hat sowie für die Tatsache, dass die Familie des verstorbenen XXXXXXXX entsprechend einflussreich ist und somit für den BF nicht die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.

Ferner werde dieser Antrag auch zum Beweis dafür gestellt, dass es der afghanischen Praxis entspreche, dass die Beurkundung einer erfolgten Eheschließung und somit auch die Ausfertigung der entsprechenden Urkunde erst nachträglich, nämlich wenn diese benötigt werde, angefordert werde und somit die zuvor bereits rechtsgültig geschlossene Ehe registriert werde.

Dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wird am Schluss der Verhandlung eine Kopie des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom XXXX sowie ein Exzerpt diverser Quellen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt.

Mit E-Mail vom XXXX teilt der rechtsfreundliche Vertreters des BF dem erkennenden Gericht mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme zum Ländervorhalt Abstand genommen werde, sowie der BF die Originale der Heiratsurkunde und der beglaubigten Übersetzung, sollte dies für verfahrensrelevant erachtet werden, beischaffen und dem Gericht vorlegen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, heißt XXXX, ist Staatsangehöriger Afghanistans, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum moslemischen (XXXX) Glauben. Der BF ist am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, aus dem Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX.

Der BF hat XXXX und arbeitete zuletzt im XXXX als Arbeiter in einer XXXX.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und besuchte mehrere Deutschkurse in Österreich. Seine Muttersprache ist XXXX.

Der BF ist im Alter von ca. XXXX Jahren mit seiner Familie von seinem Herkunftsstaat in den XXXX gereist. Von dort wurde der BF mit seinem XXXX nach Afghanistan abgeschoben. Nach ungefähr XXXX Jahren Aufenthalt in Afghanistan ist der BF wieder in den XXXX gereist. Um nicht wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, flüchtete der BF nach Europa.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der BF hat sich im Jahr XXXX in der afghanischen Botschaft in Wien einen afghanischen Reisepass ausstellen lassen und ist in Begleitung XXXX, in den XXXX gereist, um seine XXXX zu besuchen Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich und auch keine in Afghanistan mehr. Seine Eltern und ein XXXX des BF halten sich noch im XXXX auf.

Dass der BF verheiratet sei, wird entgegen seinem Antrag nicht festgestellt.

1.2. Zur Verfolgung des BF:

Nach der Abschiebung des BF und seines XXXXs aus dem XXXX nach Afghanistan lebten sie fast XXXX Jahre lang bei ihrer Schwester und deren Ehemann. Dieser war XXXX und ihr gegenüber wiederholt gewalttätig.

Aus Respekt vor dem Hausherrn als Familienoberhaupt und aus Sorge, ihr einzige Unterkunft in Afghanistan zu verlieren, sahen die beiden unter persönlichen seelischen Qualen zunächst davon ab, XXXX wirksam beizustehen, und beließen es bei Gesprächen, die keine Abhilfe boten.

Als seine Schwester jedoch von ihrem Ehemann gewürgt und dabei zusammengeschlagen wurde, griff der BF in Nothilfe ein, es kam zu einem schweren Handgemenge XXXX XXXX. XXXXXXXX XXXX XXXX XXXX.

An dieser Verletzung verstarb der XXXX in weiterer Folge.

Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr durch die XXXX des getöteten XXXXXXXX ausgesetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF somit, dass er verletzt oder getötet wird. Einen effektiven Schutz des Afghanischen Staates vor dieser Verfolgungsgefahr hat der BF nicht zu erwarten.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der jüngste monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

Blutrache:

Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.

37. )

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem XXXX nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den Angaben in der hg mündlichen Verhandlung.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Person und Umfeld des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

Die Feststellungen hinsichtlich des Besuches zahlreicher Deutschkurse basieren auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.

Das Betreten der afghanischen Botschaft in Wien und Ausstellenlassen eines afghanischen Reisepasses nach dem Stellen des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Vorlage der Unterlagen der näher bestimmten Landespolizeidirektion, als auch den eigenen Angaben des BF in der hg Beschwerdeverhandlung. Die XXXX konnte der BF glaubhaft machen durch Vorlage entsprechender medizinscher Unterlagen XXXX auch standen seine Angaben in diesem Punkte nicht im Widerspruch zu den Angaben der einvernommenen Zeugen.

Von der begehrten Feststellung, dass der BF verheiratet sei, wird Abstand genommen, weil es für die Beurteilung der Frage, inwieweit dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd GFK droht, ohne Relevanz ist. Zudem hat das Gericht durchaus seine Zweifel, ob der BF tatsächlich, oder zumindest seit dem von ihm vorgebrachten Datum verheiratet ist. Dies deshalb, weil er sich aktenkundig durchaus zu seiner im XXXX angeblich erfolgten Heirat unterschiedlich äußert (was hier mangels Relevanz für das Asylverfahren nicht näher zu erörtern ist), den Namen des die Zeremonie vollziehenden Mullahs nicht nennen kann, die Kopie der Heiratsurkunde erst in der hg Verhandlung vorlegt, dieses als Ausstellungsdatum den XXXXund somit ein Datum nach Erlassen des angefochtenen Bescheides aufweist, zumal dem BF mit vorliegendem Erkenntnis ohnehin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird.

Ergänzend darf in Bezug auf das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF in der hg mündlichen Verhandlung, eine Aussage zur Echtheit und Richtigkeit der Heiratsbestätigung samt Übersetzung wäre dem AVG fremd, auf § 47 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) hingewiesen werden, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist und wonach die Beurteilung der Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden nach Bestimmungen der ZPO (Zivilprozessordnung) auch im Verwaltungsverfahren vorgesehen ist.

2.3. Zur Verfolgung des BF:

Der BF konnte die Tötung seines XXXX XXXXXXXX durch den XXXX des BF infolge eines gewalttätigen Angriffs auf seine Schwester aus nachstehenden Gründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen: Der BF wirkte insgesamt in seiner Mimik und Gestik authentisch, seine Antworten kamen schnell, spontan und ohne Nachdenkphasen, begleitet von emotional betroffener Erregung. Insbesondere blieb dem Gericht durchaus nicht verborgen, dass der BF mit sich selber "seelisch kämpfte" beim Schildern des Umstandes, dass sein XXXX und er bis zur Tötung des XXXXXXXX aus Respekt vor dessen Hausrecht und aus Sorge, ihre einzige Unterkunft in Afghanistan zu verlieren, nicht schützend eingriffen, und der daraus resultierende "innere Widerwille" gegen das eigene Untätigsein.

Beim Vorbringen, dass das Würgen der Schwester durch den XXXX zu viel war und sie nun in Nothilfe eingriffen, nahm der BF unbewusst eine stolze Körperhaltung ein und begann seine Stimme leicht zu zittern.

Für die Glaubwürdigkeit des fluchtauslösenden Vorfalles spricht auch, dass die Angaben des BF dazu in der mündlichen Verhandlung mit denjenigen in der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmen. Der BF machte dazu nämlich sowohl vor der Polizei und der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung drei Jahre später im Wesentlichen gleichbleibende Angaben. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass dies auch Ausfluss der vor der Verhandlung genommenen Akteneinsicht sein kann, blieben die Aussagen trotz zahlreicher Fragen durch das Gericht im Wesentlichen jedenfalls widerspruchsfrei.

Zudem konnten die von der belangten Behörde vermeintlich erkannten Widersprüche konsistent aufgelöst werden:

So war es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass der BF ungefähr XXXX Jahre die schlechte Behandlung seiner Schwester mitverfolgt habe, ohne einzuschreiten. Dass der BF, wie er in der Beschwerde und der hg mündlichen Verhandlung betonte, seinen XXXX immer wieder zur Rede stellte, jedoch aus Respekt vor dem Hausrecht des XXXXXXXX und aus Sorge, seine einzige Bleibe zu verlieren, nicht handgreiflich eingriff, sondern erst an dem Tag, als die Situation endgültig eskaliert und die Schwester beinahe zu Tode geschlagen und erwürgt worden war, mit seinem XXXX eingriff, kann nicht von vornherein als abwegig betrachtet werden.

Auch ist der angenommene Widerspruch, dass der BF nicht zugleich im XXXX geheiratet und mit dem XXXX in Afghanistan gekämpft haben konnte, dadurch auflösbar, dass die Angaben des BF dazu in zeitlicher Hinsicht nicht so genau sind, dass sich daraus jedenfalls eine Überschneidung ergeben muss. Der BF hat daher insgesamt glaubhaft in der hg mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Familienmitglieder des getöteten XXXXXXXX droht.

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor dieser Bedrohung nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage nicht sehr wahrscheinlich.

Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S. 12f., 27, 28, 30

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35, 38

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S. 410 und 411

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

APA, DE Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom

12.11. 2012

APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom

11.10. 2012, S. 3 und 4

APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012

APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom

26.10. 2012

APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom

15.10. 2012

APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012

Khama Press 30.9.2014; vgl. Mol 30.9.2014)

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A

Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

2. Es ist dem BF gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem BF wegen Tötung seines

XXXXXXXX durch seinen XXXX bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Familienangehörigen des Getöteten droht.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, auf Grund einer Tat seines XXXXs, bei der er anwesend war, Opfer einer Blutrache zu werden. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Sie gründet sich auf die dem BF drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, der auch sein XXXX angehört (siehe zum Thema Blutrache etwa VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265; 21.3.2007; Zlen. 2006/19/0083 bis 0085; 7.10.2008, Zl. 2006/19/0706; 17.9.2003, Zl. 2000/20/0137; 26.2.2003, Zl. 2000/20/0517).

Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Irrelevant ist, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 6.7.2011, Zl. 2008/19/0994; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, mwN).

Im Fall der Rückkehr des BF nach Afghanistan kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm von der Familie des von seinem XXXX getöteten XXXXs Blutrache droht. Der Beschwerdeführer gehört daher der sozialen Gruppe der Familie im Sinne der GFK an.

Der afghanische Staat ist, wie festgestellt, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgungshandlungen Privater effektiv zu schützen. Obwohl die dem BF drohende Verfolgung von Privaten ausgeht, liegt hier somit eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor.

Soweit der BF nach dem Stellen seines Antrages auf internationalen Schutz in Wien die afghanische Botschaft betrat und sich hier einen neuen afghanischen Reisepass ausstellen ließ, um seine XXXX im XXXX zu besuchen, ist dies auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als ein erneutes Stellen unter den Schutz des Heimatstaates zu verstehen, fehlt dem BF jedenfalls hiezu der Wille und steht hier eine andere Motivation, nämlich der Krankenbesuch, im Vordergrund.

3. Zu einzelnen Anträgen des BF ist wie folgt auszuführen:

3.1. Den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und auf ersatzlose Aufhebung der Ausweisung kann schon allein deshalb nicht nachgekommen werden, weil dem BF mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin dieser Status zuerkannt und keine Ausweisung ausgesprochen wurde, und gehen somit diese Anträge ins Leere. Zumal nach Abklärung dieser Anträge mit dem Anwalt des BF in der hg mündlichen Verhandlung das Gericht davon ausgeht, dass diese sinnentleerten Anträge zurückgezogen wurden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass diese Anträge nicht vom Anwalt des BF eingebracht wurden, verfasste dieser doch keineswegs die erhobene Beschwerde.

3.2. Soweit der BF beantragt, seine Schwester als Zeugin einzuvernehmen, er jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung deren zwischenzeitigen Tod bekanntgibt, geht das Gericht hier gleichfalls von der Zurücknahme dieser Anträge wegen faktischer Unmöglichkeit aus, zumal mit den hg getroffenen Feststellungen ohnehin den Angaben des BF zu seiner Schwester Glauben geschenkt wurde.

3.3. Dem Antrag, näher bestimmte Personen zum Nachweis der erfolgten Hochzeit zu befragen und zu diesem Beweisthema einen Vertrauensanwalt vor Ort zu beauftragen, wird nicht näher getreten, weil dieses Thema ohne Relevanz für die Frage der Beurteilung eines Fluchtgrundes iSd GFK in Zusammenschau mit den vorgebrachten Fluchtgründen ist und wird hier nochmals auf die erfolgte Beweiswürdigung verwiesen. Somit konnte auch auf das nachträgliche Anbot des BF (E-Mail vom XXXX) zu diesem Thema Urkunden im Original beizuschaffen, verzichtet werden.

3.4. Von den beiden vom BF in der hg durchgeführten Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträge wurde Abstand genommen, weil diesem ohnedies der Status eines Asylberechtigten zuzusprechen war.

4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den BF nicht in Betracht, weil dieser voraussichtlich im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Dem BF war somit gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine Verfolgung des BF aus seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des XXXXXXXX den Status eines Asylberechtigten begründen kann.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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