BVwG W206 1425681-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1425681.1.00
Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 10 04.636-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß §19 AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Buhodle geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Dhulbahante anzugehören und insgesamt 8 Jahre die Schule besucht zu haben. Beruf hätte er keinen ausgeübt. Er sei zunächst auf dem Landweg nach Äthiopien gereist und sei dann schlepperunterstützt nach Dubai gelangt und von dort via Frankfurt nach Österreich weitergereist. Bezüglich einer Fluchtgründe führte der Genannte aus, einer Gruppe namens "SSC" anzugehören, die - gerichtet gegen das Militär von Somaliland- für die Freiheit in den Städten und Provinzen kämpfe. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer festgenommen und in weiter Folge zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Durch Bestechung sei es gelungen, aus dem Gefängnis zu flüchten und in weiterer Folge das Heimatland zu verlassen.
2. Am 04.06.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Genannte an, dieses von seiner Mutter erfahren zu haben. Weiters führte er aus, in seiner Heimat nicht politisch aktiv gewesen zu sein, gleichzeitig gab er zu Protokoll, Mitglied der SSC, aber nicht bewaffnet, gewesen zu sein. Er sei nicht beim Militär gewesen und würde von diesem gesucht. Gegen ihn bestünde ein aufrechter Haftbefehl. Ein telefonischer Kontakt hätte ergeben, dass sein Vater in der Zwischenzeit verschleppt worden sei und seine Brüder mittlerweile auch geflüchtet wären.
3. Das Bundesasylamt beauftragte hinsichtlich der Altersfrage ein gerichtsmedizinisches Gutachten beim Ludwig Boltzmann Institut für klinisch- forensische Bildgebung. Auf Basis einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit Gutachten vom XXXX zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungsalter ein Mindestalter von XXXX aufgewiesen habe, das geltend gemachte Alter von XXXX könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
4. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 19.08.2010 stattfand, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich infolge einer Beteiligung an einem Kampf gegen die Soldaten von Somaliland von Jänner 2010 bis Mai dieses Jahres im Gefängnis aufgehalten hätte. Er selbst hätte nicht aktiv die Mitgliedschaft bei SSC betrieben, vielmehr hätte sein Vater diese Mitgliedschaft gewünscht. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer sein Elternhaus verlassen müssen. Er sei von seinem Vater in ein Militärlager gebracht worden und hätte sich dort ein Monat aufgehalten. Er habe in dieser Zeit den Umgang mit Waffen gelernt und sei nach rund 20 Tagen in den Wald gebracht worden, wo es zu einer Schießerei gekommen wäre, in deren Rahmen er geschlagen und verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte das Bewusstsein verloren und sei im Anschluss in einem Zimmer aufgewacht, in dem er die folgenden acht Tage festgehalten worden sei. Man hätte ihn verhört und am achten Tag schließlich vor ein Gericht gestellt. Dort sei er wegen seiner Mitgliedschaft zu SSC zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Nähere Angaben zur Lage des Gefängnisses, in das man ihn gebracht hätte, könne er nicht tätigen, die Fahrtdauer vom Gericht dorthin hätte ca. eine Stunde betragen. Sein Onkel hätte in weiterer Folge Bestechungsgelder bezahlt und auf diese Weise im Mai 2010 die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis ermöglicht.
5. Am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde der Genannte neuerlich zu seinen Fluchtgründen und den konkreten Abläufen befragt und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Am 24.11.2011 kam es zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme. Dabei tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner aktuellen Lebenssituation in Österreich. In weiterer Folge schilderte der Genannte die Geschehnisse während seines Gefängnisaufenthalts bis hin zur "Freilassung".
6. Laut fachärztlichem Befund vom 07.01.2011 wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
7. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Unter Hinweis auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage wurde dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde Aussagen des Beschwerdeführers einander gegenüber. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, könne zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen.
8. In der fristgerecht gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hätte sich das Bundesasylamt überhaupt nicht mit der SSC befasst oder Feststellungen zu den Haftbedingungen getroffen, ebenso wenig wäre auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers eingegangen worden
9. Gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.01.2015 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Verfahren gänzlich unterlassen, den für eine Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderlichen Sachverhalt zu klären. Bereits zu Beginn des Verfahrens zog die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer angegebene (jugendliche) Alter in Zweifel; das daraufhin veranlasste Gutachten zur Altersschätzung bestätigte jedoch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Kern gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtmotiven getätigt, diese wurden allerdings seitens des Bundesasylamts keiner näheren Überprüfung unterzogen. Zwar erfolgten nach der Erstbefragung insgesamt drei weitere niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, wobei zwischen den beiden letzten Einvernahmen mehr als 12 Monate vergingen. Dabei wurde der Beschwerdeführer jedes Mal zu denselben Schwerpunkten befragt und blieb bei seinen Angaben, auf Wunsch seines Vaters als Mitglied der SSC im Umgang mit Waffen geschult und im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung verletzt und festgenommen worden zu sein. Gleichlautend blieb der Beschwerdeführer auch dabei, von Jänner bis Mai 2010 inhaftiert gewesen und aufgrund von Bestechungsgeldern frei gekommen zu sein.
Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich im konkreten Fall generell der Sinn der Durchführung von drei Einvernahmen nicht, in denen letztlich jedes Mal dieselben Fragen gestellt wurden. Es ist nicht erkennbar, welchen Fortschritten im Ermittlungsverfahren diese Vorgehensweise dienen sollte, zumal eine Befassung mit den eigentlichen Kernthemen völlig unterblieben ist. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde auf diese Weise in die Länge gezogen, ohne dass in diesem Zeitraum der Entscheidungsfindung erkennbar dienliche Schritte gesetzt wurden.
Und so beschränkt sich die Begründung des Bundesasylamts zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten letztlich ausschließlich auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Betrachtet man die von der belangten Behörde aufgezeigten inhaltlichen Divergenzen, so erscheint es - nach Abgleich mit den protokollarischen Aufzeichnungen - fragwürdig, ob es sich tatsächlich um geeignete, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehende, "Widersprüche" handelt.
An dieser Stelle sei exemplarisch folgende Passage herausgegriffen:
einerseits bat man den Beschwerdeführer, den Zeitraum seiner Inhaftierung zu konkretisieren, andererseits wird ihm im Bescheid vorgeworfen, er hätte "plötzlich" nicht mehr von "Jänner bis Mai", sondern "Mitte Jänner bis Mitte Mai" gesprochen.
In diesem Zusammenhang blieben zudem sowohl das jugendliche Alter als auch der Umstand einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich unberücksichtigt. Daran ändert auch das in der bekämpften Entscheidung zusammenhanglos genannte Zitat einer Entscheidung des Asylgerichtshofes nichts, wonach die Minderjährigkeit zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führt.
Auf die eigentlich im gegenständlichen Verfahren zu untersuchenden Fragestellungen ist das Bundesasylamt -wie auch in der Beschwerde zu Recht gerügt - mit keinem Wort eingegangen. Weder hat sich die belangte Behörde mit der Position der SSC und deren Aktivitäten beschäftigt noch damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Fragen wie die Verfolgung von Mitgliedern/Aktivisten, die Frage von Verhaftungen oder sonstigen Repressalien untersucht. Weiters wurden auch keine Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und allfälligen Auswirkungen auf eine potentielle erhöhte Verfolgungsgefahr getroffen. Auf Basis dieser fehlenden Ermittlungen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer potentiellen Asylrelevanz nicht beurteilt werden, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erweist.
Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.