BVwG W105 2009643-1

W105 2009643-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Bescheidqualität, Rechtsmittelbelehrung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W105 2009643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2009643.1.00

Spruch

W105 2009643-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 22.05.2014, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 02.04.2014, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft XXXX zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte mit Schriftsatz vom 17.01.2014 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX") einen "Antrag auf Ausstellung eines Visums zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gem. § 20 Abs. 1 Z 6 FPG iVm § 35 AsylG 2005". Begründend führte sie aus, seit März 2005 mit XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet zu sein, wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Der Ehemann habe im November 2005 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2010, Zl. C10 310 997-1, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, welcher jährlich verlängert werde und weiterhin aufrecht bestehe.

Gleichzeitig legte die beschwerdeführende Partei folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

Kopie des Reisepasses des Ehemannes, in der Sprache Dari

Karte für subsidiär Schutzberechtigte des Ehemannes

Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, womit dem Ehemann eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2014 erteilt wurde

Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 27.01.2014, betreffend den Ehemann

Mietvertrag vom 06.02.2014, in welchem der Ehemann als Mieter aufscheint

Kopie der e-card des Ehemannes, gültig bis 31.01.2016

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 verweigerte die ÖB XXXX - nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014 - die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, gelte die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Überdies würden ihre Angaben zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren getätigten Angaben widersprechen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 02.04.2014 per E-Mail zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 12.05.2014 eingelangte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft, da sie die in § 11 Abs. 4 letzter Satz FPG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht enthalte. Zudem sei ihr keine Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG eingeräumt worden.

Aus inhaltlicher Sicht leide der Bescheid an einem Begründungsmangel, da aus ihm nicht hervorgehe, aus welchem Umstand die belangte Behörde die genannten widersprüchlichen Angaben zur Angehörigeneigenschaft ableite. Weiters sei nicht ersichtlich, warum die in Rede stehende Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden haben soll. Die Ehe sei im Jahr 2005 in Afghanistan eingegangen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Heiratsurkunde jedoch verloren, weshalb er 2011 bei der afghanischen Botschaft eine neue habe ausstellen lassen. Aus dieser neuen Urkunde gehe eindeutig hervor, dass die Eheleute bereits im Jahr 2005, also noch bevor der Ehemann nach Österreich gereist sei, geheiratet hätten.

1.4. Am 12.05.2014 übermittelte die ÖB XXXX der beschwerdeführenden Partei einen Mängelbehebungsauftrag, da nicht alle im Verfahren von ihr vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt worden seien.

Mit E-Mail vom 16.05.2014 legte die Antragstellerin der ÖB XXXX weitere Unterlagen als Beweismittel vor:

Heiratsurkunde vom 21.07.2011, aus der sich das Heiratsdatum XXXX ergibt, in deutscher Sprache

Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, in der Sprache Dari

Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, in englischer Sprache

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2014 wies die ÖB XXXX die Beschwerde zurück, da die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.05.2014 nicht vollständig nachgekommen sei.

1.6. Am 05.07.2014 langte bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, welcher nicht begründet wurde.

1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 10.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Zum Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, weil er keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Antragstellerin zudem keine Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde, ist Folgendes auszuführen:

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass der Antragstellerin tatsächlich keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme seitens der ÖB XXXX eingeräumt wurde. Unterbleibt jedoch eine solche Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin, wird deren Recht auf Parteiengehör verletzt. In diesem Zusammenhang hielt der VwGH in seiner Entscheidung 2012/21/0211 vom 13.12.2012 Folgendes fest:

"Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Fremden gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BAA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Ehemann, nämlich den Status des Asylberechtigten) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Diese Mitteilung wurde der Fremden aber weder vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht, noch wurde darauf im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise Bezug genommen."

In einem Verfahren, in welchem die Ausstellung eines Visums seitens der Vertretungsbehörde verweigert wurde, stellt es sohin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die belangte Behörde der Fremden entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben hat (VwGH 28.08.2012, 2011/21/0008; 29.08.2011, 2010/21/0344).

Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht jedoch verletzt, weshalb das Verfahren vor der ÖB XXXX als mangelhaft anzusehen ist.

Nach § 11 Abs. 4 letzter Satz FPG hat eine Vertretungsbehörde in der schriftlichen Ausfertigung ihrer Entscheidung auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder die Bezeichnung der Rechtsmittelinstanz, noch eine Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid am 02.04.2014 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde langte jedoch erst am 12.05.2014 (verspätet) bei der ÖB XXXX ein. Der Mangel des gänzlichen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung kann jedoch geheilt werden, wenn das Rechtsmittel noch innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Behörde eingebracht wurde. Da die in Rede stehende Beschwerde jedoch nicht fristgerecht bei der ÖB XXXX eingelangt ist, kann von einer Heilung des vorliegenden Mangels nicht gesprochen werden. Die angefochtene Entscheidung verstößt gegen zwingende Anforderungen eines Bescheides und ist daher als so mangelhaft zu betrachten, dass sie zu beheben war.

Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde einen ordnungsgemäßen Bescheid zu erlassen und der beschwerdeführenden Partei davor, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen.

Auf die vorgebrachten inhaltlichen Mängel des Bescheides war nicht näher einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.