BVwG W106 2017392-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017392.1.00
Spruch
W106 2017392-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.12.2014, Zl. P1188225/2-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(09.03.2015)
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 26.09.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 02.03.2015 angetreten. Am 21.11.2014 langte bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Vom BF wurde darin angegeben:
Er sei seit 01.10.2013 Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung des Herrn XXXX, von den gesamten monatlichen Wohnkosten von € 740,79 bezahle der BF € 250,00 bar an XXXX.
Neben dem BF und Herrn XXXX werden noch weitere vier Personen als Mitbewohner der gegenständlichen Wohnung angeführt. Dem Akt beigeschlossen ist ein mit 13.11.2008 datierter Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung, abgeschlossen zwischen der Vermieterin und Herrn XXXX als Mieter.
Der BF ist laut ZMR-Abfrage vom 08.10.2014 seit 01.10.2013 an der verfahrensgegenständlichen mit Hauptwohnsitz gemeldet.
I.2. Mit Bescheid vom 09.12.2014 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 mit folgender Begründung ab:
Das ausschließliche Recht zur Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei der Hauptmieter Herr XXXX, welchem auch die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen obliege. Der BF habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung und zur Teilnahme am Haushalt des Hauptmieters. Bei der Wohnung handle es sich somit im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 nicht um die eigene Wohnung des BF, selbst dann nicht, wenn er Wohnkostenbeiträge leiste oder diese zur Gänze tragen würde. Darüber hinaus ende das gegenständliche Mitverhältnis am 31.12.2014. Das dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal (eigene Wohnung) nicht erfüllt sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte der BF aus, dass die Tatsache, dass er nur Mitbewohner sei, nichts daran ändere, dass er auch während der Zeit des Präsenzdienstes seinen Anteil an den Wohnkosten bezahlen müsse. Die Vergütung des Bundesheeres sei viel zu wenig, um für die restlichen Lebenshaltungskosten aufzukommen. Er ersuche um erneute Überlegung der Sachlage und hoffe, seine soziale Notlage näher erläutert zu haben.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Behörde vom 20.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Demnach ist unbestritten, dass der BF mit fünf weiteren Personen in der verfahrensgegenständliche Wohnung lebt und dass diese Personen dort einen gemeinsamen Haushalt führen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).
Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Steht nämlich das Recht zur Benützung der Wohnung (auch) einer anderen Person bzw. wie im Beschwerdefall mehreren Personen als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Die geltende Rechtslage sieht auch keinen teilweisen Zuspruch von Wohnkostenbeihilfe vor und gewährt bei der gegebenen Sachlage auch keinen Spielraum, auf die vom BF geltend gemachte "soziale Notlage" Rücksicht zu nehmen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.