BVwG W125 2010495-1

W125 2010495-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, Urkundenüberprüfung,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W125 2010495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2010495.1.00

Spruch

W125 2010495-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zl. 821216207-1542596, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 06.09.2012 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er ihm Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag durch die Polizeiinspektion XXXX vor, Somalia verlassen zu haben, weil er von der terroristischen Organisation XXXX aufgrund der Tatsache, dass er in Ägypten Journalistik studiert habe, bedroht worden sei. Die Organisation würde Journalisten ablehnen und befürchten, dass der Beschwerdeführer Propaganda gegen sie mache. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben und sei deshalb geflüchtet.

2. Im Rahmen der am 22.05.2013 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab der Beschwerdeführer erneut zu den Gründen seiner Antragstellung befragt an, Somalia wegen seines Jobs verlassen zu haben. Konkret würde er von Leuten des Clans XXXX gesucht, weil der Beschwerdeführer bei einem Radiosender gearbeitet habe. Sie hätten das Auto des Vaters des Beschwerdeführers weggenommen und im Jänner 2012 auch zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich dann die darauffolgenden sechs Monate bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante in XXXX versteckt gehalten. Zu seinen Lebensumständen im Heimatland brachte der Beschwerdeführer vor, von 2001 bis 2009 in Ägypten gelebt zu haben, wo er 2002 für ein Jahr die Secondaryschool besucht habe und anschließend von 2003 bis 2007 an der dortigen Universität Journalismus studiert habe. Anschließend sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo auch seine Familie, konkret seine Ehefrau, seine beiden Kinder, sein Vater und seine Geschwister, leben würden. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer acht Kopien sowie ein Originaldokument der Universität XXXX vor. Die Dokumente wurden keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

3. Aus einem Sprachanalyse-Bericht von "XXXX" vom 19.06.2013 geht hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in XXXX, Zentralsomalia, liege.

4. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2014 zufolge, habe der Beschwerdeführer gemäß den Rechercheergebnissen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in XXXX an den angegebenen Bildungseinrichtungen studiert. Er habe an der XXXX seinen Sekundärabschluss nachgeholt und an der XXXX Universität Medienwesen studiert und im Jahr 2007 mit einem Bachelor abgeschlossen. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien echt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2014, Zl. 821216207-1542596, wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2012 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme und seine Tante, bei welcher der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise gelebt habe, mit ihrer Familie in XXXX wohne. Negativfeststellungen wurden zur Identität, zum Familienstand sowie zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Journalistik studiert habe.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen sei. Diese seien widersprüchlich und wenig detailreich gewesen. Etwa habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt, bei einem Radiosender gearbeitet zu haben, sondern zu seiner Berufsausbildung befragt, angegeben, "Journalist ohne Arbeit" zu sein. Einen Grund, weshalb der Clan der "XXXX" nach ihm suche, habe der Beschwerdeführer auch nicht angeben können und hätte sein diesbezügliches Vorbringen keinen Hinweis auf eine behauptete Verfolgung gebracht. Auch sei es nicht plausibel, dass zwischen dem Tag, an dem der Beschwerdeführer die Nachrichten gesprochen habe und jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht worden sei, ein Monat liegen soll. In Bezug auf seinen Aufenthalt in Ägypten habe der Beschwerdeführer nicht die genaue Adresse, an der er acht Jahre lang gelebt habe, angeben können und sei er auch nicht in der Lage gewesen, Details über sein Studium zu erzählen oder die Namen von Universitätsprofessoren zu nennen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel betrifft, so ergebe sich daraus, dass ein Student mit dem Namen "XXXX" am XXXX die Lizenz für Journalismus, Radio / TV bestanden habe. Die ÖB XXXX habe auch die Echtheit dieses Schriftstückes ermitteln können.

Dieses Dokument widerspreche jedoch eklatant den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Studium im Jahr 2009 abgeschlossen habe, weshalb er offensichtlich die Identität einer anderen Person angenommen habe. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch unwahre Angaben zur Übermittlung der Dokumente und zu seinem Reiseweg gemacht.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer seine Schulzeit, aber auch die Zeit vor seiner Ausreise, in XXXX bei seiner Tante verbracht habe und daher davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr Unterstützung durch seine Angehörigen erhalten würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich verneint.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 29.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde, in der zunächst angeführt wurde, dass die Art und Weise, in welcher ihm die Behörde pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Im Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich hinsichtlich der Fluchtgründe keine Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu seinem Clan sowie zu seinem Studium gemacht und sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angeführt, als Journalist zu arbeiten. In der Erstbefragung habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben und sei es unrichtig, dass er dort angeführt habe, Journalist ohne Arbeit zu sein. Weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, sei nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer habe diesbezüglich gleichbleibende Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Studium im Jahre 2007 abgeschlossen zu haben, was sich auch mit dem in den vorgelegten Dokumenten angeführten Datum decke. Auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerde wurden Berichte, welche die gefährliche Situation für Journalisten in Somalia beschreiben würden, angeführt. Bezüglich des Eventualantrages auf subsidiären Schutz wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre und wurden diesbezüglich auf den Seiten 6 bis 10 zahlreiche Berichte zitiert.

8. Mit Eingabe vom 07.10.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen.

So enthält der angefochtene Bescheid zwar Feststellungen zur Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch fehlt der konkrete Bezug zu dem vorgebrachten Sachverhalt des Beschwerdeführers, der in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 22.05.2013 spezifisch angegeben hat, aufgrund seiner Tätigkeit bei einem Radiosender von Personen aus dem Clan XXXX, verfolgt worden zu sein. Um das Vorbringen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Asylrelevanz entsprechend eingrenzen zu können, bedarf es - neben den allgemeinen Länderinformationen - jedenfalls auch detaillierterer Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. In diesem Sinne mangelt es dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an speziellen Informationen dazu, ob eine Verfolgung von Journalisten durch Angehörige des Clan XXXX plausibel erscheint. Ohne diesbezügliche Nachforschungen kann die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden, dies insbesondere deshalb, weil nach derzeitiger Aktenlage, aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Vertrauensanwaltes der ÖB XXXX, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 an der XXXX Universität seinen Bachelor am Institut für Medien, Radio und Fernsehen abgeschlossen hat. Dass es sich hierbei um eine andere Person als den Beschwerdeführer gehandelt hätte, ist nach der derzeitigen Aktenlage eine Spekulation ohne diese stützendes Tatsachensubstrat.

Entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit trotz bestehender Möglichkeiten nicht den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt ermittelt. Es hat ohne die erforderlichen Feststellungen zu dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht erkennen, weshalb es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, geeignete, dem Fall angepasste Länderinformationen einzuholen. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes oder widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechend der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte verpflichtet gewesen, zumindest im Bereich des Möglichen zu recherchieren.

Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren tatsachenmäßigen und beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vorgebrachten Verfolgung von Personen aus dem Clan XXXX bedurft, um sich ein abschließendes Bild über sein Fluchtvorbringen machen zu können.

3. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 22.05.2013 acht Computerausdrucke sowie ein Dokument im Original vorlegte, die Behörde es jedoch unterlassen hat, sich mit dem Inhalt sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel in geeigneter Form auseinanderzusetzen. Zwar hat die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und somit geklärt, dass die vorgelegten Dokumente echt sind, jedoch wurde zu keinem Zeitpunkt eine Übersetzung der Urkunden in die deutsche Sprache hergestellt. Laut dem Einvernahmeprotokoll vom 22.05.2013 wurden diese zwar ihrer Art nach kategorisiert; eine nähere Auseinandersetzung unterblieb jedoch was aber essentiell erforderlicher Verfahrensbestandteil gewesen wäre.

Die belangte Behörde wird sich somit im fortgesetzten Verfahren mit den übersetzten Beweismitteln auseinanderzusetzen haben und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers konkret zu würdigen haben, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.

4. Bereits in den Länderfeststellungen, welche die belangte Behörde in ihren Bescheid aufgenommen hat, wurde ausgeführt, dass "die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig [ist]. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig."

Aus den im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen zu Rückkehrfragen geht hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia, so hier offenbar seitens der Behörde angedacht nach XXXX, eine entsprechende Aufnahme in die Familie und / oder den Clan erforderlich ist (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse W211 1432371-1 vom 18.12.2014, W211 1434561-1 vom 08.01.2015 und W105 1430512-1 vom 19.01.2015).

Dennoch hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, ob seitens des Beschwerdeführers tatsächlich noch Kontakt zu seiner in XXXX aufhältigen Tante besteht bzw. ob sie sich überhaupt noch in Somalia befindet und ihn aufnehmen, respektive sonstwie unterstützen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass die Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, während seiner Schulzeit und auch vor seiner Ausreise bei seiner Tante in XXXX gelebt zu haben und daher davon auszugehen sei, dass er auch bei einer Rückkehr Unterstützung durch seine Angehörigen erhalten würde, in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Information für die rechtliche Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers nicht ausreicht, sofern ihm nicht bereits Asyl zu gewähren wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher, jedenfalls im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, gegebenenfalls zu ermitteln haben, jedenfalls ob sich die Tante des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX aufhält und eine Aufnahme des Beschwerdeführers durch diese tatsächlich möglich und wahrscheinlich ist. Sollte eine entsprechende Feststellung nicht möglich sein, würde die belangte Behörde auf Basis der aktuellen Länderinformationen die entsprechenden rechtlichen Rückschlüsse zu ziehen haben. Diese allfälligen Ermittlungsnotwendigkeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten Länderinformationen.

5. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der unter den Punkten 2., 3. (und 4.) getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau in den zentralen Punkten des Verfahrens so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt verfahrensgegenständlich vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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