BVwG W125 2016762-1

W125 2016762-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2015

Regest

Entwicklungsstand, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, militärische Sicherheit,<br/>Minderjährigkeit, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W125 2016762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2016762.1.00

Spruch

W125 2016762-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zl. 1019769008-14654426, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 26.05.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vor, Somalia verlassen zu haben, weil er von XXXX bedroht und verfolgt worden sei. Konkret hätten ihn diese zwangsrekrutieren wollen; weil er nicht habe sterben wollen, habe er sich dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

2. Am 25.06.2014 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

3. Am 01.07.2014 langte eine Weitergabe der Vollmacht der BH XXXX an die XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2014 im Beisein seiner Vertreterin und einer geeigneten Dolmetscherin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Erneut zu den Gründen seiner Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages bewaffnete Mitglieder der XXXX in seine Koranschule gekommen seien und fünfzehn Buben, unter anderem auch den Beschwerdeführer, mitgenommen und anschließend in einem Quartier der Miliz eingesperrt hätten. Sie seien fünf Nächte lang geschlagen worden und hätte man ihnen mitgeteilt, dass sie sich der XXXX anschließen müssten. Der Beschwerdeführer wäre dann gemeinsam mit vier anderen Personen aus dem Fenster gesprungen und nach Hause gelaufen. In der Folge seien die Mitglieder der XXXX zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, weil er sich der Gruppe nicht angeschlossen habe.

Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gestorben sei, als er noch ein Kind gewesen wäre. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinem Neffen in einem Miethaus in XXXX gelebt. Die beiden Schwestern und der Neffe des Beschwerdeführers seien nun ebenfalls auf der Flucht, weil die Schwestern des Beschwerdeführers von der XXXX hätten verheiratet werden sollen. Wo sich diese aktuell befinden würden, könne er nicht angeben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seines Wissens nach nun alleine zu Hause. Die Frage, ob er verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer.

5. Am 08.10.2014 langten eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten des Bundesamtes sowie Berichte über XXXX ein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2015 erteilt. Zu Somalia wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur politischen Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, (Ethnische) Minderheiten / Clanstruktur, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge, Grundversorgung / Wirtschaft und Behandlung nach Rückkehr getroffen. Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen fehlen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst "farblos und karg" gestaltet habe und seine Schilderungen "sehr oberflächlich" geblieben seien. Einen Schulbesuch habe der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.09.2014, als wäre nach seiner Schulbildung gefragt worden sei, erwähnt. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, die räumlichen Gegebenheiten des Gefängnisses zu beschreiben und habe der Beschwerdeführer, trotz Nachfrage nicht angeben können, wo sich das Lehmhaus, in dem Erwachsene untergebracht worden sein sollen, befände. Die Frage, woher die XXXX seine Wohnadresse gekannt haben solle, hätte er nicht beantworten können.

Zu Spruchpunkt I. wurde vom Bundesamt festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und daher der Status des Asylberechtigten nicht habe zuerkannt werden können.

In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in der Heimat des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

8. Am 09.12.2014 langte ein Bericht der LPD XXXX, Bezirksinspektion XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein, demzufolge gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt worden sei.

9. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 22.12.2014 eingebrachte Beschwerde, worin kurz zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes insgesamt nicht erkennen lasse, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, dessen Vorbringen auf Ereignissen beruhe, die im Alter von ungefähr XXXX Jahren passiert seien. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ein milderer Maßstab anzuwenden gewesen. Hinsichtlich des Ortes der Anhaltung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt haben könnte; er sei gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einem kleinen Lehmhaus untergebracht gewesen und habe es für Erwachsene ein anderes Haus gegeben, das er jedoch nicht gesehen habe. Den Länderfeststellungen des BFA sei zu entnehmen, dass XXXX über ein weites Netz an Kontaktmöglichkeiten verfüge und sei es diesen daher auch möglich gewesen, den Wohnort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer sei durch die Bedrohung von XXXX und Ausübung der Macht in weiten Teilen des Landes, insbesondere in seiner Herkunftsregion, aufgrund der ihm drohenden Zwangsrekrutierung politisch und religiös verfolgt. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers würden auch im Einklang mit den Länderfeststellungen stehen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich Berichte von EASO, Humans Rights Watch, USDOS und AI an und verwies auf seine Stellungnahme vom 08.10.2014.

10. Am 20.02.2015 langte ein Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion

XXXX vom 30.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer des Vergehens der Gefährlichen Drohung beschuldigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die Minderjährigkeit des Antragstellers im Verfahren zu berücksichtigen.

Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf.

In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben.

Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl.schon VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200).

Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl U 98/12, fest, dass das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist demnach festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der eben referierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Einvernahmen im Asylverfahren fünfzehn Jahre alt war, berichtete über Vorkommnisse, der im jugendlichen Alter von XXXX Jahren erlebt hat. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem Beschwerdeführer unbestritten um einen Minderjährigen handelt, eingegangen worden wäre. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die aufgezeigten Widersprüche hätten jedoch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen haben.

3. Darüber hinaus ist wesentlich festzuhalten, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall unterlassen hat, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob sich die militärischen Aktivitäten der XXXX auch auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers konzentrieren und Feststellungen zum Thema der Zwangsrekrutierung zu treffen. Auch hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Vorgehensweise der XXXX gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw einen Anschluss an die XXXX verweigert haben, getätigt. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer behauptetermaßen gesetzte Verhalten, nämlich die Flucht aus dem Quartier, und die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der XXXX, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe XXXX eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der XXXX der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.4. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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